B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4800/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe als Student an
Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden,
dass die Vorinstanz sein Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2018 ab-
wies, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Verfolgung in Sri
Lanka sei aufgrund zahlreicher Widersprüche namentlich zum Zeitpunkt
seiner ersten Demonstrationsteilnahme und der Anzahl weiterer Teilnah-
men, zu seinen Aktivitäten bei oder im Vorfeld der Demonstrationen, zum
Beginn der Probleme mit den Behörden, zur Häufigkeit der Suche nach
ihm und zu seiner Ausreise nicht als glaubhaft zu erachten,
dass sie zudem festhielt, es sei auch nicht von einer begründeten Furcht
vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2018 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass das Gericht sich dabei der Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche an-
schloss und die Einwände in der Beschwerdeschrift (lange Zeit zwischen
Befragung zur Person und Anhörung, psychische Probleme im Zeitpunkt
der Anhörung, eingereichte Beweismittel) als nicht überzeugend zurück-
wies,
dass es darüber hinaus festhielt, der Beschwerdeführer erfülle keine Risi-
kofaktoren, welche auf eine erhöhte Gefährdung bei seiner Rückkehr
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch, even-
tualiter zweites Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 24. Juni 2019 die Vorinstanz ersuchte, die Verfügung vom 12. Juni
2018 in Wiedererwägung zu ziehen und nach deren Aufhebung im wieder-
aufgenommenen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen so-
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wie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig auf-
zunehmen,
dass er zur Stützung des neuen Gesuchs geltend machte, er könne seine
bislang nicht geglaubte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden mit
neuen Beweismitteln belegen,
dass er der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) be-
schuldigt würde und gegen ihn inzwischen ein Haftbefehl wegen Nichter-
scheinen zu einem Gerichtstermin ergangen sei,
dass er in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur sozi-
alen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie mehr-
jähriger Auslandsaufenthalt) bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten habe,
dass zudem ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRC) bestätige, er befände sich aufgrund der Teilnahme an Protesten im
Jahr 2015 in Lebensgefahr,
dass er mit dem Gesuch einen vom 25. April 2019 datierenden Haftbefehl
und ein Schreiben der HRC vom 26. April 2019 zu den Akten reichte und
festhielt, er habe diese erst im Mai 2019 per Post erhalten und vorher keine
Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt,
dass er weiter vorbrachte, der Vollzug seiner Wegweisung sei unzulässig,
da ihm Folter drohe, und auch unzumutbar, nachdem sich die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen von Os-
tern 2019 massiv verschlechtert habe, eine bürgerkriegsähnliche Situation
vorherrsche und die sri-lankische Regierung weder fähig noch gewillt sei,
die Bevölkerung vor weiteren Terroranschlägen zu schützen,
dass er dazu diverse Medienberichte, datierend von April bis Juni 2019,
einreichte,
dass die Vorinstanz am 3. Juli 2019 den Haftbefehl einer internen Doku-
mentenanalyse unterzog, welche eine Fälschung offenbarte,
dass sie dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 zu diesem Abklärungser-
gebnis das rechtliche Gehör gewährte,
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dass sie zugleich darauf hinwies, aus öffentlichen Geheimhaltungsinteres-
sen könne der Analysebericht nicht offengelegt werden, gestützt auf ihr
vorliegendes Vergleichsmaