B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4800/2013/was
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
B._______, geboren … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren … ,
D._______, geboren … ,
E._______, geboren … ,
Serbien,
vertreten durch Elisa Carandina,
… ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
der ethnischen Minderheit der Roma angehören und aus einer Kleinstadt
im äussersten Südosten von Serbien stammen – am 5. November 2010
das erste Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass sie damals zur Hauptsache vorbrachten, sie seien in die Schweiz
gekommen, weil ihr Kind C._______ an … [einer schweren, fortschreiten-
den Erbkrankheit] leide und in Serbien nicht behandelt werde,
dass sie in diesem Zusammenhang unter Vorlage medizinischer Berichte
geltend machten, obwohl die Krankheit schon im März 2008 am "Institut
für Mutter und Kind" in Belgrad diagnostiziert worden sei, sei ihr Kind von
den ihnen zugewiesenen Hausärzten nie behandelt worden, weshalb sie
jetzt ausgereist seien, da ihr Kind ohne Behandlung sterben werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 und in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Serbien anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid namentlich auf die Möglichkeit
der Behandlung der vorgebrachten Erkrankung in spezialisierten Kliniken
entweder in Belgrad oder in Niš verwies, weshalb nicht davon auszuge-
hen sei, dass sich das Kind C._______ in einer medizinischen Notlage
befinde,
dass dieser Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs, worauf die Beschwerdeführenden am 30. August 2011 vom BFM
kontrolliert und vom IOM begleitet in die Heimat zurückgeführt wurden,
dass sie gemäss Aktenlage knapp ein Jahr später auch in Schweden um
Asyl ersuchten (gemäss Eurodac-Registerauszug am 5. Juli 2012),
dass die Beschwerdeführenden am 4. August 2013 ein zweites Mal um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, worauf sie am
15. August 2013 vom BFM zur ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie im Rahmen dieser Kurzbefragungen im Wesentlichen vorbrach-
ten, nachdem sie von Juli bis Oktober 2012 auch in Schweden gewesen
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seien, seien sie jetzt erneut von Serbien in die Schweiz gereist, da ihr
Kind C._______ in der Heimat auch weiterhin keine Therapie erhalte (vgl.
…),
dass sie in diesem Zusammenhang namentlich ausführten, ihr Kind benö-
tige insbesondere Physiotherapie, welche seine Krankheit unter Kontrolle
halten würde, seit ihre Rückkehr aus der Schweiz nach Serbien hätten sie
jedoch trotz vielfacher Bemühungen keine ärztliche Überweisung erhal-
ten, sondern sie seien von ihrem Hausarzt und dessen Sekretariat mit
ständig neuen Ausreden immer wieder weggeschickt worden, und dage-
gen könnten sie sich nicht zur Wehr setzen, da sie ihren Hausarzt schon
einmal gewechselt hätten, womit sie keinen Anspruch auf einen weiteren
Arztwechsel hätten,
dass den Beschwerdeführenden am Ende der Kurzbefragung vom BFM
das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde (vgl. … ),
dass sie dabei bekräftigten, die von ihnen vorgelegte Krankengeschichte
sei doch der Beweis dafür, dass die Ärzte im Falle ihres Kindes nichts
machen würden, weshalb sie nicht in die Heimat zurückkehren möchten,
sondern das Kind in der Schweiz behandeln lassen wollten,
dass nach den Kurzbefragungen vom 15. August 2013 keine Anhörung zu
den Gesuchsgründen (gemäss Art. 29 und 30 AsylG) stattfand,
dass das BFM vielmehr mit Verfügung vom 16. August 2013 (eröffnet am
20. August 2010) und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, wieder-
um verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz so-
wie des Wegweisungsvollzuges nach Serbien,
dass auf die Entscheidbegründung – soweit in der Sache relevant – nach-
folgend eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 27. August
2013 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liessen, wobei
sie in ihrer Eingabe die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, eventualiter deren Aufhebung im Vollzugspunkt und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges beantragten und um Anordnung voll-
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zugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdebe-
gründung im Einzelnen und die vorgelegten Beweismittel (u.a. ein fach-
ärztlicher Bericht vom 11. April 2011) auf die Akten verwiesen werden
kann,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 28. August
2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – in der relevan-
ten Hauptsache als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das BFM im Falle der Beschwerdeführenden – wie vorstehend er-
wähnt – auf die Durchführung der Anhörung zu den Gesuchsgründen (ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG) verzichtet hat, indem es direkt nach den
Kurzbefragungen respektive am folgenden Tag seinen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen hat,
dass zwar gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser
es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass zudem der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff ge-
mäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei die diesbezüglichen Hin-
weise aber nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass jedoch vor einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stets nur dann auf die Durchführung einer An-
hörung zu den Gesuchsgründen (gemäss Art. 29 und 30 AsylG) verzichtet
werden kann, wenn die Asylsuchende Person seit Abschluss des voran-
gegangenen Asylverfahrens nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG [e contrario]),
dass in vorliegender Sache allerdings ausser Frage steht, dass die Be-
schwerdeführenden nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in die
Heimat zurückgekehrt sind, ist doch deren Rückführung nach Serbien
vom 30. August 2011 in den Akten dokumentiert,
dass sie sich zwar zwischenzeitlich auch noch in Schweden aufgehalten
haben, sich dieser Umstand in der Sache jedoch als unerheblich erweist,
da sie – was vom BFM soweit ersichtlich nicht in Zweifel gezogen wird –
schon vor längerer Zeit von Schweden wieder in die Heimat zurückge-
kehrt sind und Monate später wiederum von Serbien kommend in die
Schweiz eingereist sind (vgl. … ),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vorliegenden Aktenlage ei-
nen gesetzlich verankerten Anspruch auf Durchführung einer ordentlichen
Anhörung zu ihren Gesuchsgründen haben,
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dass die blosse Gewährung des rechtlichen Gehörs (im Hinblick auf eine
Nichteintretensentscheid; vgl. … ) eine ordentliche Anhörung gemäss
Art. 29 und 30 AsylG nicht ersetzen kann,
dass es sich bei der Unterlassung der nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG
vorgeschriebenen Anhörung (gemäss Art. 29 und 30 AsylG) um einen
schweren Rechtsfehler handelt, welcher als solcher auf Beschwerdeebe-
ne nicht geheilt werden kann,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung einer Überprüfung von
vornherein nicht standhalten kann,
dass darüber hinaus anzumerken bleibt, dass die angefochtene Verfü-
gung auch noch aus einem sachlichen Grund – mangels hinreichender
Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges – einer Überprüfung nicht standhalten würde,
dass in der angefochtenen Verfügung vom BFM betreffend die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich ausgeführt wurde, vor-
liegend sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung, da
sich an der medizinischen Situation des Kindes C._______ seit Beendi-
gung des ersten Verfahrens nichts geändert habe, weshalb auf die dies-
bezüglichen Erwägungen im Asylentscheid vom 24. März 2011 verwiesen
werden könne,
dass dieser Ansatz jedoch am bis dahin ersichtlichen Kerngehalt der Ge-
suchsvorbringen vorbeigeht, wird doch von den Beschwerdeführenden
nicht die Tatsache der grundsätzlichen Verfügbarkeit von spezialisierten
Behandlungs- respektive Therapieangeboten in zwei Fachkliniken in Bel-
grad und Niš in Frage gestellt, sondern vielmehr geltend gemacht, ihrem
Kind werde der Zugang der von ihm benötigten Behandlung rein faktisch
verwehrt, wogegen sie sich nicht zur Wehr setzen könnten,
dass dieses Vorbringen aufgrund der Aktenlage nach aller Wahrschein-
lichkeit einer vertieften Auseinandersetzung bedürfen wird, da ohne Zu-
gang zum grundsätzlich vorhandenen Therapieangebot mit einem rapiden
Fortschreiten der Krankheit gerechnet werden muss, was erfahrungsge-
mäss mit einer massiven Lebenszeitverkürzung einhergeht (vgl. diesbe-
züglich sowohl den fachärztlichen Bericht vom 11. April 2011 als auch die
Vorakten [ … ]),
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dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ord-
nungsgemässen Durchführung respektive Fortsetzung des erstinstanzli-
chen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen auf eine Ausei-
nandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet
wird, zumal den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwachsen
ist und sie ihre Angaben zur eigentlichen Sache nunmehr im erstinstanzli-
chen Verfahren einbringen können,
dass es der ersuchten Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
nicht bedurfte, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukam (Art. 42 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich auch das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als ge-
genstandslos erweist,
dass den Beschwerdeführenden sodann zulasten des BFM eine Partei-
entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal sie mit ihrem Be-
gehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der
Hauptsache – durchgedrungen sind,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand je-
doch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung res-
pektive Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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