Abtei lung IV
D-4788/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4788/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______)
stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörig-
keit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. No-
vember 2006 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder und
D._______ sei er am 19. November 2006 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangt. Am 22. November 2006 stellte er im
E._______ ein Asylgesuch.
Mit Faxeingabe vom 21. November 2006 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dieser werde sich am 22. November 2006 im
E._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs melden. Im vor-
instanzlichen Verfahren wurde ein vom 21. November 2006 datieren-
des Arztzeugnis eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer der
Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2006 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe sich bereits vom 23. Februar 2005 bis zum
2. März 2005 in der Schweiz als Asylbewerber aufgehalten, sei jedoch
vorsorglich nach F._______ weggewiesen worden. Dort habe er be-
reits im Juni 2004 ein Asylgesuch eingereicht, habe jedoch einen Weg-
weisungsentscheid erhalten und F._______ am 7. Juli 2006 verlassen.
Am 12. Juli 2006 sei er in die Türkei eingereist, habe sich in der Folge
zuerst für zwei Monate in G._______ aufgehalten und sich danach
etwa am 5./6. September 2006 nach H._______ begeben. Dort habe
er im Sommerhaus seines Schwagers in I._______ gewohnt. Er habe
die Türkei ursprünglich aus politischen Gründen und wegen der erlitte-
nen Repression, die er aufgrund seiner Ansichten habe erleiden müs-
sen, verlassen. Nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er sich
während seines Aufenthaltes in G._______ gegenüber Nachbarn
kritisch über die Unterdrückung von Kurden geäussert, worauf er von
den Nachbarn angezeigt worden sei. Anfang August 2006 sei er von
drei Polizeibeamten auf den Posten gebracht und dort während dreier
Tage festgehalten worden. Dies wegen seiner Aussagen gegenüber
den Nachbarn und des Umstands, dass seine Frau die Schwester von
J._______ gewesen sei, der aufgrund seiner Aktivitäten für die
W._______ ins Ausland habe fliehen müssen,. Ausserdem habe man
ihn während der Haft zwingen wollen, für die Polizei als Spitzel zu
arbeiten. Nachdem er sich nach seiner Entlassung auf dem
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Einwohnermeldeamt einen Familienregisterauszug habe ausstellen
lassen, habe er sich aus Sicherheitsgründen zu einem Neffen in
K._______/G._______ begeben, wo er sich dafür eingesetzt habe,
dass die Kurden die Guerilla mit Spenden unterstützten. Am 4. Sep-
tember 2006 habe er sich auf dem Amt des Quartiervorstehers eine
Wohnsitzbescheinigung und einen Zivilregisterauszug ausstellen
lassen. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder nach H._______
gefahren, wo er bei seinem Schwager gewohnt und auch in dessen
L._______ gearbeitet habe. Ende September 2006 sei dort die Polizei
erschienen, welche von der Sicherheitsdirektion von G._______ über
ihn informiert worden sei. Auf dem Posten sei er nackt ausgezogen
und mit Elektroschocks gefoltert worden. In der Folge habe er bei
seinem Bruder N._______ in M._______/H._______ Unterschlupf
gesucht. N._______ sei Mitglied der Q._______ gewesen und die
Polizei habe diesen im Y._______ abgeführt. Sein Schwager, dem er
von der Verhaftung erzählt habe, habe sich daraufhin bei der Polizei
über N._______ informiert. Die Polizei habe jedoch verneint, eine
Person namens N._______ verhaftet zu haben. Er habe daraufhin
grosse Angst bekommen, dass sein Bruder spurlos verschwinden
könnte, was in der Türkei oft vorkomme. Deshalb habe er seine Heimat
am 5. November 2006 verlassen.
In seinem in F._______ gestellten Asylgesuch habe er geltend ge-
macht, dass er wegen seiner Neffen unter Druck gesetzt worden sei
und weil er sich bei den Wahlen im November 2002 als Wahlbeobach-
ter der Q._______ betätigt habe.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwer-
deführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
O._______ zugewiesen.
Am 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. In Ergänzung zu seinen im E._______
gemachten Ausführungen gab er an, anlässlich der Festnahme in
G._______ habe ihm die Polizei gesagt, dass seine Familie von der
kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sei und sie (die Polizei) auch schon
Leute der Familie getötet habe. Er sei nach dreitägiger Haft wieder
entlassen worden, weil er sich der Polizei gegenüber - einfach um
wieder freizukommen - mit der Übernahme von Spitzeldiensten
einverstanden gezeigt habe. Während der Haft sei er in einem kleinen
Raum festgehalten und mit einem Knüppel ins Gesicht und an die
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Gliedmassen geschlagen worden. Er habe sich nach der jeweiligen
Entlassung aus der Haft in G._______ und H._______ aus Angst vor
noch grösseren Problemen dagegen entschieden, sich an den
Menschenrechtsverein (IHD) oder an einen Anwalt zu wenden, um
gegen die Polizei vorzugehen. Nachdem er von seinen Neffen, die es
ihrerseits von den Nachbarn erfahren hätten, über eine polizeiliche
Suche nach seiner Person informiert worden sei, habe ihn sein Bruder
am 6. September 2006 nach H._______ gefahren. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Eingaben vom 31. Januar 2007 und 23. Februar 2007 reichte der
Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM Aktenstücke aus seinem
deutschen Asylverfahren ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 13. Juni 2007 - lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung
der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2006 sowie die
Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis
2003 seien unglaubhaft, weshalb auch das Bestehen einer begründe-
ten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Re-
flexverfolgung zu verneinen sei. Ferner sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventuell sei
die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM vom 5. Juni 2007 betreffend die Dispositivziffern 4 und
5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheis-
sung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, die
in Aussicht gestellten Beweismittel sowie ein ärztliches Zeugnis,
seinen psychischen Gesundheitszustand betreffend, innert 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. September 2007 sowohl einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, als auch die der
Rechtsmitteleingabe beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel in ei-
ne Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls das Verfahren auf-
grund der übrigen Akten weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Er-
lass der Verfahrenskosten, da er bedürftig sei und seine Beschwerde
nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne.
Weiter reichte er fünf handschriftliche deutsche Übersetzungen der
fünf mit Eingabe vom 13. Juli 2007 eingereichten Beweismittel, seinen
Bruder N._______ betreffend, zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 ersuchte der Beschwerde-
führer um eine zweiwöchige Erstreckung der angesetzten Frist zur
Einreichung eines ärztliches Berichts bis zum 11. Oktober 2007, wobei
ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass
die Beschwerdeinstanz dem Erstreckungsgesuch zustimme.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er sich nach wie vor in einer intensiven psychiatrischen Be-
handlung befinde. Weiter ersuchte er um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde das Gesuch um
Einräumung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts -
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - abge-
wiesen.
J.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht der P._______ vom 27. Januar 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessöko-
nomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen der Ehefrau und der
beiden Kinder des Beschwerdeführers (AA._______; BB._______ und
CC._______; Beschwerdeverfahren D-5207/2006, ebenfalls
N_______).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
in Bezug auf das Jahr 2006 vermöchten in der geltend gemachten
Form den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer bringe im Kern vor, dass er
nach seiner Rückkehr aus F._______ in die Türkei in der zweiten Jah-
reshälfte 2006 in G._______ während dreier Tage und in H._______
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während eines Tages in Polizeihaft gehalten und dabei auf schwerwie-
gende Weise misshandelt worden sei. Sein Bruder N._______ sei in
H._______ ebenfalls polizeilich festgenommen worden und gelte
seither als verschwunden. In diesem Zusammenhang seien die im
Gefüge der Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU)
während der letzten Jahre vorgenommenen Gesetzesänderungen im
strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich zu vergegenwärtigen.
Diese würden wesentliche Besserstellungen von Angeschuldigten,
namentlich auch im Rahmen einer Polizeihaft enthalten. Auch bei der
operativen Umsetzung dieser Reformschritte seien deutliche
Fortschritte wahrnehmbar, weshalb verschiedene polizeiliche
Verfolgungsmuster und Verhaltensweisen, wie sie etwa noch in den
neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts vorgekommen seien,
heute als in hohem Masse unwahrscheinlich zu qualifizieren seien.
Dies gelte insbesondere auch für innerhalb von Polizeiposten
erfolgende massivste Folterungen und für das polizeiliche
"Verschwindenlassen" von Personen. Vielmehr würden heute auch für
die Polizeihaft eng umschriebene Verhaltensnormen gelten, welche
beispielsweise die umgehende Aushändigung einer schriftlichen
Rechtsbelehrung an eine festzunehmende Person und die Er-
möglichung einer umgehenden Zuziehung eines Anwalts umfassten.
Zudem sei die Dauer der Polizeihaft heute weiter eingeschränkt,
verbunden mit einer zwingenden richterlichen Haftprüfung und einer
mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter innert kurzer Fristen.
Hinzu komme, dass gravierende Verletzungen dieser Bestimmungen
durch die Polizei heutzutage mit hoher Wahrscheinlichkeit öffentlich
bekannt und Eingang in die türkische Medienberichterstattung finden
würden. In diesem Lichte seien die geschilderten Kernvorbringen des
Beschwerdeführers bei aller tunlichen Zurückhaltung als von vorn-
herein unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu komme, dass eine dreitägige
Haft in der türkischen Praxis nicht ohne weitere formelle, schriftlich
festgehaltenen Verfahrensschritte geblieben wäre. Im Jahre 2006 auf
Polizeiposten in den Städten G._______ und H._______
durchgeführte massivste Folterungen, etwa mittels Elektroschocks,
wären zudem in der Öffentlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit
bekannt geworden oder vom Beschwerdeführer selbst direkt oder
indirekt bekannt gemacht worden, was auch für das
"Verschwindenlassen" des für die Q._______ politisch tätigen Bruders
in H._______ gelte. Ein solcher Vorfall hätte in Wirklichkeit zu
massiven öffentlichen Protesten seitens der Q._______ geführt, was
mit Sicherheit allgemein bekannt geworden wäre.
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Ferner erscheine es überaus fraglich, ob der Beschwerdeführer nach
seiner in G._______ beziehungsweise in H._______ erlittenen
Verfolgung in beiden Städten tatsächlich erneut propagandistische
Aktivitäten entfaltet hätte, um sich dadurch wiederum der Gefahr einer
weiteren Verfolgung auszusetzen.
Es dränge sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im
Juli 2006 von F._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, zumal seine
Angaben über gewisse aktuelle türkische Gegebenheiten auffallend
unsubstanziiert und auch unrealistisch ausgefallen seien und sich sei-
ne Familie während der betreffenden Zeitspanne von Juli bis Novem-
ber 2006 im Rahmen ihres Asylverfahrens bereits in der Schweiz
aufgehalten habe, weshalb eine direkte Ausreise aus F._______ in
Richtung Schweiz offenkundig naheliegender gewesen wäre. Zudem
habe der Beschwerdeführer bereits im Februar 2005 ein erstes Mal
versucht, von F._______ aus seiner sich in der Schweiz aufhaltenden
Familie zu folgen.
Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, in den Jahren 2000
bis 2003 mehrmals polizeilich behelligt worden zu sein, weil die Behör-
den nach seinen Schwägern gesucht hätten. Da diese die Türkei in-
dessen bereits in den neunziger Jahren verlassen hätten, was gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers den türkischen Behörden auch
bekannt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türki-
schen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000,
und mit besonderer Intensität im Jahre 2003, hätten verfolgen sollen,
um seiner gesuchten Schwäger habhaft zu werden. Im Weiteren hätten
mittlerweile zwei Ehefrauen seiner Schwäger auf das ihnen in der
Schweiz gewährte Asyl verzichtet, offenbar um besuchsweise in die
Türkei zurückzukehren. Ferner hätten sowohl das BFM als auch die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihren Entscheiden
vom S._______ respektive im Urteil vom T._______ in Bezug auf die
Ehefrau des Beschwerdeführers (und mithin Schwester der in der
Türkei gemäss dem Beschwerdeführer gesuchten Brüder) das
Bestehen einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer begründeten
Furcht vor Reflexverfolgung verneint. Insbesondere sei zu erwähnen,
dass sich der Beschwerdeführer selber nicht politisch betätigt habe
und sich seine angeblichen Aktivitäten im Jahre 2006 be-
ziehungsweise die daraus resultierende Verfolgung als unglaubhaft er-
wiesen hätten. Sodann könne in diesem Zusammenhang auch auf die
ausführlichen Erwägungen im Urteil des R._______ vom U._______
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verwiesen werden, das eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
in der vorgebrachten Form ebenfalls als nicht gegeben respektive als
unglaubhaft erachtet habe. In Würdigung der Erwägungen
(unglaubhafte Vorbringen betreffend das Jahr 2006; in dieser Form
unglaubhafte Reflexverfolgungsvorbringen von 2000 bis 2003) sowie
der gesamten Aktenlage sei demnach auch das Bestehen einer
begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor
einer Reflexverfolgung zu verneinen.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, das von der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid dargelegte idealisierte Bild der Türkei als moder-
ner Rechtsstaat stimme mit der Wirklichkeit in keiner Art und Weise
überein, weshalb das BFM beim Erlass der angefochtenen Verfügung
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Weiter sei von
der Vorinstanz völlig ausgeblendet respektive ungenügend abgeklärt
worden, dass eine Verfolgung politisch Andersdenkender immer gegen
fundamentale Grundrechtspositionen verstosse, selbst wenn sie in ei-
nem angeblich korrekten Verfahren geschehe. Im Zuge der "Terrorbe-
kämpfung" präsentiere sich heute in der Türkei ein eigentlicher Wild-
wuchs von Gruppen und Spezialdiensten, welche ausserhalb der straf-
prozessualen Normen agieren würden. Es könne nicht angehen, dass
das BFM einen Sachverhalt annehme, der ausschliesslich durch die
türkische Staatspropaganda geprägt worden sei. Vielmehr sei eine ob-
jektive Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Rechtswirklich-
keit vorzunehmen. Da das Bundesamt offensichtlich nicht mehr über
solche Informationen zu den tatsächlichen Zuständen in der Türkei
verfüge, hätte es diesbezüglich zwingend Abklärungen durchführen
müssen.
Weiter habe die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem psychischen
Gesundheitszustand getroffen, obwohl er wiederholt auf seine massi-
ven psychischen Probleme hingewiesen habe und in F._______ des-
wegen bereits psychologisch behandelt worden sei und dies bezüglich
der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (psychische Folterspu-
ren), der Möglichkeit der Beschaffung von Beweismitteln zum Beleg
seiner Vorbringen und auch bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von rechtserheblicher Bedeutung sei. Daher
hätte das BFM seinen psychischen Zustand abklären und auch eine
Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder N._______ und dessen
Schicksal in die Wege leiten müssen. Gerade Opfer von Folter
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benötigten einen verstärkten Schutz im Rahmen des Asylrechts, was
auch eine umfassende Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes
impliziere. Auch habe das Bundesamt das Dossier seiner Ehefrau
nicht materiell beigezogen und abgeklärt, ob er aufgrund seiner
eigenen Erkrankung überhaupt in der Lage sein könnte, bei einer
Abweisung des Asylgesuchs mit seiner kranken Frau in die Türkei
zurückzukehren. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, sei der rechtserhebliche Sachverhalt, so
auch hinsichtlich seines Bruders N._______, durch das Bun-
desverwaltungsgericht abzuklären.
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach es offenkundig
naheliegender gewesen wäre, von F._______ in die Schweiz zu reisen
anstatt in die Türkei zurückzukehren, da sich seine Familie zu diesem
Zeitpunkt bereits hier aufgehalten habe, sei entgegenzuhalten, dass
das BFM genau wisse, dass in einem solchen Fall auf sein neues
Asylgesuch nicht eingetreten und eine erneute vorsorgliche Wegwei-
sung nach F._______ verfügt worden wäre. Zudem habe er gewusst,
dass er in der Schweiz kein weiteres Asylgesuch mehr einreichen kön-
ne, und habe daher versucht, in seiner Heimat einen Neustart zu ma-
chen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, Details aus den gegen
ihn getätigten Übergriffen zu schildern, dürfte mit seiner bereits er-
wähnten Unfähigkeit zusammenhängen, sich aufgrund seiner Erkran-
kung noch logisch und korrekt zu verhalten und sich auch entspre-
chend auszudrücken.
Dass er aus einer Familie stamme, welche sich in oppositioneller Wei-
se für die Sache der Kurden einsetze und die türkischen Sicherheits-
kräfte im Sinne einer Reflexverfolgung Angehörige von politischen Ak-
tivisten, derer sie nicht habhaft werden könnten, systematisch und
über Jahre behelligen würden, dürfe als bekannt vorausgesetzt wer-
den.
3.3 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
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die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung ei-
nes Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of-
fensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen
zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswe-
sentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt
nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in ein-
lässlicher Weise zu den in der Türkei in den letzten Jahren durchge-
setzten Gesetzesänderungen im strafrechtlichen und strafprozessua-
len Bereich, wobei es auch - wie der Beschwerdeführer in seinen Ein-
gaben zu verkennen scheint - in den Erwägungen deren tatsächliche
Umsetzung in der türkischen Rechtswirklichkeit näher beleuchtet und
beurteilt. So beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Be-
urteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Ein-
schätzung der aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach
Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in
der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
kommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
darstellt.
Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit der psychischen
Verfassung des Beschwerdeführers sowie derjenigen seiner Ehefrau
und der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des Bru-
ders N._______ ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während
der Anhörung im E._______ noch keinerlei Beeinträchtigungen seines
psychischen Gesundheitszustandes anführte und auch am Schluss
der Befragung, als er gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe,
die er bisher noch nicht erwähnt habe und welche gegen eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, die Frage mit
"Nein" beantwortete (vgl. D1/10, S. 7 oben). Anlässlich der
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Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer
zwar zu Beginn an, er könne sich wegen der erlittenen Folter und der
Unterdrückung nicht mehr an die Geschehnisse, die er im Rahmen
seines ersten Asylgesuches in der Schweiz im Februar 2005
vorgebracht habe, erinnern (vgl. D25/19, S. 2). Auch gab er im
weiteren Verlauf der Anhörung an, seine Psyche sei wegen der
während seiner Haft in G._______ erlittenen Folter stark beschädigt
worden. Er sei in der Folge am 21. November 2006 zum Arzt
gegangen, um die Sachen nicht durcheinander zu bringen, und nehme
derzeit Medikamente. Auch seine Frau werde im Moment mittels
Psychotherapie behandelt (vgl. D25/19, S. 8 unten). Weiter wurde der
Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung zu einer all-
fälligen ärztlichen respektive psychiatrischen Behandlung in der Türkei
befragt (vgl. D25/19, S. 11, 14). Am Ende der Anhörung gab er an,
dass er vielleicht im Laufe seiner momentanen Psychotherapie Ergän-
zungen anbringen werde und er für seine Beine noch keinen
(Arzt-)Termin habe (vgl. D25/19, S. 18). Der Beschwerdeführer reichte
jedoch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl er
in diversen weiteren Eingaben zuhanden der Vorinstanz Unterlagen zu
seinem Asylverfahren in F._______ nachreichte, keine ärztlichen Zeug-
nisse oder Berichte zu den Akten. Dieser Umstand kann letztlich nicht
der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend als eine un-
genügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss
sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen
lassen. So hat ein Asylgesuchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs.
1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel
vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder,
soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen. Vorliegend wäre es dem Be-
schwerdeführer, der bereits seit Einreichung seines Asylgesuches
durch einen Anwalt vertreten war, zumutbar gewesen, einen ärztlichen
Bericht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzurei-
chen, zumal er eigenen Angaben zufolge bereits in psychotherapeuti-
scher Behandlung gewesen sein soll, zwischen der anlässlich der
Bundesanhörung geäusserten (allfälligen) Absicht, weitere Ergänzun-
gen zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, und
dem Erlass des angefochtenen Entscheides ein knappes halbes Jahr
verstrich und der Beschwerdeführer in dieser Zeit zuhanden des BFM
diverse ergänzende Eingaben machte und Beweismittel zu seinem
Asylverfahren nachreichte. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang
stehenden Rüge fehlender Abklärungen mit Bezug auf eine Rückkehr-
Seite 13
D-4788/2007
möglichkeit trotz psychischer Erkrankung der Ehefrau des Beschwer-
deführers und des Nichtbeizugs deren Dossiers in materieller Hinsicht
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf
Seite 6 f. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die von den schwei-
zerischen Asylbehörden wiederholt bejahte Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers
hinwies und - wenn auch in kurzer Form - eine inhaltliche Aussage zur
Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zusammen mit seiner
Familie machte. Im Übrigen musste die Vorinstanz das Dossier der
Ehefrau nicht beiziehen, da deren Verfahrensakten und diejenigen des
Beschwerdeführers ohnehin im gleichen N-Dossier enthalten sind und
sämtliche relevanten Akten dem BFM somit stets vorlagen. Die er-
wähnte Rüge ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Was nun den
Vorwurf der unterlassenen Botschaftsabklärung zum Schicksal des
Bruders N._______ betrifft, so wurde der Beschwerdeführer anlässlich
der Bundesanhörung vom 11. Januar 2007 zu dessen weiterem
Schicksal befragt (vgl. D25/19, S. 15). In diesem Zusammenhang
führte er aus, nichts von seinem Bruder N._______ gehört zu haben.
Sein Schwager habe einen Anwalt beauftragen wollen, er wisse jedoch
nicht, ob der Schwager etwas gemacht habe und wie weit dieser sei.
Auch sei ihm nicht bekannt, dass in der türkischen Presse etwas über
das Schicksal seines Bruders N._______ gestanden sei. Dass der
Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine
weitergehenden Ausführungen machte respektive erkennen liess, sich
bei seinem Schwager nicht weiter über das angebliche Schicksal
seines Bruders N._______ erkundigt zu haben, kann vorliegend der
Vorinstanz ebenfalls nicht als Unterlassung und damit einhergehend
als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden,
sondern muss sich der Beschwerdeführer wiederum selber zu seinen
Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen
der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf
Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente,
so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltsele-
mente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhe-
bungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der
Beschwerdeführer ohne Angabe eines Grundes eigene Nachforschun-
gen im familiären Umfeld respektive bei seinem Schwager unterliess,
obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewe-
Seite 14
D-4788/2007
sen wäre. Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei
der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren
Abklärungen anregte.
Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie -
implizit - um Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht
stattzugeben.
3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorins-
tanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel
nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, wes-
halb aufgrund der Aktenlage das Bestehen einer begründeten Furcht
vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfol-
gung zu verneinen sei und weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers als asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise als unglaub-
haft zu erachten seien, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufge-
zeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechen-
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab in der E._______ an, er sei anfangs
August 2006 in G._______ drei Tage lang auf dem Posten festgehalten
worden. Er habe von morgens bis mittags aufrecht stehen müssen und
am Nachmittag sei er in einer Zelle im unteren Stockwerk mit
verbundenen Augen geschlagen worden. Ende September 2006 sei er
in H._______ auf den Polizeiposten gebracht, ausgezogen und mit
Stromstössen gefoltert worden (vgl. A1/10, S. 5). Anlässlich der
direkten Anhörung führte er aus, er sei in G._______ am 2. August
2006 verhaftet worden, habe drei Tage lang stehen müssen, sei in den
Keller gebracht worden, wo ihm die Augen verbunden worden seien
und wo er mit einem Knüppel ins Gesicht und gegen die Beine
geschlagen worden sei. Er sei in einem kleinen Raum gewesen und
einmal sei er an den Füssen und einmal an den Armen gefesselt und
an die Decke gezogen worden. Er habe sich drei Tage lang
ununterbrochen in dem gleichen kleinen Raum aufgehalten, wo er
auch geschlagen worden sei (vgl. A25/19, S. 6, 8 f.). Angesprochen
auf die im Vergleich zu den Aussagen im E._______ unterschiedliche
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D-4788/2007
Darstellung in Bezug auf den Aufenthaltsort (drei Tage im gleichen
Raum, wo er auch gefoltert worden sei, im Gegensatz zur Aussage im
E._______, wonach er in einer anderen Zelle gefoltert worden sei),
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die im E._______ aufge-
nommene Version sei die zutreffende (vgl. A25/19, S. 10). In
H._______ sei er Ende September 2006 für einen Tag festgehalten,
entkleidet und mittels Elektroschocks gefoltert worden (vgl. A25/19, S.
13). Auch wenn diese Aussagen in ihrer Gesamtheit einigermassen
übereinstimmend sind, ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bei den ihn behandelnden Ärzten zu den
Misshandlungen ebenfalls Ausführungen machte, die in die
vorliegende Würdigung einzubeziehen sind. Laut Darstellung im
eingereichten Bericht der P._______ vom 9. Oktober 2007 soll der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Mitte 2006 in
H._______ zweimal von der Polizei aufgegriffen und zweimal in einem
Wald zusammengeschlagen worden sein. Man habe die Hunde auf ihn
gehetzt. Im September 2006 sei er auch mit Elektroschocks gefoltert
worden. In Anbetracht klar unterschiedlicher Aussagen in Bezug auf
die Örtlichkeiten (zweimal in H._______, im Wald) sowie auf die Art
der Behelligung (Hetzen von Hunden) ist auf die Unglaubhaftigkeit der
angeblich im Jahre 2006 erfolgten Festnahmen und insbesondere der
geltend gemachten Misshandlungen zu schliessen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene
Beilagen aus der Zeit von 1997 bis 2003 betreffend seinen Bruder
N._______ einreichte, welche dokumentieren sollen, dass sich dieser
tatsächlich im Rahmen der Q._______ politisch engagiert habe und
welche einen Teil seiner Vorbringen zum Asylgesuch belegen würden,
ist festzuhalten, dass die erwähnten Beweismittel lediglich zu belegen
vermögen, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Mitglied der
Q._______ war und in den Jahren 1997 bis 2003 Geldzahlungen an
diese leistete. Über die vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorgänge (N._______ sei noch im Jahre 2006 für die
Nachfolgeorganisation Q._______ tätig gewesen und im Y._______
von der Polizei mitgenommen worden) vermögen diese Beweismittel
jedoch keinen Nachweis zu erbringen, weshalb sie diesbezüglich als
nicht beweiskräftig zu erachten sind.
Es stellt sich im Weiteren die Frage einer allfällig beim Beschwerde-
führer vorliegenden Reflexverfolgung:
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D-4788/2007
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter, durch die ARK be-
gründeter Praxis (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit wei-
teren Hinweisen) davon aus, dass in der Türkei gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten staatliche Repressalien angewendet
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten
Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be-
ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Vor diesem
Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Akti-
visten der PKK beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen
oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdi-
scher Gruppierungen nicht ausschliessen. Hingegen ist festzustellen,
dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben.
Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Eine Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung erscheint
vorliegend unbegründet: Soweit dieser diesbezüglich ausführte, er sei
in den Jahren 2000 bis 2003 mehrmals wegen der behördlichen Suche
nach seinen Schwägern gesucht worden, hielt die Vorinstanz zu Recht
und mit zutreffender Begründung fest, dass den türkischen Behörden
bekannt gewesen sei, dass seine Schwäger die Türkei bereits vor
mehreren Jahren verlassen hätten (vgl. D25/19, S. 11 unten). Es ist
daher in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Si-
cherheitskräfte erst viele Jahre später und ohne ersichtlichen Grund
den Beschwerdeführer hätten behelligen sollen, um den Aufenthaltsort
dieser Schwäger ausfindig zu machen, weshalb die geltend
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gemachten Festnahmen und Misshandlungen in den Jahren 2006 als
unglaubhaft zu erachten sind. Als weiteres Indiz gegen eine
persönliche Verfolgung und insbesondere eine Reflexverfolgung
(aufgrund der Ereignisse in den Jahren 2000 bis 2003) ist zudem der
Umstand zu werten, dass eine solche auch von den deutschen
Asylbehörden gemäss dem vom Beschwerdeführer zu den Akten
gereichten Urteil des R._______ vom U._______ verneint wurde.
Weiter verneinte die ARK in deren Urteil vom T._______ hinsichtlich
der Ehefrau des Beschwerdeführers (und Schwester der gesuchten
Brüder) eine Reflexverfolgung. Die im Heimatstaat verbliebenen
Geschwister leben offenbar in G._______ und in H._______ an
bekannten Adressen und sind offenbar keinen erheblichen Ver-
folgungshandlungen ausgesetzt. Der Umstand des "Verschwindenlas-
sens" des Bruders N._______ durch die Polizei konnte vom
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Ferner verfügt der
Beschwerdeführer über kein politisches Profil und sein Engagement
für die Kurden der Türkei (Geldbeschaffung) im Jahre 2006 muss als
unglaubhaft erachtet werden. Seine mehrjährige Landesabwesenheit
lässt zudem nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der
türkischen Behörden Kontakte zu allfälligen mit ihm verwandten
Politaktivisten oder - exponenten in der Türkei gepflegt hätte.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände,
Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusam-
menfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzuge-
hen oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an obiger Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit wei-
teren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug unter
dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines ab-
gewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Recht-
sprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhn-
lichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines To-
des unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam,
auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008
vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des
EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3
EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Kon-
frontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder
Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichen-
de Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsich-
ten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den
Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen
Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer dro-
Seite 20
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henden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizini-
schen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde
hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den
sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewer-
bers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits
und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten
Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
Seite 21
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sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1,
mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerde-
führer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar
sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Er-
kenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die all-
gemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine
andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers lässt sich nicht zureichend abstützen. Die im Heimat-
land erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und
die Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache, vgl. D1/10,
S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer
Existenz in seinem Heimatland zugute kommen. Dort verfügt er über-
dies - vorab in den Regionen G._______ und H._______ - über
zahlreiche Familienangehörige und weitere Verwandte und Bekannte,
zumal auch seine Ehefrau und die Kinder gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls
zu verlassen haben.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von
einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich dies-
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bezüglich Folgendes entnehmen:
Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten der
P._______ vom 27. Januar 2009 sowie vom 9. Oktober 2007 habe
beim Beschwerdeführer (Darlegung des Inhalts der erwähnten
ärztlichen Berichte).
5.4.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom
3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2)
verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers über ein ausreichen-
des medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Be-
einträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft auch für die
Provinz C._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, res-
pektive für die Städte G._______ und H._______, den letzten
Wohnorten des Beschwerdeführers, zu. Es ist bei dieser Sachlage
jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen. Ferner kann der
Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration (inkl. derjenigen
seiner Ehefrau und Kinder) auf die Hilfe seiner dort verbliebenen
zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung der
diversen im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen -
zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im Weiteren steht es dem
Beschwerdeführer offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen
beziehungsweise sich bereits in der Schweiz mit Medikamenten ein-
zudecken; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentlichen Rück-
kehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmassnahmen flan-
kiert werden kann. Weiter ist ebenfalls zu beachten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, die für das ärztlich attestierte psychische
Leiden ursächlich gewesen sein sollen, im Verlaufe des Asylverfahrens
von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt worden sind;
diese Einschätzung wird vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht
geteilt, weshalb in casu davon ausgegangen werden kann, dass die
psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf andere als von ihm
angegebene Ursachen zurückgeführt werden müssen. So hat allein
das Bundesverwaltungsgericht eine rechtliche Würdigung des
dargelegten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutach-
ter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche
Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
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Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht
unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser
Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können.
Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährden-
de psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage
der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und
während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweili-
gen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerde-
führers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Be-
treuung begegnet werden. Insgesamt kann somit - bei allem Verständ-
nis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers - von den bei
ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf
eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach
dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
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verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Hinsichtlich des mit Eingabe vom 5. September 2007 nachträglich ge-
stellten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
D-4788/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- V._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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