Abtei lung IV
D-4777/2006
D-6042/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, sowie deren Tochter
B._______, geboren Y._______, Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
5. Juli 2006 / N_______ und N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4777/2006
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus dem C._______-
Distrikt (D._______/E._______) stammenden Beschwerdeführerinnen
tamilischer Ethnie ihren Heimatstaat erstmals im Jahre 2003 und
reisten im Februar 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein, wo sie zwecks Verbleibs bei ihrem im Kanton F._______
lebenden Ehemann beziehungsweise Vater eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung erhielten.
Am Z._______ verstarb der Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführerinnen, worauf das G._______ mit Verfügung vom 8.
September 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigerte und eine kantonale Wegweisungsverfügung erliess. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des H._______
vom 29. März 2006 abgewiesen und gleichzeitig die Direktion für
Soziales und Sicherheit beauftragt, den Beschwerdeführerinnen eine
neue Frist zum Verlassen des Kantons F._______ anzusetzen. Mit
Entscheid des BFM vom 2. Mai 2006 wurde die kantonale
Wegweisungsverfügung vom 8. September 2005 auf die ganze
Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt und
ihnen gleichzeitig eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31.
Mai 2006 angesetzt.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich besuchsweise
in ihre Heimat zurückgekehrt waren, verliessen diese Sri Lanka letzt-
mals am 12. August 2005 respektive am 7. März 2006 und gelangten
auf dem Luftweg jeweils über den I._______ legal und mit Visum
versehen wieder in die Schweiz.
A.b Am 30. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen im
J._______ ein Asylgesuch ein und wurden anschliessend ins
K._______ überführt. Anlässlich der dort durchgeführten
Kurzbefragungen vom 8. Juni 2006 gab die Beschwerdeführerin
A._______ im Wesentlichen an, sie sei am 28. Februar 2003 im
Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gereist, wobei die
kantonale Aufenthaltsbewilligung letztmals bis 26. Mai 2005 verlängert
worden sei. In diesem Zeitraum habe sie sich vom (...) bis (...) sowie
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vom (...) bis (...) bei ihren in E._______ lebenden Eltern im Norden Sri
Lankas aufgehalten. Wegen der Probleme in ihrem Land sei sie in die
Schweiz gekommen. Sie seien in C._______ gewesen und hätten dort
nicht leben können, worauf sie sich nach L._______ begeben hätten.
Aber auch dort sei das Leben nicht möglich gewesen. Sie sei in
L._______ von den Leuten beschimpft und gefragt worden, weshalb
sie ihre Tochter in die Schule schicke. Wenn man aus C._______ stam-
me, werde man als Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) angesehen. Ihre Söhne seien bei den LTTE gewesen res-
pektive ein Sohn sei noch immer bei der Bewegung dabei. Ferner sei-
en die Kinder von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, wobei
der jüngere Sohn M._______ während zweier Monate festgehalten
worden sei. Angehörige des CID (Criminal Investigation Department)
hätten sie in L._______ im Jahre 1997 festgenommen und der Polizei
übergeben, welche sie während zweier Tage festgehalten habe. An-
schliessend habe man sie wieder gehen lassen. Sie hätten auch Sohn
N._______ mitgenommen, welchen sie aber nach kurzer Zeit wieder
mit nach Hause habe nehmen können.
Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits führte anlässlich der
Kurzbefragung im Wesentlichen aus, weil einer ihrer Brüder bei der
Bewegung gewesen sei, hätten sie Probleme mit der srilankischen
Armee gehabt und nicht in ihrer Heimat leben können. Da man nach
dem 18. Geburtstag für die Bewegung rekrutiert werden könne, habe
sie befürchtet, nach diesem Zeitpunkt von den Sicherheitskräften für
ein Mitglied der Bewegung gehalten zu werden. Persönlich habe sie
keinerlei Probleme in ihrer Heimat gehabt und sei auch nie politisch
tätig gewesen. Sie sei im Jahre 2003 zusammen mit ihrer Mutter in die
Schweiz gekommen, als ihr Vater noch hier gelebt habe.
Am 21. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen vom BFM direkt
angehört. In Ergänzung zu ihren Ausführungen anlässlich der Kurzbe-
fragung führte die Beschwerdeführerin A._______ aus, sie sei
während ihres Aufenthaltes in L._______ glaublich im Jahre 1998 auf
dem Weg zum Tempel von Angehörigen des CID angehalten, zum
Posten gebracht und dort während zweier bis dreier Tage festgehalten
worden. Danach hätten die Leute der Lodge überall nach ihr gesucht.
Beim CID sei sie befragt und schliesslich wieder freigelassen worden,
da man ihr nicht habe nachweisen können, dass einer ihrer Söhne bei
den LTTE sei. Als Tamile lebe man in L._______ in ständiger Angst vor
den Sicherheitskräften. Schliesslich habe sie, da ihre Aufenthalts-
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bewilligung in der Schweiz nicht verlängert worden sei, in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt.
Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits führte anlässlich der
direkten Anhörung in Ergänzung zu ihren bisherigen Vorbringen aus,
weil ihr Bruder bei der Bewegung sei, könne sie nicht nach Sri Lanka
zurückkehren. Ihr Vater habe letztlich gewollt, dass sie vor ihrem 18.
Geburtstag in die Schweiz komme, weil sie danach wegen ihres
Bruders Probleme hätte bekommen können. Als Schülerin habe sie
aber in L._______ noch keine Schwierigkeiten gehabt, ausser dass die
Lehrer mit ihrem Schulleiter geschimpft hätten, weil sie in der Schule
aufgenommen worden sei, obwohl sich ihr Bruder bei der Bewegung
aufhalte. Bei einer Rückkehr würde sie Probleme bekommen, weil ihr
Bruder bei den LTTE sei und dies nicht nur Verwandten, sondern auch
Angehörigen anderer Bewegungen bekannt sei, welche diesen
Umstand verraten würden.
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen.
B.
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren
der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig deren Weg-
weisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügun-
gen im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerde-
führerinnen den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerinnen die Auf-
hebung der beiden BFM-Entscheide vom 5. Juli 2006 hinsichtlich der
Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In prozessualer
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Hinsicht seien die beiden Beschwerdeverfahren N_______ und
N_______ zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2006
wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und sich die Be-
schwerden ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisungen richten würden. Daher seien die Verfügungen
des BFM vom 5. Juli 2006, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung betreffen würden, in Rechtskraft er-
wachsen und auch die Anordnung der Wegweisungen sei grundsätz-
lich nicht mehr zu überprüfen. Damit bilde Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisungen zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs vorläufige Aufnahmen anzuordnen seien.
Weiter wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, dass
die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund deren persönlichen und
sachlichen Zusammenhanges dem diesbezüglichen Gesuch entspre-
chend zu vereinigen seien. Ferner wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefor-
dert, bis zum 13. September 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführerinnen am
13. September 2006 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführerinnen
um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens sowie um Beschleu-
nigung desselben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher
zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August
2006 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-4777/2006
(A._______) und D-6042/2006 (B._______) aufgrund deren
persönlichen und sachlichen Zusammenhanges vereinigt. Es ist daher
vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden.
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der
Asylgesuche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisungen
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als solche nur aufgehoben werden können, wenn eine Aufenthaltsbe-
willigung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen je-
doch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom
29. August 2006 ausgeführt - Gegenstand der vorliegenden Beschwer-
deverfahren somit einzig die Frage, ob die Wegweisungen zu voll-
ziehen sind oder ob anstelle des Vollzugs vorläufige Aufnahmen anzu-
ordnen sind (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prü-
fen sind.
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4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen fest, da die Beschwerdeführerinnen
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet wer-
den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben,
dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der mit grossen Hoffnungen
eingeleitete Friedensprozess sei zusehends ins Stocken geraten und
insbesondere aus dem Osten und Norden des Landes würden sich
Berichte über militärische Zwischenfälle und Anschläge häufen, von
welchen auch die Zivilbevölkerung sowie Angehörige aller Ethnien und
politischen Gruppierungen betroffen seien. Vor dem Hintergrund dieser
Entwicklung und der sich mehrenden Waffenstillstandsverletzungen
könne eine Rückker der Beschwerdeführerinnen an ihren Herkunftsort
im Norden Sri Lankas mit Erschwernissen verbunden sein. Zwar habe
sich auch in den südwestlichen Landesteilen die humanitäre und politi-
sche Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten Ge-
walttaten und der Polarisierung der Politik verschärft. Von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne
jedoch nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit ihrer Staatsan-
gehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könnten sich die Be-
schwerdeführerinnen somit wieder im L._______ ansiedeln, wo sie
bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz (...) wohnhaft gewesen seien.
Sodann würden sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine exis-
tenzbedrohende Situation ergeben. Die Beschwerdeführerin
A._______ sei zwar verwitwet und habe gemäss eigenen Angaben
keinen Beruf erlernt. Die Beschwerdeführerin B._______ sei ferner
zwar unverheiratet und besitze keine Berufslehre. Es sei jedoch zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht alleine,
sondern zusammen nach Sri Lanka zurückkehren könnten. Auch wenn
die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben in L._______
über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfügten, sei festzuhalten,
dass sie vor ihrer Ausreise (...) in L._______ gelebt hätten und daher
über entsprechende Kontakte verfügen dürften, was ihnen die
Wohnsitznahme (...) erleichtern werde. Zudem würden sie Verwandte
in O._______ besitzen, so dass sie auch mit finanzieller Hilfe seitens
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ihrer Angehörigen im Ausland rechnen könnten. Folglich sei der
Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass das Waffenstill-
standsabkommen nur noch an einem seidenen Faden hänge. Die Ge-
fahr für die Bevölkerung im Norden und Osten der Insel bestehe immer
noch in einer Intensität, die eine Rückkehr in die Gebiete unzumutbar
mache, was auch die Vorinstanz anerkannt habe. Jedoch stelle sich
die Vorinstanz mit ihrer Annahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native gegen die Gutachten und Lageanalysen verschiedener Men-
schenrechtsorganisationen, welche zum Schluss kommen würden,
dass die Rückkehr nach L._______ für Tamilen, welche nicht schon
früher während längerer Zeit im Süden wohnhaft gewesen seien, unter
den jetzigen Gegebenheiten eine konkrete Gefährdung darstelle. Sie
seien einem hohen Risiko ausgesetzt, allein wegen ihrer Ethnie Opfer
von Schikanierungen, Verfolgung und willkürlicher Inhaftierung zu wer-
den. Wohl hätten sie vor ihrer Ausreise (...) in L._______ gelebt.
Allerdings habe in dieser Zeit der Ehemann beziehungsweise der Vater
noch gelebt und sie finanziell unterstützt. Nur dank dieser
Unterstützung habe die Beschwerdeführerin A._______ mit ihren
Kindern in L._______ leben können. Sie hätten sich aber damals nie
sicher gefühlt, zumal ein Sohn noch immer bei den LTTE sei. Für kurze
Zeit ferienhalber nach Sri Lanka zurückzukehren sei für sie möglich
gewesen, nicht jedoch eine feste Wohnsitznahme. Sie wären als
alleinstehende Frauen schutzlos der Willkür der srilankischen
Behörden ausgeliefert. Zudem würden sich aus dem Ausland
zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende mit zusätzlichen Schwie-
rigkeiten konfrontiert sehen, zumal man Verhaftungen unmittelbar nach
Ankunft am Flughafen nur mit Hilfe von Bestechungsgeldern entgehen
könne.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine um-
fassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat
dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiese-
ner Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
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ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders
begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-
mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation.
4.4 Die Beschwerdeführerinnen stammen eigenen Angaben zufolge
aus D._______ respektive C._______ (Nordprovinz). Die Eltern der
Beschwerdeführerin A._______ leben in E._______ (vgl. C1/10, S. 1 ff.
der Akten N_______). Weitere Angehörige der Beschwerdeführerin
A._______ leben alle im Norden respektive Osten des Landes. Ein
Bruder sowie einer ihrer Söhne leben seit mehreren Jahren in
O._______. Ihre übrigen Kinder, bis auf einen Sohn, der noch immer
bei den LTTE sei, befinden sich in der Schweiz. Aufgrund der
Sicherheitslage im Norden des Landes zogen die Beschwerdeführerin-
nen nach L._______, wo sie sich bis zur erstmaligen Ausreise (...)
aufhielten (vgl. C14/10, S. 3 ff. der Akten N_______). Sie führten
weiter an, in den Jahren (...) besuchsweise in ihrer Heimat gewesen zu
sein. So hielten sie sich vom (...) bis (...) sowie vom (...) bis (...) bei der
Mutter der Beschwerdeführerin A._______ in E._______ (Nordprovinz)
respektive bei Freunden beziehungsweise einem "Onkel" auf (vgl.
C1/10, S. 1 f. der Akten N_______; A1/8, S. 1 und A9/8, S. 5 der Akten
N_______). Dass es sich beim von der Beschwerdeführerin B._______
erwähnten "Onkel" um einen tatsächlichen Verwandten gehandelt hat,
ist vorliegend zu bezweifeln, zumal ihre Mutter lediglich von einem
Bruder, der in O._______ leben soll, sprach (vgl. C14/10, S. 3 der
Akten N_______) und sie selber anlässlich der direkten Anhörung
noch von einem anderen "Onkel" sprach, der eigenen Angaben
zufolge nicht ein effektiver Verwandter ihrer Familie gewesen sei (vgl.
A9/8, S. 5 der Akten N_______). Den Akten sind jedenfalls keine
Angaben zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen
anlässlich ihrer kurzzeitigen Besuche in L._______ aufgehalten haben.
Zudem besteht vorliegend kein Anlass, an den protokollierten
Angaben der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln. Es bestehen
überdies keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass sie
im Süden des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
Zwar ist aktenkundig, dass sich diese während (...) in L._______
aufhielten. Jedoch bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte und
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zudem ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen nach (...) Ortsabwesenheit an vorbestehende
soziale Kontakte anknüpfen könnten, zumal die Beschwerdeführerin
A._______ kaum und nur in Begleitung aus dem Haus gegangen sei.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich ein Sohn der Beschwerde-
führerin A._______ noch immer bei den LTTE aufhalten und dieser
Sachverhalt diversen Leuten in L._______ bekannt gewesen sein soll
und überdies die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass
dieser Umstand mittlerweile den srilankischen Sicherheitskräften zur
Kenntnis gelangt sein könnte. Andere begünstigende Faktoren,
aufgrund derer allenfalls davon ausgegangen werden könnte, dass sie
im Süden Sri Lankas über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative verfügen würde, sind den Akten ebenfalls nicht zu entneh-
men; jedenfalls kann diesbezüglich die blosse Möglichkeit, von in
O._______ lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung zu erhal-
ten, nicht genügen. An dieser Einschätzung vermag auch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin A._______ seit dem Tod ihres
Ehemannes (...) eine Witwenrente bezieht, nichts zu ändern. Da
zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Sozial-
versicherungsabkommen besteht, verliert die Beschwerdeführerin
A._______ im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka den Anspruch auf
Ausrichtung der Witwenrente gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 (AHVG, SR 831.10). Zwar kann sie sich die vom verstorbenen
Ehemann entrichteten Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 18
Abs. 3 AHVG auszahlen lassen. Angesichts der vom verstorbenen
Ehemann ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Schweiz (...) und dem
damit einhergehenden tiefen Lohnniveau dürften nur relativ
bescheidene Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sein,
welche gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen vorliegend
auf wenige Tausend Franken zu veranschlagen sind. Diese Beiträge
vermögen demnach keine finanzielle Unabhängigkeit der
Beschwerdeführerinnen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin B._______ ist schliesslich zu ergänzen, dass diese
mit Erreichen der Volljährigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 4 AHVG - in
casu seit (...) - keine Waisenrente mehr erhielt. Zwar ist die
Beschwerdeführerin B._______ erst (...) Jahre alt, verfügt aber weder
über eine Berufsausbildung noch über irgendwelche
Berufserfahrungen. Als alleinstehende, aus dem Norden stammende
Tamilinnen, hätten die Beschwerdeführerinnen aufgrund obiger
Ausführungen kaum Chancen, sich im Süden des Landes respektive in
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Colombo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal dies für
Frauen, welche sich in der beschriebenen Situation befinden,
grundsätzlich schwieriger ist als für Männer in derselben Lage (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 124).
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Umstän-
den im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren.
4.5 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfälli-
ge Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
5.
Die Beschwerden vom 7. August 2006 sind gutzuheissen und die Dis-
positivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juli
2006 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerinnen in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. September 2006 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist zurückzuerstat-
ten.
6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist sodann eine Entschädigung für
die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwer-
deführerinnen zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige
Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 der
Dispositive der Verfügungen vom 5. Juli 2006 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von
Fr. 800.-- geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
und N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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