Abtei lung IV
D-4791/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4791/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
25. Mai 2009 auf dem Seeweg verliess, am 14. Juni 2009 in Italien an-
kam und am 15. Juni 2009 mit dem PW nach Biel und von dort mit
dem Zug nach Vallorbe fuhr, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
te,
dass er an der summarischen Befragung vom 6. Juli 2009 und an der
Direktanhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach seinem Universitätsab-
schluss keine Stelle gefunden und sich deshalb Ende 2006 einer mili-
tanten, bewaffneten Organisation namens "Ijaw Youth Congress" (IYC)
angeschlossen,
dass er mit der IYC Pipelines angezapft oder gesprengt habe, um das
Öl zu verkaufen,
dass sie auch mit Öl beladene Marineboote gekapert und für deren
Freigabe Lösegeld verlangt hätten,
dass sie gelegentlich auch Banken ausgeraubt hätten,
dass der frühere Gouverneur des Gliedstaates River State die IYC mit
Waffen und Geld unterstützt habe, im Gegensatz zum neu eingesetz-
ten Gouverneur, der die Organisation mithilfe von zentralstaatlichen
Truppen bekämpft habe, weshalb diese die Lokalregierung habe stür-
zen wollen und auch gedroht habe, das Regierungsgebäude niederzu-
brennen,
dass seine Gruppe überall gejagt worden sei und der neue Gouver-
neur den Befehl erlassen habe, alle Militanten zu erschiessen oder le-
benslänglich einzusperren,
dass der Beschwerdeführer mit einer Gruppe am 19. Oktober 2008 um
zwei Uhr nachts in X._______ gestohlenes Öl habe verkaufen wollen,
dabei aber von der Polizei umzingelt worden sei,
das drei der fünf Mitglieder der Gruppe bei einem Fluchtversuch er-
schossen und die übrigen zwei, darunter er, verhaftet worden seien,
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dass sie nach zwei Wochen in der Polizeistation in Y._______ ins loka-
le Gefängnis verlegt worden seien, wo sie bis am 4. April 2009 geblie-
ben seien,
dass er bei der Überführung in ein anderes Gefängnis am 4. April 2009
dank des Einflusses des ehemaligen Justizministers, der Hilfe von Ge-
fängniswärtern und seiner Schwester habe fliehen können,
dass er sich bis zur Ausreise am 25. Mai 2009 bei dieser Schwester in
Lagos versteckt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – an diesem Datum im
Transitzentrum Altstätten persönlich ausgehändigt – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss bean-
tragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bzw.
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, auf dem
Seeweg von Lagos in zwei bis drei Wochen an einen unbekannten Ort
in Italien gereist zu sein, ohne zu wissen, wo das Schiff durchgefahren
sei (A1 S. 8),
dass er ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen ausgereist sei (A1
S. 8),
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dass er nicht wisse, wieviel die Reise gekostet und wer sie finanziert
habe, und seine Schweister sich um alles gekümmert habe (A1 S. 8),
dass das BFM diese Ausführungen in Anbetracht der hohen Bussen
für Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden so-
wie der strengen Kontrollen in den Häfen zu Recht als realitätsfremd
und der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Erstbefragung angab, seit
seiner Ausreise keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Nigeria ge-
habt und bisher zur Belegung seiner Identität nichts unternommen zu
haben, weil er gar keine Identitätspapiere habe (A1 S. 4),
dass er in der direkten Anhörung sagte, er habe seit der Erstbefragung
keinen Kontakt zur Familie in Nigeria aufnehmen können, versuche
dies aber weiterhin (A8 S. 3 Frage 5),
dass er geltend machte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte
besessen zu haben (A1 S. 3),
dass er vor zwei bis drei Jahren eine Identitätskarte beantragt habe,
diese aber nie habe abholen können, weil der Abholtermin bis zu sei-
ner Ausreise immer wieder verschoben worden sei und er nicht wisse,
ob die ID inzwischen ausgestellt worden sei (A1 S. 3 f.),
dass er sich in Nigeria mit einem Führerschein und mit Schuldokumen-
ten ausgewiesen habe (A1 S. 4), diese jedoch nicht bei sich habe, weil
er geflohen sei und alles verloren habe (A8 S. 3),
dass das BFM diese Ausführungen zu Recht als wenig plausibel ein-
stufte und daraus den Schluss zog, der Beschwerdeführer verheimli-
che den tatsächlichen Reiseweg und wolle auch nicht offenlegen, mit
welchen Reisedokumenten er in die Schweiz eingereist sei,
dass er in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Identi-
tätspapiere angibt, er habe keine Reisedokumente abgegeben, weil er
keine habe, doch versuche er, Kontakt mit der nigerianischen Bot-
schaft aufzunehmen, um Identitätspapiere zu beantragen,
dass er um "ein bisschen Zeit" bittet, weil dies "vielleicht ein Jahr oder
18 Monate" dauern könne,
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dass diese Ausführungen in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen des BFM, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staat-
liche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, unzu-
treffend sein sollen,
dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aufgestell-
te Behauptung, er habe Probleme mit den nigerianischen Behörden
und werde bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen, in keiner Weise
substanziiert und dargelegt wird,
dass sich diese Ausführungen letztlich auch nicht mit der angekündig-
ten persönlichen Kontaktaufnahme mit der nigerianischen Botschaft im
Zusammenhang mit dem Beibringen von Identitätspapieren vereinba-
ren lassen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten nach dem Uni-
versitätsabschluss und in der IYC, zu Inhaftierung, Flucht und Ausreise
widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind
(z.B. Unfähigkeit, widerspruchsfrei anzugeben, ob er nach seinem Stu-
dienabschluss Militärdienst geleistet hat oder nicht, vgl. A1 S. 5 und A8
S. 7 Fragen 25 f.; Unfähigkeit, einen Tagesablauf in der halbjährigen
Haft konkret und detailliert zu beschreiben, vgl. A8 S. 7 f. Fragen 30 ff.;
einmal Status als ein zum Tod verurteilter Krimineller – vgl. A8 S. 7
Frage 28 und S. 9 Frage 46 –, gleich darauf Verneinen einer Strafun-
tersuchung und eines Gerichtsverfahrens – A8 S. 7 Frage 29 und A1
S. 7; widersprüchliche Angaben zur zu erwartenden bzw. erhaltenen
Strafe zwischen einigen Monaten und lebenslänglicher Haft oder Tod,
vgl. A8 S. 8 Fragen 33 ff., 45 und 48; widerspüchliche Angaben zu den
überfallenen Öltankern, die einmal Firmen gehören, ein andermal der
Regierung, vgl. A8 S. 5 Frage 17 und S. 9 Frage 48; für einen Absol-
venten einer Universitätsausbildung in Banking und Finanzen unge-
wöhnliche Unfähigkeit, Daten korrekt anzugeben, vgl. A1 S. 7 f.; wider-
sprüchliche und unklare Aussagen zu den Igbo-Sprachkenntnissen der
Mutter, vgl. A8 S. 3 Fragen 9 ff.),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich geltend
macht, er werde bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria ins Ge-
fängnis kommen, weil er mit den Behörden Probleme habe, weshalb er
darum bittet, ihn "ein bisschen hier zu lassen",
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben ein Studium in
"Banking and Finance" absolviert hat, weshalb es ihm möglich sein
wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundla-
ge aufzubauen,
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dass er überdies mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Onkeln
in Nigeria über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des [...] (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustel-
lung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht)
- [...]
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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