Abtei lung IV
D-4792/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4792/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Mai
2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 16. Juni 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli
2009 im R._______ sowie der Anhörung vom 13. Juli 2009 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in
S._______ (Imo State, Nigeria) gelebt,
dass es nach dem Ableben seines Grossvaters zwischen seinem Vater
und dessen Bruder zu einem Streit über ein Stück Land gekommen
sei, das der Grossvater bereits zu Lebzeiten dem Vater (des Be-
schwerdeführers) übereignet habe,
dass sein Vater am 27. Dezember 2008 erschossen worden sei, nach-
dem er zu später Stunde auf Klopfen hin die Haustüre geöffnet habe,
dass der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht die Polizei dahin-
gehend informiert habe, er verdächtige seinen Onkel, wegen des
Landstreits seinen Bruder erschossen zu haben,
dass die Behörden seinen Onkel einige Tage danach festgenommen,
befragt und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt hätten,
dass sein Onkel mit ihm über die Landangelegenheit gesprochen und
ihm empfohlen habe, die Finger von der Sache zu lassen, andernfalls
ihm dasselbe Schicksal wie seinem Vater zuteil werde,
dass seine Freunde ihm ein Gewehr zur Verfügung gestellt hätten,
dass der Beschwerdeführer eines Nachts seinen Onkel aufgesucht,
auf ihn geschossen und sich nach T._______, dem Heimatort seiner
Mutter, begeben und eine Woche lang versteckt habe,
dass ihm seine Mutter mitgeteilt habe, die Polizei fahnde nach ihm,
weshalb er sich nach Lagos zu einem Freund begeben habe, welcher
ihm zur Ausreise aus dem Heimatstaat verholfen habe,
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dass er auf dem Landweg nach Cotonou und von dort aus auf dem
Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer mehrfach und schriftlich aufgefordert wur-
de, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unsub-
stanziiert ausgefallen seien, habe er doch weder die Fahrtdauer zwi-
schen Lagos und Cotonou noch den Namen des Schiffes noch denje-
nigen des Ankunftslandes nennen können,
dass seine Ausführungen zur Finanzierung der Reise sowie den
Grenzkontrollen wirklichkeitsfremd erschienen,
dass die im Hinblick auf die Tat des Beschwerdeführers ergriffenen
staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien,
dass sich der Beschwerdeführer überdies bezüglich der von ihm be-
gangenen Tat in verschiedene Widersprüche verstrickt habe, so etwa
bezüglich des Zeitpunkts der Tat, indem er zum einen den Zeitraum
der Woche nach der Beerdigung seines Vaters am 12. Januar 2009 ge-
nannt und zum anderen erklärt habe, der Vorfall könne Mitte Februar
2009 stattgefunden haben,
dass das Vorbringen, sein in Lagos wohnhafter Onkel habe seinen Va-
ter wegen eines relativ kleinen Grundstücks im entfernt liegenden
S._______ umgebracht, zudem nicht plausibel erscheine,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
R._______ am 2. Juli 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 13. Juli 2009 zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend machte, er versuche, eine nigerianische Identitätskarte zu be-
schaffen und hoffe, dies werde ihm in den nächsten 18 Monaten gelin-
gen,
dass sein Freund mit ihm persönlich bekannten Leuten gesprochen
habe, die auf dem Schiff gearbeitet hätten, und er mit ihnen habe an
Bord gehen können,
dass ihn ein Mann am Zielhafen rausgenommen und einem anderen
Mann übergeben habe, der ihn mit dem Auto in die Schweiz chauffiert
habe,
dass er nicht sein ganzes Leben in der Schweiz verbringen, sondern
vielmehr nach Nigeria zurückkehren wolle, sobald sich seine Probleme
verflüchtigt hätten,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass nämlich das sinngemässe Vorbringen, er habe in Begleitung ei-
nes Mannschaftsmitglieds an Bord des Schiffes in Cotonou gehen kön-
nen, insofern nicht zu überzeugen vermag, als auch sämtliche Mitglie-
der der Schiffsmannschaft grenzpolizeilich kontrolliert werden,
dass dies nicht zuletzt auch für die Einreise in die Europäische Union
gilt, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sich in casu erübrigt, während achtzehn Monaten auf den
Eingang einer nigerianischen Identitätskarte zu warten,
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt,
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dass zwar eine allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch
die Behörden des Heimatstaats angesichts des von ihm – angeblich -
verübten Delikts grundsätzlich rechtsstaatlich legitim wäre,
dass indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Begleit-
umständen des angeblichen Delikts in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen sind, weshalb der Vorfall, der die geltend ge-
machte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimat-
staat ausgelöst haben soll, nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich sein angebliches Delikt bei jeder
sich bietenden Gelegenheit zeitlich unterschiedlich einordnete, wobei
die genannten Zeitpunkte ungefähr einen Monat auseinanderliegen,
was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er bei seinen Schilderun-
gen auf Erinnerungen an ein tatsächliches Ereignis hätte zurückgreifen
können,
dass er zum einen während der Woche nach der Beerdigung seines
Vaters (A1/11 S. 6) und zum anderen Mitte Februar auf seinen Onkel
geschossen haben will (A8/13 S. 5),
dass sich die Unstimmigkeit offensichtlich aus den unterschiedlichen
Angaben zum Bestattungszeitpunkt ergibt (A1/11 S. 6, A8/13 S. 3),
doch hätte der Beschwerdeführer, der den Todestag seines Vaters
(27. Dezember 2008) übereinstimmend angab, in der Lage sein müs-
sen, sich auch ohne langes Nachdenken an die ungefähre Zeitspanne
zwischen dem Todesfall und der Beerdigung zu erinnern, dies umso
mehr, als schon die kürzere Zeitspanne angesichts des ungünstigen
Einflusses tropischer Temperaturen auf die menschliche Verwesung im
ländlichen Nigeria ungewöhnlich lange erscheint,
dass sich auch der Beschwerdeführer dieser Einsicht nicht gänzlich
verschliessen konnte, allerdings erst auf Vorhalt der anderthalbmonati-
gen Zeitspanne zwischen Todesfall und Beerdigung hin (A8/13 S. 4),
dass auch die Stellungnahme des Bescherdeführers zum Vorhalt des
zeitlichen Widerspruchs (A8/13 S. 11) nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise führt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft erscheinen,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 13. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht
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auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um ei-
nen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt
nach eigenen Angaben nicht nur als unselbständigerwerbender Auto-
mechaniker, sondern zeitweise auch als Bohnen- und Reisverkäufer
auf einem Markt (A1/11 S. 2) verdienen konnte, weshalb davon auszu-
gehen ist, er könne die bei dieser Gelegenheit erworbenen Fähigkeiten
auch in Zukunft gewinnbringend einsetzen, um seinen Lebensunterhalt
zu verdienen,
dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, nicht dank eines
spendablen Wohltäters, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Akti-
vitäten eine teure Reise nach Europa leisten konnte, weshalb jeden-
falls nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in
den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des R._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, R._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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