Abtei lung IV
D-4779/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______, und deren Kinder
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
alle Türkei,
alle vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Ap-
ril 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4779/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihren Kindern B._______ und C._______ ihren Heimatstaat am
12. September 2003 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder
seien sie am 17. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt. Am 22. September 2003 stellten sie in der
E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26.
September 2003 wurden sie mit Verfügung vom 29. September 2003
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 9. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin von
der zuständigen kantonalen Behörde angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, ihr Mann sei politisch aktiv gewesen, habe aber ent-
sprechende Nachfragen ihrerseits nicht konkret beantwortet. Sie wisse
lediglich, dass er im Jahre 1998 einmal auf den Posten mitgenommen
worden sei. Im darauffolgenden Jahr sei ihr Ehemann dann wegen sei-
ner politischen Probleme aus der Türkei ausgereist. Im Jahre
T._______ sei sie selber der Frauenkommission der pro-kurdischen
DEHAP (Demokratische Volkspartei) beigetreten und habe mit
anderen Frauen in ihrem Viertel Frauenveranstaltungen organisiert. Im
U._______ sei die Polizei bei ihr erschienen und habe nach dem
Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Ihre Antwort, dass sich ihr Mann
im Ausland aufhalte, sei ihr von den Polizisten nicht geglaubt worden.
Vielmehr hätten die Polizisten ihrem Ehemann unterstellt, bei der
Guerilla in den Bergen tätig zu sein. Sie sei in der Folge heftig
gestossen worden, so dass sie ihren dreijährigen Sohn nicht mehr in
den Armen habe halten können, worauf dieser direkt auf sein Gesicht
gefallen sei. Zwei Tage nach diesem Vorfall hätten sich die ersten
Symptome von Epilepsie bei ihrem Sohn gezeigt, die bis zum heutigen
Tag andauerten. Weiter hätten sie am V._______ im Rahmen des
Tages der Frau einige Kundgebungen innerhalb der DEHAP
durchgeführt. Die Polizei habe mit Schlagstöcken eingegriffen und auf
die Frauen eingeschlagen. Auch sie selber sei einige Male getroffen
worden, habe jedoch die Flucht ergreifen können. Viele Frauen habe
man aber verhaftet. Zwei Tage nach diesem Vorfall sei die Polizei bei
ihr zu Hause erschienen, da die Kundgebung gefilmt worden und weil
sie mit einem politisch aktiven Mann verheiratet sei. In der Folge seien
die Polizisten wiederholt zu ihr gekommen, hätten die Wohnung
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durchsucht und sie massiv bedroht. Man habe sie aufgefordert, die
Teilnahme an solchen DEHAP-Kundgebungen einzustellen. Am
S._______ seien alle von der Partei nach G._______ gefahren, um
dort den Newroz zu feiern. Nach dieser Fahrt sei sie von der Polizei
noch massiver unter Druck gesetzt worden und man habe jeweils
Gewalt an ihr angewendet; anlässlich der letzten Razzia sei sie sogar
vor den Augen ihrer Kinder körperlich belästigt worden. Daraufhin
habe sie es nicht mehr länger in ihrer Wohnung ausgehalten und habe
sich zu ihrer Mutter nach H._______ begeben. Sie habe dann am
Fernsehen mitbekommen, dass eine Mitarbeiterin der DEHAP aus
I._______ auf den Posten mitgenommen und zirka zwei Tage später
im Wald vergewaltigt worden sei. Aus Angst, ein ähnliches Schicksal
zu erleiden, sei sie in der Folge ausgereist.
Aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
wurde die kantonale Anhörung abgebrochen.
Auf Aufforderung durch das BFM wurden am 21. Juni 2004 und
24. Mai 2005 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und
Sohn C._______ eingereicht.
Am 6. Juni 2005 wurde der Sohn D._______ geboren.
Am 19. Januar 2006 fand die Befragung vor dem BFM statt. In
Ergänzung zu ihren Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte
die Beschwerdeführerin aus, ihr Pass sei nach ihrer Ausreise anläss-
lich einer Razzia im Hause ihrer Eltern von der Polizei beschlagnahmt
worden. Die Polizisten hätten nicht glauben wollen, dass sie sich im
Ausland aufhalte. Da sie im Anschluss an die Kundgebung vom
V._______ von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, müsse sie
annehmen, dass die von der Polizei Mitgenommenen ihren Namen
verraten hätten. Weiter seien anlässlich der folgenden nächtlichen
Aktionen der Polizei immer drei bis vier uniformierte Polizisten bei ihr
erschienen, hätten an die Türe gepoltert, die Wohnung daraufhin
durchsucht und verwüstet. Ihrem Mann habe sie von diesen Aktionen
nichts gesagt, jedoch in der Frauenkommission darüber gesprochen.
Die Polizei sei zunächst wegen ihrem Mann bei ihr erschienen, später
dann aber wegen ihrer eigenen Person. Ferner leide sie an gesund-
heitlichen Problemen und stehe hier in der Schweiz in regelmässiger
ärztlicher Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwer-
deführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
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eingegangen.
Am 20. und 27. Februar sowie 7. April 2006 gingen beim BFM weitere
Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und Sohn C._______
ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
schaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zu-
rückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder subsubeventu-
ell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr
sowie ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei
in prozessualer Hinsicht das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erteilen
und es sei der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Anwalt beizuordnen. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren mit demjenigen ihres Ehemannes (betreffend die Beschwerde
J._______ vom 25. November 2002) zu vereinigen und es sei über
beide Beschwerden gemeinsam zu entscheiden. Auf die Begründung
und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner
wurde dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdever-
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fahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(N_______) stattgegeben. Die die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wur-
den abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
E.
Mit neuer Verfügung vom 18. Dezember 2006, in welcher sich die Vor-
instanz gleichzeitig zur Frage der Flüchtlingseigenschaft vernehmen
liess (Art. 57 VwVG), hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügungen vom 22. Oktober 2002 (im Verfahren des Ehemannes
der Beschwerdeführerin) und vom 16. April 2006 gestützt auf alt
Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I. des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007) wiederer-
wägungsweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin sowie ihrem
Ehemann und den gemeinsamen Kindern wegen Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 18.
Dezember 2006 ihre Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Weg-
weisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und sie und ihre Kin-
der demnach über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen wür-
den. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnah-
me angesetzt, ob sie ihre Beschwerde vom 12. Mai 2006 zurückziehen
oder daran festhalten wolle, wobei im Unterlassungsfall davon ausge-
gangen werde, dass sie vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest-
halte.
G.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie an der Beschwerde vom 12. Mai 2006, insofern diese nicht
gegenstandslos geworden sei, vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006
wurde einem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(N_______) stattgegeben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und
Verständlichkeit ergehen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann dennoch zwei separate, aber zeitlich koordinierte Urteile.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen an, es müsse an den geltend gemachten Aktivitä-
ten der Beschwerdeführerin für die DEHAP gezweifelt werden. So
habe diese anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erklärt, die
Frauenversammlungen der DEHAP in ihrem Quartier organisiert und
auch Reden für die Präsidentin verfasst zu haben. Es stelle sich aller-
dings die Frage, wie die Beschwerdeführerin, welche lediglich fünf
Jahre die Primarschule besucht habe, in der Lage gewesen sein soll,
Reden politischen Inhalts zu verfassen.
Zum eingereichten Mitgliederausweis der DEHAP sei zu bemerken,
dass diese Dokumente den Erkenntnissen des BFM zufolge nicht sehr
beweiskräftig seien, da sie erstens leicht manipuliert werden könnten
und zudem oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Zudem werde darin
das Beitrittsjahr der Beschwerdeführerin mit dem Jahre 2002 angege-
ben, währenddem sie selber behauptet habe, bereits im Jahre
T._______ der DEHAP beigetreten zu sein.
Hinsichtlich der angeführten Demonstrationsteilnahme vom V._______
wirke es weiter befremdend, wenn die Beschwerdeführerin angesichts
der Bedeutung dieses Vorfalls nicht in der Lage sei anzugeben, ob der
erste Besuch der Polizei bei ihr zu Hause nur einen oder zwei Tage
nach ihrer Kundgebungsteilnahme geschehen sein soll.
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Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Polizei sei
im Anschluss an den Tag der Frau im Jahre T._______ drei Mal zu ihr
nach Hause gekommen. Sie sei jedoch nicht imstande gewesen, auch
nur den ungefähren Zeitabstand zwischen diesen drei nächtlichen
Polizeibesuchen angeben zu können, wie dies von einer tatsächlich
betroffenen Person erwartet werden könnte. Die gleiche Einschätzung
gelte für die Bemerkung der Beschwerdeführerin, gar nicht angeben
zu können, ob es immer verschiedene oder immer wieder die gleichen
Polizisten gewesen seien, welche diese Hausdurchsuchungen durch-
geführt und zuletzt die sexuellen Übergriffe an ihr verübt haben sollen.
Nicht nachvollziehbar sei ferner der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin trotz der ihren Angaben zufolge erheblichen Bedrohung durch
die Polizisten weiter allein mit den Kindern in ihrer Wohnung geblieben
sein will und sich und ihre Familie nicht schon früher in Sicherheit
gebracht habe. Die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin
würden zum Schluss führen, dass sie sich mit diesen Vorbringen auf
einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes
beziehe.
Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass ihr Kind anlässlich einer
wegen ihres geflüchteten Ehemannes durchgeführten polizeilichen
Hausdurchsuchung im Jahre U._______ durch das grobe Vorgehen
der Polizei zu Boden gestürzt sei und seither an Epilepsie leide, sei
ungeachtet der Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin und des geschilderten Auslösers der Epilepsie
ihres Sohnes festzustellen, dass dieser Vorfall offenbar nicht
fluchtauslösend gewesen sei und im Hinblick auf die erst im
September 2003 geschehene Ausreise der Beschwerdeführerin nicht
dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen
Verfolgungserlebnis und Flucht zu genügen vermöge.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das politische Engagement ihres
Ehemannes und auf daraus für sie entstandene Schwierigkeiten durch
die heimischen Behörden hinweise, sei festzuhalten, dass das zweite
Asylgesuch ihres Ehemannes mit Verfügung des BFF vom 22. Oktober
2002 abgewiesen und gleichzeitig dessen Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet worden sei. Dieser Entscheid, der derzeit noch
auf Beschwerdeebene hängig sei, habe vor allem auch auf den Abklä-
rungen der Schweizer Botschaft (...) beruht, welche ergeben hätten,
dass ihr Ehemann weder national noch lokal gesucht werde und auch
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sonst nichts gegen ihn vorliege. Unter diesen Umständen könne die
Beschwerdeführerin keine ausreichend begründete Furcht vor einer
Reflexverfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei geltend machen.
Im Lichte dieser Ausführungen gelte diese Einschätzung auch für ihre
angebliche eigene Verfolgungslage.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, bezüglich ihrer redaktionellen Fähigkeiten treffe es zu,
dass Frauen aus ihrer Herkunftsregion nicht länger als fünf Jahre die
Schule besuchen würden. Jedoch habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit
für die DEHAP die Fähigkeit erlernt, politische Reden zu verfassen,
zumal sich die in der Frauenkommission tätigen Frauen gegenseitig
Ratschläge erteilen und spezifische Kenntnisse weitervermitteln wür-
den.
Weiter genüge der Vorhalt des Bundesamtes, wonach Mitgliederaus-
weise - wie der eingereichte - nicht sehr beweiskräftig seien, da leicht
manipulierbar und oftmals aus Gefälligkeit ausgestellt, nicht, um die
Glaubhaftmachung ihrer Mitgliedschaft zur DEHAP in Frage zu stellen.
Zum angeblichen Widerspruch hinsichtlich ihres Beitrittsjahres sei zu
präzisieren, dass sie zwar tatsächlich seit dem Jahre T._______
politisch aktiv gewesen sei, dies aber zwischen dem Jahr T._______
und dem Jahr 2002 für die HADEP, welche als Vorgängerpartei der
DEHAP im März 2003 verboten worden sei. Diesen Umstand habe sie
anlässlich der Empfangsstellenbefragung explizit erwähnt. Ihre
Mitgliedschaft bei der HADEP werde zudem durch eine von ihrem
Ehemann in dessen Verfahren am 4. Oktober 2002 eingereichte
Bestätigung belegt. Den Feststellungen der Vorinstanz, wonach dieser
Sachverhalt konstruiert sei, könne daher nicht gefolgt werden.
Vielmehr habe das Bundesamt den Sachverhalt unrichtig und ohne
Beizug des vollständigen Dossiers ihres Ehemannes gewürdigt.
Weiter könne ihr nicht angelastet werden, ungenaue Angaben betref-
fend die Polizeibesuche gemacht zu haben. So sei sie nach den jewei-
ligen Polizeibesuchen unter Schock gestanden und könne sich daher
nicht mehr an jedes Detail erinnern. Zudem erscheine es normal, dass
sie die Polizisten nicht als Personen an sich, sondern als Eindringlinge
wahrgenommen habe, weshalb sie keine gesicherten Angaben über
die Identität der sie heimsuchenden Beamten habe machen können.
Überdies dürfe den Zeitangaben nicht eine derart hohe Bedeutung bei-
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gemessen werden, wie dies die Vorinstanz tue. Vielmehr sei bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die gesamten Umstände abzustel-
len. Gerade die minimalen zeitlichen Abweichungen würden ihre Aus-
führungen als glaubhaft erscheinen lassen, dies umso mehr, als zwi-
schen den Befragungen fast drei Jahre vergangen seien.
Im Weiteren würden Mitglieder der DEHAP gemäss Angaben der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) regelmässig Opfer von Haus-
durchsuchungen, verbalen Drohungen und willkürlichen Festnahmen.
Parteimitglieder, welchen eine Nähe zur PKK nachgesagt werde, wür-
den unter Druck gesetzt, angeklagt und gefoltert. Frauen würden dabei
oft Opfer besonderer staatlicher Gewalt. Ihre Ausführungen würden
sich somit auch ohne weiteres in die politischen Vorkommnisse der
jüngsten Zeit einreihen, weshalb es auch aus diesem Grund als glaub-
haft erscheine, dass sie durch die Polizei belästigt worden sei.
Der Umstand, dass sie sich nicht bereits früher in Sicherheit gebracht
habe, sei vor dem Hintergrund ihres Glaubens, dass die nächtlichen
Belästigungen der Polizei irgendwann ein Ende nehmen würden,
durchaus nachvollziehbar. Zudem habe sie nicht gedacht, dass die Po-
lizei so rasch handeln und sie in der geschilderten Art behelligen wür-
de. Ihre Asylvorbringen seien aus diesen Gründen insgesamt als
glaubhaft zu erachten. Zudem seien die zwischen (Daten der
Behelligungen) erlittenen Behelligungen durch die Polizei sowie die
Nachricht über die Verschleppung und Vergewaltigung einer DEHAP-
Mitarbeiterin zweifellos kausal für ihre spätere Flucht gewesen.
Wichtig sei überdies, dass in der Türkei Angehörige von gesuchten
Personen willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht würden,
um den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen.
Aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft im Verfahren ihres
Ehemannes (über ihre Schwiegermutter bestehe ein Datenblatt mit
dem Vermerk "unbequeme Person"; behördliche Aufsicht der Familie)
bestehe nebst der Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zur DEHAP
zusätzlich Anlass zum Bestehen einer begründeten Furcht vor einer
Reflexverfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
Schliesslich nehme sie seit ihrer Einreise in die Schweiz zusammen
mit ihrem Ehemann regelmässig an Veranstaltungen des kurdischen
Kulturvereins K._______ teil, dessen Präsident M._______ sei. Zudem
seien sie Mitglieder des Vereins N._______. Überdies betreibe ihr
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Ehemann seit dem V._______ eine eigene Homepage (...), auf welcher
das Kürzel der PKK sowie eine Abbildung des Kurdenführers Abdullah
Öcalan zu erkennen seien. Dies und vor allem die entsprechenden
Inhalte liessen erkennen, dass die erwähnte Homepage aus
politischen Gründen aufgeschaltet worden sei.
3.3 In seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit welcher das
BFM der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann und den gemein-
samen Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, nahm
es zur Frage der Flüchtlingseigenschaft wie folgt Stellung: Die Be-
schwerdeschrift enthalte keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten
Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere habe die Be-
schwerdeführerin nichts angeführt, das die Argumente des BFM be-
züglich der vorgebrachten Vorfluchtgründe überzeugend zu entkräften
vermöge. Bei den vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu den Ak-
ten gegebenen Bestätigungsschreiben ehemaliger Parteikollegen der
PKK handle es sich nicht um offizielle amtliche Dokumente, sondern
um persönliche Schreiben mit hohem Gefälligkeitscharakter und natur-
gemäss geringem Beweiswert. Weiter würden die Beschwerdeführer
mit ihren Vorbringen, in der Schweiz intensiv im Rahmen kurdischer
Kulturvereine aktiv gewesen zu sein, subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend machen. Es werde in diesem Zusammenhang auch darauf ver-
wiesen, dass M._______ der Beschwerdeführerin sogar Präsident des
kurdischen Kulturvereins K._______ sei. Zudem sei eine eigene In-
ternethomepage aufgeschaltet worden (...), auf der die PKK und deren
Führer Abdullah Öcalan zu erkennen seien. Hier sei festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführer diese Aktivitäten mit hunderttausenden
emigrierter Kurden aus der Türkei teilten. Es liege aufgrund der Akten
nichts vor, das sich die Beschwerdeführer aus der enormen Menge der
Exilaktivisten besonders herausheben würden. In dieser Hinsicht führe
auch die von den Beschwerdeführern aufgeschaltete Internetseite
nicht zu einer anderen Auffassung. Die Beschwerdeführer seien darauf
nicht ohne Weiteres zu identifizieren. Zudem sei die Seite ausser
einem vorgefertigten Progagandafilm über die PKK weitgehend leer.
Insgesamt gelange man zum Schluss, dass auf Beschwerdeebene
nichts vorliege, was die bisherige Einschätzung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer umstossen könnte.
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3.4 In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zunächst
bezüglich ihrer redaktionellen Fähigkeiten vor, es treffe zu, dass Frau-
en aus ihrer Herkunftsregion nicht länger als fünf Jahre die Schule be-
suchen würden. Jedoch habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
DEHAP die Fähigkeit erlernt, politische Reden zu verfassen, zumal
sich die in der Frauenkommission tätigen Frauen gegenseitig Rat-
schläge erteilen und spezifische Kenntnisse weitervermitteln würden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in den weiteren Befragungen auch auf explizite
Nachfrage nach ihrem Engagement für die Frauengruppe der DEHAP
nicht anführte, für die Präsidentin Reden geschrieben oder innerhalb
der Frauengruppe Unterstützung beim Abfassen solcher Reden erhal-
ten zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 5 und 8 f.; Protokoll BFM-Anhö-
rung, S. 3). Zudem ist davon auszugehen sein, dass die Präsidentin,
welche jeweils referiert habe, ihre Reden selber schrieb, zumal die üb-
rigen Frauen der Gruppe mit der Organisation von Zusammenkünften
beschäftigt gewesen seien, damit die Präsidentin referieren könne (vgl.
kant. Protokoll, S. 5). Es ist daher als unwahrscheinlich zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin, unbesehen ihrer Schulbildung, nebst
der Organisation von Zusammenkünften auch noch Reden für eine an-
dere Person schrieb.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie ihre
ungenauen Angaben zu den Polizeibesuchen zu erklären versucht, ist
zu entgegnen, dass Asylsuchende grundsätzlich nur eigene Erlebnisse
zu schildern haben und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte
Erörterungen anzustellen brauchen. Da lediglich selber Erlebtes
wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den
wesentlichen Zügen übereinstimmend und in zeitlich korrekter Abfolge
wiedergegeben werden kann. Daher hätte von der Beschwerdeführerin
erwartet werden dürfen, dass sie das erstmalige Erscheinen der Poli-
zei und den ungefähren Zeitabstand zwischen den verschiedenen poli-
zeilichen Besuchen glaubhaft wiederzugeben vermag, zumal es sich
bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende - und gemäss ei-
genen Angaben der Beschwerdeführerin um für sie schockierende -
Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächt-
nis haften bleiben.
In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin ein, sie
habe sich und ihre Kinder nicht bereits früher in Sicherheit gebracht,
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weil sie auf ein Ende der polizeilichen Belästigungen gehofft habe.
Zudem habe sie nicht gedacht, dass die Polizei so rasch handeln und
sie in der geschilderten Art behelligen würde. Diese Ausführungen
vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist es als realitätsfremd zu
erachten, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie und ihre Kinder
tatsächlich in der erwähnten Art und Weise von der Polizei in rascher
Folge und wiederholt belästigt worden wären - nicht bereits nach dem
ersten oder zweiten Vorfall einen Wohnortswechsel vorgenommen hat.
So hätten die Polizisten eigenen Angaben zufolge jeweils Gewalt an
ihr angewendet und die Kinder hätten vor Angst geschrien (vgl. kant.
Protokoll, S. 8), weshalb es nicht glaubhaft erscheint, dass die
Beschwerdeführerin eine solche Tortur viele Male über sich und vor
allem auch über ihre Kinder hätte ergehen lassen. Den Akten zufolge
brachte die Beschwerdeführerin, die sich vom (...) bis zur Ausreise im
September 2003 in H._______ bei ihrer Mutter respektive
abwechslungsweise bei anderen Geschwistern aufgehalten habe, für
diese Zeit keine Behelligungen vor (vgl. kant. Protokoll, S. 8; Protokoll
BFF-Anhörung, S. 9 und 10; Empfangsstellenprotokoll, S. 5). Demzu-
folge wäre der Beschwerdeführerin, selbst bei Wahrunterstellung ihrer
Asylvorbringen, die Möglichkeit offengestanden, sich den geltend ge-
machten lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
durch Verlegung ihres Wohnsitzes in den Westen der Türkei zu entge-
hen. Selbst wenn sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz
der an ihrem Wohnort erlittenen Nachteile bejaht würde, so wäre der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine innerstaatliche Fluchtalter-
native offengestanden, welche die Anerkennung als Flüchtling und so-
mit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 1 E. 5c S. 6 f., 1999 Nr. 9 E. S. 58).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorhalte der Vorinstanz
zum eingereichten Mitgliederausweis vermöchten die angeführte
Mitgliedschaft zur DEHAP nicht in Frage zu stellen. Zudem werde ihre
Mitgliedschaft bei der HADEP durch eine von ihrem Ehemann in
dessen Verfahren am 4. Oktober 2002 eingereichte Bestätigung belegt.
Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene sowie der eingereichten Bestätigungen, nicht zuletzt auch im
Verfahren des Ehemannes, kann die Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach das fragliche Sachverhaltselement konstruiert sei, in dieser Form
nicht aufrecht erhalten werden. Doch selbst wenn von einer als glaub-
haft zu erachtenden Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der
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DEHAP ausgegangen würde, vermag sie aus diesem Umstand alleine
nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus resul-
tierenden behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht
werden konnten und die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP für die
Annahme einer begründeten Furcht nicht genügt.
Den Ausführungen zum Bestehen einer begründeten Furcht vor einer
Reflexverfolgung kann nicht gefolgt werden. Wie die Abklärungen der
Vorinstanz im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin
ergeben haben, besteht kein Datenblatt gegen ihn und er wird weder
auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht, weshalb mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer
Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde.
Ferner wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Da-
tums den Ehemann betreffend festgehalten, die Vorinstanz habe in zu-
treffender Weise festgestellt, dass es sich bei den geltend gemachten
Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnah-
men gehandelt habe, denen dieser durch Verlegung seines Wohnsit-
zes in den Westen der Türkei entgehen könne. Dass er im Zeitpunkt
der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen
habe, werde weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Aus
diesen Gründen kann demnach keine begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder vor einer Reflexverfolgung bei einer
Rückkehr in die Türkei bejaht werden.
Der Rechtsmitteleingabe sind somit - auch in Berücksichtigung des
gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin - keine stichhalti-
gen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vor-
instanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im
Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer an-
deren Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.
3.5
3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf
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Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in
der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türki-
schen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mass-
gebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.5.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Geltendmachung ihrer sub-
jektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen
kurdischer Kulturvereine und die Aufschaltung und das Betreiben einer
eigenen Internetseite durch ihren Ehemann, welche den Akten zufolge
neben täglichen politischen Nachrichten auch Kulturelles und Musik
aus Kurdistan enthalte.
3.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend aus-
geführt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
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in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen.
In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse
Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis
der heimatlichen Behörden einer Asylgesuchstellerin und führt bei de-
ren Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Fer-
ner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit der Beschwerde-
führerin nicht aus zur Annahme, sie hätte deswegen bei einer Rück-
kehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend kei-
ne Hinweise ersichtlich werden, wonach sich die Beschwerdeführerin
in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Ange-
sichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehöri-
gen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die
heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten der Be-
schwerdeführerin soweit Notiz genommen haben, dass sie bei einer
Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde.
Aus den angeführten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
nach ihrer Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete
Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern al-
lenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allge-
meinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen, zumal die
erwähnte, vom Ehemann der Beschwerdeführerin betreute Internetsei-
te offensichtlich lediglich als Plattform für die Darstellung von täglichen
politischen Nachrichten, Musik und kulturellen Begebenheiten dient.
Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang nicht substan-
ziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit expo-
nierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organi-
sation oder kurdischen Separatistenorganisation zu arbeiten, weshalb
es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von ihren Exil-
aktivitäten überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umstän-
den ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Be-
hörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
als linksextreme oder separatistische Aktivistin identifizieren könnten,
zumal deren Identifizierung aufgrund der erwähnten Internetseite, auf
welcher sie nicht ohne Weiteres identifiziert werden kann, unwahr-
scheinlich erscheint. Eine Gefährdung ist auch mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit aufgrund des Umstandes auszuschliessen, dass
die Botschaftsabklärung keine Anhaltspunkte für eine Suche nach dem
Ehemann der Beschwerdeführerin ergab. Somit liegt auch kein sub-
jektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
Aufgrund dieser Erwägungen besteht keine Anlass, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Abklä-
rungen (u.a. Botschaftsanfrage) vorzunehmen.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlit-
ten haben noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft ma-
chen beziehungsweise beweisen konnten und auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die angefochtene Verfügung be-
züglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung
des Asylgesuchs zu bestätigen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung des Bundesamtes
vom 18. Dezember 2006 wegen Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb
sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zu-
mutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Die
Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvoll-
zug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich
abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verwei-
gerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälfti-
gen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
7.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsicht-
lich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde am 12. Mai 2006 eine Kos-
tennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist
um eine Stunde zu kürzen, zumal der aufgeführte Aufwand für die Ein-
reichung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege als unverhältnismässig zu erachten ist. Ferner ist zu den in der
Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen der Aufwand für die Stel-
lungnahme vom 29. Januar 2007 hinzu zu rechnen und ist vorliegend
mit einer halben Stunde zu veranschlagen. Der Gesamtaufwand be-
läuft sich somit auf insgesamt elfeinhalb Stunden, die in der Kostenno-
te aufgeführten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) so-
wie auf die eingereichte Kostennote ist die hälftige Parteienschädigung
- welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'245.75 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'245.75 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 19