B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4793/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am
25. Oktober 2000 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde
ihm gleichzeitig Asyl gewährt.
B.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 11. Dezember
2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) mit
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten bestraft. Die bei ihm
beschlagnahmten Identitätsdokumente (Reiseausweis und Reisepass)
wurden an die zuständige Strafanstalt überwiesen.
C.
C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf und eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit
Schreiben vom 22. Februar 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem
Sachverhalt Stellung zu nehmen.
C.b Am 29. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM
seine Stellungnahme.
C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 auf, ihm
mitzuteilen, welche seiner Kinder ihn in den Jahren 2011, 2012 und 2013
in die Türkei begleitet hätten.
C.d Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
die gewünschten Angaben mit.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am folgenden Tag – widerrief
das SEM die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigenschaft
und aberkannte das ihm gewährte Asyl.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2017 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und auf die Erhebung eines Verfahrens-
kostenvorschusses sei zu verzichten. Für die Begründung der Beschwerde
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wird auf die Akten verwiesen; soweit entscheidwesentlich, wird nachfol-
gend darauf eingegangen.
F.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017
ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2017
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Am 18. September 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG vo-
raus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine
Stufe über der im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin)
diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinn von Art. 53 AsylG,
die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die
also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl.
dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons B._______
mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2015 wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Transport von 30 kg Heroin von der
Türkei in die Schweiz) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten
bestraft, wobei das Strafgericht in seinem Urteil von einem schweren Ver-
schulden des Beschwerdeführers ausging und keine eigentliche Reue bei
ihm ausmachte. Sein Erklärungsversuch in der Stellungnahme an das SEM
vom 29. Februar 2016, er habe nicht gewusst, dass sich im Koffer, den er
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in die Schweiz transportiert habe, Heroin befinde, ist angesichts der Erwä-
gungen im Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2015 als Schutzbe-
hauptung zu werten. Der Beschwerdeführer beging somit eine Straftat, die
als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten ist.
Die von ihm begangene Straftat ist angesichts der Menge des in die
Schweiz gebrachten Heroins und der Erwägungen im Urteil des Strafge-
richts vom 11. Dezember 2015 selbst dann auch als besonders verwerflich
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, wenn der Beschwerde-
führer davon ausgegangen wäre, er werde „lediglich“ zehn bis zwanzig Ki-
logramm Heroin in die Schweiz zu transportieren haben, hätte er es doch
Drogenhändlern ermöglicht, das Heroin an zahlreiche Menschen zu ver-
kaufen und diese an ihrer Gesundheit zu schädigen.
Der Asylwiderruf erscheint angesichts der Schwere der Straftat auch als
verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Bekämpfung und
Prävention strafbarer Handlungen (und damit an einem Asylwiderruf zu-
folge der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat) das private In-
teresse des Beschwerdeführer klarerweise überwiegt.
4.3 Ergänzend ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht geltend ge-
macht wird, dass der Widerruf des Asyls zufolge der Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers nicht rechtmässig sei.
4.4 Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer das Asyl zu Recht wi-
derrufen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt (und das Asyl widerrufen), wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
FK vorliegen. Eine Person fällt unter anderem dann nicht mehr unter die
Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1
FK). Dabei müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: der Be-
schwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland
getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimat-
land Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz
auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer durch die Aus-
stellung eines türkischen Reisepasses und seine mehrmaligen Reisen in
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die Türkei freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK).
5.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines türkischen
Reisepasses war (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom
11. Dezember 2015), ist bereits an sich ein starkes Indiz für eine Unter-
schutzstellung durch die Türkei (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Des Weiteren
gab er gemäss dem Urteil vom 11. Dezember 2015 im Rahmen seiner Ein-
vernahmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden an, er habe sich fe-
rienhalber in seinem Heimatland aufgehalten. Gegenüber den Asylbehör-
den bringt er indessen vor, er habe seine an Krebs verstorbene Frau auf
deren Wunsch in der Türkei beerdigen müssen, und sei darüber hinaus
zum Jahrestag des Todes seiner Frau zusammen mit mehreren seiner Kin-
der in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermas-
sen mehrmals – zumindest teilweise ferienhalber – in die Türkei begeben
und sich dort offenbar unbehelligt aufgehalten, was seine Unterschutzstel-
lung durch die Türkei bestätigt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer freiwillig in Kontakt mit den heimatlichen Behörden ge-
treten ist, deren Schutz freiwillig in Anspruch genommen hat und diesen
auch erhalten hat. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer sei bei allen seinen Reisen in die Türkei von ihm gutge-
sinnten Polizisten, die ein Auge zugedrückt hätten, unterstützt worden, ver-
mag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der zustän-
digen Auslandsvertretung einen türkischen Reisepass ausstellen lassen
und reiste mehrmals in die Türkei ein und wieder aus. Da er nicht wissen
konnte, wer ihn bei der Ein- und Ausreise beziehungsweise während sei-
nes Aufenthalts in der Türkei kontrollieren wird, vermag seine Aussage in
der Beschwerde, er sei auf seinen Reisen in ständiger Angst gewesen,
nicht zu überzeugen. Bereits für die Vorbereitung der Bestattung der Ehe-
frau des Beschwerdeführers und die Überführung des Leichnams in die
Türkei sowie während den Bestattungsfeierlichkeiten mussten der Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Familie mit mehreren türkischen
Behörden in Kontakt treten, so dass es den Sicherheitsbehörden möglich
gewesen wäre, seiner habhaft zu werden, wenn sie daran ein Interesse
gehabt hätten. Da der Beschwerdeführer zudem seine Kinder mit in die
Türkei nahm und dort ebenso Ferien verbrachte, muss er sich sicher ge-
wesen sein, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Verfolgung
(mehr) droht. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass er es wagte eine
erhebliche Menge Heroin von der Türkei aus in die Schweiz zu transportie-
ren. Hätte er sich auf seinen Reisen in die Türkei, wie geltend gemacht, in
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ständiger Angst vor einer Festnahme befunden, hätte er es wohl kaum ge-
wagt, eine derart grosse Menge Drogen mit sich zu führen. Aufgrund der
gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer sicher war, dass die türkischen Behörden an seiner Festnahme kein
Interesse (mehr) haben.
5.4 In der Beschwerde wird auf die veränderte Situation in der Türkei hin-
gewiesen. Diese lässt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
als unverhältnismässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung ist und die Schweiz somit aufgrund der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs nicht auto-
matisch verlassen und in die Türkei zurückkehren muss. In einem allfälli-
gen ausländerrechtlichen Verfahren zwecks Widerrufs der Niederlassungs-
bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz würde den aktuellen Ver-
hältnissen in der Türkei Rechnung getragen, indem entsprechende Ein-
wände von den zuständigen Behörden zu prüfen wären.
5.5 Die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen sind somit erfüllt,
weshalb das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: