Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4784/2011
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
B.______,
C.______,
Somalia,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der A._______ am (…) unter dem Namen A.______ erstmals in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hatte,
dass den Akten des (…) zu entnehmen war, dass er in Italien über einen
auf den Namen D.______ ausgestellten, gültigen Aufenthaltstitel verfügte,
dass er am (…) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
zur Person befragt und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am (…) um
Rückübernahme des A._______s ersuchte,
dass die italienischen Behörden sich am (…) zur Rückübernahme bereit
erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte, den A._______ aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen,
feststellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem A._______ die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwuchs und der
A._______ gemäss Vollzugs und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Behörde vom (…) seit dem (…) als verschwunden galt,
II.
dass der A._______ am 31. März 2011 erneut und gleichzeitig B.______
erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie ihr Kind in die
Asylgesuche einschlossen,
dass sie am 28. April 2011 im EVZ G._______ zu ihren Asylgesuchen
befragt wurden (…) und ihnen am 24. Juni 2011 durch das Bundesamt,
ebenfalls in G._______, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
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Wegweisung nach H._______ beziehungsweise Italien gewährt wurde
(…),
dass A._______ im Wesentlichen erklärte, er habe am (…) nach seiner
Ankunft (…) in Italien um Asyl nachgesucht, wobei sein Gesuch positiv
entschieden worden sei und er einen Aufenthaltsstatus für (…) Jahre,
gültig bis (…), erhalten habe,
dass er B._______ im (…) in I._______ kennengelernt habe, sie dort am
(…) geheiratet hätten und am (…) nach H._______ gereist seien, wo am
(…) ihr gemeinsames Kind geboren worden sei,
dass sie am in H._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, darauf
jedoch nicht eingetreten worden sei, da sie bereits in einem anderen
europäischen Land um Asyl nachgesucht gehabt hätten, H._______ nach
einem (…) Aufenthalt innert (…) Tagen hätten verlassen müssen und von
dort in die Schweiz gekommen seien,
dass die B._______ im Wesentlichen erklärte, sie habe nach ihrer
Ankunft in Italien am (…) in J._______ um Asyl nachgesucht, jedoch
noch keinen Entscheid erhalten,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen
ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden durch
das Bundesamt in der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) aufgrund von irreparablen Hautdefekten trotz
mehrerer Daktyloskopieversuche misslang und aufgrund der Aktenlage
auf eine Manipulation der Fingerkuppen durch die Beschwerdeführenden
geschlossen wurde,
dass das BFM am 11. Juli 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – unter Hinweis insbesondere auf das
Asylgesuch und den Aufenthaltstitel des A._______s in Italien, dessen in
H._______ auf der Basis eines Fingerabdruckvergleichs erfolgten
Nichteintretensentscheids, die gemäss den Aussagen der B._______ in
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Italien erfolgte Fingerabdruckabnahme und den einen aussagekräftigen
Fingerabdruckvergleich verunmöglichenden Zustand der Fingerkuppen
der Beschwerdeführenden – ein Ersuchen um Übernahme an die
italienischen Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Frist am (…)
unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. August 2011 (…) in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 31. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, und
aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme sei die Zuständigkeit
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis zum (…) zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen dazu am (…)
gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen
vermocht hätten, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe, und sich die Beschwerdeführenden
daher an die zuständigen Behörden wenden könnten, um
Unterstützung zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter fremdsprachiger
Eingabe an das BFM (…), welche am (…) an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitet wurde (…) gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung beantragten, es sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen und die Beschwerdeführenden bei einer eventuell bereits
erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung sinngemäss im
Wesentlichen ausführten, bei einer Rückkehr nach Italien würde ihnen
kein Dokument ausgestellt, welches ihnen ermöglichen würde, Arbeit
oder Unterkunft zu finden, weshalb das Leben dort sehr schwierig
würde, und ihnen die dortigen schwierigen Lebensbedingungen bereits
bekannt seien,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorleigen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes
praxisgemäss auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann,
dass die Beschwerde gemäss Eingangsstempel (…) am (…) beim
Bundesamt eingegangen ist und von diesem am (…) ohne K._______ an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wobei sich das
Bundesamt auf Aufforderung hin ausser Stand erklärte, K._______
beizubringen,
dass die Rechtsmittelfrist am 26. August 2011 abgelaufen ist und –
mangels Beweismitteln – aufgrund der Aktenlage zugunsten der
Beschwerdeführenden von der fristwahrenden Einreichung des
Rechtsmittels auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist und –
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abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein
Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52;
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2011 keine
Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S.
63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht
einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO Italien die
Wiederaufnahme akzeptiert habe,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asylverfahrens von den Beschwerdeführenden nicht bestritten
wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rück
schiebungsverbot, halten,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits
durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in
der Schweiz materiell zu behandeln,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die
Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit
notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung
hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
(vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die
heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag
der Beschwerdeführenden, es sei darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren, hinfällig ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
weshalb darüber nicht zu befinden ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: