Abtei lung IV
D-4788/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren B._______, Sudan,
alias A._______, geboren C._______, Sudan,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4788/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die ersten zwei
Lebensjahre in seinem Heimatland Sudan verbrachte und danach ge-
meinsam mit seiner Mutter in E._______ lebte,
dass er E._______ am 21. Juni 2008 auf dem Seeweg verliess und via
ihm unbekannte Länder am 17. beziehungsweise 18. Juli 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er am 18. Juli 2008 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ befragt und am 6. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe in E._______ als Hausangestellter bei einer
reichen, muslimischen Familie gearbeitet und sich in die Tochter
seines Arbeitgebers verliebt,
dass sie ihre Beziehung hätten geheim halten können, bis seine
Freundin von ihrem Vater aufgrund einer Krankheit ins Krankenhaus
gebracht worden sei und sich dort herausgestellt habe, dass sie
schwanger sei,
dass ihn seine Freundin aus dem Spital telefonisch kontaktiert und ihn
aufgefordert habe, das Haus sofort zu verlassen, da ihr Vater eventuell
bereits Leute beauftragt habe, ihn zu töten,
dass er das Haus umgehend verlassen und sich während zweier Tage
bei einem Freund seiner verstorbenen Mutter aufgehalten habe,
dass ihn dieser am 21. Juni 2008 zu einem Schiff gebracht habe, wor-
auf er E._______ ohne Kenntnis der Zieldestination des Schiffes
verlassen habe,
dass die beim Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 durchgeführte Kno-
chenaltersanalyse ergab, dass er älter als 18 Jahre sei, und ihm dazu
anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 - eröffnet am 21. Juli
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die
Reise von E._______ bis in die Schweiz, ohne jegliche
Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
unternehmen können und seine diesbezüglichen Antworten
stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden,
welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu
belegen,
dass ausserdem nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer wisse
nicht, wo er an Bord des Schiffes gegangen sei und wo er das Schiff
verlassen habe, da er dies spätestens am Destinationsort zwangsläu-
fig hätte mitbekommen müssen,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer habe für
die ganze Reise nichts bezahlt, weshalb seine Aussagen zu seinen
Papieren wie auch zum Ausreiseweg als nicht glaubhaft zu qualifizie-
ren seien,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte und
anführte, die Angaben zu seinem Herkunftsort seien nicht glaubhaft,
da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Lo-
gik des Handelns widersprechen würden,
dass nicht geglaubt werden könne, seine aus dem Sudan stammende
Mutter habe selten Arabisch mit ihm gesprochen, nur weil sie die engli-
sche Sprache gemocht haben soll,
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dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Arabisch-
kenntnisse nicht geglaubt werden könne, dass er seit seinem zweiten
Lebensjahr in E._______ gelebt habe,
dass er auch keine allgemeinen Fragen zu zentralen Themen Sudans
beantworten könne, zumal ein gewisses Interesse für sein Herkunfts-
land vorausgesetzt werden könne, auch wenn er den Sudan bereits im
Kleinkindalter verlassen haben soll,
dass seine Aussagen über seine Herkunft zu wenig konkret und detail-
liert seien, um glaubhaft zu sein,
dass er sich zudem bei seinen Angaben, weshalb seine Mutter den
Sudan verlassen habe, widersprochen habe, so habe er bei der Kurz-
befragung ausgesagt, seine Mutter habe den Sudan verlassen, weil
sein Vater getötet worden sei, während er bei der Direktbefragung le-
diglich ausgesagt habe, seine Mutter sei nach E._______ gegangen,
weil sein Vater nicht mehr gelebt habe,
dass er auch nicht gewusst habe, wie und wann sein Vater gestorben
sei, und auch das Alter seiner Mutter nicht einmal ungefähr habe an-
geben können,
dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitätsfremden
Aussagen weder die entsprechenden Vorbringen noch der vorgebrach-
te Herkunftsort glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Beschwerde vom 27. Juli 2009 in Englisch und somit nicht in
einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grund-
sätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
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das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte besessen (vgl. A 1/10, S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenhält,
dass festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch
mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts än-
dern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkma-
le auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt und anführt, er kenne niemanden im Sudan
und würde sich wegen seines Arbeitgebers dort nicht sicher fühlen,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleinga-
be, sein Vater sei nicht getötet worden, in Widerspruch zur Aussage
bei der Kurzbefragung steht, wonach sein Vater getötet worden sei
(vgl. A 1/10, S. 5), und der Beschwerdeführer nicht begründet, inwie-
fern nun die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Version zutreffend
sein soll,
dass die asylbegründenden Vorbringen in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren sind und die Erklärung sei-
ner mangelhaften Arabischkenntnisse mit seiner englischsprechenden
Mutter als realitätsfremd und als unbeholfener Erklärungsversuch zu
werten ist, insbesondere da seine Mutter gemäss seinen eigenen An-
gaben bereits im Jahr 2000 verstorben ist und deshalb zu erwarten
wäre, dass er - auf sich allein gestellt - vermehrt in Kontakt mit seiner
arabisch sprechenden Umgebung gewesen wäre und deshalb über
bessere Kenntnisse dieser Sprache verfügte,
dass deshalb und aufgrund der weiteren festgestellten Unglaubhaftig-
keitsmerkmale in seinen Aussagen nicht geglaubt werden kann, der
Beschwerdeführer habe sich während der von ihm behaupteten Zeit in
E._______ aufgehalten,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers
nicht feststeht und es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sein
kann, bei dieser Sachlage das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen bezüglich allenfalls in Frage kommender Heimat- oder Her-
kunftsländer zu prüfen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint,
dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller
Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen,
der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des jun-
gen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer
Existenzgefährdung mit sich bringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tat-
sächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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