B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4793/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
D-4793/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 26. Januar 2013 und reiste nach Indien und Nepal. Von einem
nepalesischen Flughafen aus sei er auf dem Luftweg etappenweise nach
Europa und am 15. März 2013 unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein
Asylgesuch einreichte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 4. April 2013 im EVZ M._______ sowie
der Anhörung vom 4. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer
Staatsangehöriger, ethnischer Tibeter und zuletzt im Dorf N._______ (Ge-
meinde O._______, Bezirk/Kreis P._______, Präfektur Q._______) wohn-
haft gewesen. Ein Händler habe ihm gesagt, mittlerweile hätten sich fast
100 Tibeter selbst verbrannt. Daher habe er mit einer Gruppe von vier be-
ziehungsweise fünf Personen eine Mahnwache im Kloster organisiert. Die
Mahnwache habe am 22. Januar 2013 stattgefunden. Plötzlich hätten Po-
lizisten das Kloster gestürmt und begonnen, mit Stöcken um sich zu schla-
gen. Der Beschwerdeführer habe die Flucht durch die Hintertür des Klos-
ters angetreten und sei nach Hause gegangen. Sein Vater habe einen
Schlepper organisiert und er habe noch am selben Abend das Dorf verlas-
sen, indem er zu Fuss nach R._______ gegangen sei. Dort habe er sich
auf ein Schiff begeben, das ihn am Morgen des 26. Januar 2013 auf die
indische Seite des Flusses gebracht habe. Danach sei er nach Nepal wei-
tergereist, wo er sich fast zwei Monate aufgehalten habe.
A.c Am 10. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China ausge-
schlossen wurde. Am 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein.
Am 2. Februar 2016 hob das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die
angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanz-
liche Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht am 4. Februar 2016 die Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden ab.
A.d Am 18. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdefüh-
rer mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse
durchgeführt (sog. Lingua-Analyse). Am 10. Juni 2016 rief eine mit dem
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Beschwerdeführer befreundete Privatperson beim SEM an und ersuchte
das SEM, für weitere Befragungen auf seine Dialektsituation zu achten. In
der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 im EVZ
M._______ zum Ergebnis des Gutachtens der sachverständigen Person
das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde er über deren Werde-
gang und Qualifikation informiert.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der
Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
werde ausgeschlossen.
B.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die sach-
verständige Person sei in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguisti-
schen Herkunftsgutachten vom 26. Mai 2016 zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Dorf N._______ (Ge-
meinde O._______, Bezirk/Kreis P._______, Präfektur Q._______, Auto-
nome Region Tibet) sozialisiert worden.
Dem Beschwerdeführer sei zu seinem mangelhaften Alltags- und Her-
kunftswissen sowie zur Analyse der sachverständigen Person das rechtli-
che Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe dieser auf die
Vorhalte hin mehrheitlich das Gespräch zwischen ihm und der sachver-
ständigen Person wiedergegeben und sei somit nicht in der Lage gewesen,
seine Wissenslücken plausibel zu erklären. So habe er keine plausible Er-
klärung dafür geben können, weshalb er als junge Person, im Gegensatz
zu seinem Vater, während 33 Jahren noch nie zum Einkaufen mitgegangen
sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Ausstellung von Ausweisdoku-
menten in seinem Dorf von der landesüblichen Praxis abweichen sollte.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum er den grossen Fluss in
seiner Heimat gegenüber der sachverständigen Person nicht erwähnt
habe, jedoch im Rahmen des rechtlichen Gehörs und seiner vorherigen
Befragungen. Seine diesbezügliche Erklärung sei als reine Ausflucht zu
verstehen, zumal dieser Fluss auf Tibetisch und Chinesisch denselben Na-
men trage. Schliesslich habe eine mit dem Beschwerdeführer befreundete
Privatperson das SEM dahingehend informiert, dessen Mutter stamme aus
S._______ und könne deswegen einen bestimmten Akzent haben. Man
solle daher keine osttibetische Person als Dolmetscher aufbieten. Bei der
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ersten Befragung habe er denn auch den Dolmetscher nicht gut verstan-
den. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer
innerhalb seiner Familie einen bestimmten Dialekt der tibetischen Sprache
gesprochen haben, bestünden in den Befragungsprotokollen keine An-
haltspunkte dafür, dass er deswegen die sachverständige Person und die
Dolmetscher anlässlich seiner beiden Befragungen sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs nicht verstanden habe. Zusammengefasst könne
festgehalten werden, dass er mit seinen Stellungnahmen zu seinem man-
gelnden Alltags- und Herkunftswissen der Analyse der sachverständigen
Person wenig habe entgegensetzen können. Nach dem Gesagten sei da-
von auszugehen, dass er nicht von Geburt an bis im Januar 2013 in dem
von ihm geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Demnach könne ihm
eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China
nicht geglaubt werden.
Des Weiteren seien die Schilderungen seiner Asylgründe in wesentlichen
Punkten unglaubhaft ausgefallen, zumal sich der Beschwerdeführer in di-
verse Widersprüche verstrickt habe. Die von ihm geltend gemachten Asyl-
beziehungsweise Ausreisegründe könnten ihm somit nicht geglaubt wer-
den.
Vorliegend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtling an-
erkannt werden könne. Das Asylgesuch sei nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
B.c Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und
Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens
des Gesuchstellers, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe
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somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaub-
haftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzu-
ordnen. Eventualiter sei Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
25. August 2016.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts ist Art. 49
VwVG massgebend (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebe-
gehren im Wesentlichen geltend, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach
er ungenügende geografische und länderkundliche Kenntnisse habe, über
keine Chinesischkenntnisse verfüge und keine gültigen Identitätspapiere
eingereicht habe, seien unzutreffend. So etwa habe er einerseits mehr als
zwei Nachbardörfer genannt, andererseits aber den grössten und bekann-
testen Fluss (T._______) nicht erwähnt, weil dieser – entgegen der Auffas-
sung der Telefoninterviewerin – nicht in unmittelbarer Nähe seines Dorfes
vorbeifliesse. Auch müsse er darauf bestehen, dass die Familie kein Fami-
lienbüchlein gehabt habe, weil sie Feldarbeiter gewesen seien. Schliess-
lich sei er nicht zur Schule gegangen und deshalb der chinesischen Spra-
che nicht mächtig. Er bestreite das Gutachten der Lingua-Analyse vollum-
fänglich. Die Analyse sei nicht fundiert, und er bezweifle die fachliche Qua-
lifikation der sachverständigen Person. Der Analyse dürfe kein Beweiswert
zugesprochen werden. Seine Vorbringen genügten entgegen der Ansicht
des SEM den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Dementspre-
chend sei seine tibetische Herkunft und seine chinesische Staatsangehö-
rigkeit als belegt zu erachten. Da er seinen Heimatstaat illegal verlassen
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Seite 8
habe, sei vorliegendenfalls die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe zu
bejahen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdefüh-
rer bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat
(vgl. Akten SEM A6/12 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer wisse nicht Bescheid über seine Flug-
routen und –destinationen. Bezeichnenderweise war er auch nicht in der
Lage, den schweizerischen Asylbehörden den nepalesischen Reisepass,
den er für die Reise nach Europa benutzt haben will, zu übergeben. Ange-
sichts seiner Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen,
zumal in Wirklichkeit niemand eines Schleppers bedarf, um auf dem Luft-
weg zu reisen. Das Vorbringen vom Schlepper, der auszog, um dem Rei-
senden rechtzeitig, das heisst vor Einreichung des Asylgesuchs, sämtliche
Reisepapiere abzunehmen, eignet sich nicht, die geltend gemachte Pa-
pierlosigkeit plausibel erscheinen zu lassen, sind doch derartige Vorbrin-
gen unglaubhaft. Darüber hinaus sind sie praxisgemäss nicht lediglich als
isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen zudem
auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Ver-
folgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies be-
stätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten
keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich be-
züglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
5.3 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse
wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwal-
tungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie
E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
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5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der
sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen
Person bezweifelt, vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
zu führen, zumal er seine Zweifel nur mit den unliebsamen Schlussfolge-
rungen der sachverständigen Person begründen konnte.
5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende
Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewo-
genen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt.
So legte die sachverständige Person ausführlich und anhand konkreter
Beispiele dar, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner an-
geblichen Herkunftsregion nicht zutreffen können. Der Beschwerdeführer
war beispielsweise ausserstande, den Namen des grossen Flusses anzu-
geben, welcher in der Nähe seines angeblichen Heimatdorfs vorbeifliesst.
Da der Beschwerdeführer jahrzehntelang dort gelebt haben will, müsste er
den Namen des Flusses zwingend kennen. Dementsprechend machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang (zutreffend) geltend, dieser Fluss heisse
T._______, und er habe im Telefongespräch den Flussnamen auch ge-
nannt. Auf den Vorhalt hin, die sachverständige Person habe demgegen-
über in ihrem Gutachten geschrieben, er habe diesen Fluss nicht genannt,
führte der Beschwerdeführer weiter aus, in dieser Region hätten die Tibeter
eben andere Namen für Flüsse und Berge als die Chinesen (vgl. A44/7
F9/10 S. 2/3). Derlei wäre zwar nicht von vornherein völlig auszuschlies-
sen, weil er zwei Flüsse namentlich erwähnt hatte, deren Existenz im ver-
fügbaren Kartenmaterial nicht ausgewiesen ist. Es wäre somit theoretisch
möglich gewesen, dass er mit einem der beiden von ihm genannten Fluss-
namen den Fluss T._______ gemeint haben könnte. Indessen wird der
letzte Zweifel, ob der grösste Fluss vom Beschwerdeführer während des
Telefongesprächs irgendwie doch erwähnt wurde, in der Beschwerdeein-
gabe definitiv beseitigt. Hier macht der Beschwerdeführer nämlich sinnge-
mäss geltend, er habe nur die beiden nächstgelegenen Flüsse genannt,
nicht aber den Fluss T._______. Dieser liege nämlich nicht in unmittelbarer
Nähe seines Dorfes, wie die sachverständige Person behaupte, sondern
weit weg. Man müsse ungefähr eine Stunde zu Fuss gehen, um zu diesem
Fluss zu gelangen. Deshalb sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass die
sachverständige Person auch diesen Fluss zu den nächsten Flüssen ge-
zählt habe. Es gehe nach dem Gesagten lediglich um eine unterschiedliche
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Interpretation von Nähe (Beschwerde S. 4).
Die oben erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers machen
deutlich, dass er seine Argumentation situativ an diejenige der Vorinstanz
anpasst, wobei er dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen keinerlei Beach-
tung schenkt, wie seine widersprüchlichen Ausführungen beweisen. Es er-
übrigt sich nach dem Gesagten, auf seine weiteren Ausführungen zu den
Erkenntnissen der Lingua-Analyse näher einzugehen, weil das Argumen-
tationsmuster des Beschwerdeführers stets dasselbe bleibt. Stattdessen
ist an dieser Stelle ergänzend lediglich festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer – unbestrittenermassen (vgl. A44/7 F14 S. 3) – nur zwei Nachbar-
dörfer nennen konnte, ein Umstand, der allein schon auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Herkunftsangaben schliessen lässt. In diesen engeren Kreis
entscheidwesentlicher, unglaubhafter Vorbringen gehören auch seine un-
zutreffenden Angaben zum Ausstellungsprozess einer Identitätskarte, zu-
mal ihm das korrekte Prozedere hätte bekannt sein müssen, habe er sich
doch selbst eine Identitätskarte ausstellen lassen. Im Übrigen kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Da sich der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Her-
kunftsregion aufgehalten haben kann, drängt sich zwangsläufig der Ein-
druck auf, er habe bei der Schilderung seiner Verfolgungssituation nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, son-
dern stattdessen eine solche, bezeichnenderweise unzureichend substan-
ziierte (vgl. A17/15 F98-102 S. 11), erfunden.
Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und die Begründungspflicht durch die angefochtene
Verfügung nicht verletzt, weshalb Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen.
5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von BVGE 2007/7 zu den Akten gereicht, weshalb seine Staats-
angehörigkeit nicht feststeht.
5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig
überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
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Seite 11
betischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er kei-
nerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der
von ihm vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibeti-
sche Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – le-
diglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen
würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten
Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht
ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in sei-
nen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10).
5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation sowie seiner Asylvorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat
vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig be-
fürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwer-
deführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
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Seite 12
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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