Abtei lung IV
D-4786/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4786/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Dezember
2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland
Eritrea im Januar 2002 in Richtung C._______ verlassen, da er als
Soldat bei kriegerischen Auseinandersetzungen schwer verwundet
worden sei, wobei sich eine Kugel immer noch in seiner Brust befinde,
er jedoch keine medizinische Behandlung erhalten habe,
dass er zudem als Oppositioneller diffamiert worden sei – er sei be-
schuldigt worden, Kameraden zu Demonstrationen aufgerufen zu
haben – und deswegen von Juni bis Oktober 2001 in Haft gewesen
sei,
dass sich seine Familie überdies in einem auf eine Blutrache zurück-
zuführenden Streit mit einer anderen Familie befinde, aufgrund dessen
sein Vater im Jahr 1989 ermordet worden sei,
dass er in der Hoffnung auf medizinische Behandlung nach Europa
gekommen sei,
dass er sich seit Oktober 2003 in Italien aufgehalten habe, wo er
jeweils temporäre Aufenthaltsbewilligungen – letztmals verlängert bis
Ende 2008 – erhalten habe,
dass er aufgrund der erlittenen Schussverletzung immer noch grosse
gesundheitliche Probleme im Brustbereich habe und insbesondere bei
Kälte unerträgliche Schmerzen habe,
dass er in Italien jedoch keine Möglichkeit für einen Arzt- oder Spital -
besuch erhalten habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand weiter
verschlechtert habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
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dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerde-
führers am 28. Oktober 2003 in D._______/Italien am 4. Januar 2010
ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte,
welches unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 11. Februar 2010 nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. März 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur erneuten
Begründung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Anweisung an das BFM zum Selbsteintritt, subeventualiter
um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
Anweisung an das BFM, den weiteren Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln, ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2010
feststellte, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig erhoben und damit die Begründungspflicht und den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe,
indem es sich in der Verfügung vom 11. Februar 2010 nicht zu den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in
Italien geäussert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Beschwerde vom
22. März 2010 guthiess, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 zur Einreichung
eines Arztberichts bis zum 5. Juni 2010 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 einen
Arztbericht des (Spitals) vom (Datum) einreichte, woraus sich ergibt,
dass sich ein zirka 1 cm grosses Projektil im Brustkorb des
Beschwerdeführers befindet, das aus thoraxchirurgischer Sicht
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problemlos minimalinvasiv entfernt werden könne (Hospitalisationszeit
von drei bis vier Tagen); es bestehe keine Notfall indikation; eine
Operation, die theoretisch auch in Italien durchgeführt werden könne,
sei aber dennoch anzuraten, da der Beschwerdeführer noch jung sei
und weitere Komplikationen durch das Projektil nicht ausgeschlossen
werden könnten; die Schmerzsymptomatik besitze keinen
Zusammenhang mit dem Projektil,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzugs an-
ordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf
Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 27. Juli
2010 zu erfolgen habe,
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dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass seine Einwände, er habe in Europa seine Rechte und eine
medizinische Behandlung gesucht, diese aber in Italien nicht ge-
funden, nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht
zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden aus dem Arztbericht des (Spitals) vom
(Datum) ergebe, dass keine Notfallindikation bestehe,
dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Italien durch-
geführt werden könne und der Beschwerdeführer dort gemäss den
gesicherten Erkenntnissen des BFM freien Zugang zum Gesundheits-
system habe,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2010
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung zur erneuten Begründung, eventualiter um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das BFM zum
Selbsteintritt, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und Anweisung an das BFM, den weiteren Auf-
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enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende
vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
die Begründungspflicht verletzt, indem es keine Auskunft darüber
gebe, nach welchem Kriterium gemäss Kapitel III der Dublin-II-VO
(Art. 5-14) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, es zudem bei der Zuständigkeitsprüfung sowohl Art. 18 als auch
Art. 20 Dublin-II-VO nenne, was widersprüchlich sei, und es sich
überdies in ungenügender Weise zu den Fragen des Selbsteintritts-
rechts und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert
habe,
dass diesen formellen Einwänden nicht gefolgt werden kann, da das
BFM die anwendbaren Rechtsgrundlagen umfassend aufgelistet und
die Zuständigkeit Italiens gestützt darauf zutreffend (vgl. hierzu die
nachfolgenden Erwägungen) festgestellt hat, wobei sich in diesem
Zusammenhang eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rang-
folge der Kriterien gemäss Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5-14) nicht
aufdrängte und auch eine irrtümlich fälschliche Zitierung eines Ver-
ordnungsartikels nicht zu einer Kassation zu führen vermag, zumal der
vorgängige Aufenthalt in Italien bis zum 21. Dezember 2009, der für
die Feststellung der Zuständigkeit Italiens entscheidend ist, vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wurde,
dass betreffend den Selbsteintritt und die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen
ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zu-
stimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf-
grund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Italien, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16
Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16
Abs. 4),
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dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er habe in
Italien nach Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung weder
eine genügende Unterkunft noch medizinische Betreuung erhalten und
befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland, festzuhalten ist, dass
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien
sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass aufgrund der Aktenlage die Feststellungen des BFM, eine
adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, für
dessen gesundheitliche Beschwerden laut Arztbericht vom (Datum)
keine Notfallindikation bestehe, sei in Italien durchführbar, nicht zu
beanstanden sind,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine
Weiterführung der Behandlung in der Schweiz nicht gegen eine Rück-
führung nach Italien sprechen,
dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Einwand, eine Zu-
sammenführung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die er in Eri-
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trea zurückgelassen habe, sei ihm in Italien verwehrt gewesen, nicht
geltend macht, er verfüge in der Schweiz über Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, weshalb er damit nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag (Art. 7 und 15 Dublin-II-VO),
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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