Abtei lung IV
D-4794/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 3. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4794/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 2. Juni 1993 lehnte das damals zuständige BFF die
Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und (...) vom
16. Oktober 1992 ab und verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz. Die Familie wurde jedoch in Anwendung des Bun-
desratsbeschlusses vom 21. April 1993 über die vorläufige Aufnahme
bestimmter Personengruppen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugos-
lawien angesichts der damaligen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. August 1993 ab.
B.
Am 3. April 1996 beschloss der Bundesrat, die gruppenweise vorläufi-
ge Aufnahme von Personen mit ehemaligem Wohnsitz in Bosnien und
Herzegowina aufzuheben. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Familie eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1998 ange-
setzt. Die Ausreisefrist wurde in der Folge mehrmals verlängert.
C.
Ein am 22. Oktober 1998 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch be-
treffend den ablehnenden Asylentscheid vom 2. Juni 1993 wies das
BFF am 10. Dezember 1998 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde durch die ARK mit Urteil vom 30. Januar 2001 abgewiesen.
D.
D.a Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat im Rahmen der „Humanitä-
ren Aktion 2000“ am 1. März 2000 beschlossen, diejenigen Personen
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, welche ihr Asylgesuch vor dem
31. Dezember 1992 gestellt hatten und deren Gesuch rechtskräftig ab-
gewiesen worden war, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung
nicht erfolgte.
D.b In der Folge ordnete das BFF am 20. Oktober 2000 gemäss dem
vorerwähnten Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 die vorläufige
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Aufnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Eltern an.
II.
E.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es
festgestellt habe, dass gegen ihn mehrere Strafmandate wegen
Strassenverkehrsdelikten sowie wegen eines Raubes vorlägen. Es
räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein.
F.
F.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und vom Voll-
zug der Wegweisung abzusehen.
F.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es handle sich
bei den begangenen Straftaten – mit Ausnahme des Raubes – um De-
likte im Bagatellbereich, welche er mehrheitlich als Jugendlicher be-
gangen habe oder die im Zusammenhang mit einem am (Datum)
erlittenen Selbstunfall stünden, bei welchem er sich schwere Ver-
letzungen zugezogen habe. Das schwerste Delikt liege bereits einige
Jahre zurück und er habe die durch das Jugendgericht ausgesproche-
nen Probezeiten erfolgreich bestanden. Eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme sei aufgrund der geringfügigen Schwere des Verschul-
dens unverhältnismässig.
Auch angesichts seiner gesundheitlichen Situation sei eine Wegwei-
sung unverhältnismässig. Er sei nach dem erwähnten Selbstunfall mit
der Rettungsflugwacht ins (Spital) transportiert worden. Im
Austrittsbericht vom (Datum) seien folgende Diagnosen gestellt
worden: Prellungsverletzung des linken Ohres, Schädel-Hirntrauma mit
Kontusionsblutungen, Halswirbelsäule-Kontusion ohne Fraktur sowie
ein ausgeprägtes Durchgangssyndrom. In der Folge sei er bis zum
(Datum) auf der neuropsychologischen Rehabilitations-Abteilung des
(Spitals) hospitalisiert gewesen. Sodann sei er per ärztlich
angeordnetem Fürsorgerischem Freiheitsentzug bei psychotischem
Zustandsbild, akuter Selbstgefährdung und fehlender Behandlungs-
und Krankheitseinsicht in die (Klinik) eingewiesen worden. Danach sei
wieder eine Hospitalisation in der Abteilung für neuropsychologische
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Rehabilitation des (Spitals) erfolgt ([Datum] bis [Datum]). Im (Monat,
Jahr) folgte eine neue psychotische Dekompensation, welche eine
Einweisung in (Klinik) notwendig gemacht habe. Aus den eingereichten
ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er nicht alleine leben könne
und auf intensive Betreuung durch seine Familie angewiesen sei. Die
notwendige medizinische - vorwiegend psychiatrische - Betreuung sei
im Heimatland nicht gewährleistet. Sowohl der Hausarzt als auch der
behandelnde Psychiater würden von einer Wegweisung abraten.
Schliesslich sei er bereits im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ge-
kommen und alle nahen Verwandten lebten hier. Insgesamt würden
seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Wegwei-
sung überwiegen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ins
Recht:
- Austrittsbericht (Spital) (Datum),
- Austrittsberichte (Spital) (Daten),
- Bericht (Spital) (Datum),
- Bericht (Spital) (Datum),
- Bericht (Klinik) (Datum),
- Arztzeugnis (Datum),
- Arztbericht (Datum).
G.
G.a Mit Verfügung vom 3. März 2006 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Aus-
reise aus der Schweiz.
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer sei bereits am (Datum) wegen Vergehens gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) -
(...) - und am (Datum) wegen Fahrzeugentwendung und
widerrechtlichen Verwendens eines Mofas verurteilt worden. Am
(Datum) sei er überdies wegen einfachen Raubes, begangen in
Mittäterschaft, verurteilt worden. Daraufhin folgte am (Datum) eine
Verurteilung wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und erneuten
Vergehens gegen das SVG. Am (Datum) sei er erneut wegen
Vergehens gegen das SVG (u. a. ...) verurteilt worden. Wegen Führens
eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis sei am
(Datum) wiederum eine Verurteilung erfolgt.
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Mit seinem deliktischen Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen
die in der Schweiz geltende Rechtsordnung verstossen. Somit sei
Art. 10 Abs. 1 Bst. a des - bis zum 1. Januar 2008 geltenden - Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (aANAG, BS 1 121) erfüllt. Es sei offensichtlich, dass er
nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu
halten. Auch wenn die Übertretungen gegen das SVG wegen Abände-
rung bzw. Entwendung eines Mofas noch als Bagatelldelikte bezie-
hungsweise als Verfehlungen im jugendlichen Leichtsinn betrachtet
werden könnten, habe der Beschwerdeführer beim begangenen Raub
und den weiteren SVG-Delikten eine beachtliche kriminelle Energie
gezeigt. Derartige Vorfälle, bei denen Leib und Leben der Betroffenen
in Gefahr gebracht würden, liessen auf eine verwerfliche Gesinnung
schliessen und müssten als besonders schwerer Verstoss gegen die in
der Schweiz herrschende Rechtsordnung bewertet werden. Solche
traumatischen Ereignisse würden oft psychische Beschwerden
hinterlassen, die bis zur Invalidität führen könnten. Die körperliche und
psychische Integrität stelle ein besonders hohes Rechtsgut dar,
dessen Verletzung entsprechend schwer wiege. Auch bei den SVG-
Delikten habe der Beschwerdeführer eine beachtliche kriminelle
Energie gezeigt, die zudem durch eine fehlende Einsicht in sein
deliktisches Verhalten geprägt sei. Nachdem er am (Datum) einen
selbstverschuldeten Unfall erlitten habe, bei dem er schwer verletzt
worden sei, habe er am (Datum) erneut gegen das SVG verstossen.
Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht in der Lage oder
willens sei, seine Gesinnung zu ändern. Bereits das Jugendgericht
habe in seinem Bericht vom (Datum) auf die An-
passungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers an die schweize-
rische Rechts- und Gesellschaftsordnung hingewiesen. Die seitherigen
Verstösse bestätigten diesen Eindruck und liessen keine Hoffnung auf
eine Besserung erkennen.
Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, wonach beim Beschwer-
deführer eine besonders enge Bindung an die Schweiz bestehen wür-
de, oder dass er besonders grosse Anstrengungen zur Integration un-
ternommen habe. Zwar habe er hier die Schule besucht, sei jedoch
weitgehend von Geldern der öffentlichen Hand abhängig. Die
Integration in den Arbeitsprozess sei bisher, abgesehen von verschie-
denen kurzen Arbeitseinsätzen und Anlehren, gescheitert. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass, nicht zuletzt aufgrund der beste-
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henden Vorstrafen, die Integration in den Arbeitsmarkt kaum mehr
möglich oder zumindest äusserst schwierig sein werde. Da bis zum
Selbstunfall am (Datum) keine gesundheitlichen Einschränkungen
aufgetreten seien, müsse die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt
zumindest teilweise als selbstverschuldet betrachtet werden. Damit sei
auch Art. 10 Abs 1 Bst. 2 (recte: b) aANAG erfüllt.
Aufgrund der Schwere der Delikte und der fehlenden Integration könne
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegwei-
sung aus der Schweiz durchaus als angemessen betrachtet werden.
Das Interesse der öffentlichen Sicherheit sei aufgrund der wiederhol-
ten Gesetzesverstösse und der Uneinsichtigkeit höher zu gewichten
als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Aufgrund des rela-
tiv jungen Alters seien die Chancen für eine erfolgreiche Integration im
Herkunftsstaat durchaus als realistisch zu beurteilen, zumal er von
den Verwandten in der Schweiz in der ersten Zeit unterstützt werden
könne.
Die infolge des Autounfalls auftretenden gesundheitlichen Beschwer-
den sprächen nicht gegen eine Ausweisung. Die medizinischen Struk-
turen in Bosnien und Herzegowina seien nach dem Krieg wieder auf-
gebaut worden und erreichten heute allgemein einen guten Qualitäts-
standard. Die Grundversorgung werde von „Community Health Cen-
ters“ sichergestellt. Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo ver-
füge über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit posttraumatischen
Belastungsstörungen und psychischer Verwirrung infolge Traumatisie-
rung befasse, während die psychiatrische Grundversorgung in den
„Community Mental Health Centers“ sichergestellt werde. Die Behand-
lung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kön-
ne daher in seinem Herkunftsstaat erfolgen. Es sei Aufgabe der be-
handelnden Ärzte, den Beschwerdeführer sowie dessen Eltern auf die
Ausreise vorzubereiten und die entsprechende Übergabe an die Ärzte-
schaft in Bosnien und Herzegowina zu organisieren.
Insgesamt erscheine die Wegweisung des Beschwerdeführers
angemessen. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder nicht möglich sein
könnte.
H.
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H.a Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 5. April 2006
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 3. März 2006
an und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Feststel-
lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei mangelhaft und zum
Teil willkürlich beziehungsweise falsch. Insbesondere habe die Vor-
instanz von sich aus zur Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der
Ausweisung dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar
sei, keinen ärztlichen Bericht erhoben. Der Beschwerdeführer habe
selbst einen Bericht seines behandelnden Psychiaters eingereicht,
welcher der Annahme der Zumutbarkeit widerspreche. Dieser Arzt
habe am (Datum) einen ausführlichen Zusatzbericht verfasst, aus
welchem hervorgehe, dass eine Ausweisung geradezu kontraindiziert
sei. Die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz sei in diesem
Punkt somit unvollständig und die Würdigung der eingereichten
Beweise willkürlich. Ebenso sei kein Beweis in Bezug auf die per-
sönlichen Folgen der Wegweisung für den Beschwerdeführer und
dessen Familie erhoben worden. Schliesslich sei die aktuelle Arbeits-
situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden, obwohl
der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom (Datum) darauf
hingewiesen habe. Aufgrund dieser Mängel müsse der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden.
Zudem enthalte die rechtliche Begründung des angefochtenen Ent-
scheides schwerwiegende Fehler und Verletzungen von Bundesrecht.
Der Ausweisungsgrund des Wegfalls einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage gemäss Art. 14b Abs. 2bis aANAG sei vorliegend ohne
Bedeutung. Die hier gemeinte Notlage sei wesentlich durch die bishe-
rige Anwesenheitsdauer begründet und verschärfe sich mit dem Zeit-
ablauf höchstens. Auch der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass
nach achtjähriger Anwesenheit eine Notlage derart sei, dass sie eine
Aufenthaltsgewährung selbst dann rechtfertige, wenn eine Fürsorge-
abhängigkeit bestehe. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz willkürlich, insbesondere insoweit postuliert
werde, den Beschwerdeführer treffe ein Selbstverschulden an seinen
heutigen gesundheitlichen Problemen.
Vorliegend könnten höchstens Ausweisungsgründe gemäss Art. 10
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Abs. 1 Bst. a und b aANAG in Betracht kommen. Eine Ausweisung
komme demzufolge nur in Frage, wenn der Ausländer wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei. Übertre-
tungen seien somit nicht von Belang. Damit falle vorliegend nur die
Verurteilung wegen Raubes zu (Strafmass) mit bedingtem Vollzug bei
einer Probezeit von einem Jahr in Betracht. Bei der Würdigung des
Verschuldens sei die Verwaltungsbehörde nicht befugt, von den
diesbezüglichen Erwägungen des Strafrichters abzuweichen und -
unabhängig vom verhängten Strafmass - auf ein schweres Ver-
schulden zu schliessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer wegen einfachen Raubes zu einer relativ milden
Einschliessungsstrafe verurteilt worden sei und es sich bei den nach-
folgend während der Probezeit begangenen Delikten, welche zu einer
erneut relativ milden Einschliessungsstrafe geführt hätten, einzig noch
um Übertretungen gehandelt habe, sei von einem nicht schweren Ver-
schulden auszugehen. Die vom Gesetz geforderte erhebliche Straf-
fälligkeit, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne
von Art. 11 Abs. 3 aANAG als verhältnismässig erscheinen liesse, sei
damit nicht gegeben.
Somit käme nur noch der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b
aANAG in Betracht. Dieser Tatbestand dürfe jedoch nur mit äusserster
Zurückhaltung zur Anwendung kommen. Denkbar seien allenfalls
schuldfähige, aber straf- und massnahmeunfähige Straftäter, die vor-
sätzlich und regelmässig gegen Polizeigüter verstiessen. Davon könne
beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Die diesbezüglichen Er-
wägungen der Vorinstanz seien willkürlich. Es sei unzulässig, dass die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spreche, der Beschwer-
deführer sei von der öffentlichen Hand abhängig, da die genannte Be-
stimmung gerade die Fürsorgeabhängigkeit nicht beschlage. Zudem
ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nachhal-
tig um eine Ausbildung oder eine Arbeit bemüht habe, die Integration
jedoch durch seine gesundheitlichen Probleme erschwert sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- Arztbericht (Datum),
- Schreiben eines Freundes an das BFM (Datum),
- Schreiben des Beschwerdeführers an die ARK (Datum),
- Schreiben der Eltern an die ARK (Datum),
Seite 8
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- Schreiben (Familienangehöriger) an die ARK (Datum),
- Verfügung der IV-Stelle (Datum).
I.
Mit Verfügung vom 20. April 2006 entschied der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig setzte er ihm eine Frist bis zum
8. Mai 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, ver-
bunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 ersuchte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Am 12. Mai 2006 verfügte der Instruktions-
richter, dass kein Kostenvorschuss erhoben und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde.
J.
Am 15. Mai 2006 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2006.
K.
K.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 reichte das BFM seine Stellung-
nahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.b Das BFM begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, es
sei eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer in hohem Mass und
wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen habe.
Die in einem Zeitraum von rund sechs Jahren begangenen Straftaten
drängten den Schluss auf, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten. Durch die Verurteilung wegen
Raubes komme Art. 10 Abs. 1 Bst. a aANAG zum Tragen. Ebenso sei
Bst. b derselben Bestimmung aufgrund der wiederholten Verstösse
hinreichend erfüllt.
Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Ausweisung würden in der
Beschwerde keine neuen Elemente vorgebracht, die eine Neubeurtei-
lung der Situation erlauben würden. Die gesundheitlichen Beschwer-
den könnten mit den vor Ort vorhandenen medizinischen Mitteln weiter
therapiert werden. Zwar könne die wirtschaftliche Integration des Be-
schwerdeführers in seinem Herkunftsstaat dadurch erschwert sein, es
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sollte ihm aber mit Hilfe von Verwandten und Bekannten möglich sein,
sich mittelfristig eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er anfangs gewisse Nachteile gegenüber der
heutigen Situation in Kauf nehmen müsse. Dies spreche jedoch nicht
gegen die Verhältnismässigkeit der Ausweisung. Vielmehr stelle die
Rückkehr in sein Herkunftsland eine Chance für einen Neubeginn dar.
L.
Am 1. Juni 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und räumte ihm Gele-
genheit ein, sich dazu bis zum 16. Juni 2006 zu äussern, ansonsten
gestützt auf die Aktenlage entschieden werde.
M.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hielt darin an seinen Rechts-
begehren und deren Begründung fest. Er machte zudem geltend, die
Vorinstanz verfalle in rechtlich unzulässige Erwägungen in Bezug auf
die Schwere des Verschuldens bezüglich der von ihm begangenen
Straftaten. Weiter rügte er, das BFM nehme keinen Bezug auf die Ein-
schätzung zur Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Be-
richt des behandelnden Psychiaters vom (Datum).
N.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Zeug-
nis zur unentgeltlichen Prozessführung mit Angaben zu seiner finan-
ziellen Situation ins Recht, wonach er von der Fürsorge unterstützt
werde und bei seinen Eltern lebe.
O.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Übernahme des bei der ARK anhängig ge-
machten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. September 2008, um
einen Bericht über den gegenwärtigen medizinischen Zustand sowie
über den allfälligen Bezug von IV-Leistungen einzureichen, mit dem
Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage
entschieden werde.
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Q.
Q.a Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte der Beschwerde-
führer eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum)
ins Recht, gemäss welcher ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe und
er deshalb seit dem (Datum) Anspruch auf eine volle Invaliditätsrente
habe.
Q.b Der Beschwerdeführer führte unter Verweis auf die erwähnte Ver-
fügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum) zusätzlich aus, er sei auf
ständige Betreuung angewiesen und könne unmöglich alleine leben.
Zurzeit werde er für administrative Belange durch die Pro Infirmis be-
treut. Es werde zu klären sein, ob er allenfalls einen geschützten Ar-
beitsplatz finde könne. Da die Mutter die sehr aufwändige Betreuung
kaum werde dauernd gewährleisten können, müsse er sich eventuell
um einen Platz in einem spezialisierten Wohnheim bemühen. Eine
Rückkehr in den Heimatstaat würde aufgrund seiner Situation eine un-
zumutbare Härte darstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 11
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des
BFF vom 2. Juni 1993 eine rechtskräftige Anordnung zu dessen Weg-
weisung aus der Schweiz. Indessen wurde der Vollzug der Wegwei-
sung mit Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2000 zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme einstweilen ausgesetzt. Gegen die durch das
BFM am 3. März 2006 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gegenstand bildet
mithin die Frage, ob das BFM zu Recht die vorläufige Aufnahme auf-
gehoben hat, die es seinerzeit gestützt auf den Bundesratsbeschluss
vom 1. März 2000 im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ ange-
ordnet hatte.
4.
4.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht (übergangsrechtliche Bestimmungen). Das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren ist demzufolge nach den entsprechenden
Bestimmungen des AuG zu beurteilen. Zur Verdeutlichung der recht-
lichen Zusammenhänge ist indessen nachfolgend auch die vor dem
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genannten Stichtag geltende Rechtslage unter dem damals geltenden
aANAG einzubeziehen.
4.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG
(entsprechend dem ehemaligen Art. 14a Abs. 1 aANAG) ist die vorläu-
fige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg- oder Auswei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Abgesehen von diesen gesetzlichen Gründen für den Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug hat der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfach
beschlossen, bestimmten Personengruppen kollektiv die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. So wurde aufgrund des Bundesratsbe-
schlusses vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion 2000"
unter anderem in Bezug auf rechtskräftig weggewiesene Personen, die
ihr Asylgesuch bis zum 31. Dezember 1992 eingereicht hatten und
deren Wegweisungsvollzug bis zum Datum des Beschlusses nicht
durchführbar gewesen war, das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage geprüft und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme
verfügt.
4.3 Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Verfügung einer vor-
läufigen Aufnahme gelten nicht ausnahmslos. Art. 83 Abs. 7 AuG be-
stimmt, dass die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG (Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) und Art. 83 Abs. 4 AuG (Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zu verfügen sei, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit
des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten
verursacht hat (Bst. c). Der ehemalige Art. 14a Abs. 6 aANAG wieder-
um sah einschränkend vor, dass die Absätze 4 und 4bis derselben Be-
stimmung keine Anwendung zu finden hatten, wenn der weg- oder
ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hatte.
Seite 13
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4.4 Im Lichte des vorliegenden Verfahrens besehen, sieht das Gesetz
zudem Gründe vor, die zur Aufhebung einer einmal verfügten
vorläufigen Aufnahme führen sollen oder können. Gestützt auf eine
periodisch vorzunehmende Überprüfung hebt das Bundesamt die vor-
läufige Aufnahme auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Ausserdem kann das Bundesamt eine
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges gestützt auf
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag
der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei aufheben
und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach
Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).
Darüber hinaus bestimmt Art. 62 AuG, dass die zuständige Behörde
Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – und
andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen kann, wenn die Aus-
länderin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilli-
gungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Bst. a), wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder ge-
gen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61
StGB angeordnet wurde (Bst. b), wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. c),
wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung ver-
bundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. e).
Unter dem ehemaligen aANAG war eine gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG verfügte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben, wenn der
Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar war,
sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in
das Land zu begeben, in dem er zuletzt gewohnt hatte (Art. 14b Abs. 2
aANAG). Schliesslich konnte die in Anwendung des früheren Art. 14a
Abs. 4bis aANAG verfügte vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14b
Abs. 2bis aANAG aufgehoben werden, wenn beim Ausländer keine
schwerwiegende persönliche Notlage nach dem ehemaligen Art. 44
Abs. 3 AsylG mehr gegeben war oder wenn Gründe nach Art. 10
Abs. 1 Bst. a oder b aANAG vorlagen, d.h. wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden war (Art. 10
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Abs. 1 Bst. a aANAG) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und
seine Handlungen darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder
nicht fähig war, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b aANAG).
4.5 Vorliegend wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
nicht auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 2 AsylG gewährt, sondern
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 im Rahmen
der „Humanitären Aktion 2000“. Es ist hingegen auszuschliessen, dass
nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere
Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG
angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar wäre. Vielmehr ist
diesbezüglich von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorge-
gebenen Aufhebungsgründe gemäss AuG (früher aANAG) auszuge-
hen.
4.6 Die Anwendung der Gründe für die Beendigung einer vorläufigen
Aufnahme oder für den Widerruf einer entsprechenden Verfügung setzt
im Rahmen der entsprechenden behördlichen Ermessensausübung
eine Abwägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen
und den durch einen allfälligen Vollzug der Wegweisung beeinträchtig-
ten privaten Interessen des betroffenen Ausländers voraus. Das damit
angesprochene Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen
Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich
durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zu-
ständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen In-
teressen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integ-
ration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen haben.
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht ange-
messen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass-
nahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Im Übrigen wurde auch
in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG besonders hervorgehoben,
dass beim Widerruf von Verfügungen und einem damit zusammen-
hängenden Wegweisungsentscheid der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten sei (BBl 2002 3800, 3809). Der frühere Art. 11
Abs. 3 aANAG sah diesbezüglich vor, dass die Ausweisung nur verfügt
werden solle, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheine.
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5.
5.1 Einem Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts und damit
auch einem solchen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist
der aktuell bestehende Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 27).
In casu ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer
folgende Verurteilungen vorliegen:
(Datum): SVG-Widerhandlung (...); Verkehrsunterricht;
(Datum): Einfacher Raub; (Strafmass) bedingt;
(Datum): SVG-Widerhandlung (...); Absehen von Strafe;
(Datum): SVG-Widerhandlung (...), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (...);
(Strafmass) bedingt;
(Datum): SVG-Widerhandlung (...); (Strafmass) unbedingt;
(Datum): SVG-Widerhandlung (...); (Strafmass) unbedingt.
Die ersten vier Verurteilungen erfolgten durch das zuständige Jugend-
gericht, da der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten minderjährig war.
Bei den letzten beiden Verurteilungen war er zur Tatzeit zwanzig Jahre
alt.
Dem Urteil vom (Datum) lag ein infolge Nichtanpassens der Ge-
schwindigkeit am (Datum) selbstverschuldeter Autounfall zugrunde, bei
welchem der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde. Den
eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass er dabei
Prellungen, ein Schädel-Hirntrauma, eine Halswirbelsäulen-Kontusion
sowie ein ausgeprägtes Durchgangssyndrom (Psychose) erlitt. Die
Folgen des Unfalls bedingten eine wiederholte Hospitalisierung des
Beschwerdeführers in verschiedenen Kliniken (...).
Mit Eingang vom (Datum) stellte der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Gesuch um Bezug von IV-
Leistungen und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Mit Verfügung
vom (Datum) gewährte die zuständige IV-Stelle B._______ dem Be-
schwerdeführer einstweilen Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche. Allfällige weitere Leistungsansprüche würden noch ge-
prüft. Mit Verfügung vom (Datum) stellte die IV-Stelle B._______ fest,
dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 100 % beträgt und er
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem (Datum) hat. Bezüglich des
Abklärungsergebnisses wurde in der Verfügung festgehalten, dass der
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Krankheitsverlauf der ursprünglichen Beurteilung, wonach aufgrund
des Autounfalls vom (Datum) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, entgegenstehe. Aufgrund der
Einweisung des Beschwerdeführers in das (Spital) am (Datum) und
erneuter Hospitalisierung im Jahr (...) sowie Behandlung in einer
(Klinik) im Jahr (...) sei eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit
(Datum) ausgewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei zurzeit nicht möglich
und nicht zumutbar.
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b aANAG aufgehoben.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung
hat - wie unter Ziffer 4.1 ausgeführt - nach den neu geltenden Bestim-
mungen des AuG zu erfolgen.
5.2.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheits-
strafen - (Strafdauer) - sind von zu kurzer Dauer, als dass sie eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. a respektive Art. 62 Bst. b AuG zu begründen vermöchten, welche
Gesetzesbestimmungen eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe bedingen.
5.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Ausschluss- beziehungsweise Auf-
hebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG respektive Art. 62 Bst. c
AuG - ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen oder die Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland oder die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit
- erfüllt sein könnte. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis der ARK
lässt eine allfällige Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Frei-
heitsstrafe in der Regel nicht direkt auf eine schwerwiegende Gefähr-
dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
schliessen, da ein bedingter Strafvollzug bei einer günstigen Resoziali-
sierungsprognose eingeräumt wird. Eine wiederholte Deliktsbegehung
kann jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung geben (vgl. EMARK 1995 Nr. 10, 1997
Nr. 24).
Der Beschwerdeführer ist wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht in Er-
scheinung getreten. Mit Ausnahme des im Alter von (...) Jahren
begangenen Raubes handelt es sich dabei um Strassenverkehrsdelik-
te. Obwohl insbesondere die ersten Verstösse wie das Führen eines
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abgeänderten Mofas oder das Missachten behördlicher Auflagen be-
züglich Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen isoliert gesehen nicht
gravierend erscheinen und grundsätzlich noch als Verfehlungen im
jugendlichen Leichtsinn betrachtet werden können, zeigt das Gesamt-
bild der Verurteilungen, dass der Beschwerdeführer im Jugendalter
Mühe bekundete, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei
den ersten vier Verurteilungen wurden keine unbedingten Freiheits-
strafen ausgesprochen - auch nicht beim Raub -, hingegen wurde der
Beschwerdeführer bei den letzten beiden Widerhandlungen gegen das
SVG zu unbedingten Gefängnisstrafen von (...) Tagen verurteilt. Die
ausgesprochenen Strafen sind indes von relativ kurzer Dauer, was
darauf hindeutet, dass das Verschulden des Beschwerdeführers durch
die Strafrichter als nicht allzu schwer eingestuft wurde. Dennoch er-
scheint es grundsätzlich gerechtfertigt, die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. b respektive Art. 62 Bst. c AuG aufgrund der wiederholten
Delinquenz in Betracht zu ziehen. Eine abschliessende Beurteilung
der Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten - die letzte Verurtei-
lung liegt mittlerweile (...) Jahre zurück – erübrigt sich jedoch, da – wie
nachstehend auszuführen ist – die Betrachtung der Gesamtumstände
und die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne von Art. 96
AuG zeigen werden, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme als unverhältnismässig erweist.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft. Das Interesse
der öffentlichen Sicherheit sei höher zu gewichten als die privaten
Interessen des Beschwerdeführers. Dieser habe realistische Chancen
für eine erfolgreiche Integration im Herkunftsland und sollte in der
Lage sein, sich dort - mit Unterstützung von Verwandten in der
Schweiz - eine Existenzgrundlage erarbeiten zu können.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die vorzunehmende
Interessenabwägung (vgl. EMARK 2006 Nr. 23; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2007/32]) zeigt,
dass sich das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung
seines Aufenthalts in der Schweiz im Vergleich zum öffentlichen
Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund der Verstösse gegen
die hiesige Rechtsordnung - wobei die letzte Verurteilung (...) Jahre
zurückliegt und der Beschwerdeführer im Schreiben an die ARK vom
(Datum) Reue gezeigt hat - als gewichtiger erweist. Der Be-
schwerdeführer lebt seit seinem (...) Lebensjahr, mithin seit (...)
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Jahren, zusammen mit seiner Familie ununterbrochen in der Schweiz.
Er hat hier die obligatorische Schulzeit verbracht und zusätzlich ein
10. Schuljahr absolviert. Im (Monat, Jahr) begann er eine Anlehre zum
(...), welche ihn jedoch gemäss dem Bericht des behandelnden
Psychiaters vom (Datum) dermassen überforderte, dass er am
(Datum) erneut in eine (Klinik) eingewiesen werden musste. Alle
nahen Verwandten leben in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben
hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland.
Er wohnt bei seinen Eltern und ist aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme auf deren Betreuung angewiesen. Den eingereichten
Schreiben der Familienangehörigen lässt sich entnehmen, dass
innerhalb der Familie ein enger Zusammenhalt besteht. Ein
Wegweisungsvollzug würde somit nicht nur den Beschwerdeführer
persönlich, sondern die ganze Familie hart treffen.
Ins Gewicht fällt insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers. Die aufgrund des Autounfalls vom (Datum)
erlittenen Verletzungen waren schwer und deren Folgen haben sich als
gravierend herausgestellt. Gemäss Arztbericht vom (Datum) war der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, alleine
zu wohnen und sich selbständig um seine Belange zu kümmern.
Daran hat sich offensichtlich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Die
Verfügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum) attestiert dem
Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 100 %, mit Anspruch auf
eine volle Invalidenrente seit dem (Datum). Weiter lässt sich daraus
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
psychiatrischer Behandlung befindet und auf umfassende Betreuung
angewiesen ist. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit der
Einweisung in die (Klinik) am (Datum) sei ausgewiesen. Eine
Erwerbstätigkeit sei aufgrund des Krankheitsbildes zurzeit nicht
möglich und nicht zumutbar. Gemäss dem Schreiben der
Rechtsvertreterin vom 4. September 2008 sei der Beschwerdeführer
auch bei der Bewältigung administrativer Belange auf Unterstützung
angewiesen. Er werde durch die Pro Infirmis entsprechend betreut.
Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein sollte, kann
angesichts der Aktenlage nicht gefolgt werden. Aufgrund des belegten
Invaliditätsgrades von 100 % und der daraus resultierenden
Arbeitsunfähigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
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Beschwerdeführer im Heimatstaat in der Lage wäre, den Alltag
eigenständig zu bewältigen und sich eine Existenz aufzubauen, zumal
er dort weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine
gesicherte Wohnsituation verfügt.
5.4 Die Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interessen
und den durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigten privaten
Interessen des Beschwerdeführers lässt die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme angesichts der gesamten Umstände mithin als unverhältnis-
mässig erscheinen.
6.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen
ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung des BFM vom 3. März 2006 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. VwVG)
gegenstandslos geworden ist.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte und
der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar
ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 1'800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
3. März 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.--
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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