B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4800/2014 / wiv
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
D-4800/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 31. März 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
er am 22. Oktober 2012 auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 24.
Oktober 2012 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 13. Dezember 2012
führte das damalige BFM (heute SEM) die Erstbefragung durch.
A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe von Geburt an in B._______ gelebt.
Im Dorf gebe es keine Adressen. Die nächste chinesische Verwaltung be-
finde sich in C._______. Vor zwei Jahren habe er einmal Flugblätter ver-
teilt. Die Chinesen hätten davon nichts erfahren, weshalb er keine Prob-
leme bekommen habe. Am (…) des aktuellen Jahres habe er im Dorf bei
den Gebetsmühlen ein Bild des Dalai Lama aufgestellt. Die Bewohner hät-
ten dem religiösen Führer dort die Ehre erweisen können. In der Folge
habe er zusammen mit anderen das Bild wieder weggenommen. Die chi-
nesischen Behörden hätten von dieser Aktion erfahren, weshalb er auf An-
raten seiner Eltern ausser Landes geflohen sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 14. April 2014 statt. Dabei
wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu heimatlichen Dokumenten und
Kontaktmöglichkeiten vor Ort gestellt. Er legte dar, aus Angst, die Angehö-
rigen zu gefährden, niemanden kontaktiert zu haben. Ausserdem wisse er
nicht, wie so ein Kontakt hätte zustande kommen sollen, da die Familie
kein Telefon habe. Ferner beantwortete er Fragen zu seinen Sprachkennt-
nissen, zum absolvierten Schulbesuch, zu seiner Arbeit in der Landwirt-
schaft und zu geografischen Belangen Tibets auch im Zusammenhang mit
der Ausreise. Als Fluchtgrund gab er wiederum seine Aktivitäten im Dorf
zusammen mit einem Kollegen am (…) 2012 zu Protokoll. Sie hätten die
Aktion als Demonstration für Religionsfreiheit und als Protest gegen die
Schliessung eines Klosters verstanden. Die Meinungen über ihr Vorgehen
seien geteilt gewesen. Einerseits habe man dieses gelobt. Andere hätten
auf drohende Konsequenzen hingewiesen. Wegen Letzterem habe ihn
sein Vater gebeten, das Land zu verlassen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 focht der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen ge-
richtlichen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten), die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der
Schweiz wegen subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde. Er legte eine Bestätigung für seine
prozessuale Bedürftigkeit sowie medizinische Unterlagen bei und stellte
die Nachreichung von "Originalpapieren" aus dem Tibet in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln – auch medizinischen, sollte er noch in
Behandlung sein – angesetzt.
F.
Am 30. September 2014 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerde-
führer einen Arztbericht vom 23. September 2014 samt seinem Begleit-
schreiben zu den Akten. In diesem verwies er unter anderem auf Schwie-
rigkeiten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten und ersuchte um
Fristverlängerung. Eine identische Eingabe ging am 2. Oktober 2014 beim
Gericht ein.
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Seite 4
G.
Am 6. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Fristerstreckung gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte das BFM – unter
Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts – die Abweisung der
Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 29. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an
den bisherigen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-4800/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
müsse bezweifelt werden. So habe er keine Reise- oder Identitätspapiere,
welche die behauptete Identität oder den Reiseweg hätten belegen kön-
nen, zu den Akten gegeben. Seine Erklärung, weshalb er zur Beschaffung
der angeblich zu Hause gebliebenen Identitätskarte nichts unternehmen
könne, sei realitätsfern. Die Angaben zum Erscheinungsbild der ID-Karte
seien nur teilweise zutreffend und diejenigen zum auf dem gesamten Ter-
ritorium der Volksrepublik China gesetzlich standardisierten Ausstellungs-
prozedere von diesen Dokumenten tatsachenwidrig. Zum Familienbüchlein
habe er vage und unzutreffende Aussagen gemacht. Gemäss eigenem Be-
kunden spreche er praktisch kein Chinesisch, was angesichts der Stellung
dieser Sprache als Landessprache und ihrer Unentbehrlichkeit im Alltag
sehr ungewöhnlich sei. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Um-
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stand habe er nicht liefern können. Seine pauschalisierende, auswei-
chende und die Tatsachen verkennende Antwort auf die Frage, welche Ver-
änderungen er während der letzten Jahre des angeblichen Aufenthalts in
Tibet festgestellt habe, sei nicht geeignet, den dortigen Aufenthalt glaubhaft
zu machen. Ebenso wenig vermöchten seine seltsamen Schilderungen
landwirtschaftlicher Belange entsprechende Tätigkeiten zu belegen. Ob-
wohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, müsse nach dem Ge-
sagten und in Anbetracht der unglaubhaften Asylgründe davon ausgegan-
gen werden, dass die Sozialisation nicht im angegebenen Gebiet stattge-
funden habe. Er habe im Verlaufe des Asylverfahrens hinsichtlich früherer
Proteste und der geltend gemachten Aktion vom (…) 2012 abweichende
Angaben gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine schlüssige Be-
gründung für die Aufstellung des Dalai-Lama-Bildes im Dorf zu geben.
Schliesslich müssten auch seine Darlegungen zur Ausreise und Weiter-
reise nach Europa als unglaubhaft erachtet werden.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, be-
stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E.
5. 8 bis 5. 10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, immer die Wahr-
heit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwor-
tet zu haben. Im Übrigen stütze sich der Entscheid lediglich auf die Befra-
gungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie er-
folgt und entsprechend nachzuholen. Er sei tibetisch-traditionell erzogen
worden, was seine eher bescheidenen Kenntnisse der chinesischen Spra-
che erkläre. Die Nachreichung der Identitätskarte aus dem Heimatland
habe er wegen der damit verbundenen Gefährdung der Angehörigen bis-
her nicht veranlasst. Er hoffe, entsprechende Schritte durch Bekannte in
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der Schweiz einleiten zu können. Er habe in keiner Weise die Mitwirkungs-
pflicht vernachlässigt und dabei versucht, die Identität zu verschleiern. Die
ihm angelasteten Ungereimtheiten bei der Schilderung der Ausstellungs-
modalitäten der Identitätskarte und der Beschreibung des Familienbüch-
leins bestünden nicht, beziehungsweise seien nicht im Sinne relevanter
Unglaubhaftigkeitselemente zu werten. Die Aktion mit dem Dalai-Lama-
Bild habe er gemacht, um eine öffentliche Diskussion im Dorf im Zusam-
menhang mit einem geschlossenen Kloster zu veranlassen. Allfällige Un-
stimmigkeiten bei der Schilderung des Fluchtwegs seien auf seine durch
die Flucht hervorgerufene Traumatisierung zurückzuführen. In gesundheit-
licher Hinsicht machte er geltend, an TB gelitten zu haben. Nach dem Ge-
sagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Pra-
xis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige
Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewähren.
Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen.
5.
Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden
in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen
unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den
landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachli-
chen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten
"Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der
Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den
entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fach-
stelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswis-
sens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne
Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente
(ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil D-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1).
Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss
seiner Vernehmlassung jetzt neu eingeführten Methode der Herkunftsab-
klärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei
unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Vo-
raussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsanga-
ben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen
Praxis – im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltags-
wissensevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sach-
verständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen
D-4800/2014
Seite 8
Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich ein-
schätzbar sei, zusätzliche, respektive anderweitige Anforderungen an eine
Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E.
5.2.1).
So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu einge-
führten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren
gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls
könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens
von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz
müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche
Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese
darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beant-
wortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende
Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die
zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich
die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung,
Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren.
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen wolle, steht ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten
sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der
asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quel-
lenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person
diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.
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Seite 9
Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asyl-
suchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Ein-
sicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie
schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch
im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung ver-
weigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenste-
hen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange
aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsun-
tersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt
werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
äussern zu können.
Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer
asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementspre-
chend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2).
Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer
neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen
seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
– offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E.
5.2.3).
D-4800/2014
Seite 10
6.
6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der
Fall.
6.2 Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zum Länder- und
Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensicht-
lich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt
hätten. Er war anlässlich der Anhörung teilweise durchaus in der Lage, das
Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewis-
sen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 11/18 Antworten 8 ff.). Auch lässt
sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg
und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus
dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese
Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten
sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Anga-
ben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O.
E. 6.1).
6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Be-
schwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche
Hinweise beziehungsweise entsprechende Akten fehlen im vorinstanzli-
chen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar
die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnom-
men werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen
zu den vom BFM als unkorrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu
den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der
Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsproto-
koll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der
Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat bezie-
hungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese
hätte kennen sollen (A 11/18 Antworten 8 ff. und 22 ff.). Aus den Akten geht
somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig bezie-
hungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die kor-
D-4800/2014
Seite 11
rekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Ge-
richt weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachge-
kommen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.1).
6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbeson-
dere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kennt-
nis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm
die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vor-
liegend weitestgehend unterblieben. Die von der Befragungsperson nur
vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht
als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet
werden (vgl. u.a. A 11/18 Fragen 19, 43, und 56). In der Folge unterblieben
weitere Instruktionsmassnahmen des BFM.
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM sowohl den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwä-
gungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet
werden kann und demzufolge vom SEM im Lichte der gerügten Mängel zu
verbessern ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
D-4800/2014
Seite 12
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise un-
ter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen
Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sach-
lage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: