B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4782/2013/mel
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, substitutionsweise
vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N .
D-4782/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 24. Februar 2012 auf dem Landweg und gelangte am
28. Februar 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2012 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie anlässlich der Direktanhörung vom 18. Juli
2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als Kurde yezidischen
Glaubens in der Türkei Probleme seitens staatlicher Behörden gehabt.
Seine Familie namens B._______ stamme aus N._______ (Provinz Urfa)
und sei dort die einzige Familie yezidischen Glaubens. Während seines
Militärdienstes in den Jahren 2007 und 2008 in der Provinz Mus sei er
einmal von Kommandanten geschlagen worden. Deswegen sei er in ärzt-
licher Behandlung gewesen. Danach habe er ein Jahr lang auf dem Bau
in O._______ gearbeitet. Dort habe er einen Antrag auf Mitgliedschaft bei
der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) gestellt, der abgelehnt
worden sei, beziehungsweise er habe der BDP nicht beitreten wollen. Er
habe für deren Jugendbereich – zwar nicht sehr aktiv – Spenden für Arme
gesammelt. Deswegen sei er zwar nie in Haft oder vor Gericht gewesen,
doch zwei- bis dreimal angehalten und verwarnt, aber nie auf den Poli-
zeiposten mitgenommen worden. Im Dezember 2010 bzw. 2011 sei er zu-
rück ins Heimatdorf gegangen, wo er seinem Vater in der Landwirtschaft
geholfen habe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Am 28. Februar
2012 habe er die Türkei per LKW illegal verlassen. Zurzeit werde er in der
Türkei von der Polizei in O._______ gesucht. Dies habe er von einem
Freund erfahren, der verhaftet und später wahrscheinlich freigelassen
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
gründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdefüh-
rer habe sich zu den Daten, als er in O._______ gelebt haben wolle, wi-
dersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er hierzu angegeben,
jeweils im Frühling und Sommer dort gelebt zu haben. Anlässlich der BA
(Bundesanhörung) habe er diesbezüglich geltend gemacht, er habe sich
zunächst Ende 2011 oder Anfang 2010 dorthin begeben und sei im De-
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zember 2010 ins Dorf zurück gegangen. Am Schluss habe er ins Protokoll
einfliessen lassen, er sei im Dezember 2011 ins Dorf zurückgekehrt. Die-
se widersprüchlichen Vorbringen könnten nicht überzeugen, weil der Be-
schwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes auf ein Jahr eingegrenzt
habe. Im Weiteren habe er zwei verschiedene Begründungen abgegeben,
weshalb er nicht der BDP beigetreten sei – ein Vorbringen, welches zwar
nicht zentral, jedoch ein weiterer Hinweis auf Unsicherheiten im Sachvor-
trag sei. Diese widersprüchlichen Vorbringen seien demnach nicht glaub-
haft.
Der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er in der Türkei zur-
zeit polizeilich gesucht werde, überhaupt nicht detaillieren können. Aus-
serdem habe er sich darüber auch nicht näher informiert, weshalb das
Vorbringen nicht überzeuge.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Kurde yezidischen
Glaubens sei, könne offen gelassen werden. Diese Frage müsse nicht
abschliessend beantwortet werden, weil Yeziden grundsätzlich im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der
Türkei als Kollektiv nicht verfolgt würden. Die Lage religiöser Minderhei-
ten in der Türkei habe sich in den letzten Jahren verbessert. Religions-
freiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit werde durch die
türkische Verfassung garantiert. Dem Urteil E-6028/2011 des Bundesver-
waltungsgerichts könne weiter entnommen werden, dass die türkischen
Behörden aktuell zunehmend bereit seien, die yezidische Bevölkerung
vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Das Vorbringen, wonach Ye-
ziden als solche in der Türkei verfolgt würden, sei demnach nicht asylre-
levant.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während des Militärdiens-
tes in den Jahren 2007 und 2008 seines Glaubens wegen Nachteilen sei-
tens seiner militärischen Vorgesetzten ausgesetzt gewesen zu sein. Auch
hier werde die Frage der Glaubhaftigkeit explizit ausgeklammert, weil sich
diese Vorbringen auf eine ganz bestimmte und klar abgrenzbare Periode
in der Biografie des Beschwerdeführers bezögen. Zwar habe er auch
nach dem Militärdienst Nachteile gehabt, doch führe er diese auf klar an-
dere Gründe als seine (angegebene) Religion zurück.
Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe seinen Glau-
ben nicht ausüben können, doch habe er gleichzeitig keine spezifischen
Nachteile seitens der Behörden oder Dritter geltend gemacht. Auf Nach-
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frage, worin er sich unterdrückt gefühlt habe oder im gegenteiligen Fall
hätte tun wollen, habe er nur angegeben, seinen Glauben anderen mittei-
len zu können, denn zu Hause habe er diesbezüglich keine Probleme ge-
habt. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in O._______ bloss
von Zivilpolizisten zwei-, dreimal angehalten worden zu sein, ohne jemals
auf dem Polizeiposten erscheinen zu müssen. Solche Vorbringen seien
mangels Intensität nicht asylrelevant.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwer-
de anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zusätzli-
chen Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventua-
liter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Be-
schwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu stellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei sich, wie sich aus den Protokollen selbst ergebe, nicht si-
cher gewesen, wann er nach O._______ gegangen sei, weshalb es sich
bei den unterschiedlichen Angaben nicht um Widersprüche handle. Auch
müsse es sich bei seinem Vorbringen anlässlich der BzP, wonach er die
Mitgliedschaft bei der BDP beantragt habe, um ein Missverständnis han-
deln. Es handle sich bei ihm um eine eher zurückhaltende Person, der es
schwer falle, Erlebtes detailliert und ausführlich zu schildern. Es sei da-
von auszugehen, dass dies auf das in der Türkei Erlebte zurückzuführen
sei. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in O._______ im Namen der
BDP Propaganda für die kurdischen Anliegen gemacht habe und in der
Folge verschiedene Kollegen unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei
der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) verhaftet worden seien.
Diese äusserst wesentlichen Tatsachen habe die Vorinstanz in keiner Art
und Weise gewürdigt und es namentlich unterlassen, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde in der Türkei gesucht, mit einer Botschafts-
abklärung genauer abzuklären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er sei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit
zeitlebens diskriminiert und auch tätlich angegriffen worden. Diese Vor-
bringen seien von der Vorinstanz in keiner Art und Weise gewürdigt wor-
den. Zudem leide der Beschwerdeführer unter den Folgen der Diskrimi-
nierungen noch heute. Er sei daher nach seiner Einreise in die Schweiz
vom sozialpsychiatrischen Dienst P._______ behandelt worden. Ferner
habe sich die Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei nicht wirklich
gebessert. Die Vorinstanz habe es nach dem Gesagten unterlassen, den
Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene Ver-
fügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei. Es sei namentlich abzuklären, ob über seine
politischen Aktivitäten ein Datenblatt erstellt worden sei.
6.
Wie sich aus den Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer am
24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat aus. Dementsprechend wäre zu
erwarten gewesen, dass er sich auch einige Monate danach noch daran
zu erinnern vermag, wann ungefähr er nach O._______ gegangen sei.
Bezeichnenderweise meinte er, das könne Ende 2011 gewesen sein
(A15/12 F35 S. 5). Da er sich anschliessend ein Jahr lang in O._______
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aufgehalten haben will (a.a.O. F40 S. 6) und – wie bereits erwähnt – be-
reits am 24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat ausreiste, lässt dieses in
der Beschwerde als Unsicherheit bezeichnete Durcheinander im Zusam-
menhang mit den chronologischen Angaben den Schluss zu, der Be-
schwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend
gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dies bestätigt sich an-
gesichts seiner Angaben zu einem Ereignis, welches zeitlich noch näher
beim Ausreisetermin liegt, nämlich denen zu seiner Rückkehr von
O._______ in sein Heimatdorf. Diesbezüglich sprach er praktisch in ei-
nem Atemzug von "Ende 2011" oder "Anfang 2012" und schliesslich vom
"Dezember 2010" (A15/12 F41 S. 6). Konkret bedeutet dies, dass der Be-
schwerdeführer sich nicht daran zu erinnern vermag, ob er seinem Vater
ungefähr zwei Monate oder über ein Jahr lang bei der Arbeit auf dem
Land geholfen hat (A15/12 F74 S. 8). Ebenso wenig ist anzunehmen,
dass es sich bei der widersprüchlichen Antwort auf die Frage, wer den
Antrag auf Mitgliedschaft bei der BDP abgelehnt habe (A7/11 Ziff. 7.02
S. 8, A15/12 F53 S. 7, F76 S. 9), um ein Missverständnis handeln kann.
Dergleichen ist umso mehr auszuschliessen, als dem Beschwerdeführer
auch das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde, bei welcher Gelegenheit
er ein allfälliges Missverständnis hätte bemerken und in der Folge aus-
räumen müssen. Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen an-
belangt, so hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach dem
Militärdienst – d.h. nach dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) – keine wei-
teren asylrelevanten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats
(A15/12 F52 S. 7), weshalb es keinen Anlass gibt, aufgrund der wirklich-
keitsfremden Behauptung des Beschwerdeführers, ein derzeit inhaftierter
Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde von der Polizei gesucht
(A15/12 F44 – F52 S. 6 und 7), irgendwelche Abklärungen im Heimat-
staat des Beschwerdeführers treffen zu lassen. In casu kann nach dem
Gesagten die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen
vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu
keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a
S. 84). Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
yezidische Religionszugehörigkeit anbelangt, so ist – wie schon von der
Vorinstanz geschehen – zunächst auf BVGE 2013/11 zu verweisen, wo-
nach Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zudem
sind die türkischen Behörden mittlerweile vermehrt in der Lage und auch
willens, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen.
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Seite 8
Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung
der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (vgl. a.a.O. E. 5.4.4)
und der staatlichen Diskriminierungen (vgl. a.a.O. E. 5.4.5) eine asylrele-
vante Verfolgung im Einzelfall weiterhin möglich, weshalb zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt wird. Derlei ist vorliegend nicht anzuneh-
men, zumal der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Militärdienst
– d.h. seit dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) – keinerlei staatliche Ver-
folgung aus religiösen Gründen geltend gemacht und sich anschliessend
noch mehrere Jahre, nämlich bis zum 24. Februar 2012 (A7/11 Ziff. 5.01
S. 6), faktisch unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hat (A15/12 F52,
F59 und F60 S. 7, A7/11 Ziff. 7.02 S. 8). Wie des Weiteren aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, wurde er nach dem Mi-
litärdienst auch seitens privater Dritter nicht in asylrechtlich relevanter
Weise behelligt. Zwar spricht er von Unterdrückung und psychischen
Problemen (A15/12 F32/3 S. 5), doch war er in Bezug auf die geltend
gemachte Unterdrückung durch private Dritte ausserstande, diese zu
substanziieren. Weil die mutmasslich vorhandenen psychischen Störun-
gen des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf konkrete, objekti-
vierbare Gegebenheiten zulassen, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob
seine psychischen Probleme auf Ereignisse in seiner Jugend, während
des Militärdienstes oder spätere Ereignisse zurückzuführen sind (A15/12
F2, F4 – F6 S. 2, F32 S. 5, F78 S. 9). Zutreffend ist, dass er die Diskrimi-
nierung während der Schul- und Militärdienstzeit substanziiert und glaub-
haft darstellen konnte, nicht aber solche nach dem Militärdienst, weshalb
nach dem Gesagten übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen ist, dass er nach dem Militärdienst keinerlei asylrelevante Nachtei-
le wegen seiner Religion erlitten hat. Auch seine Eltern – so der Be-
schwerdeführer – hätten nur deshalb keine Probleme mit anderen Dorf-
bewohnern gehabt, weil sie die Unterdrückung akzeptiert hätten. Bei die-
ser Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Glau-
ben in der Türkei nur dann frei ausüben kann, wenn er seine religiösen
Ansichten zum Yezidentum nicht in der Öffentlichkeit verbreitet (A15/12
F73 S. 8, F78 – F82 S. 9). Angesichts der nicht näher substanziierten
Diskriminierung durch private Dritte nach seiner Militärdienstzeit ist nicht
von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, und
es erübrigt sich, diesbezüglich weitere Abklärungen in der Türkei zu tref-
fen. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un-
ter den gegebenen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt hat. Dement-
sprechend fällt eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Be-
tracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
D-4782/2013
Seite 9
6.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4782/2013
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4782/2013
Seite 11
8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
8.4.2 Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehen auch keine über-
wiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur entgegen. Namentlich verfügt der junge und physisch ge-
sunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungs-
netz, weshalb er nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen
braucht, dies umso weniger, als er die Möglichkeit hat, derselben Be-
schäftigung wie vor seiner Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen
und seinen Lebensunterhalt in der […] (A7/11 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05 S.
4) oder in der […] (A15/12 F16 S. 3) zu verdienen. Des Weiteren hat er
auch die Möglichkeit, sich im Heimatstaat psychologisch beraten zu las-
sen. Nötigenfalls kann ihm eine medizinisch indizierte Behandlung mit
Rückkehrhilfe auch faktisch ermöglicht werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
D-4782/2013
Seite 12
10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor-
liegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem An-
fang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren
und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb sind die gestellten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4782/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Gert Winter
Versand: