B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4798/2014
law/joc
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2013
in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie am 1. Juli 2013 vom BFM im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates be-
fragt und am 10. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll gab,
sie sei tibetischer Ethnie und Staatsangehörige der Volksrepublik China
und sei in B._______ (Gemeinde B._______, Bezirk C._______, Präfektur
D._______, Provinz E._______) geboren und habe dort ihren letzten
Wohnsitz gehabt,
dass sie lediglich Tibetisch spreche und kein Chinesisch könne, da sie in
einem kleinen Dorf gelebt und dort auf dem Feld und im Haushalt gearbei-
tet habe und nie zur Schule gegangen sei, ihr Vater ihr jedoch Tibetisch
Lesen und Schreiben beigebracht habe,
dass sie in einem Familienbuch registriert sei und eine Identitätskarte be-
sitze, welche etwa 2008 ausgestellt worden und gemäss ihrem Vater 20
Jahre lang gültig sei, sie diese jedoch zu Hause gelassen habe, da ihr Vater
gemeint habe, diese würde sie nicht brauchen können,
dass sie in B._______ stets in Angst gelebt hätten, da sich in der Nähe eine
chinesische Militärkaserne befunden habe und einmal im Monat chinesi-
sche Beamte ins Dorf gekommen seien, um Kontrollen durchzuführen, da
sie keine Fotos vom Dalai Lama zu Hause besitzen durften,
dass sie am 26. April 2013 im Schulhaus von B._______ Flugblätter res-
pektive Plakate, mit der sie die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet und
jene der Chinesen nach China gefordert habe, aufgeklebt habe, wovon die
Polizei erfahren und ihr Vater ihr deshalb geraten habe, zu fliehen,
dass sie noch am selben Tag zusammen mit ihrem Onkel, der die Ausreise
organisiert habe, zu Fuss einen Tag und eine Nacht bis nach F._______
gelaufen sei, nach drei weiteren Nächten zu Fuss bis nach G._______ ge-
langt und von dort aus wiederum drei Nächte bis nach
H._______/I._______ gereist sei, wo sie mittels Auto bis nach J._______,
Nepal, gefahren und dort am 4. Mai 2013 angelangt seien,
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dass sie sich zirka einen Monat und zehn Tage in Nepal aufgehalten habe
und in der Nacht vom 12. Juni 2013 Nepal auf dem Luftweg verlassen
habe, wobei sie an einem ihr unbekannten Ort das Flugzeug gewechselt
habe und bis an einen weiteren, ihr unbekannten Ort gelangt sei, wo sie
mit dem Zug zu einem Haus gefahren, die Nacht verbracht und anschlies-
send mit zwei verschiedenen Zügen in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführerin in der einlässlichen Anhörung vom 10. Juli
2014 die Gelegenheit erteilt wurde, sich zur Auffassung des BFM, wonach
es aufgrund der erwähnten Anhörung in Betracht zog, die von ihr angege-
bene chinesische Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern, zu
äussern,
dass die Beschwerdeführerin dazu erklärte, sie habe dem BFM gegenüber
erzählt, wie sie in B._______ gelebt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2014 – eröffnet am 29. Juli 2014
– feststellte, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 14. Juni 2013 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China sei ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2014
um Einsicht in die Verfahrensakten (inkl. sämtliche entscheidrelevanten
Herkunftsländerinformationen) ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 der Beschwerdeführerin
– unter Ausnahme der Aktenstücke A1, A7 – A10, A15, A17 und A18 –Ak-
teneinsicht erteilte,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 28. Juli
2014 mit Eingabe vom 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen; es sei eine Herkunftsana-
lyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Ex-
perten) anzuordnen, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren,
dass eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzu-
stellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
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dass eventualiter die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständigen Behörden seien vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und die Weitergabe von Daten
an die Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates zu unterlassen und
bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
dass sie ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 (ADRIAN
SCHUSTER: China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager
geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern,
4. März 2013), ein Internetauszug der International Campaign For Tibet
() mit dem Titel: Education in Tibet, sowie eine Fürsor-
gebestätigung vom 7. August 2014 beilagen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 18. September 2014 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat,
dass er im Weiteren die Anträge, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weiter-
gabe von Daten an dieselben zu unterlassen und eine bereits erfolgte Wei-
tergabe sei offenzulegen, abwies,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet sowie die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum
27. August 2014 überwiesen wurde,
dass sich das BFM am 3. Oktober 2014 zur Beschwerde vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Oktober 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
bis zum 24. Oktober 2014 erteilt wurde,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 repli-
zierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive
SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält,
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dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21
E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
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dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegli-
che Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt,
die von der Beschwerdeführerin vorstehend erwähnten Asylgründe, der
von ihr beschriebene Reiseweg und ihre Behauptungen, über keine Chine-
sisch Kenntnisse zu verfügen und keine Identitätspapiere abgeben zu kön-
nen, seien, ebenso wie ihre Angaben zu ihrer Herkunftsregion, als nicht
glaubhaft zu erachten,
dass das BFM deshalb ausschloss, dass die Beschwerdeführerin jemals in
der von ihr angegebenen Region gelebt habe und Staatsangehörige der
Volksrepublik China sei,
dass in der Beschwerde in der Hauptsache sinngemäss die Rüge des un-
vollständig und unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben und eine Verlet-
zung der Begründungspflicht moniert wird,
dass insbesondere geltend gemacht wird, der Entscheid stützte sich allein
auf die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle und die Beurteilung des BFM
sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet-Experten erfolgt und das BFM
zeige auch nicht auf, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
ihrer Herkunft als tatsachenwidrig und realitätsfremd zu erachten seien,
dass für sie auch nicht nachvollziehbar sei, welche ihrer Angaben – wie
vom BFM moniert – zur Schulpflicht in Tibet "falsch" gewesen seien,
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dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 im Wesentlichen
entgegnete, die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Behauptung eine
Identitätskarte und ein chinesisches Familienbüchlein zu besitzen, bis an-
hin keine entsprechenden Papiere eingereicht und ihre Rüge, es sei vor-
liegend kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Experten erstellt
worden, könne angesichts der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht gehört werden,
dass die Beschwerdeführerin dazu in der Replik vom 16. Oktober 2014
hauptsächlich einwendete, sie könne ihre Identitätskarte nicht beschaffen,
da es sehr schwierig sei, mit ihren Eltern, die kein Telefon besitzen würden,
in Kontakt zu treten und sie habe bis zu ihrer Ausreise stets in Tibet, China,
und nie woanders gelebt und besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines
anderen Staates und verfüge aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China
somit über subjektive Nachfluchtgründe,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur-
teil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 feststellte, dass die Vorinstanz eine neue
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ein-
geführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua
(Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchge-
führt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbe-
arbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den
Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person ge-
stellt werden,
dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung
des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.1),
dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu
werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1),
dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein
muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat
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und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen,
dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbe-
reitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat,
dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht
die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2),
dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asyl-
suchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Aktenein-
sicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern,
dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachte-
ten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzu-
zeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei
es nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer
pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person
die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkenn-
bar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4),
dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforde-
rungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1),
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dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von
ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Antworten der Beschwerdeführerin
auf die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen, welche
ihr nicht nur anlässlich der vertieften Anhörung sondern teils bereits im EVZ
gestellt wurden (vgl. act. A6/14 S. 4 f., act. A14/18 S. 2 ff.) – nicht derart
unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als dass
eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden
könnte, zumal durchaus vorstellbar ist, dass eine Person tibetischer Ethnie,
die – wie die Beschwerdeführerin – angibt, in Tibet, China, sozialisiert wor-
den zu sein, dort nicht zur Schule gegangen ist und mithin auch nicht aus-
zuschliessen ist, dass eine ethnische Tibeterin, die aus einer – wie vorlie-
gend angegeben – sehr abgelegenen, ländlichen Gegend stammt, kein o-
der nur sehr wenig Chinesisch beherrscht oder versteht (vgl. act. A14/18
S. 4, act. A6/14 S. 3 ff.),
dass die Beschwerdeführerin zudem jede der ihr gestellten länderspezifi-
schen Fragen beantwortete, wobei sie gemäss den Protokollen lediglich an
einer konkreten Stelle, nämlich zur Frage, ob I._______ in Tibet oder Nepal
liege, eine – aus Sicht des BFM – zunächst ungenügende Antwort erteilte
und mit dieser konfrontiert wurde (vgl. act. A14/18, F 131, S. 13),
dass den vorinstanzlichen Anhörungen die der Beschwerdeführerin durch
das BFM gestellten Fragen sowie deren Antworten zu entnehmen sind und
sich im Dossier der Vorinstanz zudem zwei Papiere zum Alltagswissen von
Personen, die angeben, aus Tibet zu stammen, befinden,
dass diese – in den Akten nicht registrierten – Schriftstücke allerdings dem
Bundesverwaltungsgericht weder offiziell bekannt gemacht wurden, noch
diese zur Überprüfung des Alltags- und Länderwissen der Beschwerdefüh-
rerin geeignet sind, da darin weder sämtliche Fragestellungen noch die zu-
treffenden Antworten noch diesen zugrunde liegenden Quellenangaben
enthalten sind,
dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdefüh-
rerin vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der
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Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am Schluss der einlässlichen
mündlichen Befragung vom 10. Juli 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zu
seiner Auffassung, wonach es aufgrund der "Sachlage" in Betracht ziehe,
die von ihr angegebene chinesische Staatsangehörigkeit auf "Staat unbe-
kannt" zu ändern, zu äussern (vgl. act. A14/18 S. 16), ohne jedoch detail-
liert die ihr im länderspezifischen Kontext konkret vorgeworfenen Falsch-
angaben aufzuzeigen, worin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist,
dass – nebst der Nichterfüllung erwähnter Mindeststandards – die Vo-
rinstanz zudem auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf fokussiert, zu
monieren, die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch respektive
kenne keine Ausdrücke in dieser Sprache und sei nie zur Schule gegan-
gen, was aufgrund der von ihr behaupteten Herkunft und ihrer Angaben, im
Dorf habe es eine Schule gegeben und in ihrer Umgebung eine chinesi-
sche Militärkaserne sowie angesichts der "landesspezifischen Schulbe-
stimmungen" nicht nachvollziehbar respektive nicht korrekt sei,
dass es im Weiteren festhält, sie habe falsche und ausweichende Aussa-
gen zur Schule in ihrer angeblichen Herkunftsregion gemacht und zahlrei-
che wichtige Grundgegebenheiten, mit denen sie in Tibet täglich hätte zu
tun haben müssen nicht gekannt, wie etwa wichtige Begriffe aus dem Be-
reich der Viehzucht,
dass mit dieser Begründung nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-
ziehbar aufgezeigt wird, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführe-
rin sich im länderspezifischen Kontext aus welchen Gründen als nicht zu-
treffend oder falsch erweisen,
dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs und den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt hat; die Sache mithin nicht entscheidreif ist,
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend feh-
lende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
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dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend
zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand
herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens kein Raum besteht,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom
28. Juli 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen o-
der auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.
m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist
und nicht ersichtlich ist, dass ihr anderweitig durch die Beschwerdeführung
Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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