B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4783/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).
D-4783/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – die Eltern mit dem ältesten Kind – suchten am
15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das während des erst-
instanzlichen Verfahrens geborene Kind wurde in das Asylverfahren einbe-
zogen.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2015 im damaligen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person und
dem Reiseweg befragt (BzP) und am 1. Mai 2018 vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger und ethnischer (…). Er stamme aus G._______
im Bezirk H._______ (Provinz I._______). Er habe (…) Jahre die Schule
besucht und sei gelernter (…). Drei Mal sei er arbeitshalber im Iran gewe-
sen, wo einer seiner Brüder seit langem wohnhaft sei. Nachdem er anfangs
2015 durch die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt
worden sei, habe er im (…) die Fahrprüfung absolviert, ein Auto gekauft
und bei den Behörden eine Konzession für einen Sammeltaxibetrieb für die
Strecke von G._______ in den Bezirkshauptort H._______ erworben. Nach
etwa einmonatiger Tätigkeit sei er eines Abends beim Verlassen der Mo-
schee von einer Gruppe von Taliban gefragt worden, ob er sie nach
J._______ fahren könne. Angesichts der späten Stunde habe er den Auf-
trag abgelehnt. Daraufhin sei er von den Taliban zusammengeschlagen, in
den Kofferraum seines Taxis gesteckt und nach J._______ verfrachtet wor-
den. Am folgenden Tag sei er in die benachbarte Provinz K._______ ge-
bracht worden. Dort sei er zehn Tage lang im Keller eines Hauses festge-
halten worden. Nachdem sich seine Eltern an die Weissbärtigen im Hei-
matdorf gewendet hätten und er zugesichert habe, künftigen Transportauf-
trägen der Taliban nachzukommen, sei er freigekommen. Er habe seinen
Wagen in J._______ abholen, nach Hause zurückkehren und mit der Arbeit
fortfahren können. Das Vorgefallene habe er aus Angst vor den Taliban
nicht bei den Behörden gemeldet. Etwa zwanzig Tage nach der Freilassung
sei er von den Taliban zu einer Fahrt aufgefordert worden. Dies habe sich
dann etwa alle zwanzig Tage wiederholt; in den folgenden sechs Monaten
habe er für die Taliban zirka fünfzig Mal Menschen und auch Waffen oder
Munition an unterschiedliche Orte transportiert. Er denke, dass die Taliban
seine Dienste gewollt hätten, weil sein Taxi seltener kontrolliert worden sei
als andere Autos. Einmal sei es auf einer Fahrt nach J._______ zu einer
heiklen Situation gekommen, als er bei einem staatlichen Kontrollposten
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auf Geheiss der Taliban hin Gas gegeben habe, worauf die Sicherheits-
kräfte geschossen hätten. Für seine Transportdienste habe er drei oder
vier Mal Geld erhalten, ansonsten hätten die Taliban jeweils den Tank sei-
nes Wagens gefüllt. In den letzten zwei Monaten vor der Ausreise hätten
die Taliban auch seine Frau belästigt, indem sie sie mehrmals zuhause
aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Zuletzt hätte er
bei einem Angriff auf eine Polizeistation in L._______ mithelfen sollen. Der
Angriff sei für den (…) geplant gewesen und er hätte mit seinem Taxi in der
Nähe bereitstehen sollen, um allfällige Verletzte zu transportieren oder den
Beteiligten Waffen zu bringen. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. Er
sei deshalb am (…) nach H._______ geflohen und habe dort am (…) bei
der Distriktbehörde Anzeige gegen die Taliban erstattet. Die Behörden hät-
ten ihm aber mitgeteilt, dass sie nichts zu seinem Schutz unternehmen
könnten, da G._______ nicht unter ihrer Kontrolle stehe. Der Distriktvor-
steher habe ihm gesagt, er könne zwar nach H._______ umziehen, aber
es bestehe auch dort keine Sicherheitsgarantie. Er sei danach noch eine
Woche in H._______ geblieben und habe sich dann nach M._______ be-
geben, wo er sich weitere zwei Wochen aufgehalten habe. Schliesslich
habe er Afghanistan am 1. November 2015 mit seiner Familie in Richtung
Pakistan verlassen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben,
respektive nach einer Geldzahlung an die dort stationierten Taliban hätten
sie die Grenze passieren können. Via den Iran, die Türkei und die Balkan-
Route seien sie in die Schweiz gelangt. Kurze Zeit nach seiner Ausreise
habe einer seiner Brüder einen Brief der Taliban erhalten mit der Aufforde-
rung, ihn (den Beschwerdeführer) den Taliban zu übergeben. Seine Eltern
und Brüder hätten Afghanistan deshalb zwei oder drei Wochen nach seiner
Ausreise ebenfalls verlassen und seien in den Iran gegangen. Ein Onkel
und seine beiden verheirateten Schwestern würden noch in Afghanistan
leben. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Verfolgung durch die
Taliban. Die Tazkera sei ihm etwa drei Monate vor der BzP auf seinen An-
trag hin in H._______ ausgestellt worden. Er sei gesund.
A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 29. Dezember 2015 im EVZ
F._______ befragt (BzP) und am 1. Mai 2018 vom SEM angehört. Sie
brachte im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und
ethnische (…). Sie habe immer in G._______ gelebt. Nebst der Hausarbeit
habe sie sich als (…) betätigt. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil ihr
Ehemann von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei. Einmal sei er
von diesen mitgenommen worden, als er zur Moschee habe gehen wollen.
Als sie davon erfahren habe, sei sie sofort zu den Schwiegereltern gegan-
gen. Nachdem diese mit den Weissbärtigen im Dorf gesprochen hätten, sei
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ihr Mann nach etwa zehn Tagen freigelassen worden. Sie persönlich sei
nicht bedroht worden, habe aber zu Hause auch keine Ruhe gehabt, da
Talibanangehörige in den letzten zwei, drei Monaten vor der Ausreise wie-
derholt, etwa zwanzig Mal, zu ihr gekommen seien. Sie hätten sich nach
dem Verbleib ihres Mannes erkundigt und sich von ihr verpflegen lassen.
Eines Tages habe ihr Mann gesagt, dass sie nach H._______ gehen müss-
ten. Erst dort habe er ihr erzählt, dass die Taliban vorhätten, am nächsten
Tag die Polizeistation in H._______ anzugreifen. Ihr Mann habe deswegen
am folgenden Tag bei der Distriktbehörde eine Anzeige erstattet. Nachdem
die Behörde ihnen aber nicht habe helfen können, seien sie nach einem
einwöchigen Aufenthalt in H._______ nach M._______ gegangen. Wäh-
rend dieser Zeit hätten die Taliban die besagte Polizeistation angegriffen.
Sie seien zwei weitere Wochen in M._______ geblieben und dann zur af-
ghanisch-pakistanischen Grenze gegangen; etwa 45 Tage vor der BzP
seien sie aus Afghanistan ausgereist. Drei Monate vor der BzP sei ihr eine
Tazkera ausgestellt worden. Gesundheitlich gehe es ihr und den Kindern
gut. Auch ihren Eltern, die nach wie vor in G._______ leben würden, gehe
es gut.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Anzeige bei Distriktbehörde vom […], Drohbrief der
Taliban vom […], Tazkeras, Heiratsdokument) verwiesen (vgl. vorinstanzli-
che Akten A8, A9, A41 A45 und A46).
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 – eröffnet am 20. Juli 2018 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als un-
zumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Bei aller Zurückhal-
tung gegenüber den mitunter erratischen Verhaltensweisen der Taliban er-
scheine bereits die geschilderte Art und Weise der Kontaktaufnahme mit
dem Beschwerdeführer als fraglich. Es sei davon auszugehen, dass die
mobil agierenden Taliban für Transporte über eigene Fahrer oder jedenfalls
freiwillige Unterstützer verfügen würden. Es erscheine unwahrscheinlich,
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dass der Beschwerdeführer nach einer ersten, von ihm abschlägig beant-
worteten Transportanfrage gleich entführt und in einem Verlies festgehal-
ten worden sei, zumal eine derart genötigte Person kaum als zuverlässige
Kraft zum Transport von sich konspirativ im Untergrund bewegenden Tali-
ban-Mitgliedern sowie Waffen und Munition eingesetzt werden könnte; das
Risiko eines Verrats beziehungsweise einer Kooperation mit den Behörden
wäre offenkundig zu gross. Unrealistisch sei auch, dass staatliche Behör-
den Sammeltaxis weniger genau kontrollieren würden als Privatfahrzeuge.
Es dürfte sich gerade umgekehrt verhalten. In diesem Zusammenhang er-
scheine auch die Schilderung, wie der Beschwerdeführer mit Taliban-
Kämpfern an Bord einen Kontrollposten durchbrochen habe, als unrealis-
tisch. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass es den staatlichen Sicher-
heitskräften gelungen wäre, den Wagen aufzuhalten. Im Weiteren sei auch
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als potenziell unzuverläs-
sige Person bei einem Überfall der Taliban auf einen Polizeiposten als Fah-
rer eingesetzt, respektive vorgängig über den Zweck dieser Fahrt in Kennt-
nis gesetzt worden wäre. Seinen Angaben zufolge habe ja gerade diese
Kenntnis ihn dazu bewogen, den Transport abzulehnen, von einer weiteren
Unterstützung der Taliban abzusehen und bei den Behörden Anzeige zu
erstatten. Dass die Taliban den Überfall dennoch zu verüben vermocht hät-
ten, erscheine unwahrscheinlich. Einerseits würde dies belegen, dass sie
sehr wohl über andere Fahrer verfügt hätten, und andererseits wäre davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden bei der Anzeigeer-
stattung über den zwei Tage später vorgesehenen Überfall informiert hätte
und dieser somit vereitelt worden wäre. Im Übrigen hätten die Taliban von
dem Überfall wohl ohnehin abgesehen, nachdem sie vorgängig von dem
(mutmasslichen) Überlaufen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten
hätten. Ferner vermöge auch die Schilderung der Anzeigeerstattung nicht
zu überzeugen. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
umgehend einer polizeilichen Befragung unterzogen und als mutmassli-
cher Kollaborateur der Taliban allenfalls auch vorübergehend in Polizeihaft
versetzt worden wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Hausbesuche von Taliban-Mitgliedern in Abwesenheit ihres Ehe-
mannes seien als unglaubhaft zu erachten, dürften jene in der geschilder-
ten Form doch den einschlägigen Weisungen der Taliban zum Umgang mit
Frauen widersprechen und insgesamt nicht mit dem gesellschaftlich-kultu-
rellen Kodex in Afghanistan zu vereinbaren sein. Die eingereichten Doku-
mente (Anzeige, Drohbrief) seien nicht geeignet, Überzeugungskraft zu
entfalten.
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Seite 6
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachver-
haltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um Ge-
währung der Einsicht in die Akten des SEM und um anschliessende Ein-
räumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht.
C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden – nach zusam-
menfassender Darstellung ihrer Asylgründe – im Wesentlichen geltend, sie
hätten die Geschehnisse bei den Befragungen durch die Vorinstanz detail-
liert geschildert. Indem das SEM das geschilderte Agieren der Taliban und
der Behörden als unrealistisch erachte, ohne seine Ansicht mit der Zitie-
rung entsprechender Quellen zu untermauern, habe es seine Begrün-
dungspflicht verletzt. G._______ werde von den Taliban kontrolliert und
diese würden sich daher dort nicht im Untergrund bewegen. In ihrer Hei-
matprovinz sei es nicht unüblich, dass die Taliban Personen zur Koopera-
tion zwingen würden. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer für die Tali-
ban nützlich gewesen. Auch sei er stark unter Druck gesetzt worden. Die
Taliban hätten gedroht, seine Familie zu töten, wenn er nicht kooperiere.
Als Linienchauffeur habe ihn die Polizei gut gekannt, und da er den Behör-
den bisher nicht negativ aufgefallen sei, sei er an den Kontrollposten, die
er mehrmals pro Tag passiert habe, nicht genau kontrolliert worden. Aus-
serdem habe er auch nicht bei jeder Fahrt Taliban-Kämpfer transportiert.
Mit Taliban-Angehörigen im Auto habe er die Kontrollposten umfahren. Er
habe nicht gesagt, dass er einmal einen Kontrollposten durchbrochen
habe, sondern die damals in seinem Auto sitzenden Taliban hätten be-
merkt, dass eine Kontrolle an einem ungewöhnlichen Ort durchgeführt wor-
den sei, worauf sie ohne anzuhalten umgekehrt seien und Vollgas gegeben
hätten. Dies hätten die Sicherheitskräfte dann bemerkt und deshalb ge-
schossen. Entgegen der Ansicht des SEM sei er für die Taliban nicht eine
"potenziell unzuverlässige Person" gewesen. Als Taxifahrer sei er für die
Aufgabe, die ihm im Zusammenhang mit dem von den Taliban geplanten
Überfall auf den Polizeiposten in L._______ zugedacht gewesen sei, prä-
destiniert gewesen, und die Taliban hätten ja seiner Familie mit dem Tod
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gedroht, falls er sich an die Behörden wenden würde. Er habe den besag-
ten Auftrag den Taliban gegenüber auch nicht ausdrücklich abgelehnt. Es
treffe aber zu, dass er mit der Anzeigeerstattung ein grosses Risiko einge-
gangen sei. Gerade deswegen sei er noch vor dem besagten Angriff geflo-
hen und die Taliban hätten offenbar erst danach von seiner Anzeige erfah-
ren. Er begreife auch nicht, warum die Polizei den Angriff nicht habe ver-
hindern können. Die Anzeigeerstattung sei ihm vom Weissbärtigen in
G._______ empfohlen worden. Leider habe sich die damit verbundene
Hoffnung, dass die Regierung die Taliban aus seinem Heimatgebiet ver-
treiben würde, nicht verwirklicht. Er sei im Zeitpunkt der Anzeige von den
Behörden offenbar nicht ernst genommen worden. Nachdem der von ihm
vorab angezeigte Angriff auf den Polizeiposten L._______ tatsächlich statt-
gefunden habe, habe sich dies jedoch geändert und es sei davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr nicht nur von den Taliban, sondern auch
von den staatlichen Behörden als – wenn auch zwangsweiser – Kollabora-
teur der Taliban verfolgt würde. Hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung durch
die Taliban sei der an den Bruder gerichtete Drohbrief ernst zu nehmen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. August 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem
Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis
zum 14. September 2018 gut. Weiter stellte sie fest, dass das SEM den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten am 2. August 2018 zu-
gestellt habe. Sie wies deshalb das – in der Eingabe vom 20. August 2018
nicht begründete – Gesuch um Akteneinsicht und dementsprechend auch
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. September 2018 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt den Beschwerde-
führenden als amtlichen Rechtsbeistand bei.
D-4783/2018
Seite 8
H.
Am 15. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den Be-
schwerdeführenden diese am 23. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zu.
J.
J.a Mit Schreiben vom 5. November 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um
Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie
einer Replik zur Vernehmlassung des SEM.
J.b Die Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 14. November 2018
fest, dass aus dem neuerlichen Akteneinsichtsgesuch nichts hervorgehe,
was zu einer Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. August
2018 zu führen vermöchte, und auch anderweitig keine Veranlassung für
die Ansetzung einer Frist bestehe.
K.
Am (…) wurde das dritte Kind geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das dritte Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden,
das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
D-4783/2018
Seite 10
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe
vom 20. August 2018 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung (vgl. Beschwerdeantrag 1). Inwiefern
der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, führen sie indes
nicht aus. Den Akten lassen sich auch keine entsprechenden Anhalts-
punkte entnehmen. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im
Rahmen der Anhörungen umfassend schildern, und das SEM hat sich mit
ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Dem Einwand der Beschwerdefüh-
renden, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet, indem
es keine Quellen zur Untermauerung seiner Einschätzung der Vorbringen
zitiert habe, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Entscheid wird ersichtlich,
von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum
vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht ange-
fochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der Parteivorbringen und Beweismittel hinsichtlich der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
renden gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das
SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist Sache der
Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an
das SEM ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4783/2018
Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begrün-
den vermögen. Es ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer einen Taxidienst betrieben hat, jedoch überzeugen seine Vorbrin-
gen, unter Gewaltandrohung von den Taliban zu Transportdiensten ge-
zwungen worden zu sein und einen Anschlagsplan der Taliban behördlich
gemeldet zu haben, nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden
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Seite 12
Mass. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen der Be-
schwerdeführenden sind berechtigt. Mit den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom 20. August 2018 vermögen die Beschwerdeführenden
den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts
Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
ihrer Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt ge-
gen sie gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer als unfreiwilliger Chauffeur von den Taliban vorgän-
gig detailliert in Anschlagspläne auf einen Polizeiposten eingeweiht worden
wäre. Seine Angaben zu dem besagten, fluchtauslösenden Vorkommnis
weisen denn auch erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So
machte er zwar geltend, am (…) bei den Behörden in H._______ unter
Verweis auf den am (…) geplanten Überfall Anzeige gegen die Taliban er-
stattet zu haben, in der Annahme, dass die Behörden dadurch in der Lage
sein würden, den besagten Anschlag auf den Polizeiposten in L._______
zu vereiteln; für ihn sei es unbegreiflich, weshalb die Polizei den Angriff
trotz seiner Vorwarnung nicht habe verhindern können (vgl. Beschwerde-
schrift vom 20. August 2018 S. 10). Jedoch lässt sich dem diesbezüglich
eingereichten Dokument, bei dem es sich um die besagte Anzeige gegen
die Taliban bei den Behörden vom (…) handle, keinerlei Hinweis auf die
besagten Anschlagspläne vom (…) entnehmen (vgl. A41, A45 S. 2 F5 und
S. 3 F17). Das betreffende Dokument vermag im Übrigen mangels eruier-
barer Authentizität kaum Beweiswert zu entfalten, zumal anzunehmen
wäre, dass das Original einer Anzeige bei den Behörden verbleiben und
dem Anzeigeerstatter nur eine (beglaubigte) Kopie ausgehändigt würde.
Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zum zeitlichen Ablauf von
der Anzeigeerstattung bis zur Ausreise aus Afghanistan weisen Widersprü-
che auf. So sagte der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber aus,
nach der Anzeigeerstattung am (…) noch eine Woche in H._______ ge-
blieben und dann zwei Wochen in M._______ gewesen zu sein, bevor er
schliesslich mit seiner Familie am 1. November 2015 die Grenze nach Pa-
kistan passiert habe (vgl. A45 S. 5 F30/F31). Laut den Angaben der Be-
schwerdeführerin seien sie nach einem einwöchigen Aufenthalt in
H._______ und einem zweiwöchigen Verbleib in M._______ etwa 45 Tage
vor der am 29. Dezember 2015 erfolgten BzP aus Afghanistan ausgereist
(vgl. A46 S. 8 F57/59, A9 S. 6). Auf Beschwerdeebene machten die Be-
schwerdeführenden hingegen geltend, unmittelbar nach der Anzeigeerstat-
tung, noch vor dem Angriff der Taliban auf L._______ am (…), über
M._______ aus Afghanistan ausgereist zu sein (vgl. Beschwerdeschrift
vom 20. August 2018 S. 5). Des Weiteren sind auch die Angaben zu dem
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Seite 13
Drohbrief, welcher der Bruder des Beschwerdeführers seitens der Taliban
erhalten habe, widersprüchlich, gab der Beschwerdeführer doch zu Proto-
koll, der Bruder habe das besagte Schreiben nach der am 1. November
2015 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan erhal-
ten (vgl. A45 S. 16 F132), wohingegen das diesbezüglich eingereichte Do-
kument bereits vom (…) datiert (vgl. A41, A45 S. 4 F18). Insgesamt be-
trachtet vermögen die angeblich fluchtauslösenden Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, wonach sie von den Taliban während einigen Mona-
ten belästigt worden seien und der Beschwerdeführer nach der Erstattung
einer Anzeige gegen die Taliban von diesen nach dem (trotz der Anzeige)
ausgeführten Anschlag auf den Polizeiposten in L._______ gesucht wor-
den sei, nicht zu überzeugen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geäus-
serte Vermutung, der Beschwerdeführer könnte von staatlicher Seite be-
helligt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Annahme, der
Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan künftig einer
asylrechtlich relevanten Bedrohung respektive Verfolgung seitens der af-
ghanischen Behörden ausgesetzt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte
vor.
5.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen
zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor
künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden durch die Taliban oder die afghanischen Behörden im Sinne von
Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenso wenig vor. Das SEM
hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegen-
den Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
aber mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen
ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom
Gericht am 20. September 2018 über die in der Regel angewendeten Stun-
denansätze informiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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