B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4795/2016
D-4798/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre Tochter,
3. C._______, geboren am (…),
sowie der Sohn der Beschwerdeführerin,
4. D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 6. Juli 2016 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Iran am 16. Juli 2015 und reiste über Griechenland herkommend
am 22. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Im August 2015 verliessen auch die übrigen Beschwerdefüh-
renden (die Ehefrau, die Tochter sowie der Stiefsohn des Beschwerdefüh-
rers 1) den Iran und reisten über den Landweg am 28. September 2015
(Beschwerdeführerinnen 2 und 3) respektive am 30. September 2015 (Be-
schwerdeführer 4) in die Schweiz ein. Am 28. September 2015 ersuchten
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und am 30. September 2015 der Be-
schwerdeführer 4 um Asyl in der Schweiz. Am 25. September 2015,
29. September 2015 respektive am 2. Oktober 2015 fanden die summari-
schen Befragungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 statt und am
21. Oktober 2015 respektive am 26. Oktober 2015 wurden jeweils die be-
ratenden Vorgespräche durchgeführt. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und
4 wurden am 2. November 2015 respektive am 5. November 2015 und am
6. November 2015 eingehend zu ihren Asylvorbringen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im
Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei sein Sohn, welcher nun in
E._______ lebe, getauft worden und sei Christ geworden. Er habe darauf-
hin begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen und sei
ebenfalls Christ geworden. In F._______ sei er aber nicht zur Kirche ge-
gangen, da dies zu gefährlich gewesen sei. Er habe bis am (…) Dezember
2013 in einem Hotel in der Buchhaltung gearbeitet. Seine Arbeitskollegen
hätten sein (…) gesehen und so herausgefunden, dass er Christ sei. Er sei
daraufhin bei der islamischen Vereinigung „(…)“, welche im Hotel ihren Sitz
gehabt habe, angezeigt worden, woraufhin er zur Kündigung gedrängt wor-
den sei. Ferner habe er Bücher von einem Pfarrer, welchen er über seinen
Sohn kennen gelernt habe, erhalten und habe diese studiert. Neben der
Arbeit im Hotel sei er bei einem Transportunternehmen tätig gewesen, wo
ihn der Pfarrer seit März 2014 jeweils ein- bis zweimal pro Woche zum
Verteilen von christlichen Büchern und Zeitschriften gebucht habe. Im April
2015 habe er erfahren, dass der Pfarrer verhaftet worden sei. Als ihm zu
dieser Zeit sein Pass gestohlen worden sei und er sich habe einen neuen
ausstellen lassen wollen, sei ihm dies verweigert worden und er sei zur
Sicherheitspolizei geschickt worden. Er sei aber nicht dorthin gegangen.
Es sei ihm bewusst geworden, dass auch er in Gefahr sei, weshalb sie sich
zur Flucht entschieden hätten. In der Schweiz habe er sich nun taufen las-
sen.
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Die Beschwerdeführerin 2 ergänzte die Asylvorbringen ihres Ehemannes
im Wesentlichen dahingehend, sie sei Anfangs 2015 aufgrund ihres Ge-
sundheitszustandes sowie den Worten ihres Mannes Christin geworden,
sei aber schon seit längerer Zeit nicht mehr in die Moschee gegangen,
habe nicht gebetet und sie hätten nicht an religiösen Festlichkeiten teilge-
nommen. Ihre Tante, welche aus einer Märtyrerfamilie stamme, sei bereits
sehr skeptisch geworden. Die Familie habe aber nie erfahren, dass sie
Christen geworden seien. In der Schweiz hätten sie sich nun taufen lassen
und könnten ihren Glauben offen leben.
Der Beschwerdeführer 4 begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, auch er habe aufgrund seines Bruders im Jahr 2011 begonnen, sich
mit dem Christentum auseinanderzusetzen und sich zu informieren. Er
habe seinen Glauben aber nicht frei ausüben können, sondern habe mehr-
heitlich Zuhause mit seiner Familie gebetet. Er sei in F._______ nie zur
Kirche gegangen, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Er habe im selben
Hotel, in welchem auch sein Stiefvater gearbeitet habe, als Koch gearbeitet
und dabei christliche Bücher, welche er von seinem Stiefvater erhalten
habe, an Arbeitskollegen verteilt. Gemeinsam hätten sie über das Chris-
tentum diskutiert. Die Vereinigung „(…)“ habe auch ihn vorgeladen und ihn
mit seiner missionarischen Tätigkeit konfrontiert, welche er aber verleugnet
habe. Es sei ihm aber dann bewusst gewesen, dass er beobachtet werde.
Wenig später sei die Verbindung zu seinem Stiefvater bekannt geworden.
Daraufhin sei er unter Druck gesetzt worden, so dass er gekündigt habe.
Er sei dann noch für rund einen Monat Zuhause geblieben, bis der Pfarrer
verhaftet worden sei und sich die gesamte Familie zur Ausreise entschie-
den habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Ge-
burtsurkunden (im Original), die Identitätskarte und den Identitätsausweis
des Beschwerdeführers 4, eine Kopie der Identitätskarte des Sohnes der
Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung), Fotos der Taufe, ihre Taufurkun-
den vom (…). November 2015 sowie Schreiben der (…) ([…]) vom 31. Ok-
tober 2015 zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Poststempel) wurden zwei Schreiben des
Pastors der (…) vom 3. Mai 2016 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 bestätigte ein Pfarrer der (…), dass die
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Beschwerdeführenden regelmässig bei den Aktivitäten der Gemeinde teil-
nehmen würden, sie bekennende Christen und aufgrund ihrer Konversion
aus dem Iran geflohen seien.
B.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden drei Ar-
tikel aus dem Internet bezüglich Situation von Christen im Iran zu den Ak-
ten.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Juli 2016 (eine Verfügung für die
Beschwerdeführenden 1-3 und eine Verfügung für den Beschwerdeführer
4) – beide Verfügungen eröffnet am 8. Juli 2016 – stellte das SEM jeweils
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Voll-
zug aus der Schweiz.
D.
Mit Eingaben vom 5. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diese Entscheide beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde um Beizug der Asylakten sowie um Ko-
ordination der beiden Verfahren (D-4795/2016 und D-4798/2016; N […]
und […]) ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Mit-
gliederausweis der Kirche, Schreiben der (…) sowie ein Ausdruck der In-
ternetseite der (…), Fürsorgebestätigungen, Fotos der Tätowierung des
Beschwerdeführers 1 und jeweils eine Honorarnote ins Recht.
E.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 16. August 2016 stellte die In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete
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Herrn lic. iur. Urs Ebnöther, RA, G._______, als amtlichen Rechtsbeistand
bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig wurde festgestellt, dass die beiden Verfahren (D-4795/2016 und D-
4798/2016) fortan vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt
würden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur
Sache vernehmen zu lassen.
F.
Das SEM reichte am 25. August 2016 zwei Vernehmlassungen zu den Ak-
ten, wobei es jeweils feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertige und es auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwies.
Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 29. August
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden in zwei sepa-
raten Eingaben Referenzschreiben des Pfarrers der (…) vom 30. August
2016, des Pastors (…) vom 16. September 2016 sowie eines Vertreters
des (…), Fotos, welche die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an
einem Gottesdienst zeigen, eine CD mit entsprechenden Videos, jeweils
eine Kopie der Eingabe im anderen Verfahren und eine Honorarnote ins
Recht.
H.
Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine CD
mit veröffentlichten Videos, welche sie bei Kundgebungen zeigten, Bild-
schirmfotos aus den Videos sowie eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten.
Der Beschwerdeführer 4 reichte am 14. November 2016 (Poststempel)
eine Kopie dieser Eingabe vom 11. November 2016 im Verfahren
D-4795/2016 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
I.
Am 13. Juli 2017 (Eingang SEM) wurde durch das Strassenverkehrsamt
G._______ der iranische Fahrausweis des Beschwerdeführers 1 zu den
Akten gereicht.
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J.
Am 3. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden in beiden Verfahren
eine Substitutionsvollmacht des Rechtsvertreters, eine CD mit Videos der
Aktivitäten der Beschwerdeführerenden, ein Ausdruck der gezeigten Per-
sonen auf der Webseite der (…) sowie eine aktualisierte Kostennote ins
Recht.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine
CD mit Videoaufnahmen, Printscreens von YouTube und von vimeo, aber-
mals den Ausdruck der Webseite der (…), ein Bestätigungsschreiben des
Leiters der (…) sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Fa-
milie (Vater, Mutter, gemeinsame Tochter sowie der Sohn der Beschwerde-
führerin 2), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden
Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sach-
lichen Zusammenhangs werden die Verfahren (D-4795/2016 und
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schwerden entschieden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Übrigen nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM begründete die Verfügung der Beschwerdeführenden 1-3
im Wesentlichen dahingehend, die Zuwendung zum Christentum könne
gemäss geltender Praxis in Verbindung mit missionarischer Tätigkeiten zu
einer asylrelevanten Verfolgung führen. Am Wahrheitsgehalt der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers 1 seien indes erhebliche Zweifel anzubringen,
da die Aussagen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Es
erscheine realitätsfremd, dass er seinen Arbeitskollegen christliche Bücher
verteilt und über das Christentum diskutiert habe, ohne dass diese gewusst
hätten, dass er Christ sei. Zudem wäre zu erwarten, dass er aufgrund der
Vereinigung im Hotel vorsichtiger gewesen wäre. Auch in Bezug auf die
missionarischen Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer würden
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den Aussagen die typischen Erzählungsmerkmale von erlebten Ereignis-
sen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedanken-
gängen sowie die Schilderung von nebensächlichen oder ausgefallenen
Einzelheiten fehlen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien oberflächlich
und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht ge-
wusst, woher der Pfarrer die Bücher gehabt habe, wer die Personen seien,
an welche sie die Bücher verteilt hätten, und woher der Pfarrer die Adres-
sen gehabt habe. Er habe zudem unkonkrete und vage Angaben über ei-
nen konkreten Arbeitstag gemacht, habe auch nicht erzählen können,
wann er das erste Mal Bücher verteilt habe, wie er sich dabei gefühlt habe
und habe über keine besonderen Erlebnisse berichten können. Zudem
habe er sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe die
Bücher immer zusammen mit dem Pfarrer verteilt und später ausgesagt
habe, ab und zu auch selbständig Bücher verteilt zu haben. Es sei auch
erstaunlich, dass er keine Sicherheitsmassnahmen getroffen habe und
nicht habe angeben können, zu welcher Kirche der Pfarrer gehört habe.
