Abtei lung IV
D-4778/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4778/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli
2009 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. Okto-
ber 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit als "Rechtsbeschwerde" bezeich-
neter und an das BFM gerichteter Eingabe vom 19. Juli 2009 (Post-
stempel: 23. Juli 2009) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist stellten und gleichzeitig gegen den Entscheid des
BFM vom 6. Juli 2009 Beschwerde erhoben,
dass sie ihrer Eingabe ein an sie gerichtetes Schreiben der [...] vom
16. Juli 2009 beilegten, in welchem unter anderem ausgeführt wird, da
sie (die Beschwerdeführenden) den Entscheid des BFM am 7. Juli
2009 entgegengenommen hätten, sei die Beschwerdefrist (heute) be-
reits abgelaufen und eine Beschwerde nicht möglich,
dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 27. Juli 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter
die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehalte-
nen Zuständigkeiten fallen,
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dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beschwer-
defrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG),
dass die angefochtene Verfügung des BFM gemäss dem vom Be-
schwerdeführer unterzeichneten Rückschein am 7. Juli 2009 eröffnet
wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am 14. Juli
2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom
19. Juli 2009 (Poststempel: 23. Juli 2009) klarerweise verspätet einge-
reicht wurde,
dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Juli 2009 als ab-
schliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb darauf verzichtet
werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederher-
stellungsgesuch abzuwarten und in der Sache sofort entschieden wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs vortra-
gen, der verantwortliche "[...] Sozial Assistent" habe einen grossen
Fehler gemacht, da er ihnen erklärt habe, die Beschwerdefrist betrage
30 Tage,
dass sie ihren ersten Termin bei [...] am 16. Juli 2009 und einen zwei-
ten am 21. Juli 2009 gehabt hätten,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst
oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
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S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive
Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Mili-
tärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können,
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN
VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertre-
ter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schult-
hess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA
BOCHSLER], Rz. 12, S. 489),
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dass gemäss den Beschwerdeführenden das Versäumen der Frist aus
dem Umstand resultieren soll, dass sie vom für sie zuständigen "[...]
Sozial Assistenten" – mithin einer von ihnen beigezogenen Hilfsperson
– eine Falschauskunft hinsichtlich der Beschwerdefrist erhalten hätten,
dass diese Begründung nicht als entschuldbarer Grund im Sinne der
erörterten Rechtsprechung qualifiziert werden kann,
dass überdies die dargelegten Ausführungen zur Falschauskunft sehr
pauschal gehalten und mit keinerlei weiteren Beweismitteln näher un-
termauert werden,
dass im Weiteren aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein sei-
tens der Asylbehörden verschuldetes Missverständnis oder eine un-
richtige Auskunftserteilung vorliegen,
dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführenden nach dem Ge-
sagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an
einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2060/2009 und E-2563/2009 vom 18. Mai 2009),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit –
unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshand-
lung – abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 nicht ein-
zutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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