Abtei lung IV
D-4795/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren_______,
B._______, geboren_______,
C._______, geboren_______,
E._______, geboren_______,
F._______, geboren_______,
Kosovo,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Sararard Arquint,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 23. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4795/2006
Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine aus
G._______, Pec (heute Kosovo) stammende Familie mit mittlerweile
drei Kindern. Sie gehören zur Ethnie der Bosniaken und hatten ihren
letzten Wohnsitz in H._______, Montenegro.
B.
Der Vater der Familie (Beschwerdeführer) - zu der Zeit noch ledig und
kinderlos - reiste bereits am 29. November 1992 in die Schweiz ein
und stellte am 30. November 1992 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 19. August 1993
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllte und sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdefüh-
rer allerdings vorläufig aufgenommen.
C.
Im Juli 1997 kehrte der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge
freiwillig in sein Heimatland zurück. Am 5. August 1998 stellte das BFF
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, da der Beschwerdefüh-
rer unbekannten Aufenthalts war. Am 8. Oktober 1998 heiratete der
Beschwerdeführer im Heimatstaat seine jetzige Frau (Beschwerdefüh-
rerin).
D.
Am 30. Januar 2000 verliessen die Beschwerdeführenden zusammen
mit ihrer ersten Tochter ihr Heimatland, reisten am 7. Februar 2000 in
die Schweiz ein und stellten gleichentags ihre Asylgesuche.
E.
E.a Mit Verfügung des BFF vom 28. Dezember 2001 wurden die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgelehnt und der
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung wurde dem BFF
als nicht abgeholt retourniert (Eingangsstempel 14. Januar 2002).
E.b Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers trat das BFF mit Ver-
fügung vom 28. Dezember 2001 – eröffnet am 4. Januar 2002 - nicht
ein und ordnete den sofortigen Vollzug seiner Wegweisung an.
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F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2002 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid des BFF vom 28. Dezember 2001.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2002 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2002 erhielt der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit,
sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFF vom 13. Februar 2002
zu äussern.
G.c Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. März 2002
fristgerecht.
H.
Am (...) kam die gemeinsame Tochter D._______ der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.
I.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Ok-
tober 2003 teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde
insoweit aufgehoben, als die Wegweisung als sofort vollstreckbar er-
klärt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das BFF
räumte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum
5. Januar 2004 ein.
J.
Mit Eingabe vom 18. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFF ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein. Dieses Gesuch leitete das BFF zur Behandlung als
Revisionsgesuch an die ARK weiter. Mit Schreiben vom 28. November
2003 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Behand-
lung seiner Eingabe als Revisionsgesuch einverstanden sei. Mit Einga-
be vom 2. Dezember 2003 zog der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Eingabe vom 18. November 2003 zurück. Darauf-
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hin wurde die Angelegenheit mit Beschluss der ARK vom 3. Dezember
2003 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch,
mit welchem beantragt wurde, die Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer
Wegweisung festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen.
L.
Mit Verfügung des Bundesamt für Migration (BFM) vom 23. Oktober
2006 wurde das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden
abgewiesen und festgestellt, dass die Verfügungen vom 19. August
1993 beziehungsweise vom 28. Dezember 2001 rechtskräftig seien.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeblich prekäre Lage der
bosniakischen Minderheit im Kosovo sei im bisherigen Verfahren be-
reits von allen zuständigen Instanzen geprüft und als nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechend beurteilt worden.
Diesbezüglich würden im Wiedererwägungsgesuch auch keine neuen
Vorbringen dargelegt. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden sei nicht klar, inwieweit diese traumatischer Na-
tur seien oder ob sie allenfalls mit dem Asylverfahren zusammenhän-
gen würden. Es gehe nicht an, allein aus dem Grund, dass sich mit ei-
nem ablehnenden Entscheid der psychische Zustand der Beschwerde-
führenden weiter verschlechtere, auf einen zumutbaren Wegweisungs-
vollzug zu verzichten und stattdessen eine vorläufige Aufnahmen an-
zuordnen. Wenn nötig könnten die psychischen Beschwerden der Be-
schwerdeführenden zudem auch im Kosovo behandelt werden. Selbst
wenn die medizinische Versorgung im Kosovo nicht den Standards in
der Schweiz entspräche und die Beschwerdeführenden sich stärker
selber für den Zugang zu dieser Versorgung bemühen müssten, könne
dies nicht von vornherein als unzumutbare Härte gewertet werden.
Wenn mit den Kurzschlusshandlungen, zu welchen die Beschwerde-
führenden im Falle einer Wegweisung neigen sollen, eine mögliche
Suizidgefährdung gemeint sei, könne auf die Rechtsprechung des Eu-
ropäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen wer-
den, wonach dies nicht gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs spreche. Es obliege dem zuständigen Staat, Massnahmen zu er-
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greifen, um die Betroffenen vor Suizidhandlungen zu schützen. Eine
Anwendung von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) (vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage) komme nur in Frage, wenn innerhalb
von vier Jahren seit Einreichen des Asylgesuchs kein rechtskräftiger
Entscheid ergangen sei. Der Beschwerdeführer sei nach einem mehr-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1998 freiwillig in den Hei-
matstaat zurückgekehrt, was dessen Verbundenheit zur Heimat auch
nach längerer Abwesenheit aufzeige und damit könne auch zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht von einer fortgeschrittenen Desintegration im Hei-
matstaat ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden hätten ein
wichtiges Integrationskriterium, nämlich die wirtschaftliche Unabhän-
gigkeit in der Schweiz, nicht erfüllen können. Die Kinder seien noch in
einem Alter, welches ohne weiteres eine Rückkehr und den Besuch
der Schulen im Kosovo zuliessen.
M.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren neuen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 27. November 2006 Beschwerde bei der ARK und
beantragten unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, die Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs sei festzustel-
len und die Beschwerdeführenden seien demgemäss vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei zu erlauben,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zahlreiche Verwandte der Be-
schwerdeführenden lebten in der Schweiz, womit diese hier über ein
enges Beziehungsnetz verfügten, welches angesichts der psychischen
Probleme insbesondere der Beschwerdeführerin sehr wichtig sei. Im
Gegensatz dazu bestehe im Heimatstaat überhaupt kein soziales Netz
mehr. G._______/Pec - die Heimatstadt der Beschwerdeführenden -
sei 1992 durch den Krieg weitestgehend zerstört worden und gleiche
nun einer Geisterstadt, in welcher nur noch wenige Personen wohnten.
Die Beschwerdeführerin sei seit der angefochtenen Verfügung
schwanger geworden, was ihren psychischen Zustand weiter ver-
schlechtert habe. Die Schwangerschaft habe auch die Behandlungs-
möglichkeiten der Beschwerdeführerin, insbesondere die Möglichkeit
der Einnahme von Medikamenten, stark beeinträchtigt. Die Beschwer-
deführenden als Angehörige der Gruppe der Bosniaken hätten es im
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Kosovo sehr schwer, da sie sowohl von den orthodoxen Serben, wie
auch von den Albanern diskriminiert würden. Der Zugang zu medizini-
scher Betreuung im Kosovo durch albanischstämmige Ärzte sei schon
aufgrund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden stark er-
schwert. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdefüh-
rerin seien jedoch auf psychiatrische Betreuung angewiesen. Die Be-
schwerdeführerin habe sogar notfallmässig in eine psychiatrische Kli-
nik eingewiesen werden müssen. Nur dank der Betreuung ihrer in der
Schweiz lebenden Angehörigen habe ein dauerhafter Klinikaufenthalt
verhindert werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei im Kosovo die medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden
nicht gewährleistet. Die von der Ärztin bei der Beschwerdeführerin dia-
gnostizierten präpsychotischen Symptome und der befürchtete Suizid
beziehungsweise die befürchteten Kurzschlusshandlungen müssten
aufhorchen lassen. Eine entsprechende Behandelbarkeit im Heimat-
land der Beschwerdeführenden könne nicht angenommen werden. Die
grundlegendste Lebenssicherung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr sei nicht gegeben, weshalb eine Wegweisung unter
den vorhandenen Umständen unzumutbar erscheine.
Mit der Beschwerde wurden eine Zusicherungsschreiben für eine Ar-
beitsstelle zugunsten des Beschwerdeführers sowie ein ärztliches
Zeugnis und Fotografien, welche die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin darstellen, als Beweismittel eingereicht.
N.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter ein weiteres ärztliches Zeugnis be-
züglich der Schwangerschaft und Depression der Beschwerdeführerin
ein.
O.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters der ARK
vom 8. Dezember 2006 wurde den Beschwerdeführenden erlaubt, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde hingegen abgewiesen.
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P.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neue erheb-
liche Tatsachen oder Beweismittel, um eine Änderung seines Stand-
punktes zu rechtfertigen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin könne auch in deren Heimatland ärztlich begleitet werden. Auch die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden könnten in de-
ren Heimat ausreichend behandelt werden. Inbesondere in Pristina be-
stehe eine von Schweizer Behörden finanzierte und professionell be-
gleitete stationäre psychiatrische Abteilung.
Q.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter ein die älteste Tochter C._______ betref-
fendes handschriftliches Schreiben der Klassenlehrerin vom 22. De-
zember 2006, ein. In dem Schreiben, welches mit dem Einverständnis
des Schulhausvorstandes abgefasst und von diesem mitunterzeichnet
wurde, wird der Tochter der Beschwerdeführenden eine sehr gute
schulische Integration attestiert.
R. Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 erhielten die Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit,
zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2007 bis zum 9. Febru-
ar 2007 Stellung zu nehmen.
R.a Am 30. Januar 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden um Verlängerung der Frist bis zum 26. Februar 2007. Das
Gesuch um Gewährung der Fristverlängerung wurde mit Zwischenver-
fügung vom 2. Februar 2007 gutgeheissen.
R.b Das erneute Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung vom
23. Februar 2007 wurde hingegen mit Zwischenverfügung vom 27. Fe-
bruar 2007 unter dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
S.
S.a Am 31. Mai 2007 kam das gemeinsame Kind E._______ der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.
S.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis ein, welches
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den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Geburt ihres
dritten Kindes (E._______) deklarierte.
S.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Poststempel 25. Juni 2007) wurde
weiter ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers einge-
reicht, in welchem diese die Situation der Beschwerdeführerin bezüg-
lich ihrer psychischen Probleme schilderte.
T.
T.a Mit Zwischenverfügungen des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 wurden die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert,
bis zum 10. Februar 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht zu ihrem
Gesundheitszustand - inbesondere demjenigen der Beschwerdeführe-
rin - einzureichen.
T.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 wurde das Gesuch
vom 5. März 2009 um Gewährung einer einmaligen Fristerstreckung
bis zum 3. März 2009 gutgeheissen.
U.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter den verlangten ärztlichen Bericht betref-
fend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Mutter) innert
Frist ein. Dem Bericht der behandelnden Ärztin zufolge, befindet sich
die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2007 in ambulanter Behand-
lung. Sie leide unter einer ängstlich betonten rezidivierenden depressi-
ven Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, einer andauern-
den Persönlichkeitsänderung nach multipler langjährigen Extrembelas-
tungen, Erschöpfungssyndrom, Mangel an Entspannung und Freizeit,
Problemen bei psychosozialen Umständen, Problemen in Verbindung
mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen. Aktuell sei
der Zustand der Beschwerdeführerin fragil, allerdings könne sie in ei-
nem möglichst stressfreien Umfeld und mit intensiver Unterstützung
und Entlastung durch in der Schweiz lebende Verwandte stabil gehal-
ten werden. Jegliche Form der minimalen Belastung führe zu einer
ängstlich betonten schweren depressiven Krise mit Existenzängsten,
Schlafstörungen und Gedanken des Lebensüberdrusses.
Im genannten Schreiben machten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter weiter geltend, es bestünden Spannungen zwi-
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schen den Beschwerdeführenden und nur dank der Vermittlung ihrer in
der Schweiz lebenden Angehörigen könne die Situation gemeistert
werden. Die notwendige ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin
sei im Kosovo nicht verfügbar. Nach einer derart langen Aufenthaltes-
dauer in der Schweiz sei eine Reintegration in der Heimat kaum mehr
möglich, insbesondere auch weil die Beschwerdeführenden dort über
keine sozialen Kontakte mehr verfügten. Die Kinder hätten den gröss-
ten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und seien hier komplett
assimiliert. Deren Neuintegration in der weitgehend fremden Kultur
und Umgebung ihres Heimatstaat sein mit dem Kindeswohl nicht zu
vereinbaren und daher nicht zumutbar. Im Weiteren übe der Beschwer-
deführer seit dem 1. Januar 2009 eine Erwerbstätigkeit aus und sei
daneben noch für die Gemeinde tätig. Es könne daher in Zukunft von
einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
Seite 9
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VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das am 31. Mai 2007 in der Schweiz geborene Kind E._______
wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer
Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten
gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein
Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahrens ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung
fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdi-
gung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen her-
beigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b S. 104).
3.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
und ist auf deren Gesuch eingetreten. Die fehlende Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers wurde bereits mit Verfügung des BFF
vom 19. August 1993 festgestellt. Mit Verfügung des BFF vom 28. De-
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zember 2001 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingeigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung wurde dem BFF als
nicht abgeholt retourniert (Eingangsstempel 14. Januar 2002) und ist
inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat demnach vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ur-
sprünglichen vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. August 1993 und
28. Dezember 2001 eine massgebende Veränderung der Sachlage
vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung
zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2 Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachver-
halts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt
der Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).
4.3 Die ehemalige ARK gelangte bereits im Oktober 2002 zur Ein-
schätzung, dass der Wegweisungsvollzug nach Kosovo für slawische
Muslime („Bosniaken“), die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in
den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, in der Regel
als zumutbar zu erachten sei (vgl. zu den Minderheiten EMARK 2002
Nr. 22 E. 4.d S. 179 f.). Diese Rechtsprechung wurde inhaltlich bestä-
tigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dieser Rechtsprechung an. Angesichts der heutigen
Lage im Kosovo muss gemäss konstanter Praxis in dieser Provinz
auch nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden, weshalb der Bundesrat den Kosovo am 6. März 2009 als so-
Seite 11
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genanntes Safe-Country erklärte. Trotz der bekanntermassen schwieri-
gen Lebensbedingungen im Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführenden aus diesem
Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem die internationale
Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo gewährleistet und den
Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten Häuser unterstützt. Eine Si-
tuation, welche die Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtling quali-
fizieren würde, lässt sich somit aufgrund der heutigen Situation im Ko-
sovo nicht in genereller Form bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. Juli 2009, D-124/2009 E. 6.4.1).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland als unzu-
mutbar erscheinen lassen.
4.4 Gemäss dem Arztbericht vom 28. Februar 2009 befindet sich die
Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2007 bei der behandelnden Ärz-
tin in der integrierten psychiatrischen Behandlung. Bei der Beschwer-
deführerin sei eine ängstlich betonte rezidivierende depresssive Stö-
rung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung (ICD-10. F33.11), eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach multiplen und langjähri-
gen Extrembelastungen (ICD-10 F62.0), ein Erschöpfungssyndrom
(ICD-10 Z73.0), ein Mangel an Freizeit und Entspannung (ICD-10
Z73.2), Probleme bei psychosozialen Umständen – Betroffensein von
Krieg und diversen Feindseligkeiten (ICD-10 Z65.5) sowie Probleme in
Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen
(ICD-10 Z59) diagnostiziert worden. Eine engmaschige Therapie, ge-
gebenenfalls stationär, ambulant mindestens in wöchentlichen Abstän-
den wäre indiziert. Aufgrund diverser psychosozialer und finanzieller
Umstände sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, von ihrem
Wohnort in I._______ aus ihre zuständige Ärztin in J._______ wö-
chentlich aufzusuchen. Die jeweiligen Therapiesitzungen fänden des-
halb in zweiwöchentlichen Abständen statt. Gleichzeitig erhalte die Be-
schwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung (Citalopram 20 mg
1(2)-0-0-0; Xanax ret 0,5 mg 1-0-1(2)- 0).
4.5 Medizinische Gründe lassen einen Wegweisungsvollzug nur dann
unzumutbar erscheinen, wenn die Behandlung wesentlich und im Hei-
matland nicht erhältlich ist. Wesentlich ist diejenige allgemeine und
dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003
Seite 12
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Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn
die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicherge-
stellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen
(vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S.
81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
4.6 In Pec besteht die Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung, da sich dort ein Mental Health Centre befindet. Es wer-
den dort allerdings keine Therapien im eigentlichen Sinn angeboten,
sondern ein Psychiater besucht die Patienten einmal pro Woche und
überprüft die Medikation. Daneben besteht in insgesamt sechs psychi-
atrischen Stationen und im Universitätsspital Pristina die Möglichkeit
einer stationären psychiatrischen Behandlung. Eines der psychiatri-
schen Stationen befindet sich auch im Bezirkskrankenhaus von Pec,
dem ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführenden (vgl. International
Organization for Migration [IOM], Fact-Sheet Kosovo, April 2008, S. 6).
Gerade in der Region Pec haben auch nicht-albanische Gemeinschaf-
ten Zugang zu Kliniken und Spitälern und es wird dort wenn nötig,
auch in serbischer Sprache kommuniziert (vgl. OSCE, Profile of
Pejë/Pec, 6. Mai 2008, , abgerufen
am 26. März 2009 sowie OSCE, Profile of Pejë/Pec vom März 2009,
, abgerufen am 11. August 2009).
4.7 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführe-
rin ist festzustellen, dass sie dem Arztbericht vom 28. Februar 2009
zufolge nur alle zwei Wochen eine ambulanten psychiatrische Behand-
lung in Anspruch nimmt und der Einnahme der Medikamente Citalop-
ram 20 mg 1(2)-0-0-0 sowie Xanax ret 0,5 mg 1-0-1(2)- 0 bedarf. Bei
dieser Sachlage ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen,
dass in diesem Umfang eine medizinische Behandlung auch in ihrer
Heimatstadt weitergeführt werden kann. Falls notwendig bestünde
auch die Möglichkeit einer stationären Behandlung, sogar in Pec, der
Heimatstadt der Beschwerdeführenden. Da die Beschwerdeführerin of-
fensichtlich in der Lage ist, die Reise von I._______ nach J._______
selbstständig und ohne irgendwelche Probleme zu bewältigen, kann
ihr eine allfällig längere Anreise zu einem Psychiater auch in ihrem
Heimatland zugemutet werden. Das in der Beschwerde angeführte
Element der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, welches zu ei-
ner verschlechterten Behandelbarkeit und verschiedenen Schwanger-
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schaftsbeschwerden geführt habe, ist nicht mehr aktuell, da das dritte
Kind E._______ am 31. Mai 2007 geboren wurde.
4.8 Unter diesen Umständen ist von einer bestehenden Behandlungs-
möglichkeit auszugehen, wobei ein allfälliger tieferer Behandlungs-
standard an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Der Be-
schwerdeführerin ist es somit zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr in
ihr Heimatland erneut in eine entsprechende Behandlung zu begeben.
Was die geltend gemachte Suizidalität betrifft, kann dieser mit einer
adäquaten medikamentösen Behandlung – insbesondere auch im Hin-
blick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug – begegnet wer-
den. Diesbezüglich ist indessen auch anzumerken, dass eine Rück-
kehr in ihr gewohntes Umfeld, in welchem sie auch sprachlich verstan-
den wird und auf vorbestehende zwischen-menschliche Beziehungen
zurückgreifen kann, zum psychischen Wohlbefinden ebenfalls beizutra-
gen vermag.
4.9 Zu beachten bleibt die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
Eltern zweier minderjähriger Mädchen und eines zweijährigen Knaben
sind, welche in ihr Asylgesuch eingeschlossen und ebenso von einer
Wegweisung betroffen sind. Es stellt sich die Frage, ob die allenfalls
bereits fortgeschrittene Integration der beiden Mädchen in der
Schweiz eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde.
4.9.1 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berück-
sichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 2 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Re-
integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschritte-
nen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen.
Die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist zwar
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland
lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs ha-
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ben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist
bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin – als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 Nr. 31 E. 8c. ff. ccc. S. 260 f.). Diese Vorausset-
zungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. In casu ist fest-
zustellen, dass die in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossene äl-
teste Tochter der Beschwerdeführenden mit knapp einem Jahr in die
Schweiz gelangte und die zweite Tochter am 31. Dezember 2002 in
der Schweiz zur Welt gekommen ist. Zwar haben die beiden Mädchen
prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht, doch kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass altersgemäss der Anschluss an
die Eltern noch gross ist und diese ihre wichtigsten Bezugspersonen
sein dürften. Beide Mädchen befinden sich noch nicht in der Pubertät,
so dass der damit verbundene Loslösungsprozess von den Eltern noch
nicht stattgefunden hat. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung für
die beiden Töchter zumutbar.
4.9.2 Dasselbe gilt um so mehr für den in der Schweiz geborenen
Sohn E._______, welcher mit zwei Jahren noch stark von der Fürsor-
ge seiner Eltern abhängig und noch gar nicht in der Lage ist, selbstän-
dig soziale Kontakte zu knüpfen.
4.10 Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits mit der auf den 1. Ja-
nuar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen be-
treffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben
wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in
Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vor-
behalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Rahmen dieses
Verfahrens könnte die Integration der Kinder in der Schweiz allenfalls
eine Rolle spielen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung des damali-
gen Instruktionsrichters der ARK vom 8. Dezember 2006 gutgehei-
ssen. Demgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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