B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4782/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017.
D-4782/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Gleichentags teilte
das SEM ihm mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den
Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum C._______
(C._______) zugewiesen.
A.b Am 25. April 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers auf und befragte ihn zum Reiseweg.
A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. April 2016 ein be-
ratendes Vorgespräch durch.
A.d Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte im Original zu den Akten.
A.e Der Beschwerdeführer wurde vom SEM erstmals am 9. Juni 2016 und
ergänzend am 19. Juli 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, er sei ein (…) und stamme aus D._______
(E._______). Ab dem Jahr 1998 habe er die (…) mit (…) und der (…) un-
terstützt. Wegen des Krieges sei seine Familie im Jahr 1999 nach
F._______ gezogen, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2004 sei er
nach D._______ zurückgekehrt und habe dort die (…) wieder unterstützt.
Er habe bei der (…) geholfen und sein (…) zur Verfügung gestellt. Ein
Freund von ihm habe in einer (…) gearbeitet und (…) hergestellt. Am (…)
sei dieser Freund von Soldaten angeschossen worden. Er habe ihn mit
seinem (…) ins Spital von G._______ gebracht und eine Woche später im
Krankenwagen-Transport ins Spital von H._______ begleitet. Am (…) 2006
sei er von Leuten des (…) in D._______ aufgefordert worden, sich im Büro
zu melden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, den Freund ins Spital trans-
portiert zu haben, und er sei misshandelt und verletzt worden. Am dritten
Tag sei er durch eine Geldzahlung seines Bruders freigelassen worden.
Zwei Wochen später sei er mit dem Schiff nach I._______ gefahren, wo er
zwei Jahre unangemeldet bei einem Onkel gelebt habe, bis er sich im Jahr
2008 offiziell bei der Polizei habe anmelden können. Anfangs des Jahres
2010 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Februar 2010 sei er vom
(…) vorgeladen, nach Vorlage der polizeilichen Anmeldebestätigung aus
I._______ jedoch in Ruhe gelassen worden. Danach habe er vier Jahre
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lang als (…) gearbeitet. Anfangs des Jahres 2014 seien zwei (…)Angehö-
rige im J._______ getötet worden. Daraufhin habe es Aktionen gegen
(…)Verdächtige gegeben. Er sei damals auf dem (…) von (…)Leuten auf-
gefordert worden, sich im Büro zu melden, wo ihm (…)Kontakte vorgewor-
fen worden seien. Man habe ihm die (…) abgenommen und ihn aufgefor-
dert, sich jeden Sonntag im Büro zu melden. In dieser Zeit habe er über
einen Freund, der eine (…) habe, einen (…)Beamten namens K._______
kennengelernt. Dieser habe dafür gesorgt, dass er sich nach einem Monat
nicht mehr habe melden müssen. Er habe dann nur noch eine gewisse Zeit
Arbeiten für den (…) leisten müssen, indessen seine (…) nicht zurücker-
halten. Mit Hilfe von K._______ habe er eine neue (…) besorgen und einen
Pass ausstellen lassen können. Vorsorglich habe er bereits einen Schlep-
per organisiert, um gegebenenfalls ausreisen zu können. Am (…) habe er
in der Zeitung gelesen, dass die Behörden in einer Wohnung (…) gefunden
hätten. Kurz danach habe er erfahren, dass ein (…) namens L._______,
mit dem er engen geschäftlichen Kontakt gehabt habe, verhaftet worden
sei. Dieser sei ein rehabilitierter (…) gewesen. Er (der Beschwerdeführer)
habe sofort alle seine Daten auf dem Mobiltelefon gelöscht und sich beim
Freund mit der (…) versteckt. Am (…) 2016 habe ihm sein Bruder mitgeteilt,
dass in der Nacht (…)Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn
zu verhaften. Er sei sofort mit dem Zug nach (…) gefahren und habe Sri
Lanka am (…) mit der Hilfe eines Schleppers und seinem eigenen Pass
verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass der (…) ihn noch etliche
Male zu Hause gesucht habe.
A.f Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 mit, sein Asyl-
gesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im C._______ behandelt,
da es namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Ab-
klärungen bedürfe.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Au-
gust 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner da-
maligen Rechtsvertreterin Hanna Stoll.
Dem Rechtsmittel legte er eine Kostennote, eine Kopie einer fremdspra-
chigen Zeitschrift sowie eine Vorladung des Militärs vom (…) in englischer
Sprache bei.
D.
Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom
24. August 2017 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 hiess das Gericht die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen
Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer Hanna Stoll als
amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Oktober 2017 an sei-
nen Anträgen fest.
H.
Auf entsprechendes Gesuch vom 8. November 2017 hin entliess die In-
struktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 die bishe-
rige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechts-
beiständin bei.
D-4782/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2)
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Vorverfolgung den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die Anga-
ben zu den Ereignissen in den Jahren 2014 und 2016 seien widersprüch-
lich, logisch nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Der Beschwerdefüh-
rer habe einerseits erklärt, dass beim Verhör im Jahr 2014 zwei Personen
anwesend gewesen seien, während er andererseits ausgesagt habe, es
seien drei Personen gewesen. Des Weiteren habe er erst ausgeführt,
K._______ insgesamt nur zwei Mal getroffen zu haben, und zwar im
(…)Büro, während er später angegeben habe, ihn vier Mal getroffen zu
haben, und zwar auch ausserhalb des (…)Büros. Weiter habe er bei der
ersten Anhörung deklariert, sich aus Angst erst ab dem (…) 2016 bei einem
Freund versteckt zu haben, während er bei der zweiten Anhörung angege-
ben habe, sich bereits seit Anfang 2014 bei diesem versteckt zu haben.
Ausserdem habe er einmal erklärt, er habe mit L._______ nur telefonisch
Kontakt gehabt, jedoch später ausgeführt, er habe ihn mehrfach pro Woche
persönlich getroffen. Ungereimt seien auch seine Angaben bezüglich der
Geschehnisse um die Verhaftung von L._______. Es sei logisch nicht
nachvollziehbar, weshalb er sich bereits seit dem Jahr 2014 bei einem
Freund versteckt habe, obwohl er kaum Probleme mit den Behörden ge-
habt habe und ausserdem aufgrund seiner Arbeit im Dorf für die Behörden
immer greifbar gewesen wäre. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich nach der Zeitungslektüre wegen des (…) nicht mehr auf
den Markt getraut habe, obwohl er noch gar nicht gewusst habe, dass
L._______ dieser Täter gewesen sei. Des Weiteren sei er nicht in der Lage
gewesen, K._______ und L._______ zu beschreiben oder konkrete Anga-
ben zur Suche nach ihm nach seiner Ausreise zu machen. Allfällige, im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund
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der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, die
Vorinstanz habe es unterlassen, eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit vorzunehmen. Bezüglich des Verhörs im Jahr 2014 habe er auf
nochmalige Frage ausgeführt, dass er nur von zwei Männern befragt wor-
den sei, aber drei Männer anwesend gewesen seien. Betreffend
K._______ habe er nicht gesagt, dass er diesen in der (…) getroffen habe;
diese Aussage würde sich auf seinen Freund beziehen, der ihn dort ken-
nengelernt habe. Zudem sei anzumerken, dass zwischen den beiden An-
hörungen mehr als ein Jahr auseinanderliege und seit dem Geschehen bis
zum Zeitpunkt der Befragung bereits zwei beziehungsweise drei Jahre ver-
gangen seien. Hinsichtlich der Übernachtungen bei seinem Freund sei es
nicht widersprüchlich, wenn er erzählt habe, dass er vor dem (…) 2016 ab
und zu bei diesem übernachtet habe, und zugleich mehrfach betont habe,
dass er ab dem (…) 2016 nur noch dort übernachtet habe. Ferner sei aus
der Struktur des Interviews ersichtlich, dass er L._______ gut gekannt
habe. Er sei deshalb nicht mehr auf den (…) (zur Arbeit) gegangen, weil er
gewusst habe, was ein (…) bedeute, und er damit habe rechnen müssen,
wieder verhört zu werden. Von der Verhaftung von L._______ habe er erst
nach seinen Kollegen erfahren, weil er an jenem Tag noch keine Zeitung
gelesen habe. Soweit das SEM seine Angaben als unsubstanziiert erachte,
sei festzuhalten, dass er K._______ nur wenige Male getroffen habe. Sei-
nen Freund L._______ habe er hingegen auf einer ganz anderen Ebene
beschreiben können.
Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Details, welche seine Aussagen
nicht derart in Zweifel ziehen könnten, dass sie nicht mehr als wahrschein-
lich zutreffend anzusehen seien. Er sei im Jahr 2006 verhaftet und gefoltert
worden und sei dem Staat zumindest als (…)Sympathisant, möglicher-
weise auch als ehemaliges Mitglied bekannt. Die Ereignisse von 2014 bis
2016 müssten vor dem Hintergrund der Ereignisse von 2006 betrachtet
werden. Insbesondere, dass er engen Kontakt mit einem ehemaligen (…)
(L._______) gehabt habe, der eine (…) sowie (…) versteckt habe, sei aus
Sicht des Militärs ein Grund, ihn der Terrorunterstützung zu bezichtigen.
Zudem bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er auf einer „Stop List“
aufgeführt sei. Die Suche nach ihm, der Versuch ihn zu verhaften und die
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Festnahme seines Freundes L._______ würden nahelegen, dass er bei ei-
ner Einreise mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung, gefolgt von
Misshandlungen, ausgesetzt sein würde.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwer-
deführer nicht, seine zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen zu den
Geschehnissen in den letzten Jahren vor seiner Ausreise überzeugend
aufzulösen. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass er seit vielen
Jahren vor seiner Ausreise, mutmasslich seit 2006, keine beziehungsweise
keine asylrelevanten Probleme mehr mit den Behörden in Sri Lanka gehabt
habe. Im – nicht übersetzten – Zeitungsartikel gehe es offensichtlich um
den Vorfall kurz vor der Ausreise. Es sei davon auszugehen, dass er darin
nicht persönlich erwähnt werde. Die eingereichte Vorladung des Militär-
camps müsse nur schon darum als Fälschung erachtet werden, weil sie
auf Englisch ausgestellt worden sei, was nicht den Gepflogenheiten der sri-
lankischen Behörden entspreche.
4.4 In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, es sei entgegen der Auf-
fassung des SEM nicht unüblich, dass die sri-lankischen Behörden, insbe-
sondere gegenüber (…), in englischer Sprache verkehren würden, weil
viele (…) nur wenig Singalesisch verstünden. Es sei dies bislang die ein-
zige Vorladung, die von seiner Familie aufbewahrt worden sei, weil er die
Relevanz dieser Dokumente für das Asylverfahren erst in der Schweiz er-
kannt habe. Die Tatsache, dass die Vorladung erst nach seiner Ausreise
zugestellt worden sei, deute darauf hin, dass die Behörden davon ausgin-
gen, dass er sich nach wie vor im Land aufhalte – er sei schliesslich illegal
ausgereist.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesent-
lichen Punkten als widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar und un-
substantiiert und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen auch
die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die in der Verfügung
angeführten Widersprüche in den Angaben zum Verhör im Jahr 2014, den
Treffen mit dem (…)Beamten K._______ sowie die Bekanntschaft mit sei-
nem Geschäftskollegen L._______ und dessen Verhaftung wie auch zum
angeblich versteckten Aufenthalt bei seinem Freund vermitteln den Ein-
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druck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerde-
ebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den Einwän-
den des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein kohärentes und
detailreiches Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb
nicht zu folgen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezüg-
lich der Bekanntschaft mit K._______ zum einen ausgeführt hat, er habe
diesen (…)Beamten in der Werkstatt seines Freundes mehrmals getroffen
(vorin- stanzliche Akten [SEM act.] A30 F17 S. 6.) und zum anderen vorge-
bracht hat, er habe diesen nicht ausserhalb des (…)Büros gesehen (SEM
act. A42 F48). Weiter erwecken auch seine Angaben zu den Übernachtun-
gen bei seinem Freund den Eindruck, als würde er diese seiner Geschichte
anpassen. So gab er zunächst an, er habe seit dem (…) 2016 nicht mehr
zu Hause übernachtet, sondern bei einem Freund (SEM act. A30 F17
S. 6), führte jedoch später an, er habe bereits seit Anfang 2014 nicht mehr
zu Hause übernachtet (SEM act. A42 F59 ff.). Seine Erklärung auf Be-
schwerdeebene, es bestehe kein Widerspruch, wenn er vor dem (…) 2016
manchmal und danach ausschliesslich bei seinem Freund übernachtet
habe, findet in den Protokollen keine Stütze (SEM act. A42 F67).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf den längeren Zeitablauf zwischen
den beiden Anhörungen hinweist, der gewisse Unstimmigkeiten in seinen
Angaben zu erklären vermöge, kann dieser Einwand nicht überzeugen. So
hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet wer-
den, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts wiederholt über-
einstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag
in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreich-
tum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. So handelt es sich bei den vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Er-
eignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungs-
gemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch aus den eingereichten Beweismit-
teln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den – in der Replik unbestritten
gebliebenen – Ausführungen des SEM zufolge ist davon auszugehen, dass
er im Zeitungsartikel nicht persönlich erwähnt wird. Es ist nicht ersichtlich
und solches wird von ihm auch nicht dargelegt, inwiefern der Zeitungsbe-
richt seine konkreten Verfolgungsvorbringen stützen sollte. Bei der angeb-
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lichen Vorladung des Militärcamps vom (…) handelt es sich um ein Doku-
ment, welches lediglich auf einfachem Papier gedruckt worden ist. Abge-
sehen von einem Stempelaufdruck der Absenderadresse, welcher nicht fäl-
schungssicher ist, weist es keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Das SEM
hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer nur eine Vorladung eingereicht hat, obwohl
mehrere vorhanden seien. Sein Vorbringen, die übrigen Vorladungen seien
von seiner Familie nicht aufbewahrt worden, weil er deren Relevanz für
sein Asylverfahren erst in der Schweiz erkannt habe, ist als blosse Schutz-
behauptung zu qualifizieren. Die angebliche Vorladung des Militärcamps
vom (…) ist dem Gesagten nach als Fälschung zu erachten.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
von ihm genannten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
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dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.5.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die vorgebrachten Probleme mit
dem (…) in den Jahren vor der Ausreise wurden als unglaubhaft erachtet,
und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst ein (…)Mit-
glied gewesen zu sein. Soweit er vorbringt, die (…) früher mit (…) und (…)
unterstützt, deswegen aber keine Probleme mit den Behörden gehabt zu
haben, ist festzuhalten, dass solche niederschwelligen Unterstützungstä-
tigkeiten von einem grossen Teil der (…) Bevölkerung geleistet wurden. Sie
führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis,
zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. Es besteht auch
keine konkrete Grundlage für die Annahme, dass er im Zusammenhang mit
seinem angeblichen Freund und (…) L._______ oder der nicht auf Anhieb
sichtbaren (…) (vgl. SEM act. A29) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG hat. Der Beschwerdeführer brachte sodann weder bei der Anhörung
noch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt
vor, exilpolitische Aktivitäten zu haben, die es nahe legten, dass ihm sei-
tens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des (…) Separatismus zugeschrieben werden könnte.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4782/2017
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5.4 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
D-4782/2017
Seite 13
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (E._______ / M._______),
wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht und (erneut) von 2010 bis
zur Ausreise gelebt hat. Dort wohnte er zusammen mit seinem Bruder. Er
ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland sowie
über mehrjährige Arbeitserfahrung als (…), an die er anknüpfen kann. Zu-
dem macht er keine existenziellen Probleme geltend und konnte die kost-
spielige Ausreise finanzieren. Es kann angenommen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich dem Va-
ter, den Geschwistern, und zahlreichen Onkel und Tanten in E._______,
bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Was die
geltend gemachten einseitigen (…) anbelangt, welche in der Schweiz mit
Tabletten behandelt werden, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass
(…) auch in Sri Lanka erhältlich sind. Der Vollzug erweist sich deshalb auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich
nicht im Besitz seines Reisepasses sein, sich bei der zuständigen Vertre-
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tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 4. September 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wurde zudem der An-
trag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote
vom 25. August 2017 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘163.60 aus (zeit-
licher Aufwand 13, 3 Stunden zu Fr. 150.–, Fr. 50.– als Dossiereröffnungs-
pauschale, Fr. 7.– für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 106.60). Der
ausgewiesene Aufwand (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint nicht vollumfänglich
angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der
zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt
zehn Stunden festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge
Fr. 1‘663.60 (inkl. Auslagen) zu entrichten. Da die Rechtsvertreterin nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
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10.
Das mit der Beschwerde eingereichte, als Vorladung des Militärs bezeich-
nete Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 5.3), ist in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Cora Dubach wird ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘663.60.– ausgerichtet.
4.
Die als Beweismittel eingereichte angebliche Vorladung des Militärs wird
eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
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