Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4785/2011
law/joc
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2011 – eröffnet am
23. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 4. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätes
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte,
der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerde
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän
digte,
dass der Beschwerdeführer mit an das C._______ des Kantons
B._______ adressierter Eingabe vom 30. August 2011 Beschwerde
gegen diese Verfügung erhob, welche vom C._______ am 31. August
2011 vorab per Telefax an das BFM und von diesem – vorab mittels
Telefax vom gleichen Tag – zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift beantragt, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten respektive zur Beurteilung seiner Asylbegehren an das
BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
31. August 2011 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
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(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ein
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorlie
gend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch
führung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsver
traglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asyl
gesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu
ständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asyl
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 Dublin
IIVO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem fest
stellte, am 12. August 2011 habe das Zivilstandsamt B._______ im
Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens zu Handen des BFM den
Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. act. A20/6 S. 3),
dass es in seinen anschliessenden Erwägungen unter Ziffer I (vgl. act.
A20/6 S. 3 f.) ausführte, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
sei dieser im November/Dezember 2008 illegal in Italien eingereist und
habe sich dort bis zum 4. April 2011 aufgehalten,
dass sich die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahme
ersuchen des BFM nicht geäussert hätten, weshalb gestützt auf das
DAA und Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit zur Durch
führung des Asyl und Wegweisungsverfahren am 16. August 2011 an
Italien übergegangen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. April 2011, aufgrund der in sei
nem Heimatland herrschenden Willkür nach Italien geflohen zu sein,
wo es allerdings schlimmer sei als in Tunesien, nicht geeignet seien,
die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens zu wi
derlegen,
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dass sich Italien stillschweigend für zuständig erklärt und der Über
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und sich zudem we
der aus seinen Angaben noch aus den Akten individuelle Gründe dafür
ergeben würden, das Asylgesuch in eigener Kompetenz zu prüfen,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 DublinIIVO) – bis
spätestens am 16. Februar 2012 zu erfolgen habe und sich der Be
schwerdeführer nach erfolgter Überstellung und Einreichung eines
Asylgesuches in Italien als Asylsuchender aufhalten und die daraus
fliessenden Rechte beanspruchen könne,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausserdem festhielt,
gestützt auf die Angaben im Reisepass des Beschwerdeführers habe
es mit Verfügung vom 17. August 2011 eine Datenänderung im
Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS hinsichtlich seiner Per
sonalien vorgenommen,
dass demnach auf das Asylgesuch gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht einzutreten sei,
dass das BFM unter Ziffer 2 seiner Erwägungen (vgl. act. A20/6 S. 4)
schliesslich erwog, die Folge eines Nichteintretensentscheides sei ge
mäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und
möglich,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechts
mittelschrift insbesondere entgegenhält, demnächst eine Schweizerin
zu ehelichen und das Zivilstandsamt B._______ verfüge bereits über
sämtliche Unterlagen, damit er und seine künftige Ehefrau heiraten
könnten und er somit nach erfolgter Heirat eine Aufenthaltsbewilligung
erhalte,
dass er im Weiteren geltend macht, das BFM sei über die bevor
stehende Heirat im Bilde gewesen, habe diesem Umstand jedoch nicht
Rechnung getragen,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
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Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass ferner die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermög
lichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht
lichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann,
dass die Begründungsdichte sich dabei nach dem Verfügungsge
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be
troffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1 S. 256),
dass im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – im
Weiteren der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde
hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts
unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis führen,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Zivilstandsamt B._______
mit Anfrage vom 12. August 2011 an das BFM gelangte (Eingang
BFM: 15. August 2011) und dieses im Hinblick auf ein Ehe
vorbereitungsverfahren um Einsichtnahme in das Dossier respektive
Zustellung einzelner Dokumente und Stellungnahme zur Frage der
Ehefähigkeit des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A15/2 S. 1),
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dass das BFM somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. August 2011 Kenntnis über ein den Beschwerdeführer
betreffendes Ehevorbereitungsverfahren hatte und dem
Beschwerdeführer denn auch gestützt auf dessen im Rahmen des
Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Reisepasses mit Verfügung
vom 17. August 2011 mitteilte, dessen Daten im ZEMIS würden
geändert (vgl. das noch unpagnierte Aktenstück im Dossier N […]),
dass sich das BFM indessen in der angefochtenen Verfügung darauf
beschränkte, im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellung auf das Ehe
vorbereitungsverfahren hinzuweisen (vgl. act. A20/6 S. 3), ohne dieses
rechtserhebliche Sachverhaltselement in den anschliessenden Erwä
gungen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen,
dass das BFM damit verkennt, dass die DublinIIVO im Bestreben er
lassen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur
DublinIIVO),
dass die DublinIIVO zudem verschiedene Normen – wie etwa Art. 7,
8 oder 14 DublinIIVO – enthält, welche im Rahmen eines wie dem
vorliegenden Aufnahmeverfahrens respektive zwingenden Zuständig
keitsprüfungsverfahrens der Familieneinheit explizit Beachtung
schenken, wobei sich der darin jeweils enthaltene Begriff der Familien
angehörigen an der Definition von Art. 2 Bst. i DublinIIVO orientiert
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., WienGraz 2010,
Art. 2 lit. i K 22 S. 68),
dass sich unter Art. 2 Bst. i DublinIIVO – ebenso wie beim Familien
begriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – unter
bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare subsumieren
lassen,
dass es im Weiteren zu beachten gilt, dass selbst bei grundsätzlicher
Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates, dem Umstand, dass ein An
tragssteller in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügen
soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK auch Rahmen des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Rechnung
getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90),
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dass aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens durch das BFM zu
prüfen gewesen wäre, ob sich der Beschwerdeführer auf eine der er
wähnten Normen der DublinIIVO respektive auf Art. 8 EMRK berufen
könnte,
dass insbesondere abzuklären gewesen wäre, welche Staatsan
gehörigkeit die künftige Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt,
respektive über welchen Aufenthaltsstatus diese hier in der Schweiz
verfügt, und ob das noch unverheiratete Paar die weiteren Voraus
setzungen im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO oder Art. 8 EMRK
erfüllt,
dass, sollte zwischenzeitlich eine Heirat der Verlobten erfolgt sein, das
BFM mithin zu untersuchen hätte, ob sich daraus ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne
von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergeben könnte, die
einer Wegweisung respektive Rückführung des Beschwerdeführers
nach Italien (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylV 1 sowie
Art. 16 Abs. 2 DublinIIVO) entgegenstehen könnte,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass das BFM ein
wesentliches Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung
nicht gewürdigt sowie weitere Sachverhaltsabklärungen nicht vorge
nommen hat, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht nachge
kommen ist (Art. 12 VwVG),
dass zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG)
durch das BFM festzustellen ist, indem es sich in der angefochtenen
Verfügung einer rechtlichen Auseinandersetzung über das eingeleitete
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz enthält, zumal auch dessen
Argumentation, aus den Akten seien keine individuellen Gründe er
sichtlich, die die Schweiz veranlassen würden, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers selber zu prüfen, keine entsprechende Erläuterung
darüber zu entnehmen ist, inwiefern dem Ehevorbereitungsverfahren
vorliegend keine Bedeutung zuzumessen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f.,
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BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), indessen die vorliegend festgestellten
Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht,
zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist,
Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben
und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen
Verfahrensführung zu entbinden,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 17. August
2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu
rückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be
schwerde zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache und
Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Ver
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegenden Parteien zulasten der Vorinstanz eine Parteient
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis
mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeschrift im Nachgang zur Unterschrift des Be
schwerdeführers eine Grussformel einer Anwaltskanzlei enthält, die
sich allerdings auf einen vorgängigen Satz hinsichtlich einer Ehe
scheidung bezieht und somit in keinem Zusammenhang mit dem vor
liegenden Verfahren stehen kann, weshalb nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer sei rechtlich vertreten, zumal es auch an
einer entsprechenden Vollmacht fehlt,
dass dem Beschwerdeführer somit mit Einreichung seiner Beschwerde
keine Vertretungskosten entstanden sind (Art. 9 Abs. 1 VGKE) und
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weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13
VGKE), die dem Beschwerdeführer entstanden sein könnten, aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht ersichtlich sind, weshalb ihm trotz
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, DublinOffice 2, mit den Akten N (…)
(per Kurier; in Kopie)
– (…)