B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-478/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch David Ventura,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in
B._______ – reiste zusammen mit seiner Ehefrau am 9. Dezember 2012
in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Asylgesuche einreichten. Dort
fanden am 14. Dezember 2012 die Befragungen zur Person statt. Am
4. Januar 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom
BFM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen an, er und seine Familie seien aufgrund seiner Unterstützung
einer Oppositionspartei schikaniert worden. So sei sein Lieferwagen an-
gezündet und seine Ehefrau wie auch ein Enkel seien je von einem Per-
sonenwagen angefahren worden. Er selber sei mehrmals bedroht und
zudem von einem Arzt absichtlich falsch behandelt worden. Zudem habe
man ihn im Jahr (…) der Steuerhinterziehung verdächtigt, weshalb er
fünfzehn Tage in Untersuchungshaft habe verbringen müssen. Das Ver-
fahren sei schliesslich eingestellt worden. Entweder im Jahr 2007 oder
2008 sei er zudem einige Stunden festgehalten worden, weil er eine Ver-
kehrsbusse nicht bezahlt habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 21. Januar 2013 - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach die geltend gemach-
ten Erlebnisse auf die politische Betätigung des Beschwerdeführers zu-
rückzuführen seien, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Was die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts der
Steuerhinterziehung im Juni (…) und das Festhalten während vier bis fünf
Stunden wegen Nichtbezahlens einer Verkehrsbusse im Jahr 2007 oder
2008 anbelange, so seien damit die Voraussetzungen für die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Im Weiteren erachtete das
BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die entsprechende Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, das Asylgesuch pflichtge-
mäss zu prüfen und im Wegweisungspunkt eine neue Verfügung zu er-
lassen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren des
Beschwerdeführers wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen, subeventuell sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar
sei und das BFM sei daher anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bzw.
jegliche Vollzugshandlung bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu
unterlassen. Überdies sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung
der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und die-
sem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachflucht-
gründe zu gewähren. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst der
Bevollmächtigung der Rechtsvertretung einen Austrittsbericht des Univer-
sitätsspitals C._______ vom 21. Januar 2013, einen provisorischen Aus-
trittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 22. Dezember 2012 so-
wie die Honorarnote zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Februar 2013 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet. Weiter wurde der Rechtsvertreter auf-
gefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob die Beschwerde für
beide Ehegatten erhoben werde und allenfalls eine Vollmacht der Ehefrau
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nachzureichen, ansonsten der Ehemann als alleiniger Beschwerdeführer
betrachtet werde. Sodann wurde dem BFM das Doppel der Beschwerde-
schrift zugestellt und es zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung einer Replik eingeräumt. Er machte von seinem Äusserungs-
recht keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Nachdem sich der Rechtsvertreter bezüglich der Frage der Vertretung
der Ehegatten in der Verfügung vom 5. Februar 2013 nicht äusserte und
auch keine entsprechende Vollmacht einreichte, ist androhungsgemäss
einzig der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei zu betrach-
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ten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs-
punkt. Die Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben wer-
den, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung besteht (EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht gel-
tend gemacht wird. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich überdies,
dass nur der Wegweisungsvollzug angefochten wird. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Weg-
weisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Januar
2013) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft er-
wachsen. Bei dieser Sachlage ist auf die Begehren, die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzu-
nehmen, pflichtgemäss zu prüfen und im Wegweisungspunkt eine neue
Verfügung zu erlassen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers pflichtgemäss zu
erstellen und zu prüfen, nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Der Beschwerdeführer verweist auf Beschwerdeebene auf die eingereich-
ten ärztlichen Berichte und macht geltend, es sei vom Kantonsspital
E._______ eine Antibiotikatherapie eingeleitet worden, die der Beschwer-
deführer gemäss ärztlicher Auskunft unbedingt zu Ende führen müsse,
ansonsten eine (…)amputation drohe. Es sei noch nicht geklärt, ob der
Beschwerdeführer in seiner Heimat die für ihn notwendigen therapeuti-
schen Massnahmen erhalten könne. Falls dies möglich wäre, stünde ei-
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ner Wegweisung (gemeint wohl: dem Wegweisungsvollzug) nichts im
Weg.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst
bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE
2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges einzig auf die begonnene Antibiotikathe-
rapie, welche zur Vermeidung einer Amputation zwingend zu Ende zu
führen sei. Im provisorischen, an Dr. F._______ adressierten Austrittsbe-
richt des Kantonsspitals D._______ vom 22. Dezember 2012 wurde fest-
gehalten, es sei eine Antibiotikatherapie mit Amoxicillin/Clavulansäure
eingeleitet worden (vgl. Beschwerdeakten Beilage 3 zu act. 1). Indessen
führt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 aus, eine
Rückfrage bei Dr. F._______ habe ergeben, dass die vom Beschwerde-
führer benötigte Antibiotikatherapie inzwischen zu Gunsten einer anderen
medikamentösen Behandlung vorzeitig beendet worden sei und dass ei-
ner Rückkehr ins Heimatland aus medizinischer Sicht nichts mehr im Weg
stehe. Diese Darstellung blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Damit besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, den Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen als unzu-
mutbar zu erachten. Abgesehen davon steht dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offen, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
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Seite 7
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine medizi-
nische Notlage nur anzunehmen ist und auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden muss, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar, weshalb das Subeventualbegehren abzuweisen ist.
6.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung
der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, erweist sich als ge-
genstandslos. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht überdies
nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, eine bereits erfolgte Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer of-
fenzulegen und es sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, man-
gels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzu-
treten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten,
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Seite 8
zumal das Verfahren im Zeitpunkt seiner Einleitung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war und von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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