B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4783/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
vertreten durch (…), BUCOFRAS,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Verfügung vom 26. Mai 2014 der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer am (…) 2014 C._______, als Rechtsvertre-
ter zugewiesen wurde,
dass ihm anlässlich der Befragung vom (…) 2014 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Juni 2014 um Aufnah-
me des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass die Rechtsvertretung am (…) 2014 einen Arztbericht (…) einreichte
und um Berücksichtigung der darin erwähnten Arzttermine im Asylverfah-
ren ersuchte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am (…) 2014
Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass am (…) 2014 die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am (…)
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe eines neu mandatierten Rechts-
vertreters vom 25. August 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an das BFM zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und
die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in B._______ die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zur Frist noch zu erwähnen ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person
ausführte, sein Heimatland im (…) 2011 in Richtung Italien verlassen zu
haben,
dass er im (…) 2011 (…) von Tunesien nach D._______ gereist sei, wo er
sich zunächst aufgehalten habe und im (…) 2011 von der Polizei angehal-
ten worden sei,
dass er in der Folge während eines Jahres in E._______ gewohnt habe,
bevor er nach F._______ weitergereist sei, wo er sich bis zur Weiterreise
(über [G._______]) in die Schweiz aufgehalten habe,
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dass er in Italien als (…) tätig gewesen sei,
dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Juni 2014 um Aufnah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, es gebe weder In-
dizien noch objektive Beweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer wie
von ihm angegeben in Italien aufgehalten habe, haltlos ist,
dass es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, der Beschwerdeführer habe
sich vor der Einreichung des Asylgesuches am 26. Mai 2014 derart lange
in der Schweiz aufgehalten, dass die schweizerischen Behörden im
Rahmen der Dublin-III-VO ihre Zuständigkeit für die Prüfung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bejahen müssten, zumal er zu Protokoll
gab, am 25. Mai 2014 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Akten BFM
A8/12 S. 7 Ziff. 5.03),
dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung des verfassungsmässi-
gen Anspruchs darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und
nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), feststellbar ist,
weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zu neuem
Entscheid abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu
begründen vermögen,
dass es sich bei den erwähnten protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers im Rahmen der Befragung vom 12. Juni 2014 um solche Indi-
zien für dessen vorherigen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als
fünf Monaten in Italien handelt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
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temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom
19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6),
dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Ita-
lien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote
des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebever-
bots beachtet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor ei-
ner unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer
Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren er-
möglicht,
dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die
Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylver-
fahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind, derzeit weiterhin
von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in
dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offen-
sichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK),
dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen sind,
dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asyl-
suchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern –
bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar
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drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psy-
chischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich
von Art. 3 EMRK fallen würde,
dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen,
dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung
aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden
können,
dass hinsichtlich der Unterkunft ohnehin zu bemerken ist, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab August 2011 bis Mai 2014
an verschiedenen Orten in Italien, darunter auch in den Städten
E._______ und F._______, wohnhaft war, und nicht ersichtlich ist, was
ihn an einer Rückkehr dorthin hindern könnte,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in pauschaler
Weise auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung ent-
gegenstehe,
dass er gemäss (…),
dass (…) vorzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Über-
stellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
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dass bezüglich der (…) kein Arztbericht eingereicht, indessen in der Stel-
lungnahme der Rechtsvertretung vom (…) 2014 ausgeführt wurde, dass
(…), weshalb mit dem Vollzug der Wegweisung noch zuzuwarten sei,
dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hinwies, ihm lägen keine Angaben vor, wonach die Behandlung
noch andauere, sich der Beschwerdeführer, falls es aufgrund seiner Ge-
sundheit geboten sei, mit dem Vollzug der Wegweisung zuzuwarten, an
die zuständige Behörde wenden könnte, und seinem Gesundheitszustand
im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen werde,
dass – so das BFM – den italienischen Behörden erforderlichenfalls die
notwendigen Informationen zugestellt würden, damit eine allfällige Be-
handlung oder Physiotherapie weitergeführt werden könnte, und das Ge-
sundheitssystem in Italien in der Lage sei, diese Therapie anzubieten,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Italien grundsätzlich über eine
funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer
[…]),
dass der Beschwerdeführer mit dem unsubstanziiert vorgebrachten Ein-
wand auf Beschwerdeebene, sein Gesundheitszustand stehe in Verbin-
dung mit dem fehlenden sozialen Netz sowie der fehlenden Schul- und
Berufsbildung einer Wegweisung nach Italien entgegen, nicht durchzu-
dringen vermag,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwer-
deführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
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Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: