B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4784/2013/sps
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Magda Burkhard,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N .
D-4784/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kleinkinder verliessen
eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 31. Januar 2012 auf dem
Luftweg und gelangten am 2. Februar 2012 via Italien und illegal in die
Schweiz, wo sie noch gleichentags ihre Asylgesuche im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellten. Anlässlich der Befragung
vom 13. Februar 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der di-
rekten Anhörung vom 23. Juli 2013 durch das BFM machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend,
sie seien Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft und hätten in
N._______ (Provinz Punjab) gelebt. Sie habe von März bis Dezember
2011 als Englischlehrerin gearbeitet. Ihr Partner habe bereits seit dem
Jahre 2008 ein Sanitärgeschäft in N._______ geführt. Dieses Geschäft
des Familienvaters habe sich vor dem Büro der Khatm-e-Nubuwwat-
Bewegung (Organisation zum Schutz der Finalität des Prophetentums)
befunden. Die Khatm-e-Nubuwwat- und die Jamat-e-Islami-Bewegung
hätten ihren jeweiligen Mitgliedern bekannt gegeben, welche Ahmadiyya-
Anhänger in der Umgebung wohnten und arbeiteten. Namentlich das Sa-
nitärgeschäft des Familienvaters sei auf Flugblättern der Khatm-e-
Nubuwwat genannt und der Familienvater bedroht worden. Im September
oder Oktober 2011 sei ein Schreiben der Khatm-e-Nubuwwat-Bewegung
im Sanitärgeschäft des Familienvaters eingegangen. Diesem Schreiben
zufolge stehe die Familie auf der Abschussliste der Khatm-e-Nubuwwat-
Bewegung und die Familie könne sich einzig schützen, indem sie zum Is-
lam konvertiere. Ihr Partner habe sie daraufhin unterrichtet, dass er seit
längerer Zeit bedroht worden sei. Später seien ihr Partner wie auch ihr
Sohn entführt worden. Die Polizei sei über das Verschwinden der beiden
informiert worden, habe jedoch keine Anzeige aufgenommen. Der Sohn
sei während seiner Entführung geschlagen und an der Hand verbrannt
worden. Er sei später wieder freigelassen worden, wobei ihm ein Schrei-
ben mitgegeben worden sei. Dieses Schreiben habe besagt, seine
Schwester werde auf dieselbe Art bestraft, falls die Beschwerdeführenden
nicht zum Islam konvertierten. Die Beschwerdeführenden seien in der
Folge aus Sicherheitsgründen in eine Mietwohnung an einem andern Ort
in N._______ umgezogen. Dort hätten sie vier bis fünf Monate gelebt. Die
Verfolger hätten aber herausgefunden, wo die Beschwerdeführenden
wohnten, und hätten sie auch dort belästigt. Die Behelligungen hätten
sich auf das soziale Umfeld der Beschwerdeführenden ausgedehnt. So
sei namentlich an der Schule, wo die Mutter unterrichtet habe und die
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Kinder zur Schule gegangen seien, bekanntgegeben worden, dass die
Beschwerdeführenden Ahmadis seien.
Die Beschwerdeführerin leide an Depressionen, Erinnerungslücken, sei
sehr vergesslich und habe oft Kopfschmerzen und Nasenbluten. Sie sei
deshalb in ärztlicher Behandlung.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin fol-
gende Ausweispapiere zu den Akten: je einen pakistanischen Reisepass
der drei Beschwerdeführenden, je eine Kopie des jeweiligen Geburtsre-
gisterauszugs der drei Beschwerdeführenden sowie eine Kopie des Ge-
burtsregisterauszugs des Familienvaters und ein Familienregistrierungs-
zertifikat. Weiter gaben die Beschwerdeführenden folgende Dokumente
als Beweismittel zu den Akten: eine Kopie eines gegen die Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft gerichteten Flugblatts (Beweismittel [BM] 1), eine
Kopie eines Flugblattes, auf welchem der Name des Familienvaters ent-
halten sei (BM2), eine Kopie einer Steuerzahlerbescheinigung des Fami-
lienvaters respektive dessen Geschäfts (BM3), eine Kopie einer Arbeits-
bestätigung der Beschwerdeführerin durch das British Education Centre
(BM4), eine Kopie einer Schulaustrittsbestätigung für den Sohn (BM5),
Kopien verschiedener Ausbildungsbestätigungen der Beschwerdeführerin
(BM6), eine Kopie eines Heiratsscheines (BM7), einen Ausdruck eines
mit Beschriftungen versehenen Fotos, welches ein Plakat der Khatm-e-
Nubuwwat zeige (BM8), eine Kopie eines Zeitungsartikels mit dem Titel
"Ahmadis expelled from school" (BM9), das erste Schreiben der Khatm-e-
Nubuwwat-Bewegung (BM10), das zweite Schreiben der Khatm-e-
Nubuwwat-Bewegung (BM11), zwei Kopien von allgemeinen Schreiben
der Khatm-e-Nubuwwat-Bewegung, welche sich gegen die Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft richten (BM12, BM13), und eine Kopie eines Aus-
zuges aus einer Zeitschrift der Khatm-e-Nubuwwat (BM14).
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 – eröffnet am 31. Juli 2013 – lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerde-
führerin habe im Rahmen der BzP vom 13. Februar 2012 angegeben, ihr
Ehemann sei fünfeinhalb Monate zuvor entführt worden. Dabei sei der
Familienvater aus seinem Sanitärgeschäft, der Sohn hingegen von der
Strasse beim Haus entführt worden, als er mit anderen Kindern gespielt
habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin
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demgegenüber angegeben, ihr Ehemann und der Sohn seien am glei-
chen Tag entführt worden. Ihr Ehemann und der Sohn seien zusammen
gewesen. Ob die beiden vom Laden oder von der Strasse entführt wor-
den seien, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Der Beschwerdeführerin
sei Gelegenheit gegeben worden, den zeitlichen Widerspruch zu erklä-
ren. Dabei habe sie angegeben, sie sei im Rahmen der BzP vermutlich
falsch verstanden worden. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu
überzeugen, weil der Beschwerdeführerin das BzP-Protokoll rücküber-
setzt worden sei und sie in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt hätte,
Korrekturen anzubringen, wenn sie dies für geboten gehalten hätte. Folg-
lich könne aufgrund der Widersprüche in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
nicht geglaubt werden, dass der Familienvater und ihr Sohn jemals ent-
führt worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP angegeben, sie habe
nach der Entführung ihres Mannes die ganze Nacht hindurch gewartet.
Am folgenden Tag habe sie ihre Eltern informiert und sich dann an die Po-
lizei gewendet. Anlässlich der Bundesanhörung habe sie hingegen ange-
geben, sie sei mit ihrem Vater noch am Tag der Entführung des Eheman-
nes und des Sohnes zur Polizei gegangen. Somit widersprächen sich die
Angaben darüber, wann sie ihre Familie über die angebliche Entführung
ihres Ehemannes und ihres Sohnes informiert habe und wann sie diesen
Vorfall bei der Polizei rapportiert habe. Es könne der Beschwerdeführerin
deshalb nicht geglaubt werden, dass sie je bei der Polizei eine Anzeige
wegen der angeblichen Entführung habe aufgeben wollen.
In Anbetracht der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach in N._______
rund 3000 Ahmadiyya-Mitglieder lebten, sei es nicht nachvollziehbar,
dass gerade der Familienvater, welcher sich nicht für die Ahmadiyya-
Gemeinschaft eingesetzt habe, zur Zielscheibe der genannten Organisa-
tionen geworden sein solle. Die Beschwerdeführerin sei auf diese schwer
nachvollziehbare Konstellation angesprochen worden. Sie habe erläutert,
ihr Ehemann sei sehr wohl beten gegangen. Diese Erklärung vermöge
indessen nicht nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mitglieder der
Khatm-e-Nubuwwat-Bewegung gerade den Familienvater als Zielscheibe
hätten aussuchen sollen, obwohl dieser keine bedeutende Funktion in-
nerhalb der Moschee inne gehabt habe. Die weitere Erklärung der Be-
schwerdeführerin, ihr Ehemann habe versucht, Leute in seinem Geschäft
zur Konversion zu motivieren, könne nicht geglaubt werden, weil sie an-
geblich bekehrende Tätigkeiten ihres Ehemannes im vorherigen Verlauf
der Anhörung nie geltend gemacht habe und dieses Vorbringen nachge-
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schoben sei. Aufgrund des tiefen Gefährdungsprofils des Familienvaters
würden die Zweifel darüber, ob er und die Beschwerdeführenden jemals
das Interesse der Khatm-e-Nubuwwat- und der Jamat-e-Islami-Bewegung
auf sich gezogen hätten, verstärkt.
Die Beschwerdeführerin sei selbst auf Nachfrage hin, ob zwischen dem
Eingang des ersten Drohschreibens und der Entführung des Ehemannes
mehrere Stunden, Tage, Wochen oder Monate vergangen seien, nicht im
Stande gewesen, eine Antwort zur Zeitdauer zu finden. Die diffusen Erklä-
rungen der Beschwerdeführerin wiesen auf ein typisches Vermeidungs-
verhalten hin. Des Weiteren könne der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden und der Familienvater nach dem Eingang des ersten Droh-
schreibens keine Massnahmen getroffen hätten, um der Verfolgungsge-
fahr vorzubeugen, logisch nicht nachvollzogen werden. Die Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie könne keine Angaben darüber machen, wie viel
Zeit zwischen dem Eingang des ersten Drohbriefs und der Entführung
des Ehemannes vergangen und wann ihr Ehemann entführt worden sei,
widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Zudem widerspreche es der
Logik des Handelns, dass die Familie nach dem Eingang des Drohbriefs
keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Somit erhärteten sich die
Zweifel daran, dass der Familienvater jemals entführt worden sei.
Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
nicht im Stande gewesen sei, präzise anzugeben, ob ihr Sohn einen Tag
oder drei Tage verschollen gewesen sei. Daran vermöge auch die Pau-
schalerklärung der Beschwerdeführerin, sie sei sehr stark durcheinander
gewesen und ihr Gehirn funktioniere nicht normal, nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Eltern wohnten aufgrund
ihrer Schwierigkeiten mit den genannten Organisationen nicht mehr in
N._______, sondern in einem Dorf namens O._______, das etwa zwei-
einhalb Fahrstunden von N._______ entfernt sei. Dies entspreche jedoch
nicht den Tatsachen. O._______ sei lediglich 50 km von N._______ ent-
fernt. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte der Beschwer-
deführenden könne nicht angenommen werden, die Eltern hätten die
Stadt N._______ verlassen müssen. Folglich könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht mehr in
N._______ lebten.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten 14 Beweismittel seien
nicht tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
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Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten
der Logik des Handelns oder sich gegenseitig widersprächen, nicht hin-
reichend begründet seien oder weil die eingereichten Beweismittel un-
tauglich seien, hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass Ehemann und
Sohn entführt worden seien, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht
mehr in N._______ lebten und sie auf dem Polizeiposten Anzeige erstat-
tet habe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen.
Es sei festzuhalten, dass die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der
Ahmadis zwar zum Teil schwerwiegenden Anfeindungen und Übergriffen
seitens Andersgläubiger ausgesetzt seien, doch stellten die Diskriminie-
rungen und Schikanen, welche die Ahmadis in Pakistan zu erleiden hät-
ten, keine Kollektivverfolgung dar. Da die erlittenen Diskriminierungs-
handlungen die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreichten, sei-
en die Diskriminierungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführen-
den asylirrelevant.
Schliesslich könne aufgrund des tiefen Gefährdungsprofils und des Feh-
lens asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen in der Vergangenheit, wel-
che auf eine zukünftige Verfolgungsgefahr schliessen lassen würden,
nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe Gefahr bestanden,
dass die Beschwerdeführenden entführt oder getötet respektive ihnen
anderweitig Schaden zugefügt würde, müsse deshalb zurückgewiesen
werden.
Im vorliegenden Fall liege keine individuell-konkrete Situation vor, welche
über das allgemeine Indiz der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft in Pakistan hinausgehe und aufgrund derer eine
Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ange-
nommen werden müsse. Weder der Familienvater noch die Beschwerde-
führerin hätten eine besondere Stellung innerhalb der Ahmadi-
Gemeinschaft innegehabt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin
angegeben, sie habe einen Universitätsabschluss und vor ihrer Ausreise
als Englischlehrerin gearbeitet. Somit sei sie äusserst gut qualifiziert und
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werde im Stande sein, sich und ihrer Familie in Pakistan eine wirtschaftli-
che Lebensgrundlage zu schaffen. Da die geltend gemachte Verfolgung
des Ehemannes wie auch diejenige der Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft sei, könne nicht angenommen werden, dass es zu einer Reflexver-
folgung der anderen Verwandten der Beschwerdeführerin gekommen sei.
Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden in N._______ nach wie vor auf ein breites Bezie-
hungsnetz zurückgreifen könnten und gut in der Lage seien, sich eine
wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
Vorliegend könne aufgrund des breiten Beziehungsnetzes davon ausge-
gangen werden, dass sich der Sohn und die Tochter der Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatstaat gut würden integrieren können; auf diese Wei-
se werde dem Kindeswohl Sorge getragen. Dies gelte umso mehr, als die
beiden Kinder das für die Sozialisierung hauptprägende Alter noch nicht
erreicht hätten und sich aufgrund ihres jungen Alters in Pakistan leicht
wieder würden integrieren können. Zudem sei das vordringliche Interesse
der beiden Kinder nicht zwingend in einem Weiterverbleib in der Schweiz,
sondern viel eher in einer Rückkehr in die vertrauten Familienverhältnisse
und den angestammten Kulturkreis zu sehen. Das gelte auch für die Be-
schwerdeführerin, welche anlässlich der Anhörung angegeben habe, das
blosse Herumsitzen in der Schweiz mache sie depressiv. Die geltend ge-
machten Depressionen und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin än-
derten an der positiven Bewertung der Wiedereingliederungsmöglichkei-
ten nichts. Der medizinische Versorgungsstandard in Pakistan sei grund-
sätzlich gut, weshalb die angeblichen Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerin im Heimatstaat gut behandelbar seien. Weiter sprächen weder die in
Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan. Somit sei die Zumutbarkeit
der Wegweisung nach Pakistan als gegeben zu betrachten. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 23. August 2013 (Poststempel vom 26. August
2013) liessen die Beschwerdeführenden die nachstehend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung des BFM vom
29. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
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läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführen-
den die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ei-
ne Erklärung vom 26. August 2013, wonach die Ärztin D._______ vom
Arztgeheimnis entbunden werde, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 21. August 2013, eine Scheidungsbestätigung, weitere Scheidungs-
akten, einen Brief des Vaters, die Beweismittel 10, 11 und 14, drei Artikel
aus dem Internet zur Verfolgung von Ahmadis sowie ein Arztzeugnis vom
22. März 2013 des Regionalspitals P._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerde vom 23. August 2013 machen die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass die Be-
schwerdeführerin nicht alle Fragen korrekt habe beantworten können und
teilweise unterschiedliche Antworten gegenüber der Befragung abgege-
ben habe. Dies sei indessen – wie auch anlässlich der Anhörung geäus-
sert – auf starke Konzentrationsschwierigkeiten zurückzuführen. Vermut-
lich sei sie auch falsch verstanden worden. Zudem leide sie wiederholt an
Migräneattacken und müsse starke Medikamente nehmen, welche ihre
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Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigten. Es sei bekanntlich möglich,
dass einschneidende – und letztlich auch traumatisierende - Ereignisse
zu grossen Blockaden und Verdrängungsmechanismen führten, weshalb
letztendlich Daten durcheinander gebracht und Ereignisse verdrängt wür-
den. Dazu gebe es zahlreiche international anerkannte Studien, welche
dies belegten. Im Übrigen könne die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
Asylsuchenden nicht dadurch erschüttert werden, dass eine andere Ver-
sion denkbar sei. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu rügen, weil sie die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - namentlich die
Beweismittel Nr. 10 und 11 – ungenügend geprüft und sie als leicht
fälschbar erachtet habe. Es treffe nicht zu, dass sie untauglich seien, den
asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Unzutreffend gewürdigt
habe die Vorinstanz auch die Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb
der Ahmadi-Gemeinschaft, sei sie doch die Sekretärin der Glaubensprä-
sidentin und zuständig für die Mädchen gewesen. Es sei ihre Aufgabe
gewesen, die Mädchen in Sport, Gesundheit und Haushaltsaufgaben auf-
zuklären. Gleichzeitig aber habe sie den Glauben der Ahmadi vermittelt.
Wie einem Schreiben ihres Vaters zu entnehmen sei, habe ihr Ehemann
zwischenzeitlich zum Islam konvertiert und sich von ihr scheiden lassen,
weshalb die Beschwerdeführerin mit der Wegnahme der Kinder rechnen
müsse, weil die Kinder nach islamischem Recht immer dem Manne zuge-
sprochen würden. Auch lebten ihre Eltern nun in einem kleinen Dorf bei
O._______ und könnten die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht
unterstützen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zwar ergibt sich aus dem ärzt-
lichen Austrittsbericht vom 22. März 2013 des Regionalspitals P._______,
dass die Beschwerdeführerin am 15. und 16. März 2013 nach einer Mig-
räneattacke, begleitet von getrübtem Bewusstsein und Atemstillstand,
ärztliche Hilfe und Spitalpflege in Anspruch nehmen musste. Sie konnte
indessen bereits am 16. März 2013 in deutlich gebessertem Zustand ins
Transitzentrum Q._______ entlassen werden. Einige Monate später, am
23. Juli 2013, wurde die Beschwerdeführerin im Verlauf der Direktanhö-
rung auf ihr gesundheitliches Befinden angesprochen, woraufhin sie be-
stätigte, es gehe ihr gut (A18/20 F22/3 S. 4). Dementsprechend ist nicht
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe während der Anhörung
unter einer Migräneattacke gelitten und die von der Vorinstanz festgestell-
ten Unstimmigkeiten stünden in Zusammenhang mit einer akuten ge-
sundheitlichen Störung ihres Wohlbefindens. Auch eigentliche Konzentra-
tionsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin sind anhand der Protokolle
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nicht auszumachen, zumal ihren Antworten zu entnehmen ist, dass sie
die gestellten Fragen verstanden hat. Auch die Hilfswerkvertretung hatte
in diesem Zusammenhang nichts Auffälliges aus der Anhörung zu berich-
ten. Nach Abschluss der BzP wie auch der Direktanhörung wurden die
entsprechenden Protokolle der Beschwerdeführerin im Übrigen rücküber-
setzt, bei welcher Gelegenheit sie die Möglichkeit hatte, allfällige Un-
stimmigkeiten auszuräumen. Sie machte von dieser Möglichkeit anläss-
lich der Direktanhörung durchaus Gebrauch (A18/20 S. 15) und doku-
mentierte mit diesem Verhalten gleichzeitig ihre Fähigkeit, sich gedanklich
auf die Rückübersetzung zu konzentrieren, weshalb auch von Konzentra-
tionsschwierigkeiten keine Rede sein kann. Nach dem Gesagten lassen
sich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche bei wesentlichen
Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation nicht mit einer
medizinischen Ausnahmesituation erklären, sondern lediglich damit, dass
die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird bezüglich der geltend gemachten, aber un-
glaubhaften Verfolgungssituation auf die ebenso einlässlichen wie zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Ergän-
zend ist anzumerken, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde-
schrift die Beschwerdeführerin nichts verdrängt hat, wenn sie sich zu ei-
nem Sachverhalt widersprüchlich äussert; läge in casu eine Verdrängung
vor, hätte sie sich zum verdrängten Sachverhalt nicht widersprüchlich,
sondern überhaupt nicht geäussert. Vielmehr können die von ihr vorge-
brachten Sachverhaltsvarianten nicht geglaubt werden, weil sie bei-
spielsweise zweifelsfrei wissen müsste, ob Ehepartner und Sohn am glei-
chen Tag entführt worden sind oder nicht. Da sie nicht nur diesbezüglich
keine konsistenten Angaben machen konnte und ihre überwiegend wider-
sprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Vorbringen somit unglaub-
haft sind, ist die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel, auch der
Beweismittel 10 und 11, nicht zu beanstanden, können doch derartige
Dokumente von jeder Person, welche dieser Sprache (Urdu) mächtig ist,
mit minimalem Aufwand erstellt werden. Das gilt in minderem Masse auch
für die gedruckten Flugblätter. Was schliesslich die Stellung der Be-
schwerdeführerin innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft anbelangt,
kann auf ihre Stellungnahme zur Frage, ob sie sich jemals öffentlich als
Mitglied dieser Gemeinschaft exponiert habe, verwiesen werden. Diese
Frage hat die Beschwerdeführerin wohl zu Recht gleich selbst verneint
(A18/20 F107 S. 12), weshalb sich aus der persönlichen Situation der
Beschwerdeführerin kein zusätzliches – das heisst über die schwierige
Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles Gefährdungsin-
D-4784/2013
Seite 12
diz ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229); bei dieser
Sachlage kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung berufen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachwei-
sen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden
Feststellung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat deshalb die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in Pakistan nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung auf dem gesamten Gebiet als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste.
7.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus N._______, wo ihre Angehöri-
gen leben. Vorliegend ist nämlich entgegen den Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift anzunehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
(A5/12 Ziff. 3.01 S. 6, vgl. auch Ziff.1.16.04 S. 4) nach wie vor in
N._______ leben, hatten sie doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation kei-
nen Anlass, sich in einem "kleinen Dorf bei O._______" niederzulassen.
Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift und das dazuge-
hörige Beweismittel, das undatierte Schreiben des Vaters der Beschwer-
deführerin, zielen lediglich darauf ab, das in Wirklichkeit vorhandene Netz
in N._______ zu dissimulieren. Analoges gilt bezüglich der angeblichen
Scheidung von ihrem Ehemann, die zwar mit mehreren Fotokopien "do-
kumentiert" ist, allerdings mit Beweismitteln, die faktisch keinen Beweis-
wert haben. So ist das Beweismittel 8 nur in Kopie vorhanden. Diesem
Dokument zufolge hätte die Beschwerdeführerin selbst im Januar 2013
die Scheidung eingereicht, wovon sie selber anlässlich der Anhörung vom
23. Juli 2013 nichts gesagt hat; im Übrigen stimmt das Datum der Heirat
(22. Dezember 2006) nicht mit demjenigen überein, welches sie selbst
anlässlich der BzP genannt hat (25. Dezember 2006). Da die Beschwer-
deführerin über eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Master of
Arts) sowie über Berufserfahrung als Lehrerin verfügt, hat sie auch keinen
Anlass, nach der Rückkehr mit einer existenzgefährdenden Situation zu
rechnen. Darüber hinaus kann sie nötigenfalls auf die Unterstützung des
(in Wirklichkeit) vorhandenen sozialen Netzes rechnen, etwa bei der Be-
handlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Im Übrigen
liegen keine über die allgemein schwierigen Lebensbedingungen der Ah-
madis hinausgehenden Gefährdungsindizien vor, die als gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Anhaltspunkte zu qua-
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lifizieren wären. Auch sind in diesem Zusammenhang keine Gründe er-
sichtlich, die dem Kindeswohl widersprechen würden. Dies umso weniger,
als beide Kinder noch klein sind und in der Schweiz erst seit knapp 20
Monaten leben.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. Verfügung des Bundesgerichts vom 5. August 2013 im Falle
4A_105/2013 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor-
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liegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin als von allem An-
fang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren
und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb sind die gestellten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gérald Bovier Gert Winter
Versand: