B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4784/2017
law/joc
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
D-4784/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015
in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am
18. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimtland (BzP) durch
das SEM statt. Die BzP wurde in der Sprache Tigrinya durchgeführt.
B.
Mit Schreiben an das SEM vom 2. August 2016 ersuchte der Beschwerde-
führer um Wiederholung der BzP, da diese nicht in seiner Muttersprache
durchgeführt worden sei.
C.
In seiner Antwort vom 20. September 2016 erklärte das SEM, dem Wunsch
des Beschwerdeführers nach einer Wiederholung der BzP könne nicht ent-
sprochen werden, da er sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung
angegeben habe, alles gut verstanden zu haben. Damit sei sein Recht, in
einer ihm gut verständlichen Sprache befragt zu werden, gewahrt worden.
D.
Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers
erfolgte durch das SEM am 9. März 2017. Der Beschwerdeführer wurde
dabei seinem Wunsch gemäss in Tigrinya angehört.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. August 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unent-
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geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess das BVGer das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde eingeladen, innert Frist
eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 an seiner
Verfügung fest. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die
Vernehmlassung des SEM am 13. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
I.
Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Rahmen der BzP vom 18. August 2015 und in der einlässlichen Anhö-
rung zu seinen Asylgründen vom 9. März 2017 hauptsächlich geltend, er
sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigre und stamme aus dem
Dorf C._______, Region D._______ (Subzoba E._______, Zoba
F._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Fa-
milie gelebt habe. In D._______ lebe – nebst seinen Eltern, einem Bruder
und zweier Schwestern – seine Verlobte. Er habe die Schule von (…) bis
zum Abschluss der zehnten Klasse besucht, wobei er bis zur fünften
Klasse in G._______ und danach in H._______ zur Schule gegangen sei.
Im Juni (…) habe er die Schule abgebrochen. Anlass dafür sei gewesen,
dass er seine Teilnahme an einer Entwicklungsarbeit wegen seines hilfs-
bedürftigen Vaters verweigert und deswegen von der Schuldirektion von
der Schülerliste gestrichen worden sei. Danach habe er in der (…) und als
(…) gearbeitet. Nach seinem Schulabbruch vom Juni (…) respektive ab
Januar (…) bis am (…) 2014 habe er mehr als 20 schriftliche Vorladungen
von verschiedenen Behörden zwecks Absolvierung des Militärdienstes er-
halten, welchen er jedoch keine Folge geleistet habe. Deshalb sei er unter
anderem sieben Mal zu Hause durch Angehörige des Geheimdienstes o-
der Soldaten aufgesucht und dabei auch von diesen beschossen worden.
Aufgrund dieser Ereignisse und weil er in Eritrea keinen Frieden gefunden
habe, habe er sein Heimatland am 10. Juni 2014 verlassen und sei zusam-
men mit einem Freund zu Fuss illegal in den Sudan gelangt und habe sich
dort bis am 25. Mai 2015 aufgehalten. Danach sei er nach Libyen, von dort
nach Sizilien (Italien) und weiter in die Schweiz gereist, wo er am 1. August
2015 angekommen sei. Die Reise habe er ohne Reise- oder Identitätspa-
piere unternommen. Seine Ausweispapiere seien in Eritrea. Als Schüler
habe er lediglich eine Einwohnerkarte besessen. Eine Identitätskarte könn-
ten nur Schüler, Soldaten oder Regierungsmitarbeiter beantragen.
6.2 Das SEM führt dazu einerseits aus, der Beschwerdeführer gebe seinen
Geburts- und gleichzeitig Wohnort einmal mit D._______, einmal mit
C._______, Gebiet D._______ an. Er habe bis dato jedoch keine rechts-
genüglichen Reise- und/oder Identitätspapiere eingereicht, womit seine
wahre Identität nicht feststehe. Er habe nicht erklären können, weshalb er
im Zeitpunkt seines Schulabschlusses, in welchem er 20 Jahre alt gewesen
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sei, lediglich über eine Einwohnerkarte und nicht über Identitätspapiere
verfügt habe. In Eritrea sei das Mitführen einer Identitätskarte obligatorisch,
ansonsten bestehe das Risiko einer Verhaftung. Es entbehre daher jegli-
cher Logik, wenn der Beschwerdeführer, der bestätigt habe, dass das Mit-
führen einer Identitätskarte ab 18 Jahren obligatorisch sei, behaupte, es
könnten nur bestimmte Gruppen eine Identitätskarte beantragen. Im Wei-
teren sei stark daran zu zweifeln, dass die eritreischen Behörden in der von
ihm geschilderten Weise auf seine über zwanzigfache Refraktion reagiert
hätten. Seine Umschreibung zum Inhalt der Vorladungen und der darin an-
gedrohten Sanktionen seien zudem zu oberflächlich ausgefallen. Auch
habe er erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht, aus der
Schule ausgeschlossen worden zu sein.
Im Übrigen erkannte das SEM, dass die blosse Furcht irgendwann einmal
für den Militärdienst aufgeboten zu werden, und die blosse Möglichkeit der
Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des
AsylG seien.
6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber auf Fotos einer Wohnsitzbe-
stätigung und Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers verwie-
sen und eingewendet, der Befrager habe das Dorf C._______ und dessen
Zugehörigkeit zum Gebiet D._______ auf der Karte verifizieren können.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nach Einzug seines Schüler-
ausweises verpflichtet gewesen wäre, eine Identitätskarte zu beantragen,
was er jedoch unterlassen habe, da er befürchtet habe, in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Die meisten Schüler würden nach Schulabschluss
in den Militärdienst eingezogen, weshalb seine Angabe, nur Schüler und
Soldaten würden die Ausstellung von Identitätskarten beantragen, im wei-
teren Sinne zutreffe. Seit Februar 2014 würden zudem keine Identitätskar-
ten mehr ausgestellt. Ausserdem sei lediglich nach dem Inhalt der Vorla-
dungen gefragt worden und seine Ausführungen dazu seien in sich stim-
mig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (…), womit er selten
zu Hause gewesen sei und daher eine Verhaftung habe vermeiden können.
Bei seinen Erläuterungen während der einlässlichen Anhörung zum Schul-
abbruch (Weigerung an der Teilnahme eines Entwicklungsprojekts) handle
es sich zudem um eine Konkretisierung und nicht wie vom SEM angenom-
men, um einen Nachschub.
Durch seine Flucht habe sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst ent-
zogen, weshalb er gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen Urteil Said v. Niederlande vom
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Seite 7
5. Juni 2005 sowie der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion in deren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 3 die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
Auch seine Erzählungen hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea – so wurde
in der Beschwerde weiter moniert, seien entgegen der Annahme des SEM
ausführlich und glaubhaft, weshalb er – infolge subjektiver Nachflucht-
gründe – die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die neue Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017) sei
nicht nachvollziehbar, zumal das Gericht in erwähntem Urteil selber aner-
kenne, dass die Bestrafung im Falle einer illegalen Ausreise grundsätzlich
aussergerichtlich und willkürlich erfolge.
7.
7.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Angaben des
Beschwerdeführers, wonach es in Eritrea (lediglich) Schüler, Soldaten und
Regierungsarbeitern möglich sei, eine Identitätskarte zu beantragen (vgl.
act. A21/9 S. 8), nicht den Tatsachen entspricht. Nach Kenntnis des Ge-
richts – und entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde
– erhielten in Eritrea Personen auch im Jahre 2014 im Alter von 18 Jahren
eine Identitätskarte beziehungsweise eine solche war obligatorisch (vgl.
UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, REPORT OF THE DETAILED FINDINGS OF THE
COMMISSION OF INQUIRY ON HUMAN RIGHTS IN ERITREA [A/HRC/29/CRP.1],
05.06.2015). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe, als er die Schule besucht habe, keine Identitätskarte be-
nötigt (vgl. act. A6/12 S. 5, act. A 21/19 S. 3), nicht nachvollziehbar. Denn
im Zeitpunkt des Schulabbruchs, der angeblich im Juni (…) erfolgte (vgl.
act. A21/19 S. 8 f.), war er schon fast (…) Jahre alt. Er hätte somit bereits
im Alter von (…) Jahren eine Identitätskarte beantragen können respektive
sollen. Seine Argumentation in der Beschwerde, er habe nach dem Schul-
abbruch respektive im Zeitpunkt des Einzugs seines Schülerausweises
den Kontakt mit den Militärbehörden befürchtet, verfängt daher nicht.
7.2 Insbesondere erscheint aber vorliegend nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer nach erfolgtem Schulabbruch im Juni (…) respektive an-
fangs (…) bis im (…) 2014 und damit über drei Jahre lang durch die eritre-
ischen Behörden permanent respektive über 20 Mal erfolglos zur Absolvie-
rung des Militärdienstes aufgefordert worden und in der Folge unter ande-
rem mehrmals zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. act. A6/12 S. 7,
act. A21/19 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer war nämlich seinen Angaben
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zufolge in jenem Zeitraum stets zu Hause wohnhaft, womit nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass es den Militärbehörden nicht gelungen wäre, seiner hab-
haft zu werden. Denn auch wenn er, wie in der Beschwerde erneut darge-
legt, infolge seiner Tätigkeit als (…) oftmals von zu Hause abwesend ge-
wesen sei, wäre er doch für die Militärpolizeibehörden, hätten diese tat-
sächlich Interesse an seiner Person gehabt, demnach einfach zu ergreifen
gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass die eritreischen Behörden ge-
zielt nach Dienstverweigerern suchen, indem sie dazu eigens dafür ge-
schaffene „Peoples Army“ einsetzen und zwecks Rekrutierung von Dienst-
pflichtigen landesweit immer wieder Razzien durchführen, bei denen ganze
Ortschaften oder Stadtteile abgeriegelt werden (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2017 vom 17. August 2017 E. 12.2 und E. 12.5), ist
nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, der sich weiterhin
auch zu Hause aufhielt, über (…) Jahre lang seiner Dienstpflicht entziehen
konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Angaben zufolge
erst ab dem Jahre (…) zu Hause gesucht worden sei (vgl. act. A21/19
S. 12). Gemäss seinen Aussagen erfolgte nämlich die erste schriftliche
Vorladung an ihn, der er keine Folge leistete, bereits anfangs (…). Auch
erscheint die von ihm geschilderte Flucht vor den Militärbehörden mittels
Sprung aus einem Fenster während auf ihn geschossen worden sei, nicht
realistisch (vgl. act. A 21/19 S. 11). Entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Ansicht – und wie vom SEM zutreffend erkannt – sind seine Be-
schreibungen zum Inhalt der schriftlichen Vorladungen zudem als unsub-
stanziiert zu bezeichnen. So vermochte er nicht einmal die konkreten Kon-
sequenzen im Falle der (erneuten) Nichtbefolgung zu bezeichnen; statt-
dessen erklärte er lediglich, im Aufgebot habe gestanden: „Falls du den
Aufforderungen keine Folge leistet, dann wird es schlimmere Konsequen-
zen für dich haben.“ (vgl. act. A21/19 S. 11 f.).
7.3 Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jahre-
lang zahlreichen Rekrutierungsbefehlen keine Folge geleistet und deswe-
gen behördlichen Suchaktionen und Behelligungen ausgesetzt war. Die
von ihm eingereichte Wohnsitzbestätigung und Identitätskarten seiner El-
tern, die lediglich in Form von kopierten Fotos vorliegen, sind nicht geeig-
net, diese Einschätzung zu widerlegen. Das SEM hat demnach erwähnte
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt.
7.4 Im Übrigen ist auch die Ansicht des SEM zu bestätigen, wonach die
blosse Furcht irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu wer-
den respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen
Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des AsylG ist. Dabei handelt es sich
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nämlich nicht um eine Massnahme, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven
erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 des vom 30. Januar 2017
E. 5.2).
8.
8.1 Wer sich – wie der Beschwerdeführer – darauf beruft, dass erst durch
das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefähr-
dungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betref-
fend, im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festge-
stellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur
Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
8.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der –
vom SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zu-
sätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl.
E. 7) ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise dem Militärdienst
entzogen hat. Er kann nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
D-4784/2017
Seite 10
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
8.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Be-
schwerde gehegte Kritik an erwähntem Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise vorlie-
gend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner
Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind.
8.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
11.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
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Seite 11
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach des EGMR müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
11.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu
unterscheiden:
11.3.3 Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne
davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒,
ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden.
Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2).
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Seite 12
11.3.4 Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon
auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem National-
dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheira-
teten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit
Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen,
ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grund-
sätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ha-
ben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Per-
sonen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden.
11.3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen,
dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Per-
sonengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei dies-
bezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter
können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr
als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist,
dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen soge-
nannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist
davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der
Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausrei-
sevisum wieder verlassen dürfen.
11.3.6 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.1 – 7.3) ist nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer den militärischen Aufgeboten keine Folge ge-
leistet hat. Da er im Zeitpunkt seines angeblichen Schulabbruchs (oder
Schulabschlusses) im Juni (…) seinen Angaben zufolge fast (…) Jahre alt
gewesen wäre und sich damit längst im dienstfähigen Alter befunden hätte,
würde sich der Schluss aufdrängen, er habe ab Juni (…) oder schon früher
den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Juni
2014 geleistet, zumal vorliegend – wie in der Beschwerde eingeräumt wird
– keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vorlie-
gen. Damit wäre er bereits vier oder mehr Jahre im Nationaldienst gewesen
respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert. Demnach würde er
unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu
gewärtigen hätte. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer
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Seite 13
Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würde. Ob der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich in diese Kategorie fällt, lässt sich zwar nicht eindeutig fest-
stellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil
dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im
eritreischen Nationaldienst gemacht hat. Dokumente, die sein Alter oder
die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten
Ausreisezeitpunkt belegen würden, liegen nicht vor. Sein tatsächliches Al-
ter steht damit ebenso wenig mit Sicherheit fest, wie die Anzahl allenfalls
von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre. Der Beschwer-
deführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen.
Es ist daher – angesichts des von ihm angegebenen Alters und der absol-
vierten Schulzeit sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszu-
gehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen National-
diensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
11.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr
nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder
erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe
für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
11.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK an-
belangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erüb-
rigen, da – wie in E. 11.3.6 f. festgestellt – davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde bei einer
Rückkehr nicht erneut in den Nationaldienst eingezogen.
11.6
11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.6.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch lie-
gen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei
vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der
Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
11.6.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich
bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. In Eritrea hat er ein
Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder) und
seine Familie verfügt dort über (…), beschäftigt verschiedene (…) als An-
gestellte, verfügt über eigene Häuser und führt gemäss seinen Aussagen
ein sehr gutes Leben (vgl. act. A6/12 S. 3 ff., act. A21/19 S. 7). Es sind
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damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich er-
scheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist
sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist.
11.7 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.8 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 7. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten zu tragen.
13.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 ange-
ordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
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des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 24. Oktober 2017 werden Auslagen in der Höhe
von Fr. 6.30 sowie ein Aufwand von insgesamt 11.05 Stunden geltend ge-
macht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200.‒
ist nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsver-
treter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es sich im vor-
liegenden Fall ‒ das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem
Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ entschädigt. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der
Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von
Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1796.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1796.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: