B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-478/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. November 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er zur Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juli 2017 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (D._______) stamme. Er
habe einen Bachelor-Abschluss in (…) (Bachelor of […]) erlangt und in den
Jahren (…) bis (…) in E._______ als (…) gearbeitet. Während dieses Auf-
enthalts habe er einen Landsmann namens F._______ alias G._______
kennengelernt. Nach seiner Rückkehr sei er von F._______ und dessen
Bekannten aufgesucht und gebeten worden, beschädigte Festplatten zu
reparieren. Es habe sich herausgestellt, dass auf diesen Festplatten sen-
sible Informationen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gespei-
chert gewesen waren. Er sei deshalb am (…) 2009 vom Criminal Investi-
gations Department (CID) verhaftet und unter Anwendung von Folter zu
seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn erst am
(…) 2010 unter der Bedingung freigelassen, seinen Heimatort nicht zu ver-
lassen. Der Geheimdienst habe ihn am (…) 2011 gezwungen, als Spitzel
zu arbeiten, und nach H._______ entsandt. Am (…) 2012 sei er nach Sri
Lanka zurückbeordert worden. Nach seiner Rückkehr sei er an einem un-
bekannten Ort in einem luxuriösen Gebäude unter Hausarrest gestellt wor-
den. Mit der Hilfe zweier Personen namens I._______ und J._______ sei
ihm die Flucht aus dem Gebäude und schliesslich aus dem Land gelungen.
Ausserdem habe er anlässlich der (…)Session des UNO-Menschenrechts-
rats in Genf im (…) ehrenamtlich für (…) ([…]) als Korrespondent gearbei-
tet. Er habe dort Leute befragt und Videoaufnahmen gemacht.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ins Recht:
- Identitätskarte im Original
- Geburtsschein im Original
- Bachelor-Zertifikat in Kopie
- Arbeitsbestätigung aus E._______
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- diverse Fotos von sich bei der Arbeit in E._______
- Foto von sich bei der Arbeit in Sri Lanka
- verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der (…)Session
des UNO-Menschenrechtsrats in Genf (E-Mailverkehr bezüglich
Presseakkreditierung, persönlicher Badge und mehrere Fotos)
- Onlinebericht vom 2. April 2017 (ohne Übersetzung)
- Einladung zu einer Podiumsdiskussion in H._______
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 22. Dezember
2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Am 1. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten
der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft
die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren ver-
stärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere
dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
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4.
4.1 Anlässlich der Anhörung brachte Beschwerdeführer unter anderem vor,
dass er im (…) an der (…)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf
als Korrespondent für (…) teilgenommen habe (vgl. act. A18/22 F24,
F147). In diesem Zusammenhang reichte er als Nachweis seinen persön-
lichen Badge, ausgestellt vom ONUG (Office des Nations Unies à Geneve)
sowie mehrere Fotos, die ihn in den Räumlichkeiten der UNO in Genf zei-
gen, ein (vgl. act. A17).
4.2 Dieses Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung weder im
Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt.
Im Gegenteil, die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich nur auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe und lassen die vorgebrachten exilpoli-
tischen Tätigkeiten bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der
Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänzlich unberück-
sichtigt. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz jedoch, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die
Vorinstanz versäumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichts-
punkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt.
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
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20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob die
geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft erscheint. Es ist nicht auf die
weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
7.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch nicht ver-
treten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten
ihm entstanden sein könnten, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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