B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4777/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im April 2015 illegal in Richtung Äthiopien, erreichte in der Folge auf
dem Seeweg Italien und gelangte schliesslich am 1. August 2015 illegal in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. August
2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Rei-
seweg. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu ei-
ner allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu einem möglichen Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Eine Befragung zu
den Ausreisegründen fand aufgrund der hohen Gesuchseingänge nicht
statt. Am 8. Februar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ geboren worden, wo er
auch aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Er habe die Schule
allerdings in der zehnten Klasse abgebrochen, weil er im Jahr 2001 gehei-
ratet habe und für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei.
Aus dieser Ehe seien drei Kinder, zwei Söhne (geboren 2007 und 2010)
sowie eine Tochter (geboren 2013), entsprungen. Ein weiteres, ausserehe-
liches Kind sei im September 2014 geboren worden. Dessen Mutter sei
Köchin im Militärstützpunkt E._______ gewesen, welche er dort kennen-
und liebengelernt habe.
Im Juni 2002 sei er während der Arbeit anlässlich einer Razzia aufgegriffen
und wenig später zusammen mit weiteren Personen nach Sawa gebracht
worden. Dort habe er bis September 2002 eine militärische Ausbildung
durchlaufen, die anschliessend bis Januar 2003 in F._______ fortgesetzt
worden sei. Anschliessend sei er nach E._______ verlegt und dabei in der
39. Kifleseravit (KS; Division) der G._______, einer dem Verteidigungsmi-
nisterium unterstellten Bauunternehmung, zugeteilt worden. Bei seinem
Dienst sei er entsprechend seiner im Heimatdorf angeeigneten Fertigkeiten
als (…) bei der Erstellung von Gebäuden eingesetzt worden.
Im Januar 2014 sei er in eine grosse Kaserne in H._______ versetzt wor-
den. Dort sei er einem mobilen Bautrupp zugewiesen worden, dessen An-
gehörige in der Gegend von I._______ an verschiedenen Standorten Fer-
tighäuser errichtet hätten.
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Da ihm der Militärdienst zu lange gedauert habe, seine Kinder trotz seines
Dienstes hätten hungern müssen und jede kritische Äusserung Schläge
oder Haft nach sich gezogen habe, habe er sich schliesslich einem Freund
anvertraut, der aus dem Ort J._______ nahe der äthiopischen Grenze
stamme. Gemeinsam hätten sie die Ausreise beschlossen. Da seinem
Freund die Umgebung um K._______ vertraut gewesen sei, seien keine
grossen Vorbereitungen nötig gewesen.
Schliesslich sei er am 9. April 2014 mit Hilfe seines für die Gegend um
I._______ gültigen militärischen Passierscheins, der ihm zum Zwecke des
ungehinderten Aufsuchens der mobilen Baustellen ausgestellt worden sei,
nach I._______ gelangt. Von dort aus sei er zusammen mit seinem Freund,
der ebenfalls Soldat und in H._______ stationiert gewesen sei, im Bus
nach K._______ gefahren, wo sie auch übernachtet hätten. Am Abend des
folgenden Tages seien sie zu Fuss aufgebrochen und in die Gegend von
L._______ gelangt. Dort hätten sie schon von weitem Lichter von Soldaten
gesehen beziehungsweise sein Freund habe gewusst, dass sich dort Sol-
daten aufhalten würden. Zwar seien sie von einem Soldaten zum Stehen-
bleiben aufgefordert worden, hätten sich aber auf allen Vieren weiterbe-
wegt und auf diese Weise die Gefahrenstelle passiert. Später hätten sie
vor sich Schüsse vernommen. Dies habe sie veranlasst, in einer Höhle res-
pektive zwischen zwei Felsen zu nächtigen. Am folgenden Abend seien sie
weitergelaufen und schliesslich beim Fluss Mereb angelangt, den sie in der
Folge überquert hätten. Wenig später hätten sie Äthiopien erreicht.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei während seines Militär-
dienstes zweimal wegen disziplinarischer Verfehlungen längere Zeit in Haft
gewesen. Das erste Mal sei er zwischen März 2004 und Mai 2005, das
zweite Mal zwischen März 2010 und April 2012 inhaftiert gewesen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer die Originale seiner eritreischen Identitätskarte vom 27. Februar 2002,
seines eritreischen Militärausweises vom 1. März 2002 sowie die Kopie
seiner Heiratsurkunde vom 22. April 2001 zu den Akten.
Anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 8. Februar
2017 fügte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Militärausweis
vom 1. März 2002 ergänzend hinzu, er selbst und andere seien bereits in
ihrer Schulzeit im Jahre 2000 während der dritten Invasion von der Schule
weg zwangsrekrutiert worden. Anschliessend seien sie zwei Monate lang
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in M._______ militärisch ausgebildet worden. Danach habe man sie wieder
in die Schule geschickt, ohne dass sie an bewaffneten Auseinandersetzun-
gen hätten teilnehmen müssen (vgl. act. A18 S. 19 F169 bis 172).
B.
Am 13. November 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren des Be-
schwerdeführers und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durch.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM
vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei
die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der
Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Die Vertreterin legte ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich eine Fürsorge-
bestätigung der Stadt N._______ vom 7. August 2017, eine auf elektroni-
schem Weg übermittelte Fotografie eines Militärausweises des Beschwer-
deführers vom 6. März 2015 sowie mehrere Kopien von Fotos bei, die ihn
im Militärdienst zeigen.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund gel-
tend, er sei am 9. April 2015 mittels eines militärischen Passierscheins, der
ihm zum Zwecke des ungehinderten Aufsuchens der mobilen Baustellen in
der Umgebung von I._______ ausgestellt worden sei, nach I._______ ge-
langt, um von dort aus in Begleitung eines Freundes mit dem Bus nach
O._______ zu gelangen. Von dort aus seien sie im Schutze der Nacht in
die Richtung der äthiopischen Grenze weitergegangen, um schliesslich am
11. April 2015 in Äthiopien einzutreffen.
5.2 Wie die Vorinstanz indessen in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2017 zu-
treffend festgehalten hat, erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen in
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ihrer Gesamtheit als unglaubhaft, weshalb dem Beschwerdeführer die gel-
tend gemachte Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden
kann.
5.2.1 Zunächst erscheint es wenig plausibel, dass die eritreischen Militär-
behörden den Beschwerdeführer gerade mit Blick darauf, dass dieser in
den Jahren 2004 bis 2005 eine einjährige und in den Jahren 2010 bis 2012
gar eine zweijährige militärische Haftstrafe verbüsst haben soll, an seinem
neuen Stationierungsort in H._______ mit einem Passierschein ausgestat-
tet und ihn dergestalt in die Lage gesetzt hätten, aus dem zivilen National-
dienst zu desertieren. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde,
die letztmalige Inhaftierung habe im Zeitpunkt seiner Stationierung in
H._______ schon zwei Jahre zurückgelegen, und seine frühere Inhaftie-
rung sei ja nicht erfolgt, weil man ihm Fluchtgedanken unterstellt habe
(a.a.O. S. 7 Abs. 3), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Denn ge-
rade die angebliche letzte zweijährige Inhaftierung, die nach Angaben des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der zeitlichen Überschreitung
seines Urlaubs und öffentlicher Rechtfertigung dieses Regelverstosses
von seiner Seite gestanden haben soll (vgl. act. A18 S. 17 f. F165 f.), birgt
doch alle Anzeichen öffentlicher Kritik des Beschwerdeführers an den Ver-
hältnissen während des Nationaldienstes, weshalb diese öffentlichen Ver-
lautbarungen des Beschwerdeführers aus Sicht der eritreischen Militärbe-
hörden wohl allen Anlass zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerde-
führer werde sich dem Nationaldienst bei nächstbester Gelegenheit durch
Flucht entziehen. Zu keiner anderen Einschätzung vermag die auf Be-
schwerdeebene übermittelte Kopie einer Fotografie des angeblichen Pas-
sierscheins des Beschwerdeführers zu führen (vgl. Beschwerde S. 7 Abs.
3 in fine). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein Originaldo-
kument, weshalb diesem Dokument a priori kein massgeblicher Beweis-
wert zukommt, da es nicht fälschungssicher ist. Zum anderen fällt auf, dass
in der mit der Beschwerde abgegebenen Summarübersetzung dieses Do-
kuments von unbekannter Hand lediglich von einem Militärausweis die
Rede ist und durch die nachfolgende Notation „Passierschein?“ letztlich
ohnehin zumindest implizit Zweifel daran geäussert werden, dass es sich
bei besagtem Dokument um die Kopie eines solchen handelt.
5.2.2 Weiter fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowie dessen
Freund auf ihrer angeblichen gemeinsamen Flucht in Richtung der äthiopi-
schen Grenze ausschliesslich in der Nacht fortbewegt haben wollen (vgl.
act. A18 S. 14 f. F134). Dabei bleibt freilich unerfindlich, wie sich der Be-
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schwerdeführer und sein Freund in der Dunkelheit ohne zusätzliche tech-
nische Hilfsmittel überhaupt hätten orientieren können. Die diesbezügliche
pauschale Aussage des Beschwerdeführers, eine Orientierung ihrerseits
sei möglich gewesen, weil sein Freund sich in dieser Gegend gut ausge-
kannt habe (vgl. act. A17 S. 14 F134), vermag das Gericht in keiner Weise
zu überzeugen.
5.2.3 Aus den dargetanen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen.
5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist ne-
ben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler
Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde weiter den Stand-
punkt, eine drohende erneute Einziehung in den Militärdienst im Falle einer
Rückkehr stelle mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3
und 4 EMRK dar (a.a.O. S. 11 ff.). Es handelt sich hierbei freilich um eine
Fragestellung, welche einzig den Punkt der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt (vgl. hierzu die als Re-
ferenzurteil publizierten Urteile des BVGer D-2311/2016 E. 6.3 vom 17. Au-
gust 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Da der Be-
schwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage mithin nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Argumente in der
Beschwerde ist somit nicht einzugehen.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos. Somit sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG un-
geachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: