B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-478/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. No-
vember 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu Protokoll gab, er sei mit einem italienischen Visum in
Italien eingereist, wo sich seine C._______ zurzeit illegal aufhalte, und
sei danach nach Deutschland gereist, wo er vergeblich um Asyl
nachgesucht habe,
dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und Rückkehr nach Deutschland gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, die deutschen Behörden hätten ihm jegliche
Hilfe verwehrt und er fürchte, nach Georgien rückgeführt zu werden,
dass er zudem unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leide, die in
Deutschland nicht behandelt worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 18. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 24. Ja-
nuar 2016 und unterzeichneter Eingabe vom 25. Januar 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar
2016 sei vollumfänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten
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und dieses zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung
und zu weiteren Abklärungen sowie zur materiellen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei herzustellen, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzu-
weisen, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht zu vollziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und mit Eingabe vom 25. Januar 2016 formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 5. November 2015 un-
ter anderem aussagte, er habe am 1. November 2014 in Deutschland einen
Asylantrag gestellt, jedoch wegen Nichterscheinens zur Befragung einen
negativen Entscheid erhalten, worauf er diesen erfolglos angefochten habe
(vgl. A 4/13, S. 4 f.),
dass damit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutsch-
land von diesem unbestritten ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser in Abweichung von seinen eigenen
zeitlichen Angaben am 26. November 2014 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. November 2015 – somit
innerhalb der in Art. 23 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 19. November
2015 guthiessen,
dass das SEM am 24. November 2015 die deutschen Behörden gestützt
auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft darüber ersuchte, ob der Beschwer-
deführer – wie in der Schweiz – in Deutschland ebenfalls zu Protokoll ge-
geben habe, dass er mit einer sich in Italien aufhaltenden Person
D._______ sei, und welche diesbezüglichen Angaben er gemacht habe,
dass das SEM am gleichen Datum die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 34 Dublin-III-VO anfragte, ob der Beschwerdeführer und seine angeb-
liche C._______ in Italien bekannt seien, und um Auskunft über dessen
Angaben ersuchte, falls er in Italien bekannt wäre,
dass die deutschen Behörden am 30. November 2015 mitteilten, der Be-
schwerdeführer habe zwar angegeben, D._______ zu sein, allerdings
habe er nicht bekannt gegeben, mit wem,
dass die italienischen Behörden am 14. Dezember 2015 informierten, der
Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2014 einmal daktyloskopisch erfasst wor-
den und habe in Italien nie um Asyl ersucht,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätz-
lich gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen gerügt wird, die Vorinstanz
habe in Bezug auf das italienische Visum den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig und möglicherweise falsch festgestellt,
dass diese Rüge jedoch nicht nachvollziehbar ist, da vorliegend keine An-
haltspunkte für eine unvollständige beziehungsweise falsche Feststellung
des Sachverhalts vorliegen,
dass insbesondere die Rüge ins Leere stösst, wonach er im Besitz eines
gültigen italienischen Visums gewesen sei, was von der Vorinstanz nie voll-
ständig abgeklärt worden sei, obschon einige Indizien dafür sprechen wür-
den,
dass sich die Vorinstanz nämlich mit den vorhandenen Beweismitteln so-
wie den Ergebnissen der Eurodac-Abklärungen in genügender Weise aus-
einandergesetzt hat,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mit einem gültigen
Visum in Italien eingereist sei und dementsprechend Italien zuständiger
Staat sei, als nicht glaubhaft zu werten sind, da sich insbesondere weder
aus den in der Schweiz abgegebenen – unvollständigen – Passkopien
noch aus dem CS-VIS (zentrales europäisches Visumsystem) ergibt, dass
dem Beschwerdeführer von Italien je ein Visum erteilt wurde,
dass sodann die deutschen Behörden – wäre dem Beschwerdeführer tat-
sächlich im Oktober 2013 ein Visum für Italien erteilt worden – sein Asyl-
gesuch vom 26. November 2014 nicht behandelt und dem Wiederaufnah-
megesuch der Schweiz nicht zugestimmt hätten (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-
VO),
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung ableiten lässt,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens
explizit erklärte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren (vgl. A 4/13 S. 9),
weshalb seine Ausführungen auf Beschwerdeebene wenig plausibel er-
scheinen,
dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland explizit be-
stätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen
und damit entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmittelein-
gabe Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und
er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten ist, die massgeblichen Richtlinien umzusetzen, und davon ausge-
gangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (so-
genannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen res-
pektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien
verstossen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass seine Behandlung in Deutschland durch die dortigen Behörden res-
pektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein
Erstasylland Deutschland sprechen würden,
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dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart
schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon
auszugehen ist, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehal-
ten hat, dass die geltend gemachte Beziehung mit I. M. nicht als dauerhafte
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten ist und demzufolge die
Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibt, zumal der Beschwerdeführer
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestreitet,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimatstaat zurücküberstellt würde,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
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Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Proble-
men an die entsprechenden Institutionen in Deutschland wenden kann,
dass das SEM bezüglich der Rüge, wonach die angeblich benötigte medi-
zinische Behandlung von den deutschen Behörden nicht bezahlt worden
sei, ebenfalls zu Recht festgehalten hat, dass sich Art und Umfang der Un-
terstützung, auf welche er in Deutschland Anspruch hat, nach der nationa-
len Gesetzgebung richtet, indessen anzumerken ist, dass er in der Schweiz
bis anhin keinerlei ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer auch sonst keine Gründe geltend macht, wel-
che die Annahme einer Undurchführbarkeit der Überstellung nach
Deutschland rechtfertigen würden,
dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
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dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 12. Januar 2016 die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Deutschland der für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Deutschland demzu-
folge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 und 29 Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 AuG (SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit
notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden
muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der kantonalen Vollzugsbe-
hörde, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht zu vollziehen, gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: