B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4800/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er angab, er sei 17 oder 18 Jahre alt,
dass das SEM am 23. Juni 2015 eine Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess,
dass dem ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2015 zu entnehmen ist, die
Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien
allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre o-
der mehr betrage,
dass das BFM am 30. Juni 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durch-
führte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Knochenaltersbestimmung gewährte,
dass der Beschwerdeführer einräumte, er wisse eigentlich nicht, wie alt er
sei, weil er Analphabet sei und ihm das keiner gesagt habe,
dass ihm die befragende Person zudem mitteilte, er sehe auch nicht min-
derjährig aus,
dass er im Zeitpunkt der Befragung damit einverstanden war, seinen Ge-
burtstag mangels konkreter Angaben auf den 1. Januar 1997 festzulegen
(vgl. Akte A7/11 S. 3),
dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretens-
entscheid gewährt wurde, worauf er antwortete, in Bulgarien habe man ihm
gesagt, die Fingerabdrücke seien nicht wegen eines Asylgesuches, son-
dern wegen der illegalen Einreise abgenommen worden,
dass für ihn die Zukunft in der Schweiz besser sei,
dass er zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Mai 2015 im Hoheitsgebiet
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des Dublin-Staates Bulgarien aufgegriffen wurde und dort am 3. Juni 2015
ein Asylgesuch einreichte,
dass die Vorinstanz am 6. Juli 2015 nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Bulgarien richtete,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli
2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Al-
ter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen
des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein,
dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche die behauptete Min-
derjährigkeit belegen würden,
dass er selber angegeben habe, Analphabet zu sein und sein tatsächliches
Alter nicht zu kennen,
dass er somit in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren
als volljährig erachtet werde,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit «Eurodac» nachweise, dass er am
3. Juni 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe,
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dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 20. Juli
2015 gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege,
dass er anlässlich des ihm am 30. Juni 2015 gewährten rechtlichen Gehörs
geltend gemacht habe, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil
die dortigen Behörden die Fingerabrücke infolge eines Gesetzesverstos-
ses und nicht aufgrund eines Asylgesuches registriert hätten,
dass dazu festzuhalten sei, dass Bulgarien gemäss Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es
somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu re-
geln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass der Wunsch, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, keinen
Einfluss habe auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese
Bestimmung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass infolge des Fingerabruckvergleichs zweifelsfrei feststehe, dass der
Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden
sei,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Bulga-
rien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass eine Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
20. Januar 2016 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein
Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
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und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass der Beschwerde die Kopie einer Tazkira und eines Schreibens an die
kantonalen Sozialbehörden zum Erhalt einer Fürsorgebestätigung beila-
gen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren
oder mehr (vgl. A 5/1 und A 6/1),
dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
ersichtlich sind,
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), welche
vorliegend gegeben sind,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
beziehungsweise von ihm selber geschätzten Alter von (im Zeitpunkt der
Analyse) 17 oder 18 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19
Jahren ein oder zwei Jahre beträgt,
dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Kno-
chenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der
Analyse als gering zu werten ist,
dass indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände andere
Indizien für das Erreichen der Volljährigkeit und kaum gewichtige Hinweise
auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich auf dem zum Zeitpunkt seiner Ge-
suchseinreichung erstellten Foto klarerweise älter als sein behauptetes Al-
ter aussieht,
dass er überdies anlässlich der Befragung angab, sein Alter sei ihm nicht
bekannt und es könne 17 oder 18 Jahre betragen, was mithin die Möglich-
keit des Erreichens der Volljährigkeit miteinschliesst,
dass er ferner anlässlich der Befragung damit einverstanden war, als voll-
jährige Person zu gelten (vgl. Akte A7/11 S. 3),
dass unter diesen Umständen sein Einwand in der Beschwerde, er sei min-
derjährig und müsse im Dublin-Verfahren als solcher behandelt werden,
mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen
nicht zu vereinbaren ist,
dass er dort ferner angab, an seinem Wohnort im Heimatland eine Tazkira
zu besitzen (vgl. Akte A7/11 S. 6) und mit seiner Rechtsmitteleingabe die
Kopie einer solchen zu den Akten reichte,
dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Tazkira kein taugliches Be-
weismittel darstellt, weil Kopien dieser Art leicht fälschbar sind,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Einreichung der Original-
Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil auf-
grund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan
ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, wes-
halb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet ist, insbe-
sondere wenn – wie vorliegend – andere Sachverhaltselemente gegen das
angeblich auf der Tazkira festgehaltene Alter sprechen,
dass unter diesen Umständen in antizipierender Würdigung der Sachlage
darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ein-
reichung und Übersetzung der Originaltazkira einzuräumen,
dass insgesamt aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwer-
deführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
kann,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
seine Tazkira nicht auf die Reise nach Europa mitnahm, zumal er diese
unmittelbar vor der Ausreise besorgt haben müsste,
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dass überdies aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden
vom 20. Juli 2015 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Land
offensichtlich ein anderes Geburtsdatum – nämlich der 7. März 1996 – an-
gegeben haben muss, da er ansonsten nicht mit diesem Geburtsdatum in
Bulgarien registriert worden wäre,
dass er – gestützt auf dieses Geburtsdatum – im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz als volljährige Person gelten würde,
dass ihm im Rahmen der vom SEM gewährten Akteneinsicht (vgl. ange-
fochtene Verfügung, Dispositivziff. 5 und Akte A15) offensichtlich in dieses
Schreiben Einsicht gewährt wurde, womit das rechtliche Gehör zu diesem
Sachverhaltselement als gewahrt gelten kann,
dass sich der Beschwerdeführer indessen in seiner Rechtsmitteleingabe
zu diesen Fakten nicht äusserte, sondern sich auf den sich selber wider-
sprechenden Standpunkt stellte, er sei nun doch minderjährig,
dass sowohl das erwähnte Schreiben der bulgarischen Behörden als auch
das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er sei
minderjährig, nachdem der anlässlich der Befragung dem Vorschlag der
befragenden Person, als volljährig zu gelten, zustimmte, gegen die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren und der oben aufgeführten Ungereimtheiten überwie-
gende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der Beweis-
losigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat – zu Recht als
volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang mit der
Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind,
den Entscheid des SEM in Frage zu stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juni 2015 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 6. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli
2015 zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestreitet, in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates gegeben ist,
dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwach-
stellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völ-
kerrechtlich unzulässig erweisen würde,
dass in der Beschwerde auf die dort herrschenden prekären Aufnahme-
und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen hingewie-
sen und geltend gemacht wird, Asylsuchende und Flüchtlinge würden in
Bulgarien erniedrigt, misshandelt und seien schutzlos, weshalb die
Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO) Gebrauch zu machen,
dass Bulgarien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, und
vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich
generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
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Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesse-
rungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, In-
stallationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für be-
sonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wer-
den,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist,
dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European
Asylum Support Office (EASO), andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer o-
der nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage ge-
raten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des
Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt,
dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der diesbezüglich pauschalen
Einwände in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe o-
der einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder
anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat,
inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
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dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, die Lebensbedingungen für
Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien seien sehr prekär, sie würden
erniedrigt, misshandelt und seien schutzlos, angesichts der vorangehen-
den Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs – konkret auf Bulgarien bezogen – lediglich
erklärte, er wolle nicht nach Bulgarien sowie für ihn sie die Schweiz viel
besser (vgl. Akte A7/11 S. 8), ohne indessen konkret festzuhalten, weshalb
er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle,
dass aufgrund dieser unsubstantiierten Aussagen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien
behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: