B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4783/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
dessen Ehefrau C._______,
geboren D._______,
und deren Kinder E._______,
geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N _______.
D-4783/2011
Seite 2
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
die Botschaft) vom 17. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 20. Dezem-
ber 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin C._______ sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet.
B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das BFM – unter Verweis auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – der Beschwerdeführerin mit, das
UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Su-
dan Schutz suchen würden, weise sie einem Flüchtlingslager zu und sei
mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt, wes-
halb das BFM den Verbleib im Sudan als zumutbar erachte und die Asyl-
gesuche solcher Personen in der Regel ablehne. Eine summarische Prü-
fung ihrer geltend gemachten Gründe zeige, dass die Chancen, eine Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz zu erhalten, gering seien. Falls sie
dennoch am Asylgesuch festhalte, habe sie dies bis am 4. März 2011 mit-
zuteilen, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos geworden abge-
schrieben werde.
C.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 zeigte die Beschwerdeführerin an,
dass sie nach wie vor an der Fortsetzung ihres Asylbegehrens und an ei-
ner Einreise in die Schweiz interessiert sei.
D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass es der Botschaft aus organisatorischen beziehungsweise kapa-
zitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung durchzufüh-
ren. Aus diesem Grund wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu ihrer
Person, zu ihren Asylgründen und zur Situation ihres Ehemannes, zu ih-
rem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu
Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu beantworten.
E.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 3. Juni 2011 (Eingang Botschaft: 6. Ju-
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Seite 3
ni 2011) nahm die Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fra-
gen Stellung.
F.
Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben zur Hauptsache
geltend, aufgrund der Wirren des Befreiungskrieges im Jahre O._______
in den Sudan geflohen zu sein. Sie hätten in Eritrea weder Militärdienst
geleistet noch seien sie jemals inhaftiert gewesen. Sie hätten sich im Su-
dan beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten.
Sie hätten sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und seien nach kur-
zer Zeit nach M._______ gezogen, wo sie dank ihres Flüchtlingsauswei-
ses legal leben könnten. Verschiedentlich hätten sie Übergriffe von Suda-
nesen auf ihre Familie, insbesondere auf ihre Kinder, erlebt. Sie hätten
die Kinder, die medizinische Hilfe benötigt hätten, in Sicherheit bringen
müssen. Anzeigen bei der Polizei und beim UNHCR hätten nichts bewirkt.
Sie hätten zudem Verwandte, die in der Schweiz leben würden.
Auf Einzelheiten der Vorbringen und die eingereichten Dokumente ist –
soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
G.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 (Eingang Botschaft) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin hielten
sie im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 – eröffnet am 28. Sep-
tember 2011 – stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde
weise keine Unterschrift auf, und forderte die Beschwerdeführenden – un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Beschwer-
deverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
auf.
J.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Eingang Botschaft) reichten die Be-
schwerdeführenden die unterzeichnete Beschwerde nach und machten
D-4783/2011
Seite 4
unter Hinweis auf Schwierigkeiten auf der Suche nach einem Übersetzer
– der frühere Dolmetscher für {…….}, den sie benutzt hätten, sei seit zwei
Monaten unbekannten Aufenthaltes – und gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführerin geltend, die Verbesserung habe nicht zu einem frü-
heren Zeitpunkt eingereicht werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in
Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4. Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli
2011 steht mangels Nachweises der Zustellung, der von der Vorinstanz
zu erbringen ist, nicht fest. Aufgrund der in der Regel verzögerten Zustel-
lung in Auslandverfahren ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon
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auszugehen, dass sie ihre Rechtsmitteleingabe am 17. August 2011
rechtzeitig bei der Botschaft einreichten.
Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Oktober 2011 die Beschwer-
deverbesserung nach und wiesen darauf hin, dass sie die siebentägige
Frist nicht hätten einhalten können. Damit stellen sie sinngemäss ein Ge-
such um Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 24 VwVG.
Gemäss dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
Das Wiederherstellungsgesuch wurde innert Frist eingereicht und die
versäumte Prozesshandlung – die Nachreichung der Unterschrift – wurde
gleichzeitig nachgeholt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. Zuguns-
ten der Beschwerdeführenden sind – unbesehen der vorgebrachten ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (N._______) –
die angeführten Probleme im Sudan auf der Suche nach einem Überset-
zer in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben
Tagen, die auch im Auslandverfahren gilt, nicht zu verkennen, weshalb
ohne Präjudiz das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist.
