Abtei lung IV
D-478/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, B_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses; Verfügungen des BFM vom
26. November und 27. Dezember 2007 / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-478/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. September 2000 in der
Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2001 hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und dessen Vollzugs wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April
2004 ab.
B.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin, es sei wiedererwägungsweise die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2007 qualifizierte das BFM die als
Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe als aussichtslos und
forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 2 und 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Bezahlung
eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum
12. März 2007 auf, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter
Hinweis auf Art. 107 AsylG hielt die Vorinstanz fest, dass die
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 nicht selbständig anfechtbar
sei, sondern nur gegen die Endverfügung angefochten werden könne.
Trotzdem reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte
um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007. Mit
Urteil vom 8. November 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. Februar 2007 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um
ein zweites Asylgesuch handle, da die Beschwerdeführerin im Sinne
von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht habe, die Situation
im Heimatland habe sich verändert. Die Beschwerdeführerin befinde
sich deshalb wieder im Asylverfahren. Im Übrigen – hinsichtlich der
Anfechtung des von der Vorinstanz verlangten Gebührenvorschusses –
trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Zulässigkeit nicht auf die
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Beschwerde ein und überwies die Akten der Vorinstanz zur
Fortsetzung des Asylverfahrens.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 erklärte das BFM das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin als aussichtslos und erhob
erneut einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, welcher
bis am 11. Dezember 2007 zu entrichten sei. Für den
Unterlassungsfall drohte das BFM mit einem Nichteintretensentscheid.
Zur Begründung legte das BFM dar, die Beschwerdeführerin habe im
ordentlichen Verfahren dargelegt, sie sei äthiopische Staatsan-
gehörige, habe eine äthiopische Identitätskarte besessen und gelte
deshalb als äthiopische Staatsangehörige. Die nachgereichte
Identitätskarte der Mutter vermöge nicht als Beleg für die eritreische
Staatsangehörigkeit zu gelten, da sie nur Angaben über die
Karteninhaberin enthalte. Aufgrund der äthiopischen
Staatsangehörigkeit und des langen Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin in Äthiopien könne sie dorthin zurückkehren. Das
Risiko einer Deportation durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea
könne im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass der
Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei. Im Übrigen
wiederholte sie die in der Zwischenverfügung vom 26. November 2007
enthaltene Argumentation. Sie trat auf das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, die
Argumentation der Vorinstanz grenze an Willkür. Zuerst habe sie ihre
Begründung darauf gestützt, dass die Identitätskarte der Mutter nur als
Kopie eingereicht worden und somit nicht als Beleg für die Herkunft
der Beschwerdeführerin gelten könne. Nach Einreichung des Originals
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habe sie dargelegt, die Identitätskarte der Mutter enthalte nur
Angaben über die Karteninhaberin und sei deshalb kein Beleg für die
Herkunft der Beschwerdeführerin. Zudem stelle sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die
äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Äthiopien gelte jedoch nicht als
Heimatstaat der Beschwerdeführerin, da sich ihre Mutter am
Referendum beteiligt und zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekennt
habe, wie die nachgereichte Identitätskarte belege. Unter diesen
Umständen bestünden keine Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren
habe, falls sie je im Besitz derselben gewesen sei. Sie müsse deshalb
wegen ihrer eritreischen Herkunft mit einer Deportation nach Eritrea
rechnen, wo sie sich der Wehrpflicht stellen müsste und aufgrund der
Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
mit einer unverhältnismässig schweren Haftstrafe, Folter und
Verschleppung rechnen müsse. Praxisgemäss würden Asylgesuche
von Personen, welchen der Einzug ins eritreische Militär drohe,
gutgeheissen. Zudem drohten der Beschwerdeführerin auch drastische
Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Ausserdem
habe das BFM die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 29 und 30
AsylG angehört, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt
habe, die Eingabe vom 14. Februar 2007 sei als zweites Asylgesuch
zu behandeln. Dies stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Infolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren wies es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen
dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht gestützt auf Art. 29 und 30
AsylG angehört worden sei, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe vom 14. Februar 2007 als zweites Asylgesuch qualifiziert
habe und die Rechtssprechung der ARK für diesen Fall eine Anhörung
verlange.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen
anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist.
3.4 Im Fall eines zweiten Asylgesuches, das nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren behandelt werden muss, ist gestützt auf
die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 AsylG vorzugehen. Danach ist bei Zweitgesuchen dann
eine Anhörung durchzuführen, wenn die betroffene Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, was indessen bei der
Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen führte
das BFM vorliegend zu Recht keine Anhörung durch. Hingegen war
gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem Erfordernis kam die Vorinstanz
mit der Zwischenverfügung vom 26. November 2007 nach. Somit hat
die Vorinstanz das rechtliche Gehör – entgegen der Argumentation in
der Beschwerde – nicht verletzt.
4. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz die Begeheren der
Beschwerdeführerin als zum vorneherein aussichtslos und erhob
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infogedessen gestützt auf Art. 17b AsylG einen Gebührenvorschuss. In
der Beschwerde wurde dargelegt, die Einschätzung der Vorinstanz sei
unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin als eritreische
Staatsangehörige gelte und somit im Fall ihrer Rückkehr mit einer
Verfolgung zu rechnen habe. Die Vorinstanz hätte unter diesen
Umständen keinen Gebührenvorschuss erheben dürfen. In der
Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass die Vorinstanz
die Begehren der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos
qualifizierte.
4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin gelte als äthiopische
Staatsangehörige, weil sie im ordentlichen Verfahren angegeben habe,
sie sei äthiopische Staatsangehörige und im Besitz einer äthiopischen
Identitätskarte gewesen. Die nachgereichte Identitätskarte der Mutter
belege mangels Angaben über die Beschwerdeführerin selbst nicht,
dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Unter diesen Umständen
könne das Risiko, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea
ausgewiesen werde, ausgeschlossen werden, wie bereits in der
Verfügung des BFF vom 11. Januar 2001 und im Urteil der ARK vom
13. April 2004 festgehalten worden sei. Die in EMARK 2006 Nr. 3
entwickelten Grundsätze könnten somit auf die Beschwerdeführerin
nicht angewendet werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser
Argumentation vollumfänglich an. Wie den Akten zu entnehmen ist,
gab sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren als
äthiopische Staatsangehörige eritreischer Herkunft aus und sagte, sie
habe eine legal erhaltene äthiopische Identitätskarte besessen (Akte
A2/7 S. 1 und 3 sowie Akte A7/18 S. 4). Darauf muss sie sich behaften
lassen. Die Argumentation in der Beschwerde, ihre Mutter habe am
Referendum teilgenommen und somit zum Ausdruck gebracht, dass
sie sich zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekenne, vermag trotz
der nachträglichen Abgabe einer eritreischen Identitätskarte im
Original nicht zu überzeugen. Insbesondere belegt diese
Identitätskarte nicht, dass es sich bei der Inhaberin um die Mutter der
Beschwerdeführerin handelt. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im
Verlauf des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens geltend
gemacht, sie habe ihre Angehörigen nie gekannt und wisse nicht, ob
sie lebten oder tot seien (Akte A2/7 S. 2) respektive sie habe keine
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Familie (Akte A7/18 S. 5). Einen Namen ihrer Mutter erwähnte sie
nicht. Im Hinblick auf diese Angaben erscheint die nachträgliche
Abgabe der Identitätskarte der Mutter nicht plausibel. Insbesondere
kann das Verwandtschaftsverhältnis damit – und mangels Abgabe
eigener rechtsgenüglicher Identitätspapiere – nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet und daraus auf die eritreische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Zudem lässt sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre
Mutter habe sich mit der Teilnahme am Referendum zur eritreischen
Staatsangehörigkeit bekennt, nicht darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin damit – entgegen ihren früheren Angaben – die
äthiopische Staatsangehörigkeit verloren habe. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin –
entgegen ihren im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Angaben
– als äthiopische Staatsangehörige gilt, auch wenn sie eritreischer
Herkunft ist.
4.3 Wie die Vorinstanz auch zutreffend argumentierte, kann die
Argumentation der in Äthiopien aufgewachsenen Beschwerdeführerin,
welcher die äthiopische Staatsangehörigkeit gewährt und eine
äthiopische Identitätskarte abgegeben wurde, hinsichtlich der Gefahr,
nach Eritrea ausgewiesen zu werden, nicht geteilt werden. Dies stellte
die ARK zudem bereits in ihrem Urteil vom 13. April 2004 fest. Diese
Einschätzung hat auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Unter
diesen Umständen sind ihre Befürchtungen, im Fall einer Ausweisung
nach Eritrea als Deserteurin oder Dienstverweigerin bestraft zu
werden, unbegründet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz findet
somit die unter EMARK 2006 Nr. 3 veröffentlichte Einschätzung
betreffend eritreischer Deserteure und Dienstverweigerer vorliegend
keine Anwendung. Aus den gleichen Gründen ist auch ihre Furcht,
infolge einer allfälliger Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde oder wegen
der Einreichung eines Asylgesuchs in Eritrea asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht begründet.
4.3.1 Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten
eritreischen Herkunft von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben wird.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nicht ändern könnten. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom
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14. Februar 2007 gestellten Begehren der Beschwerdeführerin zu
Recht als aussichtslos qualifizierte.
4.4 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM habe zu Unrecht
einen Gebührenvorschuss erhoben.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende
Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG). Diese Gebühr
beträgt in der Regel Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a
Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehen
nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das
Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen
Person stammt und zudem nicht von vorneherein aussichtslos
erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt jemand nach
rechtskräftigem Abschluss seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
oder nach Rückzug seines Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, finden
die Absätze 1 bis 3 von Art. 17b AsylG sinngemäss Anwendung,
ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Gestützt auf diese
Regelung hat das BFM vorliegend zu Recht einen Gebührenvorschuss
erhoben, zumal sich das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin
als zum vorneherein aussichtslos erwies und sie nicht aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückkehrte.
4.5 Insgesamt ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die von
der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 26. November 2007
und im Entscheid vom 27. Dezember 2007 festgestellte
Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin sowie die
Rechtmässigkeit des gestützt darauf erhobenen Gebührenvorschusses
zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin den zu Recht erhobenen
Gebührenvorschuss der Vorinstanz nicht beglich, ist die Vorinstanz zu
Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Die Beschwerde gegen die beiden vorinstanzlichen
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Entscheide erweist sich somit diesbezüglich als unbegründet.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht
nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, ist die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen kommt der Beschwerdeinstanz
hinsichtlich der Prüfung des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zu,
weshalb dieser nachfolgend zu prüfen ist.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- respektive
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimat- respektive Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimat- respektive Herkunftsstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.7 In Äthiopien herrscht weder eine Situation allgemeiner Gewalt
noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführerin infolge der Sicherheitslage eine Situation einer
konkreten Gefährdung drohte.
5.8 Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit ihrem
vierten Lebensjahr ohne Angehörige in einem Kinderheim in Äthiopien
lebte, dort während acht Jahren die Grundschule und anschliessend
während vier Jahren die Sekundarschule besuchte sowie in der Folge
als Brillenverkäuferin arbeitete, hat ihre Sozialisation in Äthiopien, wo
sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte,
stattgefunden. Es ist davon auszugehen, dass sie in Äthiopien ein
Beziehungsnetz aufgebaut hat, das sie bei ihrer Rückkehr
unterstützen kann. Ihre Ausbildung und Berufserfahrung werden ihr
zudem den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Insgesamt ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in
eine existenzgefährdende Situation geriete.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
Seite 12
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zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
Februar 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 8. Februar 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
Seite 14