Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4790/2011/sed
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei am 1. September 1980
geboren worden und algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in B._______,
dass er im Jahr 2007 aus Algerien ausgereist sei, weil sein Vater im Jahr
2004 grundlos zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und die
Behörden in der Folge mehrmals auch nach ihm gesucht hätten,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
zunächst mit Verfügung vom 28. Januar 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien verfügte,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass indessen in der Folge die Frist für die Überstellung nach Italien
ungenutzt ablief und die Zuständigkeit für die Behandlung des
Asylgesuchs demzufolge auf die Schweiz überging,
dass das BFM seine Verfügung vom 28. Januar 2010 daher mit
Verfügung vom 26. März 2010 aufhob und das Asylverfahren wieder
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde, wobei er erklärte, sein Vater sei im Jahr
2004 verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden, weil man ihn des
Terrorismus verdächtigt habe,
dass die Polizei in der Folge mehrmals zuhause auch nach ihm gesucht
habe, worauf er jeweils vorübergehend nach Libyen geflüchtet sei,
dass er sich schliesslich im Jahr 2007 aus Furcht vor einer Verhaftung
entschlossen habe, sein Heimatland definitiv zu verlassen,
dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 28. Mai 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine
Asylvorbringen unglaubhaft seien,
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dass es das Asylgesuch demzufolge ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort
am 1. Juni 2011 summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D.______zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 1. Oktober 1979 geboren worden
und tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______
(Provinz Sfax),
dass er nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am
5. April 2011 verlassen habe und nach Tunesien zurückgekehrt sei, sein
Problem, welches er bereits im ersten Asylverfahren geschildert habe,
jedoch immer noch bestehe,
dass sein Vater inzwischen aus dem Gefängnis geflüchtet sei und sich
nun in Algerien oder Marokko befinde,
dass nach seiner Ankunft in Tunesien, am 10. April 2011, unbekannte,
vermummte Personen zuhause nach ihm gefragt hätten, weshalb er am
25. April 2011 aus Tunesien ausgereist und wieder in die Schweiz
gekommen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte,
dass innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 – eröffnet am 25.
August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
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zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass die im zweiten Asylverfahren vorgetragenen Gesuchsgründe bereits
im ersten Asylentscheid als nicht glaubhaft qualifiziert worden seien,
dass die Asylgründe nach wie vor nicht glaubhaft seien, zumal der
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unter anderer Identität
aufgetreten sei,
dass im Weiteren die geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr nach
Tunesien nicht glaubhaft sei, da die Ausreise weder kontrolliert erfolgt sei
noch durch Beweismittel belegt werde,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien durchführbar sei,
dass die verspätete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.
August 2011 am 23. August 2011 beim BFM einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2011 (Poststempel) gegen
den Entscheid vom 23. August 2011 Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren, eventuell sei von der Wegweisung abzusehen,
subeventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
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dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf die bereits im
ersten Asylverfahren dargelegten Asylgründe verweist (Inhaftierung des
Vaters und in der Folge behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer),
dass diese Vorbringen im ersten Asylverfahren rechtskräftig für
unglaubhaft befunden worden waren,
dass in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, welche
geeignet wären, diese Vorbringen nachträglich als glaubhaft erscheinen
zu lassen,
dass – im Gegenteil – der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen bekräftigt wird durch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich im Rahmen des ersten Asylverfahrens
unwahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat,
dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch die geltend
gemachte zwischenzeitliche Rückkehr nach Tunesien sowie die dort
angeblich erlittene erneute Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist,
zumal der Beschwerdeführer die angebliche Rückkehr nicht zu belegen
vermochte (beispielsweise mittels Schiffsticket o.ä.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien herrsche ein
Klima allgemeiner Gewalt, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass jedoch nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret dargelegt wird,
inwiefern der Beschwerdeführer deswegen aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG in Tunesien verfolgt sein sollte,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beruft und dabei geltend macht,
er lebe in der Schweiz im Konkubinat,
dass den Akten diesbezüglich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer
beabsichtige, sich mit einer Schweizerin zu verheiraten (vgl. V11),
dass mangels anderweitiger Hinweise indessen davon auszugehen ist,
eine Heirat sei bis heute nicht erfolgt,
dass bezüglich seiner Beziehung zu dieser Schweizerin keine näheren
Informationen vorliegen, jedoch immerhin feststeht, dass der
Beschwerdeführer im April 2009 erstmals in die Schweiz kam,
dass er zudem anlässlich der Anhörungen in den beiden Asylverfahren
mit keinem Wort erwähnte, er führe eine Beziehung zu einer Schweizerin,
dass insbesondere auch in der (verspäteten) Stellungnahme vom 22.
August 2011 keine Rede von einer Schweizer Lebenspartnerin ist,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beziehung zu dieser
Schweizerin bestehe erst seit kurzer Zeit, womit offensichtlich keine
dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (vgl. dazu vgl. BVGE 2008
Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24), weshalb der Beschwerdeführer
aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals in dieser Materie zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien vorliegend in
Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Tunesien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar die poltische Situation in Tunesien im Anschluss an die
namentlich in Tunis erfolgten Demonstrationen von Dezember 2010 und
Januar 2011 gegen die Arbeitslosigkeit, die Korruption und die
polizeiliche Repression (sogenannte JasminRevolution), welche zum
Abgang des im Jahr 1987 gewählten Staatspräsidenten Ben Ali geführt
haben, zur Zeit noch nicht stabil ist,
dass sich aber die Sicherheitslage seit Beginn des demokratischen
Übergangs merklich verbessert hat (vgl. dazu E2957/2011 S. 7, Urteil
vom 6. Juni 2011),
dass in Tunesien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine gesundheitlichen
Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen könnten,
dass er in Tunesien als Schweisser erwerbstätig war und sich den Akten
zufolge mindestens seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in
der Heimatregion aufhalten,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: