B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4785/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Shiva Siegen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
D-4785/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Afghanistan). Er reiste am
6. Mai 2009 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Er wurde am
25. Mai 2009 summarisch sowie am 4. Juni 2009 eingehend zu seinen
Asylgründen befragt.
B.
Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater
2008 entführt und getötet worden sei. Seither würden die Mörder des Va-
ters den Beschwerdeführer mittels Drohungen zu einer Strafverzichtser-
klärung zu nötigen versuchen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 trat das BFM gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2009
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom
27. September 2011 abgewiesen.
D.
Am 17. November 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom Bundesamt
zwecks Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde.
Mit Urteil D-6348/2011 vom 5. Dezember 2011 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe
vom 17. November 2011 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wieder-
erwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege.
E.
Am 17. Mai 2012 (Poststempel) ersuchte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Akteneinsicht und um
eine Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs.
D-4785/2012
Seite 3
F.
Am 15. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Ergänzung des Wie-
dererwägungsgesuchs ein und gab diverse Beweismittel zu den Akten.
Am 10. Juli 2012 wurde eine weitere Gesuchsergänzung eingereicht und
es wurden weitere Beweise in Aussicht gestellt.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Kabul mehr
verfüge, da seine Mutter in Pakistan lebe und der Bruder ermordet wor-
den sei.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiedererwägungs-
gesuch aussichtslos erscheine.
H.
Am 6. August 2012 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine weitere Ergänzung des Gesuchs und ein Beweis-
mittel ein.
I.
Am 7. August 2012 stellte der Beschwerdeführer dem BFM die Einrei-
chung eines Personalausweises in Aussicht.
J.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 15. August 2012) trat
das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers we-
gen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die
Verfügung vom 25. Juni 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar.
K.
Mit Eingabe vom 21. August 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Gebüh-
renvorschusses.
Das BFM wies dieses Ersuchen mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (recte:
29. August 2012) ab.
L.
Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid des BFM vom
D-4785/2012
Seite 4
13. August 2012 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September
2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde ersucht.
M.
Am 17. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Rechnung
des Kantons W._______ als Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4785/2012
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Falles ist die Nichteintre-
tensverfügung des BFM vom 13. August 2012 sowie die diesem Ent-
scheid vorangehende Verfügung vom 18. Juni 2012, die den Beschwer-
deführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Be-
schwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensver-
D-4785/2012
Seite 6
fügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslo-
sigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 17. November 2011 brachte der
Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan ver-
schlechtert habe und der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behand-
lung sei, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In der
Gesuchsergänzung vom 17. Mai 2012 wurde als zusätzliches Element
vorgebracht, dass die Bedrohungslage durch die Mörder des Vaters des
Beschwerdeführers weiterhin bestehe und dieser überdies mittlerweile
kein familiäres Netz mehr in Kabul habe, da seine Mutter krank sei und
zusammen mit seinem Bruder in Pakistan lebe. Mit Eingabe vom 15. Juni
2012 wurden medizinische Untersuchungsberichte eines Medical-Institut
in Pakistan, ein in Pakistan aufgegebenes Briefcouvert und fünf Fotos
eingereicht, die die Mutter sowie den Bruder des Beschwerdeführers in
Pakistan zeigen sollen. Am 10. Juli 2012 wurde geltend gemacht, dass
sich der Bruder des Beschwerdeführers zurück nach Afghanistan bege-
ben habe, um Geld für seine Mutter zu beschaffen. Bei diesem Besuch
sei er von der Sippe der Mörder des Vaters (…) 2012 verschleppt und ge-
tötet worden. Am 6. August 2012 wurde ein Schreiben des afghanischen
Innenministeriums eingereicht, welches die Tötung des Bruders bestätige.
Zusätzlich wurden zwei Fotos eingereicht, welche die Beerdigung des
Bruders zeigen würden.
6.3 In der Verfügung vom 18. Juli 2012 führte das BFM aus, dass das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Die
Vorbringen seien nicht glaubhaft und die eingereichten Beweise nicht
stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe bis anhin noch keine rechtsge-
nüglichen Ausweisschriften eingereicht, so dass seine Identität weiterhin
unklar bleibe. Die im ursprünglichen Asylgesuch geltend gemachte Be-
drohungslage sei sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt bereits als unglaubhaft bezeichnet worden, so dass auch gegenüber
den gegenwärtigen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht seien. Die
eingereichten Fotos würden kein taugliches Beweismittel für die Ansäs-
sigkeit der dargestellten Personen in Pakistan darstellen, da nicht festge-
stellt werden könne, ob es sich dabei um Familienangehörige des Be-
schwerdeführers handle. Die Aufnahmen könnten auch anlässlich eines
temporären Aufenthalts entstanden sein. Dies gelte auch für die einge-
reichten Dokumente des Medical-Institut, da nicht feststehe, ob es sich
bei der darin erwähnten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwer-
deführers handle. Sämtliche Dokumente seien auch auf den (…) 2011 da-
D-4785/2012
Seite 7
tiert, was darauf hindeute, dass es sich um eine einmalige Konsultation
handle. Auch diese Dokumente vermöchten mithin keine permanente An-
sässigkeit zu beweisen. Gleiches gelte für den eingereichten Briefum-
schlag. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdungssituation durch die
Sippe der Mörder des Vaters könne festgehalten werden, dass diese Vor-
bringen nicht glaubhaft erscheinen würden und demzufolge auch der Be-
hauptung, der Bruder des Beschwerdeführers sei von derselben Sippe
erschossen worden, kein Glauben geschenkt werden könne.
6.4 In der Eingabe vom 6. August 2012 wurde diesen Ausführungen ent-
gegengehalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht bewei-
sen könne, da der Schlepper ihm die Papiere abgenommen und diese
vernichtet habe. Der Bruder sei aber schon in der Erstbefragung in Chi-
asso erwähnt worden. Auf den Fotos der Beerdigung sei überdies diesel-
be Person zu erkennen, welche bereits auf den am 15. Juni 2012 einge-
reichten Fotos abgebildet sei und dem Beschwerdeführer sehr gleiche, so
dass nicht bezweifelt werden könne, dass der Getötete dessen Bruder
sei.
6.5 Das BFM hielt diesen Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom
13. August 2012 entgegen, dass auch die am 6. August 2012 eingereich-
ten Beweismittel an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen,
der mangelnden Beweiskraft der eingereichten Dokumente sowie an der
Aussichtslosigkeit des Gesuchs nicht zu ändern vermöchten.
6.6 Im Ersuchen um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Ge-
bührenvorschusses vom 21. August 2012 führte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers aus, dass die Nichtleistung auf ein Versehen zurück-
zuführen sei. Dem Beschwerdeführer habe zur gleichen Zeit eine Rech-
nung des Kantons W._______ über denselben Betrag vorgelegen, so
dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise angenommen habe, nur
Letztere (in Raten) bezahlen zu müssen.
6.7 Die Beschwerde beschränkte sich auf eine Wiederholung der bisheri-
gen Vorbringen. Als Beweis für die irrtümliche Nichtleistung des Gebüh-
renvorschusses wurde die Rechnung der Staatsanwaltschaft Y._______
eingereicht.
6.8 Das Gericht ist der Ansicht, dass das BFM zu Recht von der Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-
D-4785/2012
Seite 8
stanz verwiesen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
werde in der Heimat bedroht, ist nicht glaubhaft. Es ist somit auch nicht
glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer Gewalttat zum
Opfer fiel, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen liesse. Somit besteht keine Gefährdungslage, welche zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Zu Recht mass
das BFM den eingereichten Dokumenten einen eher geringen Beweis-
wert zu. Doch selbst wenn die darin dokumentierten Tatsachen (Tod des
Bruders und Wohnsitz der Mutter in Pakistan) zutreffen würden, vermag
dies noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün-
den. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom
27. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst
seiner Mutter und seinem Bruder noch über weitere Verwandte in Kabul
verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom
27. September 2011 E. 10.3.3), so dass weiterhin von einem tragfähigen
sozialen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen ist. Schliesslich wurden
die in der Eingabe vom 17. November 2011 geltend gemachten medizini-
schen Leiden des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens weder
weiter konkretisiert noch mittels Beweisen belegt, so dass angenommen
werden kann, dass keine Komplikationen vorliegen, welche einem Weg-
weisungsvollzug entgegenstehen würden.
Auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Ge-
bührenvorschusses wurde vom BFM zu Recht abgelehnt. Eine Fristwie-
derherstellung setzt gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ein unverschuldetes
Versäumnis voraus. Die geltend gemachte irrtümliche Verwechslung der
Rechnung der Staatsanwaltschaft Y._______ über Fr. 635.50 – zahlbar in
Raten à Fr. 71.–, erstmals fällig per 25. März 2012, bei welcher (mindes-
tens) am 25. April 2012 eine Abschlagszahlung erfolgte – mit der am 19.
Juli 2012 zugegangenen Rechnung des BFM über Fr. 600.– stellt – zumal
bei einer rechtskundig vertretenen Partei – kein unverschuldetes Ver-
säumnis dar.
6.9
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
D-4785/2012
Seite 9
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4785/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: