Abtei lung IV
D-4790/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren, J._______,
Serbien,
K._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Juni 2010 / D-7793/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4790/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller A._______ am 29. Mai 2001 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Ver-
fügung vom 18. Dezember 2001, die unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das BFF mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 die am 18. Dezem-
ber 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Gesuch-
steller A._______ eine Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen der
Schweiz einräumte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Gesuchsteller in der Folge die Schweiz verliess,
dass der Gesuchsteller A._______ zusammen mit seiner Ehefrau und
den Kindern E._______ und G._______ am 5. Juli 2003 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juli 2003 auf das Asylgesuch von
A._______ gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, mit separater Verfü-
gung gleichen Datums die Asylgesuche von C._______ und der
beiden Kinder E._______ und G._______ ablehnte und in beiden
Verfügungen jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass mit Urteilen der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 25. Juni 2004 die gegen diese Verfügun-
gen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. März 2005 um „eine vor-
übergehende Asylgewährung in der Schweiz“ ersuchten und das BFM
ihnen mit Schreiben vom 22. März 2005 mitteilte, es bestehe keine
Veranlassung für eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs,
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dass die Gesuchsteller am 30. August 2005 (Poststempel) beim BFM
eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe einreichten,
welche vom BFM mit Schreiben vom 12. September 2005 dahinge-
hend beantwortet wurde, dieses Gesuch erfülle die formellen Anforde-
rungen an ein erneutes Asylgesuch oder an ein Wiedererwägungsge-
such nicht, weshalb es nicht weiter beachtet werde,
dass die gegen dieses Antwortschreiben gerichtete Eingabe vom
22. September 2005 von der ARK als Beschwerde entgegengenom-
men wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 die Verfügung des BFM
vom 12. September 2005 aufhob, die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abschrieb, die Eingabe vom 30. August 2005 als Revisions-
gesuch behandelte und dieses abwies,
dass die Gesuchsteller in der Folge die Schweiz verliessen,
dass sie – zusammen mit dem inzwischen geborenen Kind I._______
– am 25. August 2006 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 27. September 2006 auf diese Asylgesuche gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die ARK mit Urteil vom 6. Oktober 2006 die vom Gesuchsteller
A._______ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies,
dass die Gesuchsteller am 7. November 2006 (Poststempel) bei der
ARK eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein-
reichten, die in der Folge vom inzwischen zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsgesuch behandelt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil
vom 18. Januar 2008 abwies,
dass die Gesuchsteller am 21. Februar 2008 ein weiteres Mal in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf diese Asylgesuche nicht eintrat, die
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Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von
Fr. 600.- verlangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2010 die
am 4. Dezember 2008 (Poststempel) eingereichte Beschwerde abwies,
dass die Gesuchsteller mit als „Beschwerde“ bezeichneter Eingabe
vom 2. Juli 2010 (Poststempel) in Bezug auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. Juni 2010 geltend machten, dieses Urteil
könnten sie nicht annehmen, sie würden nach wie vor in der Schweiz
um Asyl ersuchen, weil hier ihr Leben sicher sei,
dass sich ihr Heimatort, ihr Haus und ihr ganzes Eigentum im ge-
mischt-ethnischen Dorf L._______ befinden würden, von wo sie von
nationalistischen und albanisch-terroristischen Banden vertrieben
worden seien,
dass die Gesuchsteller ihrer Eingabe eine Einladung betreffend
A._______ für einen Kontrolltermin vom 26. März 2010 am
Kantonsspital M._______ und einen ab 1. Juli 2010 laufenden
Arbeitsvertrag von A._______ vom 18. Juni 2010 einreichten,
dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgefordert wurden, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung schriftlich einen Revisionsantrag
zu stellen und den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen sowie bis
am 21. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten,
dass der N._______ mit vom 3. Juli 2010 datierender Eingabe
(Faxeingang Bundesverwaltungsgericht und Poststempel: 7. Juli 2010)
dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, gemäss den ihm vor-
liegenden Meldungen des UNHCR über die Situation der Serben in
Kosovo scheine insbesondere die Polizei auf Übergriffe von albani-
scher Seite nicht oder ungenügend zu reagieren, wie einem entspre-
chenden Schreiben des UNHCR vom 2. Juni 2010 (recte: 2. Juli 2010,
da das Schreiben auf eine vom 30. Juni 2010 datierende Anfrage Be-
zug nimmt) zu entnehmen sei, das der Eingabe vom 7. Juli 2010 bei-
gelegt wurde, weshalb eine Rückkehr der Familie O._______ weiterhin
sehr gefährlich sei,
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dass der Familie O._______ die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
zumal A._______ im Besitz eines Arbeitsvertrages sei und die Arbeit
umgehend aufnehmen könnte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststempel)
erneut auf die angespannte Sicherheitslage in Kosovo und einen An-
schlag vom 2. Juli 2010 hinwiesen, bei dem ein Serbe getötet und elf
serbische Personen verletzt worden seien, und einen diesbezüglichen
Internet-Zeitungsartikel vom 2. Juli 2010 einreichten,
dass mit Bezug auf den Kontrolltermin vom 26. März 2010 dargelegt
wurde, der Gesuchsteller A._______ habe sich im Dezember 2010 ei-
ner P._______ zu unterziehen,
dass der eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2010 ihrem Wunsch
entspreche, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, zumal in
Anbetracht der noch mehrere Jahre dauernden Besetzung Kosovos
durch die NATO und albanische Terroristen eine Rückkehr nach Koso-
vo für sie lebensbedrohlich sei,
dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2010 bezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass der N._______ am 7. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
unter Bezugnahme auf das Verfahren D-4976/2006 (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008) betreffend die
Gesuchsteller eine Eingabe einreichte,
dass sich der N._______ nicht durch eine Vollmacht der Gesuchsteller
ausweist, indessen in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen auf
die Einforderung einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet werden kann,
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dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1
VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.),
zu Gunsten der Gesuchsteller, die keinen konkreten Revisionsgrund
nennen, indessen davon auszugehen ist, sie würden mit dem Einrei-
chen von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend machen,
dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten der Gesuch-
steller dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG genannten
Fristen geltend gemacht betrachtet wird,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides – nämlich die Gewährung von Asyl be-
ziehungsweise – laut der Eingabe des „vereins netzwerk asyl aargau“
– der vorläufigen Aufnahme – enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
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dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni
2010 erwog, es erübrige sich, auf die im Asylgesuch und in der Be-
schwerde geltend gemachten Vorbringen zur in Kosovo herrschenden
Situation einzugehen, da die Gesuchsteller als serbische Staatsange-
hörige zu betrachten seien, sie sich nach Serbien begeben und dort
Wohnsitz nehmen könnten und sie in Bezug auf Serbien keine Verfol-
gung vorgebracht oder zu befürchten hätten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien als durchführbar bezeich-
net wurde,
dass die eingereichte Einladung für eine Kontrolluntersuchung vom
22. Februar 2010 und somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. Juni 2010 datiert, indessen von den Gesuchstellern
nicht begründet wird, weshalb es ihnen verunmöglicht war, diese Einla-
dung im Beschwerdeverfahren einzureichen,
dass diese Frage offen gelassen werden kann, da dieses Dokument
sowohl für die Anerkennung der Gesuchsteller als Flüchtlinge als auch
betreffend den Wegweisungsvollzug ohnehin als revisionsrechtlich
nicht relevant zu bezeichnen ist, da nicht davon auszugehen ist, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre anders ausgefallen, wenn
das Dokument zum Urteilszeitpunkt vorgelegen hätte,
dass der eingereichte Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2010, der ebenfalls
vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert,
revisionsrechtlich irrelevant ist, da der Gesuchsteller A._______ die
Schweiz zu verlassen hat,
dass zudem mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der eingereich-
ten Beweismittel das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzughindernisse zu
verneinen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7),
dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist,
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dass die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 2., 7. und 13. Juli
2010 revisionsrechtlich nicht massgebend sind, weil sie durch den
Verweis auf die Lage in Kosovo implizit eine Kritik am Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, womit die Gesuchsteller
diesem eine andere Würdigung des Sachverhalts gegenüberstellen,
dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Wür-
digung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sach-
verhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die
Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 28),
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des
implizit angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG abzuweisen ist,
dass davon abgesehen werden kann, die weiteren, nach dem Urteil
vom 21. Juni 2010 datierenden Beweismittel (Schreiben UNHCR vom
2. Juli 2010, Zeitungsartikel vom 2. Juli 2010) an das BFM zwecks Prü-
fung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen, da
das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Serbien ausging und demnach Beweismittel über
die Lage in Kosovo nicht entscheidwesentlich sind,
dass das Schreiben des UNHCR vom 2. Juli 2010 inhaltlich ohnehin
jenem vom 28. November 2006 entspricht, das bereits im Revisionsur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 gewürdigt
wurde,
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2010 im Zusam-
menhang mit der Einladung zu einer Kontrolluntersuchung geltend ma-
chen, der Gesuchsteller A._______ habe sich im Dezember 2010
einer P._______ zu unterziehen,
dass jedoch nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wird, diese
P._______ sei notwendigerweise in der Schweiz durchzuführen, wes-
halb es sich auch in diesem Zusammenhang erübrigt, diesen Umstand
dem BFM anzuzeigen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG) und mit dem am 16. Juli 2010 in gleicher Höhe bezahlten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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