Seine vagen und substanzlosen Ausführungen würden den Eindruck ver-
mitteln, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tat-
sächlich Erlebtes stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er wegen
der Verhaftung des Pfarrers hätte Probleme bekommen sollen, zumal die
Botenfahrten nicht erkennbar gewesen seien und auch andere Fahrer den
Pfarrer gefahren hätten. Er habe auch angegeben, die Behörden hätten
nichts von seinen missionarischen Tätigkeiten gewusst. Es könne somit
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer missionarische Tätig-
keiten ausgeübt habe.
Ferner sei zwar aufgrund des eingereichten Taufscheins als erstellt zu er-
achten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz hätten taufen
lassen. Ein weitergehendes Engagement – neben der Teilnahme an Got-
tesdiensten – ergebe sich aus den Beweismitteln aber nicht. Auch aus den
Aussagen würde sich keine aktive und nach aussen sichtbare Glau-
bensausübung ergeben, welche eine asylrechtlich relevante Verfolgung
zur Folge haben könnte. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion der Beschwerdeführen-
den hätten. Selbst dann wäre gemäss geltender Rechtsprechung nicht von
einer Gefährdung auszugehen, sofern der Machtanspruch der Muslime
respektiert würde und sie nicht missionierend tätig würden. Die Beschwer-
deführenden hätten angegeben, dass ihre Verwandten im Iran nichts von
ihrem Interesse für das Christentum sowie der Konversion in der Schweiz
mitbekommen hätten. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass sie
aufgrund der Taufe und ihrer Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den
Iran eine Verfolgung zu befürchten hätten.
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5.1.2 In der in weiten Teilen gleichlautenden Verfügung des Beschwerde-
führers 4 begründete das SEM in ergänzender Weise im Wesentlichen, die
Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum könne keine Asylre-
levanz entfalten, wobei er auch keine Verfolgung der Behörden geltend
mache. Es würden zudem Zweifel bestehen, ob er den christlichen Glau-
ben aus Überzeugung angenommen habe. Am Wahrheitsgehalt der Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien indes erhebliche Zweifel anzubrin-
gen, da die Aussagen knapp und oberflächlich ausgefallen seien. In seinen
Aussagen würden die typischen Erzählungsmerkmale von erlebten Ereig-
nissen fehlen. Zunächst falle auf, dass er angegeben habe, nicht sehr gläu-
big gewesen zu sein, als er die Bücher verteilt habe, was angesichts des
damit verbundenen Risikos erstaune. Er habe auch nicht substanziiert über
seine Motivation berichten können. Insbesondere vor dem Hintergrund,
dass das Hotel unter der Führung der Vereinigung gestanden habe, wür-
den seine Ausführungen wenig glaubhaft erscheinen. Er habe ferner ge-
sagt, die Kollegen hätten ihm Fragen über das Christentum gestellt und
danach aber angegeben, die Kollegen hätten nicht gewusst, dass er Christ
sei. Es sei auch erstaunlich, dass die Kollegen die Bücher kommentarlos
entgegengenommen und zurückgegeben hätten. Weiter habe er unge-
reimte Angaben bezüglich des Wissens des Hotels zu seiner Büchervertei-
lung sowie des Grundes, dass er nicht mehr habe arbeiten können, ge-
macht. Es könne dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er im Iran missionarische Tätigkeiten ausgeübt habe.
5.2
5.2.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden 1-3 im We-
sentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten sie facet-
tenreich und detailliert über die christliche Religion, so unter anderem über
christliche Bücher, den Inhalt und den Aufbau der Bibel, Gebete, Wunder
und Feste, Auskunft gegeben. Sie hätten um die Gefahr durch ihre Konver-
sion gewusst, wobei sie bei ihrer Glaubensausübung aufgrund der musli-
misch geprägten Nachbarschaft und der Denunziationsgefahr durch die
Tante sehr vorsichtig hätten sein müssen. Aufgrund der kongruenten An-
gaben über das Ausleben des Glaubens und der Behelligungen bestünden
keine Zweifel an der Zuwendung zum Christentum. Insbesondere lasse
auch die Weiterführung der missionarischen Tätigkeit in der Schweiz kei-
nen Raum für Zweifel. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Arbeits-
kollegen im Hotel nichts von der Konversion gewusst hätten, sei aktenwid-
rig, da er angegeben habe, diese hätten bis zur Entdeckung seiner Täto-
wierung nichts von der Konversion gewusst. Danach sei er bei der Vereini-
gung angezeigt worden und daraufhin habe auch sein Stiefsohn seine Ar-
beitsstelle verloren respektive die Arbeit niederlegen müssen. Bezüglich
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der missionarischen Tätigkeit mit dem Pfarrer habe er die Häufigkeit, den
Zeitraum und den Ablauf der Tätigkeit sowie seine Stellung zum Pfarrer
beschreiben können. Sie hätten durchaus Sicherheitsvorkehrungen getrof-
fen, indem der Pfarrer nicht nur ausschliesslich mit ihm zusammengearbei-
tet habe. Die Gefahr habe er aber wissentlich in Kauf genommen. Bei der
Schilderung des Arbeitstages sei nicht nachgefragt worden, weshalb er da-
von ausgegangen sei, dass seine Schilderungen ausreichen würden. Er
habe die Fahrten zudem als nicht so speziell erachtet, was seine Selbst-
verständlichkeit der missionarischen Arbeit aufzeige. Er habe keine beson-
deren Ereignisse schildern können, da keine vorgefallen seien. Die Situa-
tion sei erst bei der Verhaftung des Pfarrers bedrohlich geworden. Zwar
habe er die Kirche des Pfarrers nicht nennen können, jedoch habe er die
Kirche örtlich beschreiben können. Schliesslich habe er zuerst immer mit
dem Pfarrer zusammen Bücher verteilt, bevor er die Tätigkeit sukzessive
immer selbstständiger ausgeführt habe, weshalb auch kein Widerspruch
vorliege. Seine Konversion sei mit seiner im Jahr 2012 angebrachten Tä-
towierung deutlich erkennbar gewesen. Diese stehe auch als unmissver-
ständliches Glaubensbekenntnis und für den Suprematieanspruch des
Christentums. Spätestens seit Verhängung der Ausreisesperre sei klar ge-
wesen, dass die iranischen Behörden von der Konversion gewusst und
versucht hätten, ihn zu belangen. Seit ihrer Taufe in der Schweiz seien sie
Mitglieder der (…). Der Kontakt zur Kirche habe sich zusehends intensi-
viert. Er würde sich – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Anhörung – heute
aktiv engagieren, spreche jeweils vor der Predigt zur Gläubigergemeinde,
sei im Besitz des Schlüssels zur Kirche, bereite Gottesdienste vor und
räume nach den Veranstaltungen auch wieder auf, womit er oft in der Kir-
che anzutreffen sei. Auch sein Foto auf der Webseite belege, dass er zu
einer tragenden Figur der Kirche geworden sei. Er begebe sich auch ver-
mehrt in Asylunterkünfte und spreche dort Muslime an und versuche sie
vom christlichen Glauben zu überzeugen. Er habe auch kürzlich ein Inter-
view in einem christlichen Fernsehsender gegeben. Von der Konversion
hätten nunmehr auch die Verwandten im Iran erfahren. Im Iran würden An-
gehörige der christlichen Minderheit in sämtlichen Lebensbereichen diskri-
miniert und benachteiligt. Sie dürften ihren Glauben nicht über den Kreis
der Familie und der Gemeinde hinaus propagieren. Missionarische Tätig-
keit werde als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzi-
pien angesehen und als solche verfolgt. Dieses Missionierungsverbot
greife in ihre Religionsfreiheit ein und verunmögliche ihnen, eine religiöse
Handlung wahrzunehmen. Das Missionieren sei auch schon vom Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Manifestation des
Glaubens von Art. 9 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt wor-
den. Vorliegend könne eine Vermeidungshaltung nicht erwartet werden. Es
laufe dem Sinn und Zweck des Flüchtlingsschutzes bereits deshalb entge-
gen, weil durch die auferlegte Diskretion gerade dasselbe unterwürfige und
konformistische Verhalten verlangt werde, welches der Verfolger durch
seine Handlung herbeiführen wolle. Sie seien auch nicht gefragt worden,
wie sie bei einer Rückkehr ihren Glauben ausüben würden. Es müsste – in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR – nicht nach der tat-
sächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit der Benachteiligung im Falle eines
diskreten Verhaltens gefragt werden, sondern nach der Verwirklichungs-
möglichkeit des Nachteils wenn der Glauben offen ausgelebt wird. Die
Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts, als auch des
deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des UK-Home
Office zeige auf, dass sie alleine aufgrund der Konversion im Iran Gefahr
laufen würden, Repressionen von den iranischen Behörden zu erfahren.
Es könne aufgrund des starken sozialen Drucks nicht ausgeschlossen wer-
den, dass ihre Konversion bereits gemeldet worden sei. Auch wenn sie sich
diskret verhalten würden, würde die Konversion bekannt werden, da sie
nicht mehr an den religiösen Ritualen teilnehmen würden. Es sei auch zu
erwarten, dass der Argwohn der Verwandten zugenommen habe, weshalb
sie gezwungen wären, an den Ritualen teilzunehmen. Dieser Zwang
verstosse gegen die Religionsfreiheit. Spätestens aufgrund der Glau-
bensausübung in der Schweiz, würde ihnen bei einer Rückkehr eine asyl-
relevante Verfolgung drohen. Somit sei ihnen zumindest aufgrund von
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.
5.2.2 In seiner in weiten Teilen gleichlautenden Beschwerde machte der
Beschwerdeführer 4 im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe detail-
liert über die christliche Religion Auskunft gegeben, so unter anderem über
Jesus und dessen Wunder, den Aufbau der Bibel und christliche Feste. Er
habe um die Gefahr seiner Konversion gewusst, wobei er bei seiner Glau-
bensausübung aufgrund der muslimisch geprägten Nachbarschaft und der
Denunziationsgefahr durch die Tante sehr vorsichtig habe sein müssen.
Zudem habe er geschildert, wie er sich auf (…) mit der Kirche in Verbin-
dung gesetzt und sich weitergebildet habe. Aufgrund seiner Kenntnisse
und der Weiterführung des Glaubens bestehe kein Zweifel an seiner Zu-
wendung zum Christentum. Als er gesagt habe, noch nicht sehr gläubig
gewesen zu sein, habe er gemeint, dass er noch keine vertieften Kennt-
nisse über die Bibel besessen habe. Er habe klar gemacht, dass das Mis-
sionieren seine religiöse Pflicht sei. Er habe den bei der Anhörung anwe-
senden Personen nicht vertraut, weshalb er einige Informationen nicht oder
nur zögerlich gegeben habe. Er sei sowohl aufgrund der Verwandtschaft
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zu seinem Stiefvater als auch aufgrund des Missionierens entlassen wor-
den. Es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, sondern um kom-
plementäre Ursachen. Er habe bei der Konfrontation mit den Videoaufnah-
men angegeben, nur Romane verteilt zu haben. Sein Arbeitgeber habe
auch nichts Genaues über seine Tätigkeit gewusst. Die Widersprüche
könnten demnach entkräftet werden. In der Schweiz sei er praktizierender
Christ und aktives Mitglied der (…). Er bereite zusammen mit seinem Vater
die Gottesdienste vor, räume danach wieder auf und trage die Verantwor-
tung für die Technik in der Kirche. Er habe sich über das Christentum im
Internet informiert und versucht, andersgläubige Iraner vom Christentum
zu überzeugen. Aufgrund der flächendeckenden Überwachung des Inter-
nets seitens der iranischen Regierung dürfte ihnen diese Aktivitäten nicht
entgangen sein.
5.3 In den weitestgehend gleichlautenden Eingaben vom 30. September
2016 machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die eingereichten
Beweismittel im Wesentlichen geltend, sie würden ihre christliche Religion
offen und von aussen erkennbar ausleben. Sie würden regelmässig die
Gottesdienste der (…) sowie der (…) besuchen und seien wohlbekannte
und gern gesehene Mitgläubige. Sie könnten in der Schweiz nun ihren
Glauben offen ausleben und das aktive Engagement lasse keine Zweifel
an der Authentizität der Konversion offen. Als Gläubige, die sich öffentlich
in einem christlichen Fernsehsender zum Christentum bekennen und ein
Kreuz tätowiert hätten, seien sie von den iranischen Behörden sowie von
den Bekannten im Iran als abtrünnige Muslime erkennbar. Sie hätten ihren
Glauben weiterhin bestärkt, sodass sie ihre Religion auch im Iran offen zu-
tage tragen würden.
5.4 In ihren Eingaben vom 14. November 2016 machen die Beschwerde-
führenden mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen
geltend, der Beschwerdeführer 1 habe an mehreren Kundgebungen in der
Schweiz teilgenommen, an welchen die Verfolgung von Christen im Iran
angeprangert worden sei. In einem veröffentlichen Video spreche er direkt
in die Kamera, wobei er sich ausdrücklich gegen das iranische Regime
ausspreche, auf die Gefahr von Konvertiten im Iran aufmerksam mache
und sich für die Garantie der Religionsfreiheit von Christen im Iran aus-
spreche. Aufgrund der Überwachung der Exilgemeinschaft sei davon aus-
zugehen, dass die heimatlichen Behörden von der öffentlichen Glau-
bensausübung sowie der regimekritischen Aussagen Kenntnis erhalten
hätten.
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5.5 Im Schreiben vom 9. Juli 2018 machten die Beschwerdeführenden 1-3
geltend, sie (die Beschwerdeführerin) sei in einer Sendung des TV Senders
(…) zu sehen gewesen, wobei sie ihren Weg zum Christentum geschildert
habe, wobei auch ihr Sohn und ihr Ehemann zu sehen gewesen seien. Der
Beitrag sei bereits im Jahr 2016 aufgenommen worden und erst nach län-
gerer Prüfung und Wartezeit ausgestrahlt worden. Der Sender sei über Sa-
tellit weltweit zu empfangen. Zudem sei der Beschwerdeführer am
(…). Juni 2018 sowie bei zwei früheren Daten bei Taufen im (…) als Tauf-
helfer anwesend gewesen. Er habe sich zudem ebenfalls am (…). Juni
2018 an einer Kundgebung von christlichen Vereinigungen, welche gegen
die Verfolgung von Christen weltweit protestiert hätten, beteiligt. Die Be-
schwerdeführenden seien bei der (…) nach wie vor sehr aktive und zent-
rale Mitglieder.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis generell von
einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Schlecht sieht es
auch trotz dem Amtsantritt Hassan Rohanis im Jahr 2013, vor allem bei der
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusse-
rungsfreiheit aus, obschon dieser einige Hoffnungen auf Verbesserungen
im Menschenrechtsbereich weckte. Die Sicherheitsbehörden, Geheim-
dienste und die Justiz erhalten ihre umfangreiche Macht. Jegliche Kritik am
System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist nach wie
vor tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Op-
positionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systema-
tischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit. Besorgniserregend ist zu-
dem nach wie vor die Anzahl der Hinrichtungen. Nicht wenige Personen
wurden aufgrund des eher vage definierten Vergehens "moharebeh"
("Feindschaft zu Gott") hingerichtet. Der Gedanke der Menschenrechte ist
im Iran institutionell nicht verankert. Nach aussen verkündet die Regierung
zwar, sie respektiere die Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen
Staaten. Im Innenverhältnis respektiert die Regierung jedoch sehr häufig
weder die eigene Verfassung und Gesetze noch internationale Konventio-
nen, sondern setzt sich systematisch über die in Erlassen und Konventio-
nen festgelegten Bestimmungen hinweg. Es ist bekannt, dass die irani-
schen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland
zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen
und Iranern relevant sein. In den vom Gericht konsultierten Quellen finden
sich aber auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner
im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht
hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. BVGE 2009/28; Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE 2009/28 die Situation
religiöser Minderheiten im Iran umfassend untersucht. Demnach führt der
Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine zu keiner (individuel-
len) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat
kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer
missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der
Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angese-
hen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4, in diesem Sinne auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht E-3923/2016 vom 24. Mai 2018).
6.2.2 Es existieren unterschiedliche Angaben zur Anzahl Personen christ-
lichen Glaubens in der Islamischen Republik Iran und zur Grösse der je-
weiligen Gemeinschaften. Gemäss diversen Quellen ist indessen davon
auszugehen, dass weniger als ein Prozent der Bevölkerung als Christen
registriert sind, wobei Konvertiten und Konvertitinnen sowie Personen
evangelikalen Glaubens nicht als Christinnen anerkannt werden. Perso-
nen, welche sich nicht als Christen registrieren lassen können, können
nicht von denselben Rechten wie Mitglieder von anerkannten christlichen
Gruppen profitieren. Auch heute werden in der iranischen Verfassung Per-
sonen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen
das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen
Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche
Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiö-
sen Regeln zu gestalten. Sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die
Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe
bestraft werden. Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani hat die Anzahl
Verhaftungen insgesamt zugenommen, wobei insbesondere nur schon
zwischen Mai und August 2016 rund 80 zum Christentum konvertierte Per-
sonen verhaftet und während Monaten ohne Anklage festgehalten worden
seien. Berichte gehen von mehreren hundert festgenommenen Personen
in den letzten Jahren aus, wobei verschiedentlich von Verurteilungen zu
langen Haftdauern berichtet wird, insbesondere wenn die Personen mit ei-
ner missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Konvertierte
werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die
nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Ak-
tivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Ab-
sprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Führers oder des
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Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Ver-
fahren sind denn oft unfair und erfüllen keine rechtsstaatlichen Kriterien. In
jüngster Zeit liegen Hinweise vor, wonach das Strafmass für Konvertierte
besonders hoch ausfällt. Auch die Todesstrafe wird in seltenen Fällen aus-
gesprochen. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müs-
sen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben
verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder
das Land verlassen.
6.2.3 Christinnen und Christen werden zudem auch im Alltag diskriminiert.
Im Iran können nicht-Muslime keine Posten als Minister oder Botschafter
besetzen und gewisse Posten in der Verwaltung, beim Geheimdienst oder
beim Militär bleiben ihnen verwehrt. Auch in zivilrechtlichen Belangen wie
Heirat oder Erbschaft sind Christen und Christinnen im Iran schlechter ge-
stellt als Personen muslimischen Glaubens. Bei Bekanntwerden der Kon-
version erfolgt oft die Kündigung der Arbeitsstelle, weshalb eine wirtschaft-
liche Notlage drohen kann. Personen christlichen Glaubens sind zudem mit
Ablehnung sowie Druck seitens der Familienangehörigen konfrontiert, wo-
bei das Risiko einer Denunziation gross ist. Aufgrund dessen müssen
Christinnen und Christen ihren Glauben oft im geheimen in sogenannten
Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als ille-
gal gelten und als illegale Netzwerke und zionistische Propagandainstituti-
onen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informan-
ten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Ver-
teilung von nicht-muslimischer religiöser Literatur sind zudem stark be-
schränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderen christlichen
Texten wird als Straftat eingeschätzt.
6.2.4 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe
respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren
wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Be-
kanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Aus-
reise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der
Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des
Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden im Ausland konvertierte
Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben
taufen lassen (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran : Ge-
fährdung von Konvertierten, 07.06.2018, USCIRF-Recommended Count-
ries of Particular Concern – Iran, 26.04.2017, Journal Chrétien, Discrimi-
nation et persécution des chrétiens farsis en Iran, 12.01.2017, The Chris-
tian Post, Over 450,000 Join Iranian House Church Movement, 'Great
Number of Muslims Turning to Christ', 03.03.2016, Deutsche Welle, What
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it's like to be a Christian in Iran, 25.01.2016, The Daily Beast, Christians in
the Crosshairs: Iran’s Oddly Selective Crackdown on Christians,
27.12.2016, Sanasarian, Eliz, Religious Minorities in Iran. 2000, Finnish
Immigration Service, Christian Converts in Iran, 21.08.2015, U.S. Commis-
sion on International Religious Freedom).
6.2.5 Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des BVGE 2009/28 ist aus
diesen Ausführungen zu schliessen, dass sich die Lage der Christinnen
und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht verbessert hat und die
Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit
hat. Dies hat auch der EGMR in seinem Urteil A vs. Switerland vom 19. De-
zember 2017 (N. 60342/16) bestätigt. Mit einer asylrelevanten Verfolgung
durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit dann zu
rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit expo-
niert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.
7.
Im vorliegenden Fall sind in einem ersten Schritt die geltend gemachten
Vorfluchtgründe und somit die geltend gemachten Ereignisse im Iran im
Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Das SEM konzentrierte sich dabei in den
angefochtenen Verfügungen in Bezug auf die Vorfluchtgründe auf die Wür-
digung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt gegenüber den geltend gemach-
ten Asylvorbringen im Iran gewisse Zweifel, zumal entscheidende Ereig-
nisse wie beispielsweise die Kündigung im Hotel der Beschwerdeführen-
den 1 und 4 sowie auch das Verteilen der Bücher sowohl im Hotel als auch
zusammen mit dem Pfarrer wenig detailliert und substanziiert wurden. Auf-
grund der selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden Asylrele-
vanz (vgl. nachfolgende Erwägungen) kann die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen jedoch offen gelassen und auf eine eingehende Beurteilung ver-
zichtet werden.
8.
8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
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wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
8.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile res-
pektive Befürchtungen vor zukünftigen Nachteilen vermögen keine genü-
gende asylrechtliche Intensität zu erreichen. Die den Beschwerdeführer 1
und 4 nahegelegten Kündigungen im Hotelbetrieb stellen privatrechtliche
Angelegenheiten dar und vermögen – obschon diese zweifelsohne eine
Diskriminierung einer religiösen Minderheit darstellen – für sich genommen
keine genügende asylrechtliche Intensität zu entfalten, zumal der Be-
schwerdeführer 1 nach der Kündigung nach wie vor Geld im Transportun-
ternehmen verdienen konnte und der Beschwerdeführer 4 sich nach seiner
Kündigung nicht mehr um eine Arbeit bemühte. Das Verschwinden des
Pfarrers sowie die Verweigerung der Passausstellung sind nicht als derar-
tige Hinweise zu werten, dass auch dem Beschwerdeführer 1 aufgrund sei-
ner Konversion zum Christentum ernsthafte Nachteile seitens der irani-
schen Behörden drohen würden. So wurden die Beschwerdeführenden,
welche sich nie durch ihren christlichen Glauben exponiert haben, zu kei-
nem Zeitpunkt in direkter oder indirekter Weise aufgrund ihres christlichen
Glaubens bedroht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung sind demnach zu verneinen, weshalb das SEM zu Recht die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
9.
9.1 In einem zweiten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer in der Schweiz vollzogenen, formalen Konversion
zum Christentum sowie ihrem christlichen Engagement subjektive Nach-
fluchtgründe zu begründen vermochten.
9.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder
ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
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ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe
von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführenden sind aktive Mitglieder der (…) und haben
sich kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz taufen lassen. Der Beschwer-
deführer 1 ist auch als Diener mit Bild, Name, Wohnort und Telefonnummer
auf der Webseite der Kirche in gut ersichtlicher Weise aufgeführt. In den
eingereichten Beweismitteln wurden die Tätigkeiten der Beschwerdefüh-
renden in umfassender Weise dokumentiert, wobei sowohl die aktive Teil-
nahme an den Gottesdiensten und Taufen, die Mitarbeit bei Seminaren als
auch die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an verschiedenen Kundge-
bungen in der Schweiz hervorgeht, bei welchen sie zugunsten von verfolg-
ten Christen im Iran demonstrierten. Videos der Kundgebungen sind öffent-
lich im Internet abrufbar, wobei insbesondere der Beschwerdeführer 1
deutlich erkennbar ist. Der Beschwerdeführer 4 ist insbesondere für die
Technik der Kirche sowie deren Auftritt in den sozialen Medien verantwort-
lich. Darüber hinaus betätigen sich die Beschwerdeführenden gemäss dem
Schreiben des Pfarrers der Gemeinde vom 30. August 2016 auch bei der
(…) mit der Teilnahme an den Anlässen am Kirchenleben und darüber hin-
aus helfen sie auch in sonstigen alltäglichen Bereichen (z.B. Hauswartung,
Renovierung) aus. Der Beschwerdeführer 1 trägt darüber hinaus eine gut
ersichtliche Tätowierung (…) am Arm. Bereits aufgrund dieses Profils der
Beschwerdeführenden wird deutlich, dass sie ihren Glaube in exponierter
Weise ausleben und auch in missionierender Weise tätig sind.
9.3.2 Am 13. und am 20. November 2017 strahlte der Fernsehsender (…)
einen Beitrag aus, in welchem die Beschwerdeführerin 2 erklärte, wie sie
zum christlichen Glauben gefunden habe und wie sich der Glaube auf sie
auswirke. Dabei wird sie auch im Alltag bei sich Zuhause und in der Kirche
gezeigt und die übrigen Beschwerdeführenden sind ebenfalls zu sehen
und zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass sie mit dem
Beschwerdeführer 1 beim gemeinsamen Gebet zu sehen ist. Der Fernseh-
sender (…) wird über Satellit weltweit empfangen und sendet rund um die
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Uhr (…). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Sender ein Pub-
likum von mehreren Millionen Menschen erreicht. In dem rund sechsminü-
tigen Beitrag berichtet die Beschwerdeführerin 2 offen über ihre Konversion
und Glaubensausübung.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Konversion der Beschwer-
deführenden in der Schweiz zum Christentum respektive ihre entspre-
chende religiöse Überzeugung zweifelsohne als authentisch und somit als
glaubhaft. Sie üben ihren Glauben darüber hinaus in einer sehr aktiven und
exponierten Weise aus. Aufgrund ihrer diversen öffentlichen Tätigkeiten
und ihres Engagements für die Glaubensgemeinschaften in der Schweiz,
welche in missionierender Absicht geschehen, ist davon auszugehen, dass
die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 zum Christentum
und somit ihre Konversion und die Abkehr vom Islam den iranischen Be-
hörden zur Kenntnis gelangte. Die Beschwerdeführenden hätten somit bei
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flücht-
lingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen; es ist ihnen diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfol-
gung zuzusprechen. Ob die vorliegend festgestellten subjektiven Nach-
fluchtgründe missbräuchlich herbeigeführt wurden, ist im Sinne von Art. 3
AsylG unbeachtlich.
10.
Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten gelungen, subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sind daher als Flüchtlinge vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen. Die minderjährige Beschwerdeführerin 3 ist
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden 1 und 2 einzubeziehen.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen
Verfügungen des SEM vom 6. Juli 2016 sind aufzuheben und die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen. Das SEM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer An-
träge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegwei-
sung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme haben sie obsiegt. Praxis-
gemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskos-
ten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wä-
ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in den Zwischenverfügungen vom
16. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden, ist von
einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
12.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens – also
auch hier hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu ent-
schädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte in bei-
den Verfahren eine Kostennote zu den Akten, wobei im Verfahren
D-4795/2016 der Beschwerdeführenden 1-3 in der Kostennote vom 9. Juli
2018 ein zeitlicher Aufwand von 14,7 Stunden und im Verfahren
D-4798/2016 in der Kostennote vom 30. September 2016 ein zeitlicher Auf-
wand von 11,8 Stunden geltend gemacht wird. Dies entspricht einem tota-
len zeitlichen Aufwand in beiden Verfahren von 26.5 Stunden. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich zwischen den Verfahren
deutliche Synergien ergaben. Zudem sind auch die geltend gemachten
Aufwände in den beiden Kostennoten nicht gänzlich angemessen, wobei
insbesondere die vier respektive sechs Stunden für die Redaktion der Be-
schwerden sowie die zweimal je eine Stunde Aktenstudium zu kürzen sind.
Zudem ergeben sich mehrmals Überlappungen in den Kostennoten (u.a.
Eingangsbestätigung an Klient, Vernehmlassung an Klient, Beweismitte-
leingabe vom 30. September 2016), welche ebenfalls zu kürzen sind. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten einen zeitlichen
Aufwand von insgesamt 18 Stunden für beide Verfahren als angemessen.
In den eingereichten Kostennoten werden ferner unterschiedliche Stun-
denansätze zwischen Fr. 200.- und Fr. 250.- geltend gemacht. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht vorliegen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VGKE
von einem Stundenansatz von Fr. 250.- für anwaltliche Vertretung aus. Das
SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung hälftig in der Höhe von Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
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12.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
in beiden Verfahren mit Verfügungen vom 16. August 2016 als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er
im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtli-
cher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach einen Stunden-
ansatz von Fr. 200.- als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist danach der
weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar
für beide Verfahren in Höhe von Fr. 1950.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM
wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.–
auszurichten.
5.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1950.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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