1.5. Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen frist- und formge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.7. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Ita-
lienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökono-
mischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Über-
setzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten, zumal ihr sinn-
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gemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung zu entneh-
men sind.
1.8. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor,
dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
geführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
2.3. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in je-
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dem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung
über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
2.4. Die Beschwerdeführenden wurden von der Botschaft nicht persönlich
befragt. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 13. Mai 2011
damit begründet, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen.
2.5. Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführenden sachlich begründet und überzeugend. Sodann
decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Frage-
stellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Auf-
enthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die
Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten, und den Aufenthalt
im Sudan. Sie wurden denn auch von den Beschwerdeführenden beant-
wortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen
des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
3.
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
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Seite 8
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
3.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
3.4. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamt-
schau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind nament-
lich die bereits vorstehend erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG
zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfer-
tigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG an-
gewendet wird.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen
damit, dass sie im Jahr O._______ beim UNHCR im Sudan als Flüchtlin-
ge registriert worden und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager
nach M._______ gezogen seien, wo sie verschiedenen Nachteilen aus-
gesetzt gewesen seien. Obwohl sie den Wohnort gewechselt hätten, sei-
en sie weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. In das Flüchtlings-
lager möchten sie nicht zurückkehren, weil das Lager nahe an der Gren-
ze zu Eritrea liege und während der letzten Jahre einige Flüchtlinge ver-
schwunden oder entführt worden seien.
4.2. Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung
im Wesentlichen aus, laut einem Bericht des "United States Committee
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for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 – Sudan" vom
17. Juni 2009 befänden sich rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan, weshalb vor diesem Hintergrund nicht zu ver-
kennen sei, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib
für die Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder möglich wä-
re. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge hätten sich in dem ih-
nen zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Ver-
sorgung erhielten. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein frei-
es Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführen-
den zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren, weshalb sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigten. Es sei ihnen da-
her zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
4.3. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsmit-
teleingabe sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen.
Sie befürchteten weitere Übergriffe auf ihr Leben und könnten von der
sudanesischen Polizei keine Hilfe erwarten. Es sei unmöglich, eine siche-
re Wohnalternative zu finden, da eine solche Wohnung zu teuer wäre.
Der Beschwerdeführer bleibe zuhause, um für die Sicherheit seiner Fami-
lie zu sorgen.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz.
So ist nicht zu verkennen, dass die Lage für Menschen in sudanesischen
Flüchtlingslagern schwierig ist. Dennoch kann es den Beschwerdefüh-
renden zugemutet werden, sich in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager
im Sudan zu begeben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dor-
tigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen zum Teil
prekär sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an die-
ser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht
nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten An-
haltspunkte darlegen, die den Schluss auf ein Verschleppungsrisiko zu-
liessen. Mit der Rückkehr in ein Flüchtlingslager erübrigen sich allfällige
Mietkosten für eine Wohnung. Mithin sind die Beschwerdeführenden auf
den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
4.5. Sodann ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die
Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere
D-4783/2011
Seite 10
Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben
kann. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten in der
Schweiz lebende Familienangehörige.
Das BFM führte diesbezüglich unter Verweis auf die gesetzlichen Grund-
lagen und die Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung aus, die
Beschwerdeführenden gehörten nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz
lebenden Verwandten P._______, weshalb eine enge Beziehung vor dem
Hintergrund der vorangehenden Erwägungen zwischen ihnen und dem
Verwandten nicht zu vermuten sei. Es seien zudem keine besonderen
Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von
einer engen Beziehung zu diesem Verwandten auszugehen sei, der zu-
dem im Asylantrag vom 20. Dezember 2010 nicht erwähnt worden sei.
Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf diese
vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein, weshalb für das Bundesverwal-
tungsgericht keine Veranlassung besteht, diesbezüglich weitere Ausfüh-
rungen zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2011
neben P._______ eine weitere in der Schweiz lebende Bezugsperson
nannten, Q._______, die in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt
wird. Mangels konkreter Angaben zu dieser Person, insbesondere zum
familiären Hintergrund, erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumut-
barkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die einge-
reichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwer-
deführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert bezie-
hungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
D-4783/2011
Seite 11
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Be-
schwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: