B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4788/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
angeblich vertreten durch Sara Mesfin (Rechtsvertreterin 1),
vertreten durch Stefan Hery (Rechtsvertreter 2),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N .
D-4788/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin ist eine eritreische Staatsbürgerin aus
M._______, die den Angaben ihrer Schwester (Rechtsvertreterin 1) zufol-
ge Eritrea aus Furcht vor einem militärischen Aufgebot gegen Ende 2010
illegal Richtung Sudan verlassen hat und gegenwärtig bei Bekannten der
Rechtsvertreterin 1 in Khartoum lebt. Mit Eingabe vom 5. April 2011 liess
die Rechtsvertreterin 1 durch die im Rubrum erwähnte Rechtsberatungs-
stelle ein Asylgesuch nach Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) beim BFM einreichen.
A.b. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 liess das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mitteilen, die Schweizer Botschaft in Khartoum sei nicht mehr in der
Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig for-
derte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Juni 2011 eine Rei-
he von Fragen genau und konkret zu beantworten.
A.c. Mit Eingabe vom 5. Juni 2011 an das BFM liess die Be-
schwerdeführerin ihr Asylgesuch durch den Rechtsvertreter 2 ergänzen
und die vom BFM gestellten Fragen beantworten.
B.
Die Beschwerdeführerin liess in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend
machen, sie habe Eritrea gegen Ende 2010 im Alter von zwölf Jahren aus
Angst, in ein paar Jahren in den Militärdienst eingezogen zu werden, ver-
lassen.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 forderte das BFM den Rechtsvertreter 2
auf, bis am 19. Juli 2011 die Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzu-
reichen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter 2 eine
Vollmacht ein, die ihn – nicht aber die Rechtsvertreterin 1 – bevollmäch-
tigt.
D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die
Beschwerdeführerin habe Eritrea zu einem Zeitpunkt verlassen, als sie
noch mehrere Jahre vor einer allfälligen Rekrutierung gestanden habe
D-4788/2011
Seite 3
und von den Militärbehörden noch nicht kontaktiert worden sei. Es beste-
he daher keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der
eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Aus-
serdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern ihre Tochter im Alter von
noch nicht einmal dreizehn Jahren in ein fremdes Land ohne jeglichen
Familienangehörigen geschickt haben sollen, um ihr den Militärdienst zu
ersparen, der erst in einigen Jahren aktuell werden würde. Es sei zu prü-
fen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne ei-
ner Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Be-
schwerdeführerin befinde sich seit Ende 2010 im Sudan. Offensichtlich
lebe sie seit mehreren Monaten bei Bekannten in Khartoum. Es sei der
Beschwerdeführerin indessen zuzumuten, sich beim UNHCR um Schutz
zu bemühen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Zwar verfügten
die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für dieses Land, sondern würden einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschie-
den, der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern sei für somalische
Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch
für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch
den gleichen Aufenthaltspflichten wie die somalischen Flüchtlinge. Nach
Erkenntnissen des BFM herrsche im Sudan keine allgemeine und staatli-
che Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten im Sudan
gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne
nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausge-
gangen werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte
in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werden, würden als klar unbegrün-
det erachtet. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in
einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea
verlassen hätten. So gebe es denn vorliegend auch keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückge-
schickt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar durch ihre
Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aller-
dings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle,
zumal die Schwester über keine gefestigte Aufenthaltserlaubnis in der
Schweiz verfüge. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin
D-4788/2011
Seite 4
den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es
ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Demgemäss bleibe
in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in
der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzun-
gen für den Familiennachzug erfüllt seien. Der Anspruch nach Art. 51
AsylG (Familienasyl) setze voraus, dass die in der Schweiz lebende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Asyl erhalten habe. Letzteres
sei vorliegend nicht der Fall. Das BFM habe die Schwester der Be-
schwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt und sie in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Vom Asyl sei sie indessen in Anwendung von
Art. 54 AsylG ausgeschlossen worden. Bei vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetztes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20). Danach könnten Ehegatten und minderjährige
Kinder solcher Flüchtlinge frühestens drei Jahre nach Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden.
Das BFM habe die Schwester mit Entscheid vom 25. Februar 2010 in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit wäre – selbst unter
Annahme einer bereits bestehenden Familiengemeinschaft respektive ei-
ner Zugehörigkeit zur Kernfamilie der Schwester vor der Flucht – die mi-
nimale Wartefrist von drei Jahren noch nicht vollumfänglich erfüllt. Infol-
gedessen könne die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt wären (namentlich das Bestehen einer bedarfs-
gerechten Wohnung sowie die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe), offen
bleiben. Damit seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
E.
Mit Beschwerde vom 31. August 2011 liess die Beschwerdeführerin die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung
des BFM vom 28. Juli 2011 aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebe-
willigung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-4788/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist fristgereicht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des
Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
Vorliegend stellt sich indessen die Frage hinsichtlich der Vertretungszu-
gänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation über-
haupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48
Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren vor
der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben
kann. Diese Fragen werden nachstehend in E. 3. zu erörtern sein.
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4788/2011
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in
dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG bezieht, je-
doch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleibt). Insofern wur-
de daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem
Ausland anhand genommen.
3.
3.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwal-
tungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG,
welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das
Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit ei-
ner amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Voll-
macht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Voll-
macht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertre-
ter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Beim Verhältnis zwischen dem Vertreter 2 und der Beschwerdeführerin
handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung. Die gewillkürte Vertretung
einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des
Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechts-
beziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen
werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung
eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es
D-4788/2011
Seite 7
sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem
Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu
vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom
Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gel-
ten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbe-
fugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige
Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht absolut. Eine Ein-
schränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn
sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von
der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mit-
wirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich
vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sa-
che nach nur von ihm ausgehen können (vgl. zum Ganzen das in der Ma-
terie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3, mit weiterführenden Hinwei-
sen).
3.2. Bei der Frage über die Vertretungsbefugnis geht es um die Prüfung
der Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es darum, ob das Stellen
eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist.
3.3.
3.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass die Beschwerdeführerin im gan-
zen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzli-
chen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als
Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligte an einer Be-
fragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr haben stets die
Vertreterin 1 oder der Vertreter 2 für sie gehandelt. Angesichts dessen
und in Berücksichtigung des zuvor unter E. 3.2. Erwogenen sind nicht
unerhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
jemals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden heran-
getreten ist und – bejahendenfalls – ob die schriftlich geltend gemachten
Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind. Entsprechende Zweifel
sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des
Asylrechts angebracht.
3.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten las-
sen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 3.1.) gesehen, Verfahrens-
D-4788/2011
Seite 8
handlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine
persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil
es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend die Mitwirkung bei daktylosko-
pischen Erhebungen – weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sa-
che nach nur von ihr ausgehen können.
Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 ZGB von einer urteilsfähigen unmündigen Person al-
lein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden
(vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die
Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Ur-
teilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden
Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen ei-
nes Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt „absolut
höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung insofern zu, als für eine ur-
teilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Ver-
treter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5
E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht – sei
dieses nun relativer oder absoluter Natur – dessen urteilsfähigen unmün-
digen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe ei-
nes allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispiels-
weise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24,
S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.
Nach dem Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem
Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzi-
piell einen persönlichen Antrag derselben voraus (vgl. zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2.,
sowie im Grundsatz auch die Urteile D-239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3],
E-1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D-591/2009 vom 24. Februar
2009 [E. 4] oder E-490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.] des Bundes-
verwaltungsgerichts). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes
nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise
dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einrei-
chung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stel-
D-4788/2011
Seite 9
lungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine
Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Per-
sonen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befin-
den, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des
abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre.
Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung
des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig,
beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter ein-
gereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde
nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr. Im vorliegenden Fall ist
die Beschwerdeführerin aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbe-
sondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Wei-
se persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland
aufgetreten. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer In-
tention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt
zudem unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstellerin am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraus-
setzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die an-
gefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsen-
tierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrens-
voraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es
bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das
heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung
der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer
neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es dem Vertreter eine
Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge feh-
lender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.
3.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die
Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt
und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prü-
fung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das
BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens.
D-4788/2011
Seite 10
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdefüh-
rerin noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
5.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag
betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchge-
drungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig
auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwal-
tungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt mo-
tiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge sind aufgrund
der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht erst zur Beurtei-
lung gelangt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4788/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: