Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4789/2009/les
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren (…),
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2009 / N (…)
D-4789/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 11. März 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt.
A.b Anlässlich dieser ersten Befragung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und stamme aus C._______
(Westjordanland). Während der ersten Intifada im Jahre 1992 sei ein
Onkel von den Israeli getötet worden. Ein anderer Onkel, der verdächtigt
worden sei, einen Anschlag auf einen Bus verübt zu haben, sei im Jahre
1995 aus mehrjähriger Haft entlassen worden.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, im Frühjahr 2004 an der Universität von C._______ zum
Verantwortlichen für die Anwerbung neuer Mitglieder einer der Fatah nahe stehenden Studentenbewegung
gewählt worden zu sein; dieses Amt habe er während eines Jahres ausgeübt. Kurz nach seiner Wahl sei er
vom israelischen Geheimdienst kontaktiert worden. In der Folge sei er wiederholt zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden, was er jedoch stets abgelehnt habe, weshalb er mehrmals bis zu eineinhalb Tage
lang auf dem Militärcamp von D._______ festgehalten worden sei.
Aufgrund der Feindschaft zwischen der Hamas und der Fatah sowie aufgrund des Umstandes, dass er die
anfangs Juli 2007 erfolgte Schliessung des Büros der Hamas im Westjordanland befürwortet habe, sei er
zweimal von Mitgliedern einer zur Hamas gehörenden Organisation bedroht worden. Beim ersten Mal sei
er telefonisch bedroht worden, beim zweiten Mal seien die Leute in seine Studentenunterkunft gekommen
und hätten nicht nur verschiedene Gegenstände zerstört, sondern auch damit gedroht, ihm in die Beine zu
schiessen.
Überdies sei die allgemeine Situation im Westjordanland immer schlechter geworden; es habe sehr viele
Kontrollen durch die israelischen Sicherheitskräfte gegeben.
A.c Die Fachstelle LINGUA führte am 12. März 2008 mit dem
Beschwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 50
Minuten dauerndes Telefongespräch. Dabei wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – eindeutig in einem
palästinensischen Milieu in der Westbank (auf Deutsch: Westjordanland)
sozialisiert worden ist.
D-4789/2009
Seite 3
A.d Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer am 8. April 2008 dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.e Am 24. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch einen
Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei ergänzte er seine anlässlich der Erstbefragung
gemachten Angaben in verschiedenen Punkten. So habe er seit Februar
2002 an der F._______ Universität von C._______ Buchhaltung und
Management studiert. Die Studentenorganisation, für die er von Februar
2004 bis Februar 2005 tätig gewesen sei, habe G._______ (auf Englisch:
H._______) geheissen. Trotz der dauernden Belästigungen seitens des
israelischen Geheimdienstes, des "Shabak", und der nach der
Machtübernahme der Hamas anfangs Juli 2007 aufgetretenen
Drohungen durch der Hamas nahe stehende Personen sei er bis zum
erfolgreichen Abschluss seines Studiums im August 2007 in C._______
geblieben. Danach sei er zu seiner mittlerweile nach I._______
gezogenen Familie zurückgekehrt.
Schliesslich habe er am 9. Februar 2008 das Westjordanland mit seinem palästinensischen Pass in einem
Bus in Richtung Jordanien verlassen. Von Amman aus sei er auf dem Luftweg via Istanbul (Türkei) nach
Mailand gereist. Sein Reisepass habe ein gültiges Visum für die Einreise nach Italien enthalten. Beim
Versuch, von J._______ her im Zug in die Schweiz einzureisen, sei er von den Schweizer Grenzbehörden
angehalten und umgehend den italienischen Behörden übergeben worden. Da man ihm zuvor gesagt
habe, in der Schweiz würden die Menschenrechte besser eingehalten als in Italien, habe er seinen Pass
vernichtet und sei in der folgenden Nacht, vom 10. auf den 11. Februar 2008, erneut mit dem Zug und
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Nach einem einwöchigen Aufenthalt bei
einem Onkel in K._______ habe er im EVZ B._______ ein Asylgesuch eingereicht.
A.f Im Verlauf der Erstbefragung im EVZ Chiasso gab der
Beschwerdeführer eine von der palästinensischen Autonomiebehörde am
29. Januar 2008 ausgestellte Identitätskarte, einen Studentenausweis der
arabisch-amerikanischen Universität von C._______ sowie einen
Ausweis der L._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 25. Juni 2009 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in die Westbank
D-4789/2009
Seite 4
(beziehungsweise ins Westjordanland) sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juli 2009 – unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des Asyls.
Evenutaliter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und in der Folge die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
"völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar" sei.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zahlreiche, in einem separaten Beilagenverzeichnis einzeln aufgeführte und meist mit
deutschen Übersetzungen versehene Unterlagen und Beweismittel zu den Akten.
C.b Ebenfalls mit einer auf den 27. Juli 2009 datierten Eingabe – und
unter Beilage einer am 14. Juli 2009 von der M._______ ausgestellten
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vorab mit, sein Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Bereits abgewiesen wurde hingegen das
Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
D-4789/2009
Seite 5
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter noch am
selben Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
D-4789/2009
Seite 6
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist unglaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird vorab geltend gemacht,
der Beschwerdeführer stamme aus einer den israelischen Behörden
bekannten palästinensischen Familie. Sein Vater habe als Lehrer in einer
von der UNO geführten Schule im Flüchtlingslager von C._______
gearbeitet; er sei – wie der Bruder des Beschwerdeführers – Fatah-
Mitglied gewesen. In diesem Umfeld aufgewachsen, habe der
Beschwerderführer das Vorgehen der israelischen Behörden gegen die
"als Märtyrer bekannten" Mitglieder seiner Familie miterlebt. "Mit dem
Erwachsenwerden" sei er "als Erbe seiner berüchtigten Familie selbst
auch an den Check-Points festgehalten und rigoros kontrolliert" worden.
Da "sein Name und seine Herkunft dem israelischen Sicherheitsdienst
bekannt" gewesen sei, habe er "besonders starke Kontrollen" über sich
ergehen lassen müssen.
Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zwar
angab, ein Onkel sei während der ersten Intifada im Jahre 1992 von den Israeli getötet worden und ein
anderer Onkel sei verdächtigt worden, einen Anschlag auf einen Bus verübt zu haben und erst im Jahre
1995 aus mehrjähriger Haft entlassen worden (vgl. Vorakten A1 S. 5). Diese – mehr als 15 Jahre
zurückliegenden – "Ereignisse" lassen indessen noch nicht auf eine besondere Bekanntheit der Familie
des Beschwerdeführers schliessen. In Bezug auf seinen Vater erklärte der Beschwerdeführer in den
Anhörungen lediglich, dieser sei bereits im Jahre 1994 an einer Krankheit verstorben, und in Bezug auf
seinen Bruder, dieser lebe heute mit seiner Mutter in I._______ (vgl. A1 S. 3). Erst recht behauptete er nie,
aus einer "prominenten" palästinensischen Familie oder gar aus einer "Märtyrerfamilie" zu stammen. Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend machte,
ein dritter Onkel sei als "Repräsentant der Fatah innerhalb der PLO" anfangs der Neunzigerjahre ins
D-4789/2009
Seite 7
Ausland verbannt worden und im Jahre 1996 ins Westjordanland zurückgekehrt, wo er nun "im Rang eines
'Captain' für das Sicherheitsdepartement der Fatah" arbeite (vgl. Beschwerde S. 3). Die entsprechenden
Vorbringen erscheinen daher nachgeschoben, und auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte, auf
den 30. Juni 2009 datierte Schreiben, in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer gehöre einer
kämpferischen Familie an, welche "Gefangene für die Heimat und die Bewegung angeboten" habe (vgl.
Beschwerdebeilage 4), muss angesichts der vorstehenden Ausführungen als blosses
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
4.2. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die
Aussagen des Beschwerdeführers über seine angeblichen Probleme mit
dem israelischen Geheimdienst und über die Bedrohung durch die
Hamas seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert
ausgefallen.
4.2.1. So habe er etwa sich widersprechende Angaben zu seiner
Funktion in der Studentenorganisation der Fatah gemacht. Während er
anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ erklärt habe, mit
Ausnahme der Periode 2004/2005 stets nur ein einfaches Mitglied dieser
Organisation gewesen zu sein, habe er in der direkten Bundesanhörung
zunächst angegeben, im März 2004 zum Generalsekretär gewählt
worden zu sein und dieses Amt bis Februar 2005 bekleidet zu haben, und
dann im weiteren Verlauf dieser Anhörung erklärt, nicht Generalsekretär,
sondern Verantwortlicher für die Anwerbung neuer Mitglieder gewesen zu
sein. Der Beschwerdeführer sagte jedoch in der direkten
Bundesanhörung bloss aus, er sei "nicht genau Generalsekretär",
sondern "der Verantwortliche der Organisation innerhalb derselben Uni"
gewesen (vgl. A16 S. 13), aus welcher Ungereimtheit sich – ebenso wie
aus der Beantwortung der Frage nach der Legalität der
Studentenorganisation G._______ (vgl. A1 S. 5 unten und A16 S. 13
oben) – noch kein klarer Widerspruch ableiten lässt, welcher Anlass zu
grundsätzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geben
würde (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 8).
4.2.2. Als klar widersprüchlich zu qualifizieren sind hingegen die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblich
von der Hamas gegen ihn ausgesprochenen Drohungen. So gab er im
EVZ B._______ zu Protokoll, zweimal von der Hamas beziehungsweise
von einer Person der Bewegung N._______ bedroht worden zu sein.
Beim ersten Mal anfangs Juli 2007 sei er telefonisch aufgefordert worden,
sich nicht gegen die Hamas zu stellen, beim zweiten Mal rund zwei
Wochen später sei zuerst in seiner Abwesenheit seine
D-4789/2009
Seite 8
Studentenunterkunft durchsucht worden, bevor sich die Hamas
telefonisch zur Durchsuchung bekannt und ihm gleichzeitig gedroht habe,
ihm in die Beine zu schiessen (vgl. A1 S. 6). Demgegenüber sprach er
anlässlich der direkten Bundesanhörung von fünf telefonischen
Drohungen, welche zwischen anfangs Juli 2007 und dem 7. September
2007 stattgefunden hätten; beim letzten Mal sei er mit dem Tod bedroht
worden (vgl. A16 S. 13 f.).
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer sei anlässlich der
Erstbefragung im EVZ B._______ dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er das Gefühl
gehabt habe, nicht auf alle Details eingehen zu können. In der Bundesanhörung habe er zudem grosse
Mühe gehabt, die anwesende Übersetzerin zu verstehen. Es sei deshalb zu "mehreren schwerwiegenden
Missverständnissen" gekommen, so dass das Protokoll bei der Rückübersetzung mehrmals habe
abgeändert werden müssen. Diese Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Protokoll ergeben
sich keinerlei Hinweise auf Missverständnisse (die einzige nach der Rückübersetzung angebrachte
Korrektur betrifft ein Detail bezüglich Ausübung der Kontrolle an der Universität von C._______; vgl. A16 S.
15), der Beschwerdeführer bestätigte abschliessend unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und
seinen Äusserungen entspreche (vgl. A16 S. 16), und auch der anwesende Hilfswerksvertreter brachte
keinerlei Einwände vor (vgl. A16 S. 17).
4.2.3. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten
Bestätigungen der Studentenbewegung der Universität Jenin (vgl.
Beschwerdebeilage 8), des Studentenrats der Universität Jenin (Beilage
10) und der Fatah (Beilagen 9 und 11) ist festzuhalten, dass diese
einerseits – wie in jenen teilweise auch bemerkt wurde – auf
ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt wurden und
entweder gar nicht oder auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Erhalt der
negativen BFM-Verfügung datiert sind, andererseits aber teilweise auch
in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen gemachten Aussagen stehen. So wird etwa in der
Bestätigung des Studentenrats der Universität C._______ (Beilage 10)
festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Studienjahr 2006/2007
Mitglied der Ratssitzung gewesen, und gemäss dem undatierten
Schreiben der Fatah (Beilage 9) soll jener von 2003 bis 2006 ein aktives
Mitglied der Studentenbewegung gewesen sein, welche Angaben
indessen in klarem Widerspruch zur bisherigen Darstellung des
Beschwerdeführers stehen, nur vom Frühjahr 2004 bis zum Frühjahr
2005 in der Bewegung aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 5). Angesichts
dieser Umstände sind die erwähnten vier Dokumente ebenfalls als blosse
Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu betrachten.
D-4789/2009
Seite 9
4.3. Sodann erachtete das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers
angesichts der angeblich bestehenden Gefährdungssituation in
verschiedener Hinsicht als realitätsfremd.
4.3.1. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der
Beschwerdeführer als Mitglied einer Studentenorganisation nicht – wie
naheliegend gewesen wäre – bei der Mutterorganisation um Schutz vor
den Nachstellungen der Hamas nachgesucht habe.
Dem Einwand, ein solches Nachsuchen um Schutz sei "utopisch", habe doch die Fatah "keineswegs die
Macht, die Hamas wirksam in die Schranken zu weisen" (vgl. Beschwerde S. 9), ist entgegenzusetzen,
dass das Westjordanland – anders als der Gazastreifen, wo im Juni 2007 die Hamas die Macht
übernommen hatte – nach wie vor von der Fatah unter Mahmud Abbas regiert wird. Der Beschwerdeführer
hätte sich demnach in der Tat ohne Weiteres zwecks Erhalt von Schutz an die von der Fatah gebildeten
Behörden wenden können. Von dieser Möglichkeit hat er indessen – wie er selber vorgebracht hatte (vgl.
A16 S. 14) – keinen Gebrauch gemacht; entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) vertretenen
Auffassung ergeben sich dafür auch aus der eingereichten Bestätigung der Fatah vom 30. Juni 2009 (vgl.
Beilage 11) keine Hinweise.
4.3.2. Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt
werden, nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit
dem Jahre 2005 nur noch ein einfaches Mitglied der
Studentenorganisation gewesen sei, erscheine eine Bedrohung im Jahre
2007 als nicht wahrscheinlich. Die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei
im Jahre 2007 zwar lediglich einfaches Mitglied der
Studentenorganisation, aber trotzdem auch Mitglied des Studentenrates
gewesen (vgl. Beschwerde S. 9), steht in klarem Widerspruch zu den von
ihm anlässlich der Befragungen gemachten Angaben, wo er für die Zeit
nach 2005 keine über eine einfache Mitgliedschaft herausgehende
Tätigkeit geltend machte.
4.3.3. Wie das BFM ebenfalls zu Recht bemerkte, entspricht das
Verhalten des Beschwerdeführers, trotz der ständigen Behelligungen
durch den israelischen Geheimdienst seit März 2004 und der seit Juli
2007 erfolgten Drohungen durch die Hamas bis Februar 2008 im
Westjordanland geblieben zu sein (wobei er im August 2007 an der
F._______ Universität von C._______ sein Studium abgeschlossen und
danach im Geschäft seiner Familie in I._______ gearbeitet habe), nicht
demjenigen verfolgter Personen, welche erfahrungsgemäss versuchen,
den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu
verlassen.
D-4789/2009
Seite 10
4.4. Ferner befand das BFM, der Beschwerdeführer habe die von ihm
geschilderten Ereignisse kaum zu konkretisieren und zeitlich jeweils nur
vage einzuordnen vermögen.
4.4.1. In der Tat lassen seine Schilderungen über seine Tätigkeit bei der
Studentenorganisation sowie seine Angaben über die Behelligungen
durch den israelischen Geheimdienst, dessen Namen er nicht einmal mit
Sicherheit anzugeben wusste, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. S. 10) vertretenen Auffassung jegliche Differenzierung und
detaillierte Beschreibung vermissen (vgl. insbesondere A1 S. 6 und A16
S. 11 ff.), was insbesondere auch angesichts seines hohen
Bildungsstandes erstaunt.
4.4.2. Um die weitere Feststellung der Vorinstanz, die vagen und
offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg in die Schweiz liessen zudem den Eindruck entstehen,
er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen
Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, zu
entkräften, wurden auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu
den Akten gegeben.
Anlässlich der Befragung im EVZ B._______ gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen im
Jahre 2004 oder 2005 ausgestellten, bis August 2008 gültigen Reisepass in J._______ zerrissen, nachdem
es ihm nicht gelungen sei, in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2008 in die Schweiz einzureisen (vgl. A.
1 S. 3 ff.). Es erscheint nun befremdend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der
Rechtsmitteleingabe zwei Seiten aus einem Reisepass einreichen kann, der ein auf den Namen A._______
lautendes, vom 10. Februar 2008 bis zum 3. März 2008 für Italien gültiges Visum sowie einen Stempel der
Schweizer Grenzbehörden enthält (vgl. Beilage 5). Noch seltsamer erscheint es, dass der Stempel der
Schweizer Grenzbehörden eindeutig das Datum des 9. Februar 2008 trägt, die beiden gleichzeitig im
Original eingereichten "Boarding Passes" der Fluggesellschaften "Royal Jordanian" und "Turkish Airlines"
(vgl. Beilage 6) jedoch bestätigen, dass eine Person mit dem Namen A._______ am 10. Februar 2008 von
Amman aus via Istanbul nach Mailand geflogen ist. Aufgrund dieser gewichtigen Ungereimtheiten sind die
drei Dokumente nicht geeignet, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom
Beschwerdeführer geschilderten Aufenthaltsortes vor der Einreise in die Schweiz zu entkräften. An dieser
Feststellung vermögen auch die zwei Belege betreffend einen am 11. Februar 2008 auf der Bank "Credito
Valtellinese" in Varese getätigten Geldwechsel (vgl. Beilage 7) nichts zu ändern.
Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht
keine Veranlassung, die Angaben auf der italienischen Botschaft in Jerusalem und bei den
Fluggesellschaften "Royal Jordanian" und "Turkish Airlines" sowie auf dem Flughafen Mailand-Malpensa
überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
D-4789/2009
Seite 11
4.5. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Asylgründe zu beseitigen.
Im undatierten Bericht eines nicht namentlich genannten Krankenhauses in I._______ sowie im Schreiben
des O._______-Spitals von I._______ vom 20. Mai 2007 (vgl. Beilagen 12 und 13) wird festgehalten, der
Beschwerdeführer leide unter "Beschwerden der brustlichen Wirbelsäule" beziehungsweise unter einer
"Wirbelsäulenabweichung" und bedürfe einer "photographischen magnetischen Resonanz-Aufnahme",
welche Untersuchungsmassnahmen dann vom Gesundheitsministerium bewilligt wurden (vgl. Beilage 14).
Unter Hinweis auf eine entsprechende Bemerkung im undatierten Bericht des Krankenhauses von Nablus
wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10) ausgeführt, die beim Beschwerdeführer festgestellten
gesundheitlichen Probleme hätten ihren Ursprung in den "durch den israelischen Geheimdienst erlittenen
Misshandlungen und Folter"; er sei "geschlagen, mit den Füssen getreten und mit der Rückseite eines
Gewehrs geschlagen worden".
Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführerführer jedoch lediglich zu Protokoll, der israelische
Geheimdienst habe wiederholt versucht, ihn zur Informationsbeschaffung anzuwerben. Zu diesem Zweck
sei er einmal auch während 24 Stunden und ein anderes Mal während eineinhalb Tagen in einem Raum im
Militärcamp von D._______ festgehalten, danach aber ohne weiteres wieder freigelassen worden (vgl. A1
S. 6 und A16 S. 12). Von körperlichen Misshandlungen war nie die Rede, so dass die diesbezüglichen
Behauptungen in der Beschwerdeschrift nachgeschoben und somit nicht glaubhaft erscheinen, und auch
den ärztlichen Berichten – ohne die darin enthaltenen ärztlichen Diagnosen grundsätzlich in Frage stellen
zu wollen – kein weiterer Beweiswert in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe zukommen kann. Es
besteht daher auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer einer "rechtsmedizinischen Begutachtung
zu unterziehen"; der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 11) ist daher abzuweisen.
4.6. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der
"Humanitarian Policy Group", von "Human Rights Watch", von "Amnesty
International", der "World Organisation against Torture" und des
"Palestinian Centre for Human Rights" (Beilagen 15 bis 19) betrifft, so ist
festzuhalten, dass diese über die allgemeine Situation in den besetzten
Gebieten berichten und keine konkreten Hinweise auf eine mögliche
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geben. Die "Auskunft der
SFH-Länderanalyse" (Beilage 20) beschlägt die Frage der Zulässigkeit,
allenfalls der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und ist erst an
dieser Stelle (vgl. nachstehend Erw. 6.2.2. und 6.4.) einer Überprüfung zu
unterziehen.
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
D-4789/2009
Seite 12
Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen zu den auf dem Rubrum
der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Namen [vgl. Beschwerde S.
5 f.], wobei an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen ist, dass
allenfalls bestehende Diskrepanzen dem Beschwerdeführer gar nicht
angelastet worden waren) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-4789/2009
Seite 13
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung ins Westjordanland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist in
Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 14) angebrachte Behauptung, "aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits unmenschliche Behandlung zu vergegenwärtigen" gehabt habe, sei
seine Furcht, "erneut derartigen Nachteilen ausgesetzt zu werden beziehungsweise verhaftet zu werden
und dabei erneut Folter sowie Misshandlungen" erleiden zu müssen, besonders gross, darauf hinzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht
gelungen ist, eine derartige Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Schliesslich lässt sich auch aus der
allgemeinen Menschenrechtssituation im Westjordanland noch kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. An dieser Feststellung vermögen
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, in keinem direkten Zusammenhang mit den Aussagen des
Beschwerdeführers stehenden Berichte (Beilagen 15 bis 20) nichts zu ändern. In Bezug auf die am 3. März
2005 erstellte "Auskunft der SFH-Länderanalyse" (Beilage 20) ist überdies festzuhalten, dass die darin
erwähnte Person aus dem Gaza-Streifen und nicht wie der Beschwerdeführer aus dem Westjordanland
stammt.
6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4789/2009
Seite 14
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1. Die Lage im Westjordanland wurde in den letzten Jahren stark von
der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer
Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der im
Westjordanland lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam
es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer
Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden
zunehmend stark isoliert, und es grenzt für Palästinenser bisweilen an
Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den
Checkpoints wird zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die für
Reisen zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen benötigte
Bewilligung nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat
sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert (vgl. etwa
Gaza_und_Westbank).
Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger
hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde
(PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf das – von israelischer Seite
weiterhin besetzte – Westjordanland beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten
Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und dem Westjordanland, machte es sich die
PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die
Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen
Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas
indirekt zu schwächen. Das Westjordanland soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates und
als Motor für politische Entwicklungen gelten, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem
insbesondere auch in die öffentliche Sicherheit investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order"
soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. So sind denn nicht nur in
wirtschaftlicher, sondern auch in sicherheitspolitischer Hinsicht gewisse positive Entwicklungen zu
verzeichnen. Gewissen Anlass zur Hoffnung auf eine weitere Verbesserung der Lage gibt auch die neuste
Entwicklung in den Palästinensergebieten. Am 15. März 2011 folgten Zehntausende von Palästinenser
einem von palästinensischen Jugendlichen über das soziale Netzwerk "Facebook" erfolgten Aufruf, mit der
Forderung nach nationaler Einheit und Versöhnung auf die Strasse zu gehen. Angesichts der – sowohl im
D-4789/2009
Seite 15
Westjordanland als auch im Gazastreifen stattgefundenen, friedlich verlaufenden – Kundgebungen
versprach Mahmud Abbas baldige Präsidentschaft- und Parlamentswahlen, und auch der Chef der Hamas-
Regierung im Gazastreifen; Ismail Haniya, forderte ein Treffen mit Abbas mit dem Ziel eines "umfassenden
nationalen Dialoges" (vgl. "Neue Züricher Zeitung (NZZ) Online"; Meldung vom 15. März 2011).
Nach dem Gesagten herrscht im Westjordanland klarerweise nicht eine generell unsichere, von
bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
6.3.2. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Rechtsmitteleingabe
zwei im Nablus ausgestellte ärztliche Berichte und eine Bestätigung des
palästinensischen Gesundheitsministeriums (vgl. Beilagen 12 bis 14) zu
den Akten gegeben. Die Einreichung dieser Unterlagen diente jedoch
ausschliesslich der Untermauerung der (als nicht glaubhaft erachteten)
Asylvorbringen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hatte
und er auch keinerlei Unterlagen einreichte, welche bestätigen würden,
dass er sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinden würde, ist
davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch in medizinischer Hinsicht zumutbar ist.
6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Westjordanland in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist
noch jung, alleinstehend und verfügt über eine sehr gute Ausbildung
(abgeschlossenes Studium in Buchhaltung und Management an der
F._______ Universität von C._______) und ausgezeichnete
Englischkenntnisse sowie über gewisse Berufserfahrung (Mitarbeit im
Geschäft, einer Finanzgesellschaft, seiner Familie in I._______ [vgl. A1
S. 2]). Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und
Geschwister) nach wie vor im Westjordanland und es ist davon
auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden.
6.3.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben mit einem im
Jahre 2004 oder 2005 in C._______ ausgestellten, ein von der
italienischen Botschaft in Jerusalem erteiltes Visum enthaltenden
Reisepass legal bis nach Italien gereist; bei der auf Beschwerdeebene
eingereichten Beilage 5 soll es sich um zwei Seiten aus diesem Pass
D-4789/2009
Seite 16
handeln. Überdies gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren nebst einem Studenten- und einem Gewerkschaftausweis auch
eine am 29. Januar 2008 vom Palästinensischen Innenministerium in
C._______ ausgestellte, unbeschränkt gültige Identitätskarte zu den
Akten.
Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den zuständigen palästinensischen Behörde bereits
ein Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt worden war, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat ordentlich registriert worden ist und daher auch keine Probleme haben wird, sich einen für
die Rückreise allenfalls zusätzlich zu der sich bei den Akten befindenden Identitätskarte benötigten neuen
Reisepass ausstellen zu lassen. Schliesslich ist auch die vorstehend (E. 6.2.2.) bereits erwähnte "Auskunft
der SFH-Länderanalyse" (vgl. Beilage 20) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal Rückkehrer ins Westjordanland in aller Regel von
Jordanien her in ihre Heimat zurückkehren (mithin auf dem gleichen Weg, den der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben schon für die Ausreise gewählt hatte) und dadurch nicht der gleichen
Bewilligungen durch die israelischen Behörden bedürfen und nicht den gleichen Kontrollen ausgesetzt sind
wie Rückkehrer in den Gaza-Streifen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu
bezeichnen.
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der
Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von
D-4789/2009
Seite 17
seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des
in der Beschwerde vom 27. Juli 2009 gestellten, bis anhin noch nicht
behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4789/2009
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: