B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4778/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013
D-4778/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie und
lebte zuletzt in Addis Abeba in Äthiopien. Gemäss eigenen Angaben ver-
liess er Äthiopien am 10. Oktober 2011 in Richtung Italien. Am 26. Ok-
tober 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am
3. November 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch und am 12. November 2012 eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei in Addis Abeba geboren und ursprünglich äthio-
pischer Staatsbürger gewesen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas habe
er sich für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden. Er habe – mit
Ausnahme einiger Jahre in Ruanda, Uganda und Burundi, wo er für die
Vereinten Nationen gearbeitet habe – in Addis Abeba gelebt, bis er im
Jahr 1998/1999 (gemäss äthiopischem Kalender 1991) nach Eritrea de-
portiert worden sei. Nach vier Jahren, im Jahr 2002/2003 (nach äthiopi-
schem Kalender 1995; Angabe bei der Erstbefragung), beziehungsweise
nach acht Jahren, im Jahr 2006/2007 (nach äthiopischem Kalender 1999;
Angabe bei der Zweitbefragung), sei er wieder nach Äthiopien zurückge-
kehrt. Sein Aufenthalt in Äthiopien sei illegal gewesen, und er habe damit
rechnen müssen, durch die äthiopischen Behörden in ein Flüchtlingslager
geschickt zu werden. Die Lebensumstände in diesen Lagern seien
schwierig, und dies sei schliesslich der Grund für seine Ausreise aus
Äthiopien gewesen. Auch in Eritrea könne er sich nicht aufhalten, weil er
in jenem Staat nicht arbeiten könne und fürchten müsse, in den Militär-
dienst geschickt zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (eröffnet am 25. Juli 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Weiter stell-
te das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
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bar und möglich, da der Beschwerdeführer, wiewohl eritreischer Staats-
angehöriger, nach Äthiopien zurückkehren könne.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das
Bundesamt mit Schreiben gleichen Datums.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2013 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
soweit die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, die Fest-
stellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben der ständigen Vertretung Äthiopiens bei den Vereinten
Nationen in Genf – wonach er nicht im Besitz der äthiopischen Staatsan-
gehörigkeit sei – sowie fünf ärztliche Zeugnisse ein. Auf die Begründung
der Beschwerde und den weiteren Inhalt der eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. September 2013
wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht
auf die Frage beschränkt sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an
Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer
Fürsorgebestätigung bis zum 18. September 2013 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2013 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich
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an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde dem Beschwerde-
führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht
erteilt.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. November 2013 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
K.
Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 14. November und vom 3. De-
zember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer insgesamt drei weitere
ärztliche Zeugnisse.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 reichte der
Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 festgestellt wur-
de, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten
Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu voll-
ziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2).
3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in erster Linie der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurden im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens ärztliche Zeugnisse folgender medizinischer
Einrichtungen eingereicht: Universitätsklinik für Augenheilkunde am Insel-
spital Bern, vom 27. Februar 2013; Universitätsklinik und Poliklinik für All-
gemeine Innere Medizin am Inselspital Bern, vom 15. April 2013; Univer-
sitätsklinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie am Inselspital Bern, vom
4. Juni 2013; Spital-Netz Bern, Abteilung für Gastroenterologie, vom
8. August 2013; dies., vom 8. November 2013; dies., vom 20. November
2013. Der letztgenannte medizinische Bericht der Abteilung für Gastroen-
terologie beim Spital-Netz Bern vom 20. November 2013 fasst die haupt-
sächlichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im We-
sentlichen folgendermassen zusammen: Der Beschwerdeführer befinde
sich seit Januar 2012 wegen einer Ösophagusstenose (Verengung der
Speiseröhre) in Behandlung, welche von einer Kompression durch einen
Tumor im Mediastinum (Geweberaum der Brusthöhle) bedingt werde. Die
Ursache dieser Raumforderung beziehungsweise die Art des Tumors sei
noch immer unklar. Mehrfache Versuche, endoskopisch zu einer Gewe-
beprobe zu gelangen, seien misslungen, und die operative Gewinnung
einer Gewebeprobe sei seitens der Chirurgie wegen des hohen Operati-
onsrisikos abgelehnt worden. Aufgrund des computertomographischen
Befundes werde als Ursache des Tumors eine mediastinale Tuberkulose
vermutet. Im Übrigen leide der Beschwerdeführer an einer Erkrankung
der Augen (akute Panuveitis [Gefässentzündung der Augen]), Diabetes
Mellitus und einer benignen pulmonalen Raumforderung (gutartige Ge-
webevergrösserung in der Lunge). Bereits im Jahr 1980 sei in Äthiopien
eine Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) durchgeführt wor-
den. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der zahlrei-
chen durchgeführten Behandlungen verbessert, könne allerdings noch
nicht als stabil bezeichnet werden. Das Grundproblem der mediastinalen
Raumforderung sei ungelöst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
vielen chronischen Erkrankungen, die nicht geheilt werden könnten, auf
eine langfristige medizinische Versorgung auf hohem Niveau angewie-
sen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Ösophagusstenose sei oh-
ne entsprechende Behandlung lebensgefährlich. Aufgrund der chroni-
schen Leiden sei von erneuten Komplikationen auszugehen, die ein ra-
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sches Einschreiten mit dem nötigen Fachwissen und den erforderlichen
technischen Voraussetzungen notwendig machen würden.
4.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass
die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ohne gesicherten
Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung lebensbedrohlich
sind. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer
in einer gesundheitlichen Situation befindet, die im Falle eines Vollzugs
der Wegweisung in einen seiner Herkunftsstaaten – seinen Heimatstaat
Eritrea oder Äthiopien, den Staat, in dem er zuletzt lebte – mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte. Ungeach-
tet der Frage, ob die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea oder Äthiopien in sonstiger Hinsicht gegeben wäre, ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem dieser beiden Staaten
die gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen erforderliche lang-
fristige medizinische Unterstützung erlangen könnte. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen selbst
mit den in der Schweiz verfügbaren medizinischen Möglichkeiten die ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, verursacht durch
einen Tumor im Geweberaum der Brusthöhle, nicht eindeutig diagnosti-
zierbar sind und offenbar eine entsprechende spezialisierte Beobachtung
erfordern. Selbst unter der Annahme der Möglichkeit eines problemlosen
legalen Aufenthalts (was durch den Beschwerdeführer allerdings in Bezug
auf beide Staaten bestritten wird) und der zumindest theoretischen Ver-
fügbarkeit der entsprechenden medizinischen Methoden in gewissen
spezialisierten (privaten) Kliniken (was jedoch nicht ohne weiteres gesi-
chert erscheint) ist nicht anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer in
einem der beiden Staaten der konstante und langfristige Zugang zur er-
forderlichen medizinischen Behandlung gewährleistet wäre.
4.4 Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea oder nach Äthiopien aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme als unzumutbar zu erachten ist.
5.
Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorlie-
gend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ak-
tenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
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Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom
17. Dezember 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'527.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013
werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 527.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: