B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4776/2018
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie – suchte am 10. November 2015 zusammen mit seinem Bruder im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl
nach. Am 16. November 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Am 15. August 2017 hörte das SEM ihn vertieft zu den Asyl-
gründen an.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus Dohuk komme, wohin er als Kleinkind umge-
siedelt sei und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Ausreise
gelebt habe. In den Neunzigerjahren habe C._______ einen Verkehrsunfall
verursacht, bei dem drei Personen gestorben seien. Die Familie der Opfer
habe Rache geschworen und C._______ schliesslich umgebracht. Sein
Vater habe den Irak in der Folge aufgrund von Drohungen seitens der Op-
ferfamilie in Richtung Schweiz verlassen, wo er sich später von seiner Mut-
ter habe scheiden lassen und erneut geheiratet habe. Aufgrund der Dro-
hungen seien auch er, seine Geschwister und die Kinder des C._______
in Gefahr gewesen, weshalb sie D._______ ebenfalls verlassen und fortan
in Dohuk gelebt hätten. Während seine Mutter in Dohuk gearbeitet habe,
habe er die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Um zum Lebensunterhalt
der Familie beizutragen habe er mit seinem Bruder während der schul-
freien Zeit in einer (…) gearbeitet. Im Jahre (…) sei der Vater aus der
Schweiz besuchshalber in den Irak gereist und habe der Familie mitgeteilt,
dass die Opferfamilie aufgrund der Sicherheitslage in D._______ ebenfalls
in den Nordirak umgesiedelt sei. Die Opferfamilie, die sich nun wiederum
in seiner Reichweite aufgehalten habe, habe sich gemäss Auskünften von
Verwandten nach dem Verbleib der Familie erkundigt. Um ihn und seinen
Bruder vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen zu schützen, habe der Va-
ter entschieden, mit ihnen beiden in die Türkei zu reisen. Nach kurzer Zeit
seien er und der Bruder zu ihrem Vater in die Schweiz weitergereist.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ferner beantragte er, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an diese zu unterlassen beziehungsweise sei er über eine allfällig
bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abge-
schlossen ist, erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (An-
weisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben),
welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wä-
ren, als gegenstandslos. Da im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden
Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden),
keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht, ist auf den diesbezüglichen
Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls als gegenstandslos
nicht einzutreten.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien. Aus den dargelegten Ereignissen im Zusam-
menhang mit dem Verkehrsunfall des C._______ in den Neunzigerjahren,
welche ihn, beziehungsweise die Familienangehörigen dazu bewogen ha-
ben, nach Dohuk umzuziehen, lasse sich für ihn und seine Familie keine
Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Hierfür müssten hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven
Empfinden der Betroffenen fussen. Solche konkreten Hinweise seien den
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Gemäss sei-
nen Angaben seien weder ihm noch seinen Familienangehörigen je etwas
zugestossen. Er habe keinerlei Kenntnisse bezüglich allfälligen Verfol-
gungsbemühungen vonseiten der Opferfamilie. Zudem könne er keine An-
gaben zu den angeblichen Verfolgern machen, was nicht dafür spreche,
dass er sich tatsächlich bedroht gefühlt oder sich zumindest mit einer mög-
lichen Gefährdung auseinandergesetzt habe. So gebe er auch an, von die-
sem Konflikt mit der Opferfamilie nur gehört, jedoch nie etwas gesehen zu
haben. Als fluchtauslösendes Element habe er die Anwesenheit der besag-
ten Familie im Nordirak erwähnt. Aus dieser Information alleine lasse sich
keine unmittelbare Verfolgungsfurcht ableiten. So sei objektiv nicht ersicht-
lich, inwiefern seitens der Opferfamilie ein konkretes Verfolgungsinteresse
bestehe beziehungsweise inwiefern die erwähnte Familie über (…) Jahre
nach dem Verkehrsunfall des C._______ an ihm oder seinen Familienmit-
gliedern einen Racheakt ausüben wolle. Da die geltend gemachte Bedro-
hungslage lediglich auf Vermutungen basiere, bestünde kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
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absehbarer Zeit eine Verfolgung zu gewärtigen habe. Schliesslich seien
auch den Akten des Vaters, der Mutter oder seiner Geschwister, keine asyl-
relevante Bedrohungslage zu entnehmen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass entgegen der An-
sicht der Vorinstanz eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
würde. Der Irak könne das Leben der Bevölkerung nicht sichern, die Re-
gierung sei unter Kontrolle der islamistischen Gruppen. Die Sicherheitsbe-
hörden in D._______ sowie Dohuk würden nichts unternehmen.
C._______ sei damals in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, wobei
drei Personen gestorben seien. Er sei deswegen verhaftet worden. Nach
dreieinhalb Jahren Gefängnis sei er freigekommen und habe dann
D._______ verlassen müssen. Er sei jedoch zurückgekehrt, weil er seine
Mutter habe besuchen wollen und sei dann leider durch die Opferfamilie
getötet worden. Dann habe diese Opferfamilie eine lange Zeit seine Fami-
lie verfolgt, um Rache zu nehmen. Von D._______ sei er mit seiner Familie
in den Nordirak nach Dohuk umgezogen, wo das Leben eine Weile sicherer
gewesen sei. Die Opferfamilie sei ihnen jedoch schliesslich auf die Spur
gekommen, weshalb er den Irak habe verlassen müssen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen infolge Blutrache liegt
kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde
(vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S.
8 und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Ohnehin dürfte der Vorinstanz
auch zuzustimmen sein, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sind, zumal der Beschwerdeführer von
den Drohungen gemäss eigenen Angabe nichts mitbekommen hat und
auch nie jemanden der besagten Familie gesehen haben will ([…]) und
diese nur auf vage Auskünfte (…) beziehungsweise anderer Leute stützen
kann ([…]). Mithin liegt keine objektiv begründete subjektive Furcht vor.
6.3 Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Gemäss
BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen
autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Govern-
ment“ [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen
Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz
Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern
der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren
(a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenz-
urteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Vorliegend finden
sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder
der Schutzfähigkeit der Behörden. Der Beschwerdeführer hat gemäss ei-
genen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um
Schutz ersucht. Er brachte lediglich vor, dass es unmöglich sei, die Polizei
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in so eine Sache einzubeziehen, ohne dass die andere Partei sich an ei-
nem räche ([…]). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer
jedoch nicht darzulegen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen
Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hin-
weise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellung
seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz
zu.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Be-
schwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaa-
tes keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen,
da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist, da die staatlichen
Behörden im vorliegenden Fall als schutzfähig und schutzwillig zu qualifi-
zieren sind und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen wäre,
diesen Schutz in Anspruch zu nehmen statt den subsidiären Schutz des
Asyls zu beanspruchen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Do-
huk ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4
8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in Dohuk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen.
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Seite 9
8.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Dohuk lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom
22. August 2017 E. 8.3).
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende
Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG
durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden in-
dividuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen
Infra-strukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch
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die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016
vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017
E. 7.4).
8.5.3 Der Beschwerdeführer ist in Dohuk aufgewachsen, hat die Schule bis
zur (…) Klasse besucht und konnte Arbeitserfahrung in (…) sammeln ([…]).
In Dohuk verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen Onkel, bei
dem er früher mit seiner Familie gewohnt hat ([…]). Angesichts dieser Um-
stände ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung indessen unbesehen einer allfälligen Mit-
tellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Ge-
such um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
D-4776/2018
Seite 11
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: