Abtei lung IV
D-4790/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
X._______, geboren _______, Türkei,
zzt. Aufenthalt in Deutschland,
vertreten durch Frau Edith Hofmann, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 13. März 2006 und 27. Juni 2007 i.S.
Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz und
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4790/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom BFM am 25. Januar
2001 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt; hingegen wurde ein Asylaus-
schlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG für gegeben erachtet und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum 19. Juli 2005 gül-
tiger Reiseausweis ausgestellt.
B.
Am 19. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer mit besagtem Reise-
ausweis zunächst in die Niederlande und später nach Deutschland, wo
er am 22. Juni 2005 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittel-
gesetz verhaftet und am 7. Dezember 2005 vom Landgericht A-
_______ zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
sechs Monaten verurteilt wurde. Die Strafe verbüsst der
Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B._______
beziehungsweise nunmehr JVA C._______ (Deutschland). Ein Gesuch
des Beschwerdeführers an die Schweizerischen Behörden vom
5. Januar 2006, in welchem er um Strafverbüssung in der Schweiz
ersuchte, wurde mit Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats
D._______ vom 17. Januar 2006 abgewiesen.
C.
Mit einer an die Fremdenpolizei Y._______ gerichteten Schreiben vom
13. März 2006 stellte das BFM fest, dass die dem Beschwerdeführer in
der Schweiz erteilte vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erloschen sei. Im
Einzelnen wurde ausgeführt, gemäss genannter Vorschrift erlösche die
vorläufige Aufnahme bei freiwilliger Ausreise oder Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung. Hingegen könne Art. 14b Abs. 2 ANAG nicht zur An-
wendung gelangen, wenn die vorläufig aufgenommene Person über
ein vom BFM ausgestelltes Rückreisevisum gemäss Art. 5 der Verord-
nung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumen-
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ten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) oder über einen gülti-
gen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV verfügen würde.
Da der Reiseausweis des Beschwerdeführers am 19. Juli 2005 abge-
laufen sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die vor-
läufige Aufnahme erloschen, weshalb der Beschwerdeführer keine Be-
rechtigung mehr zur Einreise in die Schweiz habe. Es liege daher an
den deutschen Behörden, über den weiteren Verbleib des Beschwer-
deführers in Deutschland nach Ablauf der Freiheitsstrafe zu befinden.
Zu diesem Zweck wurden die heimatlichen Ausweisschriften des Be-
schwerdeführers den deutschen Behörden zugestellt und der Auslän-
derausweis (Status F) sowie der Reiseausweis für Flüchtlinge über
das schweizerische Generalkonsulat in D._______ zurückgefordert.
Beide Ausweise befinden sich in den Akten. Die Verfügung wurde an
die Fremdenpolizei Y._______ adressiert und war mit keiner
Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Kopie der Verfügung wurde dem
Schweizerischen Generalkonsulat in D._______ zugestellt, mit der Bit-
te, den Beschwerdeführer zu informieren, dass sein Aufenthaltsstatus
in der Schweiz sowie die Einreiseberechtigung in die Schweiz erlo-
schen sei und die Regelung seines weiteren Verbleibs in Deutschland
nach Ablauf der Haftstrafe in der Kompetenz der deutschen Behörden
liege. Die vorinstanzliche Verfügung wurde vom Beschwerdeführer
nicht angefochten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 ersuchte die im selben Monat manda-
tierte Rechtsvertreterin um "wiedererwägungsweise" vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie um Gestattung
der Wiedereinreise nach Verbüssung der in Deutschland verhängten
Haftstrafe in die Schweiz. In diesem Zusammenhang wurde darum er-
sucht, den Reiseausweis des Beschwerdeführers zu diesem Zweck zu
verlängern beziehungsweise einen neuen Reiseausweis auszustellen.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wies das BFM das Gesuch vom
23. Mai 2007 ab. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Fest-
stellungsverfügung vom 13. März 2006 ausgeführt, es sei unbestritten,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz weile sondern
sich seit Juni 2005 in Deutschland im Strafvollzug befinde. Es liege
mithin ein gesetzlicher Erlöschensgrund vor. Die vorläufige Aufnahme
sei mit der nachweislich erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwer-
deführers in die Niederlande bzw. Deutschland und dem darauffolgen-
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den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge
erloschen. Es bedürfe hierfür keines Aufhebungsentscheides gemäss
Art. 14b Abs. 2 ANAG. Die Eingabe vom 23. Mai 2007 enthalte keine
neuen und erheblichen Sachverhaltselemente, die das mit Verfügung
vom 13. März 2006 festgestellte Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Im Hinblick auf die
Argumentation in der Eingabe, es bestehe weiterhin die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, wurde seitens des BFM ausge-
führt, aufgrund des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme liege kein
rechtskräftiger Entscheid des BFM mehr vor, der sich über die formelle
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus-
sprechen würde. Vielmehr sei es Sache der deutschen Behörden, über
die Modalitäten der Weiterreise oder des Aufenthaltes zu entscheiden,
weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Anordnung der
vorläufigen Aufnahme mangels Aufenthaltsstatus respektive rechts-
kräftiger Wegweisung abzulehnen sei.
