B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4780/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2015 anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ hinsichtlich des Reisewegs unter anderem zu Protokoll gab,
sein Heimatland im Verlaufe des Jahres 2014 verlassen zu haben und nach
einem rund einjährigen Aufenthalt in der C._______ über diverse Länder
(D._______) am 7. September 2015 in die Schweiz eingereist zu sein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 22. September
2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen
wurde,
dass ihm mit Schreiben des SEM vom 8. Oktober 2015 mitgeteilt wurde,
aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb
das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass er bei den Befragungen (BzP/Anhörung) zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und in D. (Nordostsyrien) aufgewachsen,
dass in seinem Land Krieg herrsche und er dort entweder bei den Apoci-
Leuten (YPG; Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) oder
beim syrischen Regime hätte Militärdienst leisten müssen, wobei im Falle
eines Anschlusses gleich bei welcher Armee sein Tod vorprogrammiert ge-
wesen wäre,
dass er im Jahre 2014 – drei oder vier Monate vor der Ausreise – vom
syrischen Regime aufgefordert worden sei, sich beim Aushebungsamt in
A. zu melden und das Militärbüchlein abzuholen, und bei Befolgung der
Aufforderung bestimmt eingezogen worden wäre,
dass sein Vater unmittelbar nach deren Erhalt versucht habe, ihn ausser
Landes zu bringen,
dass er zwischen Erhalt der Aufforderung und seiner Ausreise von den sy-
rischen Behörden nichts mehr gehört habe,
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dass er zudem vor seiner Ausreise ungefähr zwei- oder dreimal an von
Kurden organisierten Demonstrationen teilgenommen habe, woraus ihm
aber keine Schwierigkeiten seitens der Behörden entstanden seien,
dass er aber Angst vor den Kurden habe, welche sich auf die Seite des
Regimes geschlagen hätten,
dass Apoci-Leute nach seiner Ausreise seinen Vater zu Hause aufgesucht
und von ihm verlangt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) sich der YPG
anschliessen solle,
dass diese Personen seinem Vater gesagt hätten, ein Mitglied der Familie
müsse sich ihrer Organisation anschliessen,
dass sein Vater ihnen geantwortet habe, er sei der einzige der Familie, der
noch in Syrien verblieben sei, da die anderen alle ausgereist seien,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine syrische
Identitätskarte sowie als Beweismittel ein Aufgebot zur Aushebung zu den
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb es sich erübrige,
näher auf vorhandene Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen,
dass es unter Angabe der entsprechenden Fundstellen im Protokoll der
Anhörung hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers festhielt,
allein der Umstand, sich vor dem Einzug in den Militärdienst zu fürchten,
vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass es – ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen (BzP/Anhörung) – ausführte, bei den geltend gemachten Befürch-
tungen im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen
handle es sich um eine allgemeine und diffuse Angst vor einer allfälligen
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Verfolgung und es würden keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wo-
nach er von den syrischen Behörden oder den regimefreundlichen kurdi-
schen Kräften als Regimegegner identifiziert worden wäre,
dass es auch keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer ein
besonderes politisches Profil aufweise, welches das Interesse der syri-
schen oder kurdischen Behörden in besonderer Weise geweckt haben
könnte,
dass es somit keinen Grund zur Annahme gebe, er könnte deswegen künf-
tigen staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein,
dass das SEM unter Darlegung eines geographischen, zeitlichen und or-
ganisatorischen Hintergrunds zur YPG sowie mit dem Hinweis auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 fest-
hielt, der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die
YPG komme in den von den Kurden kontrollierten Gebieten (Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers) in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante
Bedeutung zu,
dass demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der YPG re-
krutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von
Art. 3 AsylG entfalte,
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2017 (Poststem-
pel: 25. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs beantragen liess,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
anzuerkennen und als Folge davon ihm Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse (recte:
des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
gewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar bis zum 19. Septem-
ber 2017, zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ausführliche,
unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und
der Anhörung (vgl. A 3 und A 13 gemäss Aktenverzeichnis SEM) abgege-
bene Begründung im Zusammenhang rund um die geltend gemachte
Nichtbefolgung des Aufgebots zur Aushebung in der syrischen Armee nicht
zu beanstanden sein dürfte,
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz im
Zusammenhang mit einer Rekrutierung durch die Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise deren
bewaffneten Organisation YPG verhalten dürfte,
dass – bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt – in der Rechts-
mitteleingabe der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles
entgegengesetzt werden dürfte, das geeignet sein könnte, die Begründung
des SEM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften oder zu widerle-
gen,
dass – nebst den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung (II/Ziff. 1 S. 3 f.) – im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee in Verbindung mit dem
Umstand, als Regimegegner (Teilnahme an Demonstrationen) künftig asyl-
relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, zum
einen ergänzend auf BVGE 2015/3 und zum anderen auf das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu
verweisen sein dürfte,
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dass gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, son-
dern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei,
dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O., insbesondere E. 5.9 S. 60
sowie E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff.),
dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich ge-
forderten Anzeichen ersichtlich sein dürften,
dass in Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Re-
gimegegnern) insbesondere festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwer-
deführer in den verschiedenen Verfahrensabschnitten nie nachteilige
Massnahmen durch die heimatlichen Behörden geltend gemacht habe, die
ihm aufgrund seines familiären Hintergrunds oder wegen seiner eigenen
Einstellung oder seines Verhaltens widerfahren wären,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich pauschal ausgeführt werden
dürfte, der Beschwerdeführer werde als politischer Gegner des syrischen
Regimes betrachtet und gehöre wegen seiner Teilnahme an Demonstrati-
onen somit zu einer Risikogruppe, welche gezielt asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht sein werde,
dass jedoch nähere Hinweise oder stimmige respektive unumstössliche
Anhaltspunkte hierzu unterbleiben dürften,
dass hinsichtlich der gerichtsnotorischen Erörterungen in der Beschwerde
rund um die erfolgte Aufforderung zum Militärdienst durch die YPG und die
darauf gründende Befürchtung, dem Beschwerdeführer könnten im Falle
einer Rückkehr nach Syrien deswegen nachteilige Konsequenzen asylre-
levanten Ausmasses entstehen, zunächst auf die bereits erwähnte und un-
ter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014
vom 22. Mai 2015 ergangene, nicht zu beanstandende Begründung in der
angefochtenen Verfügung (II/Ziff. 2 S. 4 f.) hinzuweisen sein dürfte,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
zu diesem Sachverhaltskomplex sodann ergänzend das Referenzurteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 anzufügen
sein dürfte, gemäss dem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Perso-
nen, die sich einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG entziehen wür-
den, in Abrede gestellt worden sei,
dass in casu die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu verneinen sein dürften, weshalb eine vor-
läufige Aufnahme unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nicht in Betracht fallen dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 12. September 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2017 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzte,
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dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Sep-
tember 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
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dass – nebst den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen –
insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung einlässlich ausgeführt
und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass sowohl den
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee in Verbindung
mit dem Umstand, als Regimegegner künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein, als auch denjenigen bezüglich der vorge-
brachten Dienstverweigerung bei der YPG keine Asylrelevanz zukommt,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen (vgl. auch Zwischenverfügung
vom 4. September 2017 S. 4),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
12. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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