B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4777/2016
Ur t e i l vom 7 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
(angeblich Afghanistan),
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N_______.
D-4777/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein in B._______ (Pakistan) geborener Ha-
zara – hat sich eigenen Angaben zufolge bis zu Beginn des Jahres (...)
immer in Pakistan aufgehalten und danach nach Afghanistan begeben, wo
er (...) Monate geblieben und anschliessend nach B._______ zurückge-
kehrt ist. Einige Zeit später reiste er wiederum aus und gelangte über di-
verse Länder am 24. Februar 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 4. März 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt und am 23. März 2015 fand die Anhörung durch das SEM
statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, seine Eltern, aus der Provinz D._______ stammende afghani-
sche Staatsangehörige, seien (...) Jahre vor seiner Geburt nach Pakistan
in die Ortschaft B._______ gezogen. Bis im Jahre (...) sei Pakistan ein ge-
eigneter Aufenthaltsort gewesen. Danach habe die Vertreibung und Tötung
von Angehörigen der Hazara begonnen. Da er Hazara sei und zudem der
schiitischen Konfession angehöre, habe er um sein Leben fürchten müs-
sen. Im Frühjahr (...) habe er sich ohne Erlaubnis seines Vaters nach Af-
ghanistan begeben, wo er sich eine Tazkira habe ausstellen lassen. Den
Namen seines Vaters habe er dort jedoch nicht erwähnt, da dieser mit den
Taliban Probleme gehabt habe. Da er in Afghanistan nicht habe leben kön-
nen, sei er nach (...) Monaten wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Infolge
von Kontrollen durch die Taliban habe er seine Tazkira bei Verwandten zu-
rücklassen müssen. Nach seiner Rückkehr sei er insgesamt drei Mal knapp
dem Tod entkommen. So erstmals im Jahre (...), als er in einem Kleinbus
zwischen E._______ und F._______ unterwegs gewesen sei. Plötzlich sei
von vorne das Feuer auf den Bus eröffnet worden. Ihm und einem Kollegen
sei es gelungen, aus dem Bus auszusteigen und hinter einer Mauer in De-
ckung zu gehen. Nach knapp zehn Minuten hätten die Schüsse aufgehört
und sie hätten nur den Tod sämtlicher übriger Insassen des Kleinbusses
feststellen können. Etwa (...) Monate später habe er mit Kollegen auf dem
Gelände eines Friedhofs der Hazara Fussball gespielt. Von einem Fahr-
zeug in der Nähe seien auf einmal Schüsse auf die Friedhofsbesucher ab-
gegeben worden, wobei (...) Personen umgekommen seien. Er selber habe
sich bis zum Ende der Schiesserei zwischen zwei Steingräbern versteckt.
Das dritte Mal sei am (...) respektive (...) in der Nähe des von ihm betrie-
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benen (Nennung Geschäft) eine Bombe explodiert, welche etwa (...) Per-
sonen in den Tod gerissen habe. Die sich in diesem Zeitpunkt in seinem
Laden aufhaltenden Kunden seien teilweise von Glassplittern verletzt wor-
den. In der Folge habe er geholfen, Tote und Verletzte zu bergen. Danach
habe er sich zu Verwandten begeben. In Pakistan würden Gruppen wie die
Lashkar Jangvi oder die Daish für solche Anschläge verantwortlich zeich-
nen. Etwa eine Woche nach diesem Unfall hätten starke Kopfschmerzen
zu einer Bewusstlosigkeit geführt. Als er wieder aufgewacht sei, habe er
sich im Spital befunden. Einige Zeit später habe er in seinem Geschäft auf-
geräumt, die intakten Dinge verkauft und den Rest entsorgt. Anschliessend
habe er seine Heimat in Richtung G._______ verlassen. Im Übrigen seien
viele seiner Freunde und auch Verwandte wegen ihrer Zugehörigkeit zu
den Hazara getötet worden. Sodann sei er seit der erwähnten Explosion
immer wieder plötzlich bewusstlos geworden, auch hier in der Schweiz. In
der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er in
der BzP gesagt habe, er besitze die pakistanische Staatsangehörigkeit.
Seine Familie halte sich noch immer in B._______ in Pakistan auf, wo sein
Vater ein (Nennung Geschäft) führe. Etwas Besonderes sei nicht vorgefal-
len, aber die Lage sei dort schwierig.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet am 13. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung nach Pakistan an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der Aktenlage und den kontrover-
sen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die pakis-
tanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter würden seine Schilderungen
weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlings-
eigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand-
halten. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sei als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es
seien die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
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angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM
sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm sei
die Möglichkeit einzuräumen, dazu innert angemessener Frist eine Stel-
lungnahme einzureichen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Livia Kunz
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz er-
sucht, bis zum 26. August 2016 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 verwies die Vorinstanz auf
ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollum-
fänglich festhielt.
F.
Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vor-
instanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016. Die Zif-
fern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und An-
ordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im
Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat.
2.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-län-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.
Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit
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des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht erwog, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen pakistanischen – und nicht um einen afghanischen – Staatsangehö-
rigen handelt. Dabei sind die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben
sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.
4.
4.1 Zur Frage der Staatsangehörigkeit führte das SEM im angefochtenen
Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP behauptet, sowohl
afghanischer als auch pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. In der An-
hörung habe er demgegenüber bestritten, die pakistanische Nationalität zu
besitzen und die entsprechende Frage in der BzP bejaht zu haben. Diese
Angaben würden sich als kontrovers erweisen. Auf Vorhalt habe er diese
Unstimmigkeit nicht überzeugend erklären können. Die Aktenlage deute
darauf hin, dass er aufgrund eines Lerneffekts in der Anhörung seine An-
gabe in der BzP, (auch) die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen,
widerrufen beziehungsweise bestritten habe. Zudem sei auffallend, dass
er die fragliche Angabe gegen Schluss der BzP gemacht und nicht zurück-
gewiesen habe. Vielmehr habe er damals entgegnet, die Sicherheitssitua-
tion für Hazara habe sich ab dem Jahre (...) verschlechtert. Zwar habe er
eine Tazkira, ein afghanisches Identitätsdokument, nachgereicht. Diesem
Dokument könne jedoch keine ausreichende Beweiskraft beigemessen
werden. Tazkiras würden zum einen keine objektiven Sicherheitsmerkmale
aufweisen, womit sie nicht fälschungssicher seien. Zum anderen existiere
kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität. Daher vermöge eine
Tazkira für sich allein die Identität einer Person nicht mit einer jeden ver-
nünftigen Zweifel ausschliessenden Gewissheit zu belegen. Zudem falle
vorliegend noch auf, dass der im Dokument eingetragene Geburtsort nicht
mit seinen Angaben übereinstimme. Aus diesen Erwägungen sei daher zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehö-
rigkeit besitze.
4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe entgegen, da in Pakistan viele illegale Flüchtlinge ohne jegliche
Papiere leben würden, lasse die Tatsache, dass eine Person in diesem
Land geboren sei, den Schluss auf einen legalen Aufenthaltsstatus nicht
per se zu. Die Annahme der Vorinstanz basiere auf reinen Vermutungen,
die nicht weiter erläutert würden. Dadurch habe sich das SEM von ihrer
Abklärungspflicht unerlaubterweise befreit. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung seien seine Angaben zur Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft
und zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan glaubhaft. Das SEM habe sich
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in seinem Entscheid damit begnügt, zwei Punkte hervorzuheben, die an-
geblich seine unglaubhaften Aussagen zur Staatsangehörigkeit zeigen
würden. Da es sich beim Protokoll der BzP – insbesondere bei den ersten
Punkten (Personalien) – nicht um ein Wortprotokoll handle, sei nicht eru-
ierbar, wie es zum Eintrag „2. Staatsangehörigkeit: Pakistan“ auf Seite 3
des Protokolls gekommen sei. Aktenkundig sei, dass er bereits zu Beginn
seines Asylverfahrens gesagt habe, praktisch sein ganzes Leben in Pakis-
tan verbracht zu haben, was je nach Wortwahl des Übersetzers oder seiner
eigenen Formulierung zum erwähnten Eintrag geführt haben könne. Er
habe aber im Rahmen derselben BzP ausgeführt, dass seine Eltern in Pa-
kistan lebten, jedoch weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen
würden noch pakistanische Papiere hätten. Diesen Punkt scheine die Vor-
instanz übersehen zu haben und der Vorwurf, er habe aufgrund eines Lern-
effekts in der Anhörung seine Angaben angepasst, gehe deshalb fehl. Der
Vorhalt, er habe gegen Schluss der BzP die Bezeichnung als Staatsange-
höriger von Pakistan nicht zurückgewiesen, erscheine unter den erwähn-
ten Umständen spitzfindig und sei zurückzuweisen. Bezüglich der einge-
reichten Tazkira sei anzumerken, dass es sich bei dieser um ein amtliches
Dokument mit Fotografie handle, welche zum Zweck des Nachweises der
Identität seines Inhabers ausgestellt worden sei. Die Tazkira stelle – es
wurde auf BVGE 2013/30 verwiesen – bis zum Beweis des Gegenteils ein
Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben dar. Zum Vorhalt, dass in dieser
der falsche Geburtsort vermerkt sei, sei anzuführen, dass es sich dabei um
den Geburtsort seines Vaters handle. Dies sei so üblich, da er nicht in Af-
ghanistan geboren sei, in der Tazkira aber stets der afghanische Herkunfts-
ort stehe. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass der Schluss der
Vorinstanz, wonach er über die pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge,
unzutreffend sei. Die Vorinstanz müsse sich vorwerfen lassen, unsorgfältig
gearbeitet und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge
getan zu haben. Unbestritten sei, dass er als afghanischer Staatsangehö-
riger und ethnischer Hazara in B._______ geboren sei und dort – abgese-
hen von seiner Reise nach Afghanistan – bis zu seiner Ausreise zusammen
mit seiner Familie gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in Pa-
kistan als illegaler afghanischer Flüchtling gelebt habe.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
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relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dabei be-
schränken sich die behördlichen Ermittllungen nicht nur auf jene Um-
stände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie ent-
lastenden Momente zu erfassen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht unein-
geschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungs-
grundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und
die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärun-
gen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich je-
doch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel be-
rechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Ein Sachverhalt
gilt dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungs-
weise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Be-
weise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festge-
stellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49
Rz. 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).
5.2 Für die Prüfung der Frage, ob es sich es sich beim Beschwerdeführer
um einen pakistanischen oder um einen afghanischen Staatsangehörigen
handelt, sind zunächst dessen Aussagen in der BzP und der Anhörung ei-
ner genauen Betrachtung zu unterziehen: Im Rahmen der BzP führte der
Beschwerdeführer an, nicht nur die afghanische, sondern auch die pakis-
tanische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. act. A4/12 S. 3). Am Schluss
der BzP brachte er auf die Fragen „Sie sagen, Sie seien auch pakistani-
scher Staatsangehöriger. Was spricht gegen eine Rückkehr dorthin?“ – vor,
dass Pakistan ein geeigneter Aufenthaltsort vor (...) gewesen sei. Ab die-
sem Zeitpunkt habe die Vertreibung und Tötung von Hazara begonnen (vgl.
act. A4/12 S. 8). Die Vorinstanz erblickt in dieser Aussage keinen Einwand
gegen die Annahme der pakistanischen Staatsangehörigkeit. Diese
Schlussfolgerung ist jedoch in dem Sinne zu relativieren, als der Beschwer-
deführer mit dieser Aussage auch keine explizite Bestätigung der vom SEM
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angenommenen pakistanischen Staatsbürgerschaft vorbrachte. Überdies
ist aus dem Kontext zu schliessen, dass er mit seiner Antwort im Wesent-
lichen auf die zweite Frage des Befragers „Was spricht gegen eine Rück-
kehr dorthin?“ (vgl. act. A4/12 S. 8) Bezug nahm. Sodann ist dem ausge-
füllten Personalienblatt des Beschwerdeführers unter der Rubrik „7. Staats-
angehörigkeit“ der handschriftliche Eintrag „Afghani“ zu entnehmen, ohne
dass er dabei eine weitere Staatsangehörigkeit vermerkte (vgl. act. A1/2).
Anlässlich der Anhörung bestritt er sodann, die pakistanische Nationalität
zu besitzen (vgl. act. A22/13 S. 8). Im Rahmen der bei der BzP gestellten
Herkunftsfragen führte er aus, seine Eltern würden aus Afghanistan stam-
men und hätten drei Jahre vor seiner Geburt Afghanistan verlassen (vgl.
act. A4/12 S. 7 f.). Zudem wies er darauf hin, dass seine Eltern in Pakistan
leben würden, aber weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen
würden noch pakistanische Papiere hätten (vgl. act. A4/12 S. 5). Zwar
wurde in der folgenden Anhörung auf diesen Umstand Bezug genommen
und der Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht schon allein durch seine
Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit hätte erlangen
können, was er mit Verweis auf die afghanische Staatsangehörigkeit seiner
Eltern respektive die kurze Aufenthaltsdauer derselben in Pakistan ver-
neinte. Nur diejenigen Personen, welche in Pakistan geboren würden und
deren Eltern die pakistanische Staatsangehörigkeit hätten, würden die pa-
kistanische Staatsbürgerschaft automatisch erhalten, die anderen nicht. Er
und seine Eltern hätten in Pakistan über keinen Aufenthaltsstatus verfügt
respektive sich illegal dort aufgehalten (vgl. act. A22/13 S. 9). In diesem
Zusammenhang mag es vorliegend zutreffen, dass sich der Beschwerde-
führer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit kontrovers geäussert hat. Of-
fensichtlich ist aber auch, dass er bereits im Rahmen der BzP auf die – un-
bestritten gebliebene – afghanische Herkunft seiner Eltern hinwies und
ausführte, diese seien weder pakistanische Staatsangehörige noch wür-
den sie in Pakistan über Papiere verfügen (vgl. act. A4/12 S. 8 Ziffer 3.01).
In Übereinstimmung dazu führte er auf dem Personalienblatt im Empfangs-
zentrum ausschliesslich seine afghanische Staatsangehörigkeit ins Feld.
Im Weiteren ist hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
durch seine Geburt in B._______/Pakistan die pakistanische Staatsange-
hörigkeit erworben haben könnte, folgendes festzuhalten: Laut Art. 4 des
„Pakistan Citizenship Act“ aus dem Jahre 1951 ist jeder, der nach diesem
Gesetz in Pakistan geboren wurde, ein pakistanischer Bürger, ausser wenn
der Vater als Staatsfeind gilt oder Immunität vor einem Prozess hat (vgl.
The Pakistan Citizenship Act, 1951 [II OF 1951],
/pdfid/3ae6b4ffa.pdf, abgerufen am 09.01.2018). Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, dass
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die beiden in Art. 4 erwähnten Ausnahmen auf seinen Vater zutreffen wür-
den. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner Geburt in B._______ respektive auf pakistanischem Staatsge-
biet die Staatsangehörigkeit von Pakistan besitzen dürfte. Jedoch scheint
bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan der gesetzli-
che Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer
Bürger ist, nicht zu gelten. So wird offenbar dieses auf der Geburt beru-
hende Recht zum Erwerb der pakistanischen Staatsbürgerschaft afghani-
schen Flüchtlingen gegenüber seit jeher aufgrund politischer und sicher-
heitsrelevanter Gründe verweigert. Der pakistanische Innenminister gab im
August 2016 an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen
in Pakistan keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privi-
leg der pakistanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht,
wenn ihre Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees‘
children can’t get CNICs: Nisar, 11.08.2016, .
com/news/1276821, abgerufen am 09.01.2018; The Nation, No Leave to
Remain, 12.08.2016,
remain, abgerufen am 09.01.2018; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des
BVGer D-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.2). Der Beschwerdefüh-
rer selber hat denn auch – wie bereits erwähnt – auf Nachfrage in der An-
hörung verneint, durch seine Geburt in Pakistan die pakistanische Staats-
angehörigkeit erlangt zu haben (vgl. act. A22/13 S. 9).
Dem Gesagten nach erachtet es das Gericht als nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner Geburt auf pakistanischem Staatsgebiet
auch die entsprechende Staatsangehörigkeit erhalten hat.
5.3 Zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit reichte der
Beschwerdeführer sodann eine auf ihn ausgestellte Tazkira im Original ein.
Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so
ist die Tazkira doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es
ist grundsätzlich ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum
Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde.
Die Tazkira ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein vermin-
derter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Be-
trachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2).
Die Vorinstanz hat bezüglich der Tazkira angeführt, es falle auf, dass auf
dieser ein anderer Geburtsort – als wie vom Beschwerdeführer genannt –
aufgeführt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich beim
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Seite 11
aufgeführten Geburtsort um denjenigen seines Vaters, was durchaus üb-
lich sei, entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität. So sind Tazkiras oft
nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen
eigenen Stil. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der
Karte, den Namen des Vaters und des Grossvaters, Geburtsdatum und
Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsda-
tums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen: Beim Geburtsort ist ent-
weder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt, zumal
meistens der Vater des Antragstellers die Tazkira beantragt. Sodann sind
Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papie-
res möglich und Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unter-
schrieben (vgl. zum Ganzen: Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013,
/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan.
html, abgerufen am 09.01.2018; Afghanistan: The issuance of tazkira cer-
tificates; whether individuals can obtain tazkiras while abroad, www.ref-
/docid/4f1512ec2.html, abgerufen am 09.01.2018); Afghanistan:
Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate;
information on security features, /docid/4f1510822.html,
abgerufen am 09.01.2018). Vorliegend bezeichnete das SEM die einge-
reichte Tazkira sodann auch nicht als Fälschung, sondern mass ihr in Er-
mangelung objektiver Sicherheitsmerkmale und des Fehlens eines Stan-
dardverfahrens zur Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers keine
ausreichende Beweiskraft zu. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
die vorgelegte Tazkira grundsätzlich ein Indiz für die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachte afghanische Staatsangehörigkeit darstellt. Dass der Be-
schwerdeführer allenfalls sowohl die afghanische als auch die pakistani-
sche Staatsbürgerschaft besitzen könnte, ist aber ausgeschlossen, da Af-
ghanistan nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei wel-
chen eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. Urteil des BVGer
D-5223/2017 E. 5.4).
5.4 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers be-
treffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass einzelne kon-
trovers gebliebene Aussagen betreffend die Staatsangehörigkeit einerseits
zwar gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit spre-
chen und auch die Beschaffung der afghanischen Tazkira gewisse Zweifel
daran nicht auszuräumen vermag. Andererseits vermögen sie aber ebenso
wenig eine pakistanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Ohne weitere
Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsäch-
lich afghanischer oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er
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Seite 12
allenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was
wiederum zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen
müsste (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4).
Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefoch-
tene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkira, bei
der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit
von der Vorinstanz nicht widerlegt wurde.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 In Gutheissung des in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rückwei-
sungsbegehrens ist die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 aufzuheben
und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsie-
gens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel ei-
ner Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Be-
rücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsver-
treterin eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der Rechtsbeiständin zu-
lasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1‘410.80 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘410.80.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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