F.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer
respektive seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben, der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im übrigen sei festzustellen,
dass Deutschland es bisher unterlassen habe, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Untermauerung der Be-
schwerde wurden ein Schreiben der in Deutschland verpflichteten
Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2007, ein Schreiben des Landrates des
Kreises K._______ vom 14. Juni 2006 sowie die Europäische
Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli
2007 wurde festgestellt, dass die mit vorinstanzlicher Verfügung vom
25. Januar 2001 festgestellte und in der Folge in Rechtskraft erwach-
sene Flüchtlingseigenschaft mangels Vorliegen eines vorinstanzlichen
Aufhebungsentscheids weiterhin Bestand habe und Prüfungsgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Verfügungen der
Vorinstanz vom 13. März 2006 und 27. Juni 2007 sowie insbesondere
die Frage bilden, ob das BFM zutreffend im Hinblick auf die mit Verfü-
gung vom 25. Januar 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme einen
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Erlöschenstatbestand gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG festgestellt
hat.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergän-
zend verwies sie dabei auf Art. 4 der Europäische Vereinbarung über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Europäische Verein-
barung), wonach ein Flüchtling zwar im Erststaat auf einfaches Ersu-
chen des Zweitstaates hin wieder aufzunehmen sei, selbst wenn des-
sen Reiseausweis abgelaufen sei, dies jedoch voraussetze, dass die-
ses Ersuchen seitens des Zweitstaates innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Reiseausweises gestellt werde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner
Rechtsvertreterin am 2. August 2007 zur Kenntnis gebracht unter Frist-
setzung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
J.
Eine entsprechende Replik der Rechtsvertreterin datiert vom 16. Au-
gust 2007. Im Zusammenhang mit dieser Eingabe wurden verschiede-
ne Beweismittel zu den Akten gereicht, so ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 11. August 2007, ein Schreiben des Schweizeri-
schen Generalkonsulates D._______ vom 17. Januar 2006 sowie eine
an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung zur mündlichen Anhö-
rung vom 25. Juli 2007.
K.
Mit einer Eingabe vom 4. September 2007 teilte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit, dass eine Haftentlassung und anschlie-
ssende Ausschaffung des Beschwerdeführers aus Deutschland unmit-
telbar bevor stünde. In diesem Zusammenhang wurde eine Verfügung
des Regierungspräsidiums M._______ vom 8. August 2007 zu den Ak-
ten gereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurden der Vorinstanz
die Eingaben der Beschwerdepartei vom 16. August und 4. September
2007 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz ersucht,
bis zum 12. September zu den genannten Eingaben Stellung zu neh-
men, insbesondere zu der Frage, ob Deutschland die Verantwortung
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für den Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling erklärt hat oder,
sofern dies nicht der Fall sei, ein Verfahren nach Art. 15 der Europäi-
schen Vereinbarung eingeleitet bzw. durchgeführt worden sei.
M.
Eine entsprechende Stellungnahme der Vorinstanz datiert vom
12. September 2007 und wurde der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 14. September 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.119]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Eine wesentliche Bedeutung kommt im vorliegenden Beschwerdever-
fahren der Frage nach dem konkreten Anfechtungsgegenstand zu.
3.1 Am 13. März 2006 stellt die Vorinstanz im Schreiben an die Aus-
länderbehörde fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
sei erloschen. Weder wurde der Beschwerdeführer dabei als Verfü-
gungsadressat bezeichnet noch enthielt dieses Schreiben eine
Rechtsmittelbelehrung.
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3.2 Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin
machen in der Eingabe vom 23. Mai 2007 geltend, der Beschwerde-
führer sei wiederum in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dabei
wird nicht primär eine seit dem 13. März 2006 veränderte Sachlage
vorgebracht sondern beinhaltet die Eingabe vor allem Ausführungen
zur inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. März 2006. Sinngemäss wurde in der Eingabe vom 23. Mai 2007
daher um Aufhebung der genannten Feststellungsverfügung bezie-
hungsweise um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand er-
sucht. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2007
mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
23. Mai 2007 auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, diese Eingabe
enthalte keine neuen und erheblichen Sachverhaltselemente, die das
mit Verfügung vom 13. März 2006 festgestellte Erlöschen der vorläufi-
gen Aufnahme in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Das
Gesuch vom 23. Mai 2007 wurde in der Folge im Rahmen einer an-
fechtbaren Verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung "ab-
gewiesen, soweit darauf einzutreten ist".
3.3 Geht man nun davon aus, wie das offenbar beim BFM der Fall ist,
dass es sich bei der Feststellungsverfügung vom 13. März 2006 auf-
grund seiner rein deklaratorischen Wirkung um keine anfechtbare Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG handle, wäre das entsprechende
Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diesfalls könnte dem
Schreiben vom 13. März 2006 keine gestalterische Wirkung zukom-
men beziehungsweise hätte eine solche Feststellung keinen autoritati-
ven, anordnenden Charakter und würde mangels Verfügungsqualität
auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Will die Person diese Feststel-
lung bestreiten, hat sie zunächst an das BFM zu gelangen, um die
Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu beantragen. Erst
ein Entscheid, der dieses Gesuch abweist, wäre tauglicher Anfech-
tungsgegenstand (vgl. dazu ausführlich Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 25).
Unter den gegebenen Umständen wäre vorliegend erst die Verfügung
vom 27. Juni 2007 anfechtbar, mit der die Vorinstanz es ablehnt, den
Flüchtling in seinen früheren Rechtszustand wieder einzusetzen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht im Folgenden jedoch davon
aus, dass es sich bereits bei der Feststellung des Erlöschens der vor-
läufigen Aufnahme vom 13. März 2006 um eine Verfügung im Sinne
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von Art. 5 VwVG handelte. Zwar wird mit dem Schreiben vom 13. März
2006 der rechtliche Status des Beschwerdeführers festgestellt, wie er
nach Auffassung des BFM schon vor Erlass der Verfügung und ohne
Zutun derselben bestanden hat. Es liegt damit aber eine
Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG vor, welche nach
Art. 44 VwVG ebenso der Beschwerde unterliegt wie Gestaltungs- und
Leistungsverfügungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 3; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. überarbeitete Auflage, Zürich 1998, Rz. 483). Aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen handelt es sich jedoch um eine
Verfügung, die wegen Formmängeln nicht in Rechtskraft erwachsen ist
und damit trotz des langen Zeitablaufs nach wie vor als
Beschwerdeobjekt taugt.
3.4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zu diesem Zweck muss sie ge-
mäss Art. 35 Abs. 2 VwVG das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. Die in Frage ste-
hende Verfügung ist daher bereits mangels Rechtsmittelbelehrung mit
einem Mangel behaftet, aus dem dem Beschwerdeführer prinzipiell
kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG).
3.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung dem Verfü-
gungsadressaten sodann schriftlich zu eröffnen. Die Schriftlichkeit ist
Gültigkeitserfordernis, da sie die Klarheit über die Rechte und Pflich-
ten der Betroffenen fördert und damit der Rechtssicherheit dient, denn
sie gibt der betroffenen Person als Parteirecht die Möglichkeit, von der
sie betreffenden Verfügung Kenntnis zu nehmen und die ihr zustehen-
den Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn auch eine ausdrückliche Rege-
lung im Verwaltungsverfahrensgesetz zur Frage der rechtsgenüglichen
Eröffnung von Verfügungen fehlt, erfolgt eine solche in der Regel durch
persönliche Zustellung, d.h. Übergabe der schriftlichen Verfügung an
den Adressaten, oder mündlich in dessen Anwesenheit. Eine Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung im genannten Sinn erfolgte an den
Beschwerdeführer nicht. So wurde der Beschwerdeführer in der Verfü-
gung weder als Adressat ausgewiesen noch im Verteiler der Verfügung
aufgeführt und ergibt sich aus den Akten sodann, dass der Beschwer-
deführer durch das schweizerische Generalkonsulat D._______ über
das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lediglich
informiert wurde, ohne dass ihm die besagte Verfügung übergeben
wurde. Die Folge einer nicht oder mangelhaft erfolgten Eröffnung er-
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gibt sich ebenfalls aus Art. 38 VwVG. Ein Fristenlauf wird aufgrund des
Grundsatzes, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil aus einem
solchen von ihm nicht verschuldeten Mangel erwachsen darf, grund-
sätzlich solange nicht ausgelöst, bis die ordentliche Eröffnung erfolgt
ist. Bis dahin kommt der Verfügung keine formelle Rechtskraft zu und
kann einer Anfechtung die abgelaufene Frist nicht entgegengehalten
werden. Die damit entstehende Wirkung nähert sich mithin den Folgen
der Nichtigkeit einer Verfügung.
3.4.3 Zwar kann eine mangelhafte Verfügung nicht während beliebig
langer Zeit an die Beschwerdeinstanz weitergezogen werden, sondern
es stehen sich Rechtsschutzinteresse und Rechtssicherheit einander
gegenüber, wobei als Richtschnur für die Beurteilung in dieser Frage
der Grundsatz von Treu und Glauben dient. Jedoch kommt die Be-
schwerdeinstanz unter Abwägung sämtlicher Umstände vorliegend zu
dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts
der unklaren Rechtsnatur einer Feststellungsverfügung keine Nachläs-
sigkeit vorgeworfen werden kann, welche die mangelhafte Verfügung
aufwiegen könnte. Die Verfügung des BFM vom 13. März 2006 ist mit-
hin aufgrund ihrer groben Fehlerhaftigkeit nicht in Rechtskraft erwach-
sen und mithin nach wie vor anfechtbar.
3.5 Die Eingabe vom 23. Mai 2007 stellt somit eine form- und fristge-
rechte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. März 2006
im Sinne von Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG dar. Dass die
Vorinstanz die bei ihr eingereichte Eingabe vom 27. Mai 2007 als "Wie-
dererwägungsgesuch" entgegengenommen und einer Prüfung unter-
zogen hat, war aufgrund der gegebenen Umstände konsequent und
stellt für den Beschwerdeführer auch keinen Rechtsnachteil dar, da
daraus kein Verlust einer Rechtmittelinstanz folgt. Auf die besagte Ein-
gabe, die als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. März
2006 anzunehmen ist, ist daher unter Einschränkung der nachfolgen-
den Erwägung einzutreten; die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juni
2007 erweist sich hingegen als gegenstandslos.
3.6 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Wie bereits in der Verfügung
vom 26. Juli 2007 festgestellt, haben die schweizerischen Behörden
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2001 als Flücht-
ling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt. Eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft - die nur im Rahmen der strengen Vorausset-
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zungen von Art. 63 Abs. 1 AsylG möglich ist - wurde bis anhin von der
Vorinstanz nicht verfügt. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers besteht somit weiterhin und unabhängig von der Frage des Er-
löschens seiner vorläufigen Aufnahme. Auch aus anderen Gründen
kann kein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festgestellt werden. Zwar erlischt der Anspruch auf einen Reise-
ausweis für Flüchtlinge, der gestützt auf Art. 28 FK ausgestellt wird,
mit dem rechtskräftigen Entscheid über die Aberkennung des Flücht-
lingsstatus. Jedoch geht mit einem allfälligen Übergang der Verantwor-
tung für den Flüchtling auf einen anderen Vertragsstaat keinesfalls der
Verlust der Flüchtlingseigenschaft einher. Dies ergibt sich zum einen
aus dem Wortlaut des § 11 des Anhang der FK in Verbindung mit Art.
28 FK (Ausstellung des Reisedokuments für Flüchtlinge).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in seiner Verfügung vom
13. März 2006 das Erlöschen der am 25. Januar 2001 erteilten vorläu-
figen Aufnahme zutreffend festgestellt und in der Folge die Wiederein-
reise und Aufenthaltsgestattung in der Schweiz verwehrt hat.
4.1 Das BFM stützt sich in seiner Verfügung auf Art. 14b Abs. 2
ANAG, gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme erlischt, "wenn der
Ausländer freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält".
Das BFM hielt dabei selber fest, dass Art. 14b Abs. 2 ANAG nicht an-
wendbar ist, wenn die vorläufig aufgenommene Person über einen gül-
tigen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt. Hingegen ist unter einer
freiwilligen Ausreise auch die Ausreise in einen Drittstaat zu verste-
hen, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzuneh-
men.
Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall mit seinem zum
damaligen Zeitpunkt noch gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge frei-
willig nach Deutschland begeben, dies jedoch entsprechend seiner ei-
genen Ausführungen lediglich vorübergehend und nicht zum dauern-
den Verbleib.
4.2 Die Vorinstanz beruft sich in der Anwendung von Art. 14b Abs. 2
ANAG auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Ver-
antwortung für Flüchtlinge. Was diese beinhaltet soll im Folgenden
kurz dargestellt werden: Grundsätzlich ist festzustellen, dass für Per-
sonen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling aner-
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kannt wurden und in einen anderen Staat reisen, um sich dort nieder-
zulassen, verschiedene internationale und europäische Vereinbarun-
gen Geltung entfalten, die den Übergang der Verantwortung für Flücht-
linge regeln. Zentrale Vorschrift in diesem Zusammenhang ist Art. 28
FK über den Reiseausweis für Flüchtlinge. Nach dieser Regelung wird
der Ausweis von dem Vertragsstaat der FK ausgestellt, in welchem
sich der Flüchtling rechtmässig aufhält. Der Ausweis soll dem Flücht-
ling dabei als Passersatz dienen, um auch Reisen ausserhalb des Ge-
bietes des rechtmässigen Aufenthaltes vornehmen zu können. Art. 28
FK verweist sodann auf die besonderen Bestimmungen im Anhang zur
Konvention, die auf die Ausweise Anwendung finden. Wichtige Rege-
lungen hinsichtlich des Überganges der Verantwortung für den Flücht-
ling enthält § 6 Abs. 1 des Anhangs, der bestimmt, dass für die
Erneuerung und Verlängerung der Geltungsdauer des Flüchtlingsaus-
weises die ausstellende Behörde zuständig ist, solange der Inhaber
sich nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen hat und sich recht-
mässig auf dem Gebiet der Behörde aufhält. Im Hinblick auf einen
Übergang der Verantwortung für den Flüchtling bestimmt § 11 des An-
hangs, dass bei einem Wohnortwechsel des Flüchtlings oder wenn
sich dieser rechtmässig im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nie-
derlässt, die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises
gemäss Art. 28 FK auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes
übergeht, bei welchem der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berech-
tigt ist. Zur Konkretisierung dieser Vorschriften dient das Europäische
Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
vom 16. Oktober 1980. Anlass für das Abkommen war die unterschied-
liche Auslegung des Artikel 28 FK und der Bestimmungen im Anhang
zur Konvention durch die Vertragsstaaten. So ist den §§ 6 und 11 des
Anhanges nicht eindeutig zu entnehmen, was unter rechtmässiger
Wohnsitznahme oder Niederlassung zu verstehen ist. Die sich daraus
ergebenden praktischen Probleme sollen durch die einheitliche Rege-
lung in der genannten Europäischen Vereinbarung über den Übergang
der Verantwortung für Flüchtlinge, welche von der Schweiz am 13. Ja-
nuar 1986 und von Deutschland am 25. Januar 1995 ratifiziert wurden,
ausgeräumt werden.
4.3 In Anwendung von Art. 28 FK i.V.m. § 11 des Anhangs zur FK und
Art. 2 und 4 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang
der Verantwortung für Flüchtlinge könnte sich daher im konkreten Fall
eine Verpflichtung Deutschlands ergeben, dem Beschwerdeführer ei-
nen Reiseausweis im Sinne von Art. 28 FK auszustellen, mit allen sich
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daraus ergebenden Folgen. Namentlich wäre dem Beschwerdeführer
in Deutschland ein Aufenthaltsrecht aufgrund seines Flüchtlingsstatus
im Sinne der Genfer Konvention zu gewähren. Dies hätte zur Folge,
dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein aus seiner Flücht-
lingseigenschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht mehr zustünde, da
sich lediglich die Verantwortlichkeit eines Staates begründen lässt. So-
fern also eine Verantwortung den Beschwerdeführer betreffend auf
Deutschland übergegangen ist, könnte die Vorinstanz sich in einer
konkretisierenden Auslegung zutreffend auf Art. 14b Abs. 2 ANAG ge-
stützt und ein Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt haben.
Sollte hingegen die Verantwortung für den Flüchtling nach wie vor bei
der Schweiz liegen, wäre die Wiedereinreise zu bewilligen und die vor-
läufige Aufnahme kann damit nicht im Sinne von Art. 14b Abs. 2 ANAG
erloschen sein.
4.3.1 Zentrale Frage ist demnach, ob eine Verpflichtung Deutschlands
auch tatsächlich besteht und von den Vertragsparteien in diesem Sin-
ne auch festgestellt wurde.
Gemäss § 11 des Anhangs zur FK geht die Zuständigkeit für einen
Flüchtling auf einen anderen Staat über, wenn der Ausländer seinen
Wohnort wechselt oder sich rechtmässig im Gebiet eines anderen Ver-
tragsstaates der FK niederlässt. Der Zuständigkeitsübergang wird kon-
kretisiert durch die bereits mehrfach zitierte Europäische Vereinbarung
über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Art. 2 der Euro-
päischen Vereinbarung bestimmt, in welchen Fällen die Zuständigkeit
für die Erneuerung des Reiseausweises auf einen anderen Staat, den
so genannten Zweitstaat übergeht. Dies ist der Fall, wenn der Flücht-
ling sich während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und
ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden
aufgehalten hat, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweit-
staat dem Flüchtling gestattet hat, ständig oder über die Gültigkeits-
dauer des Reiseausweises hinaus, in seinem Hoheitsgebiet zu blei-
ben. Zwar hält sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Festnah-
me am 22. Juni 2005 und mithin seit mehr als zwei Jahren ununterbro-
chen in Deutschland auf. Hingegen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Bst. b
der Europäischen Vereinbarung, dass bei der Berechnung des oben
genannten Zeitraumes die Dauer einer Inhaftierung, die im Zusam-
menhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung steht, nicht einzurech-
nen ist. Mit dieser Ausnahme dürfte dem Umstand Rechnung getragen
worden sein, dass der Aufenthalt im Zweitstaat generell auf der freiwil-
ligen Gewährung eines Aufenthaltsrechts durch den Zweitstaat basiert.
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Aus Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Vereinbarung ergibt sich sodann,
dass der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder
aufzunehmen ist, solange der Übergang der Verantwortung nach Art. 2
Abs. 1 und 2 nicht erfolgt ist. Vorliegend könnte sich allerdings aus Art.
2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 S. 2 der Europäischen Vereinbarung trotz
des lediglich auf einen Strafvollzug begründeten Aufenthaltes eine Ver-
antwortung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Umstand erge-
ben, dass die Gültigkeit des dem Beschwerdeführer ursprünglich von
der Schweiz ausgestellten Reiseausweises am 19. Juli 2005 abgelau-
fen ist. Eine Wiederaufnahme im Erststaat setzt nämlich voraus, dass
ein entsprechendes Ersuchen seitens des Zweitstaates innerhalb von
6 Monaten nach Ablauf des Reiseausweises beim Erststaat gestellt
wird. Die Folge die sich für den Zweitstaat ergibt, wenn er innerhalb
der genannten Frist ein solches Gesuch nicht stellt, ergibt sich aus Art.
2 Abs. 2 der genannten Vereinbarung. Danach gilt ein Übergang der
Verantwortung auf den Zweitstaat als erfolgt, wenn die Wiederaufnah-
me im Erststaat aufgrund von Art. 4 nicht mehr verlangt werden kann.
4.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung teilt der Zweitstaat dem
Erststaat den Übergang der Verantwortung mit. Eine solche Mitteilung
seitens der Deutschen Behörden ist entsprechend der Stellungnahme
des BFM vom 11. September 2007 bisher nicht erfolgt.
4.3.3 Ebenso wenig hat nach Auskunft der Vorinstanz vom 11. Sep-
tember 2007 eine Verständigung im Sinne von Art. 7 der Vereinbarung
zur Frage der konkreten Anwendung und darüber, ob die Verantwor-
tung für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf Deutschland über-
gegangen ist, stattgefunden. Das bedeutet, ein Übergang der Verant-
wortung auf Deutschland als Zweitstaat ist bisher nicht explizit festge-
stellt worden. Jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung
ganz klar, dass eine entsprechende Auseinandersetzung über diese
Frage durch die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 7 der Verein-
barung stattzufinden hat.
4.3.4 Für den Fall der Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien sieht
Art. 15 der Vereinbarung sodann ein entsprechendes Verfahren vor.
Gemäss Art. 15. Abs. 1 werden Streitigkeiten bezüglich der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung durch direkte Absprache zwi-
schen den zuständigen Verwaltungsbehörden und - wenn notwendig -
auf diplomatischem Wege geregelt. Aus Abs. 2 der besagten Vorschrift
ergibt sich, dass jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien be-
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züglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht
durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden konn-
te, auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem
Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, dessen Ausgestaltung
ebenfalls in Art. 15 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt ist. Es obliegt mit-
hin nicht dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen, auf welchen
Staat die Verantwortung für den Beschwerdeführer übergegangen ist,
sondern die zuständigen politischen Behörden haben ein entsprechen-
des Verfahren nach Art. 7 oder Art. 15 der Vereinbarung einzuleiten.
4.4 Da ein solches Verfahren bisher nicht durchgeführt wurde, steht
auch nicht fest, ob die prinzipiell der Schweiz obliegende Verantwor-
tung nach Art. 28 FK auf Deutschland übergegangen ist und hat sich
das BFM zu Unrecht auf einen Übergang der Verantwortung auf
Deutschland berufen. Die angefochtene Feststellungsverfügung stützt
sich daher auf eine unzureichende Sachverhaltsdarstellung und ist
mithin aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese
einzutreten war.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann vom BFM für das Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8, 9 und 14 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für
die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten eine Parteient-
schädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat keine Kostenennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt
sich vorliegend jedoch zuverlässig abschätzen. Insgesamt erscheint im
vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.-- als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2006 wird aufgehoben.
3.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 erweist sich als gegen-
standslos.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'000.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz in Kopie (Ref-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand:
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