B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4797/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Am 29. September
2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______ ein
Asylgesuch ein, wo er am 14. Oktober 2014 summarisch befragt wurde.
Am 2. Juli 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe die Schule erst als Teenager besuchen können, da er vorher seinen
Eltern in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Als er im Jahr 2013 wie-
der zur Schule habe gehen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Darauf-
hin habe er auch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Nach zwei
Monaten habe er das Land verlassen, weil er ansonsten zum Militär einge-
zogen worden wäre. Zu Fuss habe er sich zur äthiopischen Grenze bege-
ben und habe diese illegal überquert. Zum Beleg seines Vorbringens
reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug je-
doch als unzumutbar erachtete, wurde der Beschwerdeführer vorläufig auf-
genommen. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers
als realitätsfremd und im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung
stehend. Auch seien die Angaben sehr widersprüchlich gewesen und die
Vorbringen erschienen konstruiert. Es sei ihm nicht gelungen, eine asylbe-
achtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen könne
nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden,
so dass auch von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden müsse. In Würdigung aller Umstände sei der Vollzug der
Wegweisung jedoch unzumutbar. Dieser Entscheid wurde dem Beschwer-
deführer gemäss Poststempel auf dem Rückschein am 21. Juli 2015 eröff-
net.
D.
Am 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht bei der
Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 3. August 2015 gewährt.
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E.
Am 6. August 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechts-
vertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 6. August 2015) Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM
vom 20. Juli 2015. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend
mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde vorgebracht, die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers seien nicht nur auf seinen tiefen Bildungsstand son-
dern höchstwahrscheinlich auch auf kognitive Einschränkungen zurückzu-
führen. Abgesehen von den Schwächen bei der zeitlichen Einordnung des
Geschehens habe er jedoch sehr präzise Angaben machen können. Teil-
weise habe er aus Scham nicht zugegeben, die Fragen in der Befragung
zur Person nicht verstanden zu haben, woraus gewisse Widersprüche re-
sultiert seien. Gesamthaft habe er seine Asylgründe jedoch glaubhaft ma-
chen können.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Sozialhilfebestätigung gutgeheissen.
G.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 ernannte die Instruktionsrichterin
Frau lic. iur. Patricia Müller zur amtlichen Rechtsbeiständin und lud die Vor-
instanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2015 an
ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In der Replik vom 19. Oktober 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, wie der Be-
schwerdeführer Eritrea auf legalem Weg hätte verlassen können. Er ver-
füge nicht über ein Profil, welches ihm eine legale Ausreise erlauben
würde, sicher falle er in keine der Personengruppen, welche von den erit-
reischen Behörden ein Ausreisevisum erteilt bekommen würden. Er habe
dagegen sein Lebensumfeld in B._______ sehr detailliert schildern kön-
nen. Seine eritreische Herkunft sei daher von der Vorinstanz auch nicht
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angezweifelt worden. Da er als junger Mann im wehrdienstfähigen Alter
Eritrea illegal verlassen habe, erfülle er nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft.
J.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kosten-
note mit den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ein.
K.
Am 2. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin die auf Fotopapier gedruckte
Kopie der Geburts-, beziehungsweise Taufurkunde des Beschwerdefüh-
rers ein.
L.
Gemäss den Vorakten erging gegen den Beschwerdeführer am 13. Sep-
tember 2016 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
D._______ wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland, Art. 115 Abs 2 AuG
(SR 142.20). Der Beschwerdeführer hatte sich am 30. Juli 2016 nach
Deutschland begeben, obwohl er nicht über die entsprechenden Reisepa-
piere verfügte.
M.
Gemäss Akten der Vorinstanz richtete die deutsche Dublin-Unit am 12. Ja-
nuar 2017 ein Informationsersuchen an die Vorinstanz. Mit Schreiben vom
17. Januar 2017 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, der der Be-
schwerdeführer sei vorläufig aufgenommen, das Beschwerdeverfahren sei
noch hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
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3.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates kon-
frontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
3.5 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1).
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
3.6 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
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AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asyl-
beachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
Dies zum einen, weil seine Angaben zu wesentlichen Aspekte seiner Asyl-
vorbringen in der Befragung zur Person (BzP) ganz anders ausgefallen
seien als in der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Be-
schwerdeführer zunächst nicht erwähnt habe, eine Vorladung zum Militär-
dienst erhalten zu haben und dies in der BzP sogar explizit verneinte, wäh-
rend er in der Anhörung vorgebracht habe, eine Vorladung erhalten zu ha-
ben und wiederholt von den Behörden gesucht worden zu sein. Ausserdem
seien seine Schilderungen zum Teil völlig lebensfremd ausgefallen und sie
würden der Logik des Handelns widersprechen – dies betreffe insbeson-
dere seine Schullaufbahn und das Alter, wann er eingeschult worden sein
wolle. Auch die Angaben betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Erit-
rea seien sehr widersprüchlich ausgefallen. Diese Widersprüche habe er
auch auf Vorhalt nicht zu entkräften vermocht. Zudem habe er auch die
Reiseumstände nicht konkret und glaubhaft darlegen können.
4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen
gehalten, dass der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Abläufe nicht
nachvollziehbar habe schildern können. Dies sei jedoch auf den Umstand
zurückzuführen, dass er nur einen sehr niedrigen Bildungsstand habe und
zudem wohl einen Mangel an kognitiven Fähigkeiten habe, was bei der
Durchsicht der protokollierten Aussagen ins Auge fallen müsse. Dies falle
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auch in der Unterkunft auf, wo er Mühe habe, sich zu unterhalten. Er
schäme sich sehr für seine eingeschränkten Fähigkeiten und habe aus
Angst und Scham nicht nachgefragt, sofern er eine Frage nicht verstanden
habe. Nur aus diesem Grund sei es zu so grossen Abweichungen gekom-
men. Klammere man die Angaben zu den Jahreszahlen aus, so seien seine
Angaben sehr präzise und erklärten sich aus dem eritreischen Länderkon-
text. Auch die Schilderung der Ausreise aus Eritrea sei substantiiert genug,
um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie so erlebt habe. Ins-
gesamt überwiegten die Glaubhaftigkeitsaspekte, weshalb die Anforderun-
gen an Art. 7 AsylG erfüllt seien.
4.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachsuchen durch die eritreischen Be-
hörden sowie die Übermittlung eines ihn betreffenden Aufgebotes für den
Militärdienst als überwiegend unglaubhaft. Tatsächlich erschöpfen sich die
Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Nachsuche der
Behörden nach ihm in seinem Elternhaus in sehr allgemeinen und vagen
Aussagen (vgl. act. A19/20, F. 136 – 141, 150 – 160, 180, 182 ). Dies gilt
auch für die Ausführungen betreffend die Vorladung (vgl. ebenda, F. 161 –
166, 182, 189 - 191). Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer trotz Be-
lehrung seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG nicht richtig ver-
standen hat, er also nur auf Fragen antwortete und nichts von sich aus
schilderte (vgl. ebenda, F. 165, 166). Es ist auch nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt sein könnte. Dazu
wurde jedoch im Beschwerdeverfahren kein Beweis geführt. Das Gericht
kann sich hierzu kein abschliessendes Urteil erlauben. Es bleibt demnach
dabei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr widersprüch-
lich und zu wenig substantiiert und – wie bereits von der Vorinstanz darge-
legt – in Hinblick auf den Schulbesuch auch kaum nachvollziehbar sind.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in ei-
ner Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergeb-
nis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
4.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile
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geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund ei-
ner illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtli-
cher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.4,
3.5]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf-
weist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung
auszugehen.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm in den Zwischenverfü-
gungen vom 10. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 22. September 2015 gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG amtlich
beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat am
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17. März 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen
erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr.150.– beläuft sich das amtliche
Honorar für die beigeordnete Rechtsvertreterin des unterliegenden Be-
schwerdeführers auf Fr. 1458.40 (inkl. Auslagen) und geht zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die bestellte Rechtsvertreterin beträgt
Fr. 1458.40 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: