B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4776/2016
was
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien An-
fang Juli 2013 und flohen von Griechenland aus gestaffelt in die Schweiz
weiter.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit dem minderjährigen
Sohn D._______ am 3. Dezember 2013 am Flughafen (…) um Asyl nach.
Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert.
Die Befragung zur Person (BzP) am Flughafen fand am 8. Dezember 2013
statt. Am 12. Dezember 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin
fand am 6. August 2014 statt.
A.b Der (damals noch) minderjährige Sohn respektive Bruder E._______
der Beschwerdeführenden gelangte am 8. Januar 2014 in die Schweiz und
suchte am 9. Januar 2014 um Asyl nach. Die BzP fand am 23. Januar 2014
statt. Am 6. August 2014 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde seine Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt und ihm Asyl gewährt.
A.c Der minderjährige Sohn respektive Bruder C._______ gelangte ge-
mäss Eintrag im System ZEMIS am 15. April 2014 in die Schweiz und liess
gleichentags um Asyl nachsuchen.
A.d Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2014 in die Schweiz ein und
stellte am 24. April 2014 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Testbetriebs er-
folgte die BzP am 26. Mai 2014. Die Anhörung wurde am 11. September
2014 durchgeführt.
A.e Bereits am 18. Juni 2012 hatte der Sohn respektive Bruder F._______
der Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das Ge-
such wurde mit Verfügung vom 4. April 2014 abgewiesen. Gleichzeitig ord-
nete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein, aus
G._______ zu stammen und in H._______ gelebt zu haben. Er habe nach
Kriegsausbruch als Sympathisant wiederholt an kurdischen Demonstratio-
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nen teilgenommen. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen. We-
gen seines politischen Engagements habe er von den syrischen Behörden
eine Vorladung erhalten. Ein Nachbar habe ihn bei den Behörden denun-
ziert. In Anbetracht der Sachlage sei er mit der Familie ins Herkunftsdorf
zurückgekehrt in der Annahme, dort von der PKK beschützt zu werden,
zumal er die Bewegung logistisch unterstützt habe. Ein Bruder sei seiner-
zeit als PKK-Märtyrer gestorben. Im Dorf habe er vorerst als Wächter ge-
arbeitet. Die PKK beziehungsweise YPG hätten seinen Sohn E._______
aufgefordert, sich ihrem Kampf anzuschliessen. Er habe gegen die Einzie-
hung seines Sohnes opponiert, worauf E._______ massiv geschlagen wor-
den sei. Er als sein Vater sei bedroht worden. Aufgrund der geschilderten
Situation seien sie ausser Landes geflohen.
B.b Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein,
aus G._______ zu stammen und in H._______ gelebt zu haben. Dort hät-
ten sich die Freie Syrische Armee, die PKK und Truppen des Regimes be-
kämpft. Aus diesem Grund seien sie in ihr Herkunftsdorf zurückgegangen.
Das Dorf sei von der PKK kontrolliert worden. Ihr Mann und ihre Kinder
hätten Probleme bekommen, weshalb sie schliesslich ausser Landes ge-
flohen seien.
B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die vorinstanzlichen Akten
zu verweisen (vgl. u. A. Beweismittelverzeichnis B 1 und Akte B 14/15
S. 7 ff.).
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an. We-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs gewährte sie ihnen die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz.
C.b Mit Eingabe vom 27. November 2014 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung einer drohenden Re-
flexverfolgung. Das Gericht hiess die Beschwerde mit kassatorischem Ur-
teil vom 22. Dezember 2014 gut.
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D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – eröffnet am 8. Juli 2016 – stellte das SEM
erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführen-
den im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegslage komme praxisge-
mäss keine Asylrelevanz zu. Was die geltend gemachte regelmässige Teil-
nahme des Beschwerdeführers an regimefeindlichen Demonstrationen
2012 in H._______ anbelange, sei nicht davon auszugehen, dass solche
Anlässe im besagten Zeitraum in der geschilderten Form überhaupt noch
hätten stattfinden können. Dass die ihn betreffende untersuchungsrichter-
liche Vorladung an seinen im kurdisch kontrollierten Gebiet wohnhaften
Bruder zugestellt beziehungsweise von einem Polizeibeamten überbracht
worden sein solle, erscheine als realitätsfremd, zumal auch nicht nachvoll-
zogen werden könne, weshalb eine solche Vorladung ausgerechnet einem
bloss einfachen Demonstrationsteilnehmer hätte zugestellt werden sollen.
Vielmehr wäre er noch zuhause in H._______ abgeholt worden, hätten die
Sicherheitskräfte tatsächlich eine entsprechende Verfolgungsmotivation
gehabt. Zudem habe er nur eine Kopie und nicht das Original eingereicht.
Diese Kopie habe er gemäss seinen Aussagen erst in der Schweiz per Mo-
biltelefon erhalten und ausgedruckt, was nicht für einen überzeugenden
Beweiswert spreche.
Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er habe für die kurdische Mi-
liz im Heimatdorf Wache schieben müssen. Da er darüber hinaus keine
diesbezüglichen weiteren Nachteile erlitten habe, sei eine asylrelevante
Verfolgungsintensität zu verneinen.
Soweit die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung wegen ih-
res Sohnes E._______ im Falle der Rückkehr befürchteten, sei ihrer Argu-
mentation in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2014 nicht zu fol-
gen. Es sei zu berücksichtigen, dass die dortigen lokalen Milizen bei ent-
sprechender Verfolgungsmotivation bereits vor ihrer Ausreise die Möglich-
keit gehabt hätten, gegen sie vorzugehen. Da sie als respektable und im
Dorf verwurzelte kurdische Patrioten angesehen worden seien, hätten die
Milizen aber offenkundig davon abgesehen, sie wegen der Dienstverwei-
gerung von E._______ mitzubestrafen. Erst recht nicht ersichtlich – so
auch in Anbetracht der volatilen Lage vor Ort – sei, weshalb ihnen seine
solche Gefahr drei Jahre später noch drohen sollte.
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Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Ent-
scheid (BVGE 2015/29) festgehalten, dass ein „umgekehrter“ Familien-
nachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] nicht in Betracht
komme. Vor diesem Hintergrund könnten die Beschwerdeführenden ge-
stützt auf die erwähnte Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Tatsache, dass E._______ als Minderjähriger als Flüchtling anerkannt und
ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, entfalte für sie mithin keine
Relevanz.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. August 2016 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In for-
meller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Im Rekurs wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsschrift vom 27. Novem-
ber 2014 geltend gemacht, entgegen den Beschwerdevorbringen hätten
gemäss Quellen im Netz im Jahr 2012 durchaus immer wieder Demonst-
rationen in H._______ stattgefunden. Im Weiteren treffe zu, dass der Be-
schwerdeführer die Vorladung erst in der Schweiz zu Gesicht bekommen
habe und diese mithin nicht Grund für die Ausreise aus Syrien gewesen
sei. Dies ändere aber nichts daran, dass dieses Dokument in Verbindung
mit der geltend gemachten Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen
in Syrien einen asylrelevanten Vorfluchtgrund darstelle. Es weise zahlrei-
che individuelle Merkmale auf und könne nicht als beweisuntauglich quali-
fiziert werden, zumal das SEM keine konkreten Hinweise auf Fälschung
hervorhebe.
Betreffend Reflexverfolgung wurde auf das Persönlichkeitsprofil von
E._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, verwiesen. Die kur-
dischen Behörden hätten ohne Zweifel Kenntnis davon, dass der Be-
schwerdeführer dessen Flucht ermöglicht habe, weshalb auch er in ihrem
Fokus stehe, zumal er schon zuvor die Einziehung von E._______ abge-
lehnt habe. Die Vorinstanz bezeichne ihn in diesem Zusammenhang als im
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Dorf verwurzelten Patrioten. Er und seine Frau hätten aber 20 Jahre lang
in H._______ gewohnt. Zudem werde so seine politische Stellung überbe-
wertet. Seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr sei
mithin begründet. Anzufügen bleibe, dass bei der Anhörung nicht vertieft
auf seine Probleme mit der PKK eingegangen worden sei.
Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ein allfälliger Vollzug würde
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbei-
stand bestellt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden mit, dass die mit der Beschwerde einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 25. November 2014 datiere und der Be-
schwerdeführer gemäss Eintrag im System ZEMIS bereits seit Mitte Sep-
tember 2015 über eine Arbeitsstelle verfüge. Das Gericht erwäge deshalb,
die am 9. August 2016 erfolgte Gutheissung der Gesuche von Art. 65
Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und
110a AsylG in Wiedererwägung zu ziehen, da die gesetzlichen Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Anfang an
nicht bestanden haben dürften. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur
Stellungnahme angesetzt.
I.
Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestäti-
gung für ihre prozessuale Bedürftigkeit vom 14. November 2016 und eine
Kopie des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Soweit der
Rechtsvertreter geltend macht, das SEM habe es unterlassen, seinen Man-
danten genauer nach seiner Rolle im I._______-Gebiet zu befragen, ist
festzuhalten, dass ihm ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt wurde, sich
dazu zu äussern, er aber angab, nichts mehr dazu sagen zu wollen (vgl. B
14/15 Antwort 112). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre ihm dem-
nach offen gestanden, allfällige Einzelheiten noch zu verdeutlichen. Vor
diesem Hintergrund ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt
auszugehen.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht auch im Rekurs geltend, in H._______
wiederholt an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben. Entgegen der Auffassung des SEM belegten übereinstimmende Quel-
len, dass solche Manifestationen stattgefunden hätten.
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Seite 9
Es mag zutreffen, dass gewisse solche Anlässe im genannten Zeitraum
noch stattgefunden haben. Die Frage, inwieweit solche Kundgebungen
noch durchgeführt wurden, kann aber letztlich offen bleiben. So kann den
Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer dabei
exponiert hätte und behördlich als Regimegegner identifiziert worden wäre;
er gab auch nicht an, in diesem Zusammenhang je festgenommen worden
zu sein (vgl. A 11/14 S. 9; B 14/15 Antworten 38 und 49). Zwar reichte er
eine Vorladung ein, gemäss welcher er sich bei den Sicherheitskräften
hätte melden müssen. Die Vorinstanz verweist aber zu Recht darauf, dass
diese angebliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen einen ein-
fachen Demonstranten in H._______ realitätsfremd anmute. Im Übrigen
wird auch in der Beschwerde kein substanzielles politisches Engagement
behauptet. Hinzu kommen die vom SEM zu Recht als realitätsfremd erwo-
gene angebliche Zustellung an seinen im kurdisch kontrollierten Gebiet
wohnhaften Bruder beziehungsweise die Überbringung durch einen Poli-
zeibeamten. Zudem reichte er nur eine Kopie, welche er gemäss seinen
Aussagen erst in der Schweiz per Mobiltelefon erhalten und ausgedruckt
habe, zu den Akten, was die Beweistauglichkeit zusätzlich beeinträchtigt.
Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. So-
weit er überdies angibt, es sei eine Denunziation ergangen, muss aufgrund
der in keiner Weise substanziierten Schilderungen auf ein blosses Kon-
strukt geschlossen werden, und zwar umso mehr, als er eine solche De-
nunziation bei der BzP noch nicht erwähnt hatte und sie mithin auch als
nachgeschoben erscheint (vgl. B 14/15 Antworten 48 ff. und 83 ff.).
5.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann der Beschwerdeführer mit-
hin nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden. Dies trifft
offensichtlich auch auf die Beschwerdeführerin zu.
5.4 Dass der Sohn E._______ wegen der Weigerung im Dorf, für die PKK
zu kämpfen, massiver Gewalt ausgesetzt war, ist unbestritten. Die vom Be-
schwerdeführer befürchtete Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses
ist indes nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar gab er an, dass gegen ihn
Drohungen ergangen seien. Seinen Aussagen ist aber zu entnehmen, dass
E._______ am 3. Juni 2013 geschlagen worden sei. Er als sein Vater habe
das Dorf jedoch erst im Juli 2013 verlassen (A 11/14 S. 7 und 9). Die Auf-
fassung des SEM, die kurdischen Aktivisten hätten bei entsprechender
Verfolgungsmotivation genügend Zeit gehabt, ihn gravierend zu behelligen,
ist mithin nachvollziehbar. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist auch
seine kurdische Verwurzlung im Dorf – trotz des langjährigen Aufenthalts
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Seite 10
in H._______ – ein weiterer Faktor, welcher gegen eine konkrete Gefahr
spricht. Die Möglichkeit im Sinne der Beschwerdevorbringen, wonach er
mit der Flucht von E._______ in Verbindung gebracht werde, ist zwar nicht
von der Hand zu weisen; eine entscheidende Erhöhung seines Gefähr-
dungspotentials kann darin aber noch nicht erblickt werden. Am Ende der
Anhörung äusserte er sich im Übrigen eher vage zu einer Gefährdung im
Dorf (A 14/15 Antwort 118).
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel recht-
fertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
D-4776/2016
Seite 11
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung in Anbe-
tracht der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung ge-
tragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruk-
tionsverfügung vom 9. August 2016 guthiess. Am 14. November 2016
reichten sie eine aktualisierte Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftig-
keit nach. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung mithin
nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Be-
schwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kosten-
note ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und in Anbetracht der Parallelen zum
Vorverfahren D-6941/2014 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1400.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: