B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4784/2012
law/auj/sps
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Mazedonien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet am
7. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden –
Staatsangehörige Mazedoniens der Ethnie der Roma – vom 11. Juni
2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
14. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf die Asylgesu-
che sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei gegebenenfalls das Dossier
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, das Verfah-
ren sei zusammen mit demjenigen ihren Sohnes (N […]) zu behandeln
und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) – koordiniert mit der Beschwerde des Sohnes (N […];
D-4818/2012) – zu beurteilen ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum
"safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit
vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der peri-
odischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass es dabei unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufge-
zeigt hat, dass der Beschwerdeführer – die Beschwerdeführerin machte
keine eigenen erlittenen Nachteile geltend – mit Bezug auf die Vorbringen
betreffend die Probleme mit Mitgliedern der VMRO (innere Mazedonische
Revolutionäre Organisation – Demokratische Partei für die Nationale Ein-
heit) widersprüchliche Angaben gemacht hat, und es ferner zu Recht
festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei nicht annähernd in der Lage
gewesen, seine Asylgründe zu substantiieren und zeitlich einzugrenzen;
seine Aussagen seien repetitiv, vage und diffus geblieben,
dass für die Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführenden hätten die Übergriffe der VMRO-Mitglieder den Be-
hörden gemeldet, diese hätten jedoch nichts unternommen,
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dass die Polizei mit der VMRO zusammenarbeite, weshalb die Be-
schwerdeführenden effektiven Schutz vom Staat nie hätte erwarten kön-
nen,
dass die Roma im Balkan die am meisten diskriminierte Minderheit sei
und die Verfolgungssicherheit für den Beschwerdeführer trotz der vom
BFM erwähnten Verbesserungen nicht gewährleistet sei,
dass mit diesen Ausführungen weder die vom BFM aufgezeigten Wider-
sprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet werden
noch aufgezeigt wird, inwiefern seine Vorbringen entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sehr wohl substantiiert ausgefallen seien,
dass es den Beschwerdeführenden somit – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelingt, Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, die nicht auf den
ersten Blick unglaubhaft sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Maze-
donien schliessen lassen,
dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische
Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, indessen blosse soziale und
wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedro-
hende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den
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Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2005 Nr. 12
E. 10.3 S. 114),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für die Beschwerde-
führenden daher nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für die Beschwerde-
führenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: