Abtei lung IV
D-4776/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka, und ihre Tochter
B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4776/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Sri Lanka eigenen
Angaben zufolge am 15. November 2005 auf dem Luftweg und
gelangte über ihr unbekannte Transitländer am 16. November 2005
illegal in die Schweiz, wo sie am 17. November 2005 um Asyl
nachsuchte. Am 22. November 2005 erhob das BFM im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12.
Dezember 2005 wurde sie vom Amt für Migration des Kantons
D._______ zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin aus E._______
(Nordprovinz/Distrikt Jaffna) und habe seit 2002 als Lehrerin in
F._______ gearbeitet. Sie habe früher freiwillig den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) geholfen, unter anderem indem sie für diese
Schreibarbeiten ausgeführt habe. Das liege aber Jahre zurück und sie
habe deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt. Probleme
habe sie erst seit einigen Monaten vor der Ausreise. Auf dem
Arbeitsweg sei sie immer wieder von Soldaten angehalten und
kontrolliert worden. Frauen hätten bei solchen Kontrollen immer
Probleme mit den Soldaten gehabt; diese hätten nicht respektiert, ob
man verheiratet sei oder nicht. Sie selbst habe immer wieder längere
Zeit auf dem Checkpoint verweilen müssen. Sie sei dabei nach ihrem
Ehemann befragt, belästigt und eingeschüchtert worden. Schliesslich
habe sie deswegen ihren Beruf als Lehrerin aufgegeben. Danach
seien die Soldaten immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, um
Kontrollen durchzuführen. Sie glaube aber, dass dies nur ein Vorwand
gewesen sei, denn diese hätten sicher andere Absichten gehabt. Aus
diesem Grund hätten sie und ihre Mutter die jüngere Schwester zur
Tante nach G._______ geschickt. Bei den Kontrollen hätten die
Soldaten sie eingeschüchtert. Hätten diese sie einmal mitgenommen,
wäre ihr Leben in Gefahr gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
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ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr von Amtes wegen Asyl zu
gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte mit der
Eingabe eine Kopie einer Heiratsurkunde mit Übersetzung, eine Kopie
der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes, ein ärztliches Zeugnis
betreffend ihre Schwangerschaft sowie einen Situationsbericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Sri Lanka vom November
2006 zu den Akten.
D.
Am 15. Dezember 2006 bestätigte die ARK den Eingang der
Beschwerde vom 14. Dezember 2006 und teilte der
Beschwerdeführerin mit, dass die ARK am 31. Dezember 2006 durch
das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, dieses seine Tätigkeit
am 1. Januar 2007 aufnehmen und die Beurteilung der in diesem
Zeitpunkt bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel
übernehmen werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies
die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2007 reichte die
Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 29.
Januar 2007 ein, worin die am 19. Januar 2007 erfolgte Geburt ihrer
Tochter B._______ bestätigt wird.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 brachte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des
BFM vom 17. Januar 2007 zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit
ein, innert Frist schriftlich zu dieser Stellung zu nehmen.
I.
Am 12. März 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der
Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte sie ein Positionspapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Asylsuchende aus
Sri Lanka vom 1. Februar 2007 ein.
J.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 ordnete der Instruktionsrichter
unter Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht in einem zur
Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar
2008) festgelegte Praxis einen weiteren Schriftenwechsel an.
K.
Das BFM beantrage in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2008
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 3. März 2008 durch das
Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides aus, die Beschwerdeführerin mache Nachteile
geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter diesen
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
des Heimatlandes, beispielsweise in den Süden des Landes nach
Colombo, entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten, weshalb es sich erübrige auf - vorhandene -
Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem unter Verweis auf den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2006 entgegen,
die Argumentation des BFM, wonach sie sich im Sinne einer
innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo aufhalten könne, sei
verfehlt, da angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht davon
ausgegangen werden könne, dass ein Aufenthalt in Colombo sicher
sei. Abgesehen davon, sei es für sie als alleinstehende Frau nicht
möglich, über längere Zeit alleine in Colombo zu leben. Ihre ganze
Familie lebe in E._______. Ein Leben in Colombo würde für sie eine
Existenzgefährdung beinhalten.
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4.3 Das Bundeverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten, mit
den Kontrollen auf dem Arbeitsweg beziehungsweise zu Hause
verbundenen Schikanen und Einschüchterungen durch Soldaten nicht
die erforderliche Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. Es besteht zudem
kein Grund zur Annahme, dass in den Bürgerkriegsgebieten Sri
Lankas tamilische Frauen von Soldaten der srilankischen Armee
systematisch missbraucht oder verschleppt werden. Die Andeutungen
der Beschwerdeführerin, wonach die Soldaten bei ihren Kontrollen
bestimmt "andere Absichten" gehabt hätten, beziehungsweise die
geäusserte Befürchtung, einmal mitgenommen zu werden und ums
Leben zu kommen, sind vor dem Hintergrund der geschilderten
bisherigen Erlebnisse - objektiv betrachtet - nicht nachvollziehbar. Es
genügt nicht, die Furcht vor Verfolgung mit Vorkommnissen oder
Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vielmehr nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin asylrechtlich
bedeutsame Nachteile weder erlitten noch solche zu befürchten hat,
braucht die Frage, ob sie im Süden Sri Lankas eine innerstaatliche
Fluchtalternative hätte, und damit verbunden die Frage, ob von einer
Fluchtalternative auch dann auszugehen ist, wenn der Betroffene - wie
im Falle der Beschwerdeführerin - am alternativen Aufenthaltsort im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet ist (vgl. E. 7), nicht
erörtert zu werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach das
Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann nicht für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von
Neuem zu prüfen sind.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation
vorgesehenen Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung
abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die
Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in
die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen
werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender
in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann,
bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller
Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges
Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
7.2 Die Beschwerdeführerin wohnte eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrer Mutter in E._______ (Nordprovinz), wo auch ihre
Schwestern und ihr Bruder leben (vgl. B1/8, S. 1 f.; B10/22, S. 5 ff.).
Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu
zweifeln. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin im Süden des
Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Andere
begünstigende Faktoren, aufgrund derer allenfalls davon ausgegangen
werden könnte, dass sie im Süden Sri Lankas über eine valable
innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen würde, sind den Akten
ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
7.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf
allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Seite 9
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festzustellen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
15. November 2006 sind demnach aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer in das
Verfahren mit einbezogenen Tochter nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren nur betreffend die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und somit
nur teilweise durchgedrungen, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens
in ermässigtem Umfang aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat jedoch in ihrer Beschwerde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es bleibt
demnach zu prüfen, ob bezüglich der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Asylgewährung die
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie aus der
vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorliegende
Beschwerde rückblickend betrachtet als aussichtslos bezeichnet
werden, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr von Amtes wegen Asyl zu
gewähren. Demnach sind betreffend das Hauptbegehren die kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Aus diesem Grund sind der
Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.2 Vorliegend weist die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung
aus (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art.
13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind
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aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz teilweisen
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung
betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. November
2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
betreffend das Hauptbegehren abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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