B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4793/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 13. Mai 2015 zu
Protokoll gab, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein,
dass ihr darauf das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegwei-
sung nach Italien gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich angab, sie habe von Anfang an in die Schweiz ge-
langen wollen, aber über Italien reisen müssen,
dass sie zudem mitteilte, dass sich in der Schweiz eine Cousine im Asyl-
verfahren befinde und ein Neffe sich seit über einem Jahr hier aufhalte,
dass ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank
ergab, dass sie am 16. April 2015 in Italien daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Mai 2015 um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Juli
2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 16. Juli
2015 aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die
Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das
vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuse-
hen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des
unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Anwendung
kommen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller bezie-
hungsweise eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller bezie-
hungsweise Antragstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, (nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller beziehungsweise die Antrag-
stellerin aus einem Drittstaat kommend überschritten hat und dies auf der
Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22
Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten
nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, ABl. L 180/1 vom 29.6.2013, fest-
gestellt wurde,
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hat (Akte SEM, A5/12, Ziff. 5.02; siehe auch hiervor Abs. 2 der Sachver-
haltsfeststellung),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM zuge-
stimmt haben,
dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf Art. 9 Dublin-
III-VO beruft und vorträgt, in besonderen Fallkonstellationen begründe
auch der Aufenthaltsort von entfernten Verwandten eine Zuständigkeit,
dass sie insbesondere zu ihrem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz le-
benden Neffen eine enge Beziehung habe, welcher älter als sie sei und ihr
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"familiären Schutz" gewähren könne, was sie als junge Frau nach einer
traumatisierenden Flucht dringend benötige,
dass bei Bedarf eine schriftliche Stellungnahme des Neffen eingereicht
werde,
dass nach Art. 9 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat zuständig wird, wenn ein
Antragsteller beziehungsweise eine Antragstellerin Familienangehörige
hat, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in
diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, sofern die betreffenden
Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,
dass die sich in der Schweiz befindenden Verwandten der Beschwerdefüh-
rerin keine "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind
(s. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), so dass die genannte Bestimmung – entge-
gen der Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht zur Anwendung ge-
langt,
dass die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO so-
mit gegeben ist,
dass nach der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin-
nen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
E-4674/2015 vom 6. August 2015 S. 5 f.; E-4676/2015 vom 6. August 2015
E. 5.2.1),
dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR] zu keiner anderen Einschätzung führt (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1; vgl. auch Urteile des EGMR i.S.: A. S. gegen die Schweiz, Be-
schwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015; Tarakhel gegen die
Schweiz [grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. No-
vember 2014 [nachfolgend: Urteil Tarakhel]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts der durch die Be-
schwerdeführerin zitierten Dokumente (einem Bericht der Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009,
zwei Urteile von Verwaltungsgerichten aus Deutschland) zu keiner anderen
Einschätzung gelangt,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes, ABl. L 180/60, (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
ABl. L 180/96 (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme vorgebracht hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass sie sich im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen bezie-
hungsweise einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in welchem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin aus
humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter
Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich
zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre
Klausel),
dass sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil Tarakhel sowie auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 beruft und vorträgt,
die damit begründete Rechtspraxis sei analog in vorliegender Sache anzu-
wenden, da sie aufgrund ihres Geschlechts, ihres jugendlichen Alters und
als Asylsuchende als besonders schutzbedürftige Person zu qualifizieren
sei,
dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung geltend
macht, die Vorinstanz habe von Italien keine Garantie für die Einhaltung
der elementaren Menschenrechte, insbesondere für die Gewährung einer
angemessenen Unterkunft, eingeholt,
dass sie zuvor in Italien "auf der Strasse geschlafen" und keinerlei Hilfe von
den italienischen Behörden erhalten habe,
dass sie mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel in
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Lan-
desrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass sie aus dem Urteil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da
dieses sich in Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt mit der Überstel-
lung einer Familie mit minderjährigen Kindern auseinandersetzt,
dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in begründeter Weise dar-
zulegen vermag,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln in Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
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bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: