B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4789/2016
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen
Visumsystem (CS-VIS) durch die Vertretung der Tschechischen Republik
in C._______ ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom
1. bis 30. April 2016 ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz am 23. Mai 2016 ein Ersuchen um Aufnahme des Be-
schwerdeführers an die Tschechische Republik richtete,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. Juli
2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische
Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass zur Sicherstellung des Vollzugs eine Inhaftierung gestützt auf Art. 76a
AuG (SR 142.20) angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass eventualiter der Entscheid aufgrund mangelhafter Eröffnung neu zu
eröffnen sei,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein super-
provisorischer Vollzugsstopp zu verfügen sei,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Haft mit
Urteil D-4768/2016 vom 9. August 2016 abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Einwand einer mangelhaften Eröffnung respektive der Vereitelung
einer wirksamen Beschwerde als unbegründet erweist, zumal aus den Ak-
ten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Inhaftierung dem Beschwerdeführer
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eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheids verunmög-
licht haben könnte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern das Visum seit we-
niger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-
III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO
festgelegten Frist – die tschechischen Behörden in Anwendung von Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der
vorgesehenen Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit aner-
kannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine
allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grund-
lage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu
beanstanden ist,
dass der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch auf Prüfung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine schweizerische Zuständigkeit zu be-
gründen vermag, da die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass der auf Beschwerde geäusserte Einwand, Tschechien könne kein
menschenwürdiges Asylverfahren gewährleisten, unbegründet ist (vgl. zu
den nachfolgenden Erwägungen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3326/2016 vom 2. Juni 2016 und E-2093/2016 vom 27. April 2016,
m.w.H.),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und
grundsätzlich ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass auch im Prinzip davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt wegen humanitärer Gründe
ersichtlich sind,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien und Achtung des Grundsatzes des Non-Re-
foulement zu prüfen,
dass auch die gegenüber dem SEM geäusserten medizinischen Leiden
(Ohrenschmerzen und Gehörprobleme) keinen Selbsteintritt begründen,
zumal kein akuter medizinischer Handlungsbedarf ersichtlich ist und allfäl-
lige gesundheitliche Probleme auch in der Tschechischen Republik behan-
delt werden könnten,
dass auch die sich in der Schweiz aufhaltende Freundin des Beschwerde-
führers keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, zumal es
sich dabei – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht um eine gefestigte
Beziehung handelt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung res-
pektive einen Vollzugsstopp als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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