B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4783/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (…).
D-4783/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein.
B.
Am 16. Mai 2013 wurde beim Beschwerdeführer, welcher angab am (…)
geboren zu sein, ein Handknochenanalyse durchgeführt. Diese ergab ein
Skelettalter von mindestens 19 Jahren (reifes Skelett) mit einer doppelten
Standardabweichung von 26 Monaten.
C.
Das BFM ersuchte die ungarischen Behörden am 17. Mai 2013 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung) um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stimmten die ungarischen Behörden un-
ter Hinweis auf dieselbe Bestimmung der Dublin-II-Verordnung einer
Übernahme des Beschwerdeführers zu. Es wurde ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer unter anderer Identität und Staatsangehörigkeit am
(…) März 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe und das Verfahren noch
hängig sei.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Zu seinem Reiseweg
führte er im Wesentlichen aus, er sei über die Türkei, Griechenland, Ma-
zedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Im Rahmen einer Nachbefragung wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und
zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt. Diesbezüglich
bracht er im Wesentlichen vor, sein Geburtsschein sei bereits bei der
Schweizerischen Post eingegangen, er werde diesen umgehend nachrei-
chen. Andere Identitätspapiere habe er nie besessen. Er sei jedoch damit
einverstanden, dass die Schweizer Behörden ihn im vorliegenden Verfah-
ren als Volljährigen behandelten. Zu einer allfälligen Wegweisung nach
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Seite 3
Ungarn führte er aus, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da dort
viele Iraner lebten, vor denen er sich fürchte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des vorinstanzlichen Verfahrens, eine Identitätskarte seines angeblichen
Vaters A.D, einen Antrag für einen Identitätsausweis seines angeblichen
Vaters A.D. – beide jeweils in Kopie –, Anträge desselben für die Ausstel-
lung von Identitätspapieren für dessen Kinder, ein Schreiben des irani-
schen Innenministeriums zur Papierlosigkeit von J.H.Z., seiner angebli-
chen Mutter, einen Impfausweis sowie eine Bankeinzahlung – alle jeweils
im Original – zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandats-
übernahme an und reichte eine Vollmacht zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 – eröffnet am 19. August 2013 – trat
das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Mai 2013
nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn,
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und es wur-
de festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 107a AsylG). Auf
die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Formularbeschwerde zu den Akten und beantragte im Wesentlichen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter
D-4783/2013
Seite 4
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen
Behörden vorsorglich anzuweisen, von jeglicher Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden Abstand zu nehmen, respektive, bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Famili-
enfoto (Ehepaar und drei Knaben), eine Melli Karte, lautend auf A.D. und
eine Shenasnameh, lautend auf denselben Namen, mit zwei eingetrage-
nen Kindern (C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am
(…)) – alles jeweils in Kopie – zu den Akten.
I.
Mit Telefax vom 27. August 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort
aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG befunden worden sei.
J.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein un-
terschriebenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 erteilte die Instruktionsrichterin der
vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG so-
wie den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, ab. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des
fremdsprachigen Dokumentes einzureichen und es wurde ihm Frist zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer
Übersetzungen der mit Eingabe vom 26. August 2013 beigebrachten
Identitätsausweise zu den Akten.
D-4783/2013
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 27. September 2013 zeigte die Rechtsvertretung erneut
ihre Mandatsübernahme an und führte aus, da es sich bei den beiliegen-
den Dokumenten (Shenasnameh und Melli Karte von A.D.) um die Origi-
nale handle, sei der Onkel des Beschwerdeführers für den Versand nach
Pakistan gereist, da ein Versand vom Iran aus als zu gefährlich erachtet
worden sei. Den beigelegten Übersetzungen sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in der Shenasnameh des Vaters mit dem Namen
"C._______" eingetragen sei. Dies sei sein wahrer Name, der Vorname
A._______ sei vom BFM fälschlicherweise vermerkt worden. Auf dem
eingereichten Familienfoto sei der Beschwerdeführer, sein jüngerer Bru-
der sowie ein Cousin zu sehen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden die Melli Karte und Shenasnameh
im Original zu den Akten gereicht.
N.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Original des Familienfotos sowie den Originalzu-
stellumschlag zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist seine Zustelladresse bekannt und Auskunft über den
Bestand des Vertretungsverhältnisses zu geben.
P.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 führte die Rechtsvertretung aus, das
mit Vollmacht vom 24. September 2013 ausgewiesene Vertretungsver-
hältnis habe Bestand.
Q.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
zur Vernehmlassung eingeräumt.
R.
In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte das BFM die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
D-4783/2013
Seite 6
T.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer replik-
weise Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Die Schweiz wendet seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Be-
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
D-4783/2013
Seite 7
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-Verordnung) vor-
läufig an; vorliegend finden jedoch aufgrund der Übergangsbestimmun-
gen der Dublin-III-Verordnung nach wie vor die Bestimmungen der Dub-
lin-II-Verordnung Anwendung, da sowohl der Asylantrag als auch das Er-
suchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind
(Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgeset-
zes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden
die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben. Neu
regelt Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen, wobei Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die Anträge des Be-
schwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung Dublin-II-Verordnung zu prüfen.
D-4783/2013
Seite 8
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Demnach ist derjenige
Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht
auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher
dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum
ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in
welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13
Dublin-II-Verordnung).
Der Mitgliedstaat hat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem
Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-
Verordnung aufzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-
II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat
ein Asylgesuch einreicht. Diese Übernahmeverpflichtungen erlöschen,
wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für
mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsange-
hörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).
4.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird je-
dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches einge-
räumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichtes gilt Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung
(Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung,
d.h. Asylsuchende können aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprü-
che ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Asylgesuchstellende können sich aber
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist,
muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und sich die Schweiz
zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45
E. 5). Dabei dürfen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermu-
tung verlassen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen
D-4783/2013
Seite 9
Recht fliessenden Verpflichtungen, und es obliegt dem Beschwerdeführer
darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme nahe-
liegt, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz
nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrech-
te [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
5.
5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer am 11. respektive 17. April 2013 in Ungarn dakty-
loskopisch erfasst worden sei. Die ungarischen Behörden hätten der
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Assozi-
ierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die
ungarischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren
würden. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibe-
hörde wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein.
5.2
In der Beschwerdeeingabe wird dem im Wesentlichen entgegengehalten,
er sei minderjährig, was durch das nunmehr eingereichte Foto seiner
Familie sowie der Shenasnameh und der Melli Karte seines Vaters be-
wiesen werde.
5.3 In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 führte das BFM im
Wesentlichen aus, einerseits seien im Familienausweis lediglich zwei
Söhne aufgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben
habe, drei Schwestern zu haben. Auch sei die Mutter nirgends eingetra-
gen. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren in der Schweiz
immer als A._______ ausgegeben und zu keinem Zeitpunkt den im Fami-
lienausweis aufgeführten Namen verwendet. Sodann fehlten bei den Ein-
trägen der Söhne Stempel, welche auf eine offizielle Registrierung bei
den iranischen Behörden hindeuten würden. Das Familienfoto vermöge
keinen Nachweis der Beziehung zwischen dem angeblichen Vater und
D-4783/2013
Seite 10
dem Beschwerdeführer zu erbringen, seien die abgebildeten Personen
doch offensichtlich mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms einzeln ein-
gesetzt worden.
5.4 Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer
replikweise Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Name sei
fälschlicherweise von der Dolmetscherin im Personalienblatt so eingetra-
gen worden. Im vorliegenden Verfahren sei ohnehin nachlässig übersetzt
worden, da in der BzP in Antwort 2.01 von einer Schwester und drei Brü-
dern und in Antwort 3.01 von drei Schwestern und einem Bruder die Rede
sei. Dass im Familienausweis nur die beiden Söhne eingetragen seien,
rühre daher, dass die Familie in den vergangenen Jahren und Jahrzehn-
ten zwischen Pakistan und Afghanistan hin- und hergependelt sei. Die
Mutter sei in Pakistan geboren, die Grossmutter lebe immer noch dort.
Mittlerweile halte sich die Familie wieder in Pakistan auf. Die Ehe zwi-
schen der Mutter und dem Vater sei in Pakistan geschlossen worden, die
Töchter seien in Pakistan zur Welt gekommen, weshalb sie im Iran nicht
registriert seien. Das Ergebnis der Handknochenanalyse sei nur ein Hin-
weis auf die Volljährigkeit. Das reale Alter könne bis zu drei Jahren ab-
weichen, mithin nicht ausgeschlossen sei, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen (…)-jährigen Jugendlichen handle. Schliesslich sei das
eingereichte Familienfoto in einem Hinterhofstudio vor einem einfarbigen
Hintergrund aufgenommen worden, auf welchen später digitale Motive
gelegt worden seien. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Perso-
nen einzeln eingefügt worden seien, finde im Bild keine Stütze.
6.
6.1 Das BFM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vor-
liegend als nicht glaubhaft und richtete gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung am 17. Mai 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die
ungarischen Behörden, welchem diese am 28. Mai 2013 explizit zustimm-
ten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei am (…)
geboren und demnach minderjährig. Dies versucht er mit etlichen Be-
weismitteln zu belegen.
6.3
6.3.1 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ist jener Staat für die
Prüfung des Asylantrages eines Minderjährigen zuständig, in dem der An-
trag gestellt wurde. Gemäss eines am 6. Juni 2013 ergangenen Urteils
D-4783/2013
Seite 11
des EuGH ist dieser Absatz so zu verstehen, dass für minderjährige Asyl-
suchende, die keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhal-
tenden Familienangehörigen haben und die in mehreren Mitgliedstaaten
einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, indem
sich der Minderjährige aufhält (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der
Rechtsache C-648/11). Somit wäre, falls der Beschwerdeführer minder-
jährig ist, vorliegend die Schweiz und nicht Ungarn für die Prüfung des
vorliegenden Asylantrages zuständig.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt, wie nachfolgend aufgezeigt,
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Die im vorliegenden Fall
durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben,
welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren ent-
spricht. Zwar lassen gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnis-
se einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Al-
ters auf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.2); diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Si-
tuation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenana-
lyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK
2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich
dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem
festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des be-
schränkten Aussagewertes als Beweismittel. An solche "Gutachten" zur
Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7).
6.3.3 Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK sti-
pulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen
Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu ge-
nügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person
des Beschwerdeführers (vgl. A8/2). Zwar ist vorliegend der Unterschied
zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeit-
punkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Monaten und dem festgestellten
Knochenalter von 19 Jahren (oder älter) nicht grösser als drei Jahre,
D-4783/2013
Seite 12
dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände
kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen fa-
miliären Verhältnissen finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten. In der ein-
gereichten Shenasnameh sind zwei Kinder eingetragen (C._______, ge-
boren am (…) und D._______, geboren am (…)). Diesbezüglich bringt
der Beschwerdeführer vor, er sei C._______, der Name A._______ sei
fälschlicherweise vom BFM so erfasst worden. Demgegenüber steht im
eingereichten Affidavit vom (…) 2005 geschrieben, dass unter anderem
C._______ und A._______ keine Identitätspapiere hätten, mithin
C._______ und A._______ nicht ein und dieselbe Person sind. Darüber
hinausgehend finden sich in ebendiesem Schreiben vier männliche Vor-
namen und lediglich ein möglicherweise weiblicher, weshalb das Vorbrin-
gen, es seien lediglich die Söhne eingetragen worden, da die drei Töchter
bereits verheiratet worden seien, auch nicht geglaubt werden kann.
Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in Ungarn unter
der Identität E._______, geboren am (…) und mit pakistanischer Staats-
angehörigkeit, erfasst worden ist. Aufgrund dieser bestehenden Unge-
reimtheiten und der unterbliebenen Abgabe von rechtsgenüglichen Identi-
tätspapieren sprechen überwiegende Umstände gegen eine Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe sind dabei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu füh-
ren.
6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich
der Zuständigkeit als zutreffend und Ungarn ist zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig.
6.5 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird je-
dem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt
(vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur
humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür be-
stehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.
6.5.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
D-4783/2013
Seite 13
Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an
ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestos-
sen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völ-
kerrechtswidrigen Ausschaffung besteht.
6.5.2 In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht
eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn
auseinandergesetzt (vgl. E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich
der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit wur-
de von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhi-
gungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet) wurde festgestellt,
dass den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn be-
sondere Aufmerksamkeit zukommen müsse, falls sich die Haftbedingun-
gen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgnis-
erregend erweisen würden (vgl. a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine
Empfehlung abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die fest-
gestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu
bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl.
No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist ange-
sichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden
und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Ver-
schlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten,
insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermu-
tung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013
E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Prüfung einer allenfalls bestehenden Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive Verlet-
zung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK an-
gezeigt, welche (gegebenenfalls) der Zugehörigkeit der Asylsuchenden
zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso gerade er bei einer Rückkehr
nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte respektive inwie-
fern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Recht-
mässigkeit zu befürchten sei. Vielmehr konnte er erwiesenermassen im
März 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das
Land vor dem materiellen Entscheid. Es bestehen somit keine hinrei-
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chend konkreten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu ei-
nem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt
hätte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm in Ungarn eine
Verletzung des Refoulement-Verbots droht. Demzufolge ist die Vermu-
tung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
Hinsichtlich seiner angeblichen Probleme mit Drittpersonen kann sich der
Beschwerdeführer an die zuständigen ungarischen Behörden wenden
und diese um Schutz ersuchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
zudem um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann, welcher
keiner besonders verletzlichen Gruppe zuzurechnen ist. Trotz der ge-
nannten Vorbehalte gegenüber dem ungarischen Asylverfahren ist nicht
davon auszugehen, die Überstellung dorthin würde den Beschwerdefüh-
rer in eine existenzielle Notlage versetzen oder tatsächlich die Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen.
6.6 Nach dem Ausgeführten besteht für die schweizerischen Asylbehör-
den insgesamt keine Veranlassung, vom Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Gebrauch zu machen.
6.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstel-
lung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich dem-
nach, auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Instruk-
tionsverfügung vom 29. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
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unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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