B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4786/2017
law/rep
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
D-4786/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (C._______, c), reiste am 14. Dezember 2015 illegal
in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
5. Januar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätz-
lich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Januar 2016 wies ihn das SEM für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 11. Mai 2017 hörte ihn das SEM
einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen
vor, er habe bis im Jahr 2004 in Jaffna gelebt. Seit dem Jahre 2000 hätten
ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Schüler gezwungen,
mehrmals Pistolen und Handgranaten durch einen nahe der Schule gele-
genen Checkpoint der Armee zu schmuggeln, da Schüler in Schuluniform
nicht kontrolliert worden seien. Am 20. Februar 2004 sei seine Begleitper-
son sowie ein Mitglied der LTTE, dem er gerade Waffen übergeben habe,
von Angehörigen der sri-lankischen Armee an Ort und Stelle erschossen
worden. Er selbst habe zu fliehen versucht, sei aber umzingelt und gefan-
gen genommen worden. Fünf Tage lang sei er im F._______-Camp inhaf-
tiert gewesen. Man habe ihn verhört und dabei von ihm wissen wollen, mit
wem er Kontakte unterhalten und wo er weitere Waffen versteckt habe.
Während der Haft sei er derart heftig geschlagen worden, dass er ohn-
mächtig geworden sei. Am 25. Februar 2004 habe man ihn in Unterhosen
und mit verbundenen Augen auf ein Feld gefahren. Dort angekommen,
habe man ihn aufgefordert zu gehen. Er habe gewusst, dass er nunmehr
umgebracht werden sollte. Trotzdem sei er losgerannt. Kurz darauf seien
mehrere Schüsse auf ihn abgegeben worden. Er sei zu Boden gestürzt,
wieder aufgestanden und weitergerannt. Schliesslich sei ihm die Flucht zu
einer Menschenrechtsorganisation in Jaffna gelungen, die ihm bis am
10. März 2004 Zuflucht gewährt habe. Mit deren Hilfe sei er Mitte März
2004 nach Colombo gelangt, habe einen Pass bekommen und sei an-
schliessend auf dem Luftweg nach G._______ in H._______ gelangt. Dort
habe er für eine Privatperson als Chauffeur gearbeitet. Während seines
Aufenthalts in G._______ sei er zuhause öfters – einmal in der Woche oder
zwei, drei Mal im Monat – von Angehörigen des Criminal Investigation De-
partments (CID) wegen der Ereignisse des 20. Februars 2004 gesucht wor-
den. Ausserdem sei sein Vater in Sri Lanka einmal seinetwegen angegrif-
fen worden, wobei man ihm Chlor in die Augen gesprüht und ihn am Bein
verletzt habe. Die Leute hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Im De-
D-4786/2017
Seite 3
zember 2008 sei er von G._______ per Flugzeug nach Sri Lanka zurück-
gekehrt. Danach habe er in I._______, J._______ und in K._______ gelebt.
Im Februar 2009 habe er eine Cousine geheiratet. Ihre zivile Trauung habe
im Oktober 2009 stattgefunden. Auch in diesem Zeitraum hätten ihn Unbe-
kannte in seiner Abwesenheit drei oder vier Male zuhause in I._______
gesucht. Im Dezember 2009 habe ihm seine Mutter in I._______ telefo-
nisch mitgeteilt, dass Leute ihn abermals gesucht hätten. Dabei sei sein
Bruder L._______ festgenommen worden, weil da man diesen mit ihm ver-
wechselt habe. Sein Bruder sei in Haft geschlagen worden. Man habe ihm
dabei ein Bein gebrochen. Der Irrtum habe sich allerdings bereits am sel-
ben Tag geklärt, worauf L._______ wieder freigelassen worden sei. Er
selbst habe sich am Tage der telefonischen Warnung seiner Mutter so-
gleich nach Colombo begeben, um drei oder vier Tage später erneut nach
G._______ zu fliegen. Während seines Aufenthalts in G._______ sei er in
Sri Lanka weiterhin zuhause gesucht worden. Allerdings sei er auch in
G._______ in Schwierigkeiten geraten. Die sri-lankische Regierung habe
damals nämlich regimetreue Leute ins Ausland geschickt, um Oppositio-
nelle ausfindig zu machen und diese zu töten. So habe er in G._______
einmal einen Drohanruf erhalten. Obwohl er danach seine SIM-Karte ge-
wechselt habe, sei er später noch einmal telefonisch bedroht worden. Dies
habe ihm Sorge bereitet, weshalb er im Juli 2013 ein zweites Mal nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr habe er einerseits bei sei-
ner Ehefrau in J._______, andererseits bei seinen Eltern in I._______ ge-
lebt. Am (…) sei seine Tochter geboren worden. Einen Monat später hätten
sie die Taufe durchgeführt und dabei ein grosses Fest abgehalten. Irgend-
jemand müsse ihn dabei an die Behörden verraten haben. Daraufhin habe
ihn der Geheimdienst erneut gesucht. Danach habe er sich bei einer Tante
väterlicherseits in J._______ versteckt. Auch dort sei er denunziert worden.
Schliesslich sei er im Dezember 2014 festgenommen und ins Armeecamp
M._______ gebracht worden. Dort sei er während drei Tagen verhört, mas-
siv misshandelt, gedemütigt und auch sexuell missbraucht worden. Wäh-
rend der Misshandlungen habe er auch das Bewusstsein verloren. Wäh-
rend zwei Tagen habe er weder zu essen noch zu trinken bekommen. Noch
heute habe er deswegen gesundheitliche Probleme. Damals habe man
ihm auch vorgehalten im Februar 2004 geflüchtet zu sein. In der Nacht vor
dem fünften Hafttag habe ihn ein ihm persönlich bekannter Armeesoldat in
der Zelle besucht und ihm mitgeteilt, man beabsichtige, ihn am folgenden
Tag zu töten. Er habe ihm die Flucht ermöglicht, indem er die Zellentüre
offen gelassen und den Fluchtweg geschildert habe. Daraufhin habe er
sich zu einem Kollegen in N._______ (C._______) begeben, um noch am
D-4786/2017
Seite 4
selben Tag nach Colombo zu reisen. Von dort aus habe er Sri Lanka unge-
fähr am 9. Dezember 2014 mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug
verlassen. Nach seiner Ausreise seien Angehörige des CID wiederholt bei
seiner Familie erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthalt erkun-
digt. Dabei sei seine Ehefrau belästigt worden. Deren Vater sei beim Ver-
such, ihr zu helfen, tätlich angegangen und am Fuss derart schwer verletzt
worden, dass dieser schlussendlich habe amputiert werden müssen. Aus-
serdem hätten Unbekannte seinen Sohn in der Schule nach seinem Auf-
enthaltsort befragt. Gemäss den aktuellen gesetzlichen Regeln in seinem
Heimatland müssten terrorverdächtige Personen heute mit dem Schlimms-
ten rechnen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ge-
tötet zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens nebst seiner sri-lankischen Identitätskarte und einer beglaubigten Ko-
pie seines Geburtsscheins und seines Ehescheins, ein Schreiben der „Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka“ vom 10. März 2004, ein Schreiben
des Dorfvorstehers vom 1. Februar 2016 sowie zwei Briefe seiner Ehefrau
vom 2. Februar 2016 und vom Mai 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 28. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die
Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg-
ten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid der Vorin-
stanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren wird bean-
tragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner
Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die
Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde unter anderem eine Kostennote
bei.
D-4786/2017
Seite 5
D.
Mit Begleitschreiben vom 29. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin
eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung der Gemeinde O._______ vom 25. August 2017 ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4786/2017
Seite 6
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
D-4786/2017
Seite 7
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ver-
fahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen.
5.1.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen
durch die Schweizer Asylbehörden unmissverständlich zum Ausdruck, er
sei nach seiner Flucht am 25. Februar 2004 noch jahrelang – auch nach
seiner letztmaligen Rückkehr nach Colombo im Juli 2013 – wegen des
früheren Waffenschmuggels für die LTTE behördlich gesucht worden (vgl.
act. A11 F59 bis F63, F68 bis F76, F80 bis F82 und F86). Trotzdem kehrte
er nach eigenem Bekunden wiederholte Male – nämlich im Dezember 2008
sowie im Juli 2013 mit seinem eigenen sri-lankischen Reisepass via den
Flughafen Colombo in die Heimat zurück (vgl. act. A11 F65 und F84 f.).
Zudem will er Sri Lanka im Verlaufe des Dezembers 2009 über den Flug-
hafen Colombo mit eigenem Reisepass abermals verlassen haben, nach-
dem ihm seine Mutter wenige Tage zuvor mitgeteilt haben soll, sein Bruder
L._______ sei verhaftet worden, weil man diesen mit ihm verwechselt habe
(vgl. act. A11 F76 bis F78). Angesichts der behaupteten anhaltenden Su-
che der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer
wegen aktiver Unterstützung der LTTE mutet es freilich vollkommen unver-
ständlich an, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt mit eigenem Rei-
sepass über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo in sein Hei-
matland ein- und ausgereist sein soll, hätte er sich hierdurch doch dem
hohen Risiko ausgesetzt, wegen seiner angeblichen Unterstützung der
LTTE zwischen 2000 und 2004 festgenommen zu werden, deretwegen er
D-4786/2017
Seite 8
ja bereits am 20. Februar 2004 in flagranti ertappt worden und seiner be-
absichtigten Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenige Tage
später nur mit Glück entronnen sein will. In der Beschwerde wird diesbe-
züglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei den nach ihm fahndenden
Behörden in seiner engeren Heimatgegend Jaffna nur unter seinem Ruf-
namen „P._______“, nicht aber unter seinem richtigen und vollständigen
Namen bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei den heimatlichen Ein-
reise- und Ausreisebehörden am Flughafen auch nicht bekannt gewesen,
dass er – A._______ – von den lokalen Sicherheitskräften unter dem Ruf-
namen „P._______“ als Unterstützer der LTTE gesucht worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 8 f. Ziff. 3 und 4). Dieser Einwand erscheint unbehelflich. Denn
zum einen konnte der Beschwerdeführer vorgängig seiner erstmaligen
Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2008 überhaupt nicht wissen, ob
er bei den heimatlichen Einreisebehörden nicht doch unter seinem richti-
gen Namen als mutmasslicher Unterstützer der LTTE vermerkt war. Allein
dieser Umstand müsste ihn bereits davor abgehalten haben, kontrolliert
über den Flughafen Colombo einzureisen, falls er tatsächlich in der be-
haupteten Art und Weise im Februar 2004 wegen Waffenschmuggels zu-
gunsten der LTTE festgenommen und in der Folge nachhaltig gesucht wor-
den wäre. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner ein-
lässlichen Anhörung ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vater
im Zeitraum zwischen März 2004 und Dezember 2008 einmal auf offener
Strasse angehalten, nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und dabei
tätlich angegangen worden sei (vgl. act. A11 F59 f.). Hätten die nach ihm
fahndenden Behörden also damals direkt seinen Vater angegangen, wäre
anzunehmen, dass sie spätestens dannzumal auch seinen richtigen Na-
men in Erfahrung gebracht hätten. So besehen wäre, Glaubhaftigkeit der
Geschehnisse im Februar 2004 vorausgesetzt, auch davon auszugehen,
dass die heimatlichen Ein- und Ausreisebehörden den Beschwerdeführer
vor seiner Einreise im Dezember 2008 mit grösster Wahrscheinlichkeit un-
ter seinem richtigen Namen als mutmasslichen Unterstützer der LTTE auf
einer Liste registriert haben müssten, was beinahe zwangsläufig auch zu
dessen Festnahme im Dezember 2008 geführt hätte, zumal der Beschwer-
deführer selbst betont hat, die damaligen Kontrollen am Flughafen Co-
lombo und am Flughafen Palali seien sehr streng gewesen (vgl. act. A11
F65 f.).
5.1.2 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei am 20. Februar 2004 von Angehörigen der
sri-lankischen Armee wegen illegalen Waffenschmuggels zugunsten der
LTTE festgenommen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist
D-4786/2017
Seite 9
aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen, dass sich der Beschwerde-
führer im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2013 wiederholt – wie
viele seiner Landsleute auch – zu Erwerbszwecken und ohne politischen
Hintergrund in H._______ aufgehalten hat. Daran vermag auch das von
ihm eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom 10. März 2004 nichts zu ändern, worin die fraglichen Vorgänge bestä-
tigt werden, weist dieses doch keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, welche
eine Fälschung verunmöglichen würden. Aus diesem Grunde misst das
Bundesverwaltungsgericht diesem Schreiben ebenso wie dem im Übrigen
ziemlich allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers
vom 1. Februar 2016 sowie den beiden Schreiben der Ehefrau des Be-
schwerdeführers aus dem Jahre 2016 keinen massgeblichen Beweiswert
bei. Aus diesem Grund erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer im Dezember 2014 unter dem Vorwurf, im Februar wegen Unter-
stützung der LTTE verhaftet und später geflohen zu sein, erneut festge-
nommen und während der Haft misshandelt worden sein soll.
5.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Dezember 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem
Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
D-4786/2017
Seite 10
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
5.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers waren zwei seiner Cousins
väterlicherseits bei den LTTE. Diese Cousins durchliefen gemäss seinen
Angaben in Sri Lanka die Rehabilitation, wurden in der Folge freigelassen
und leben seither ohne Probleme in der Heimat. Er habe ihretwegen per-
sönlich keine Probleme gehabt (vgl. act. A11 F103 f.). Seine problemlosen
legalen Aus- und Einreisen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer
nicht im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden haben kann. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem aufgrund der Ausführungen in E. 5.1.1. und
5.1.2 hiervor nie im Zusammenhang mit den LTTE verhaftet, weist wahr-
scheinlich keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch
im Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westli-
chen Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“
aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen,
inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer be-
gründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine sol-
che Furcht vor Verfolgung zu begründen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4786/2017
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
D-4786/2017
Seite 12
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet mögli-
cherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 5.3 und 5.4 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte während seiner letztmaligen Rückkehr nach
Sri Lanka im Juli 2013 einerseits zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern in J._______, anderseits bei seinen Eltern in I._______ im
C._______ (vgl. act. A11 F24 S. 6 Abs. 3). Dabei habe er auch mit seinem
Vater zusammengearbeitet, welcher ein Baugeschäft besitze (vgl. act. A11
F24 S. 6 Abs. 1 i.f. i.V. m. F87). Er verfügt über 12 Jahre Schulbildung mit
einem A-Level Abschluss. Es kann angenommen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie und seinen
Eltern wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Da sein Vater
ein Baugeschäft besitzt, sollte es diesem auch möglich sein, den Be-
schwerdeführer anfangs wirtschaftlich zu unterstützen. Zudem ist er jung
und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer macht zwar in
gesundheitlicher Hinsicht geltend, er habe seit den Folterungen Mühe,
Kleingeschriebenes zu lesen, da die Buchstaben vor seinen Augen flim-
mern würden. Auch habe er Mühe beim Schreiben mit der rechten Hand.
Zudem könne er nicht lange laufen und habe noch Rückenschmerzen.
D-4786/2017
Seite 13
Dazu habe er Schwierigkeiten im Genitalbereich. Diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erreichen allerdings nicht ein Ausmass, das einen
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumut-
bar erscheinen liesse (vgl. dazu BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5).
Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen, dass seine gesundheitlichen Probleme auf behördliche Misshand-
lungen wegen Unterstützung der LTTE zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.1
und 5.1.2). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos. Somit sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG un-
geachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4786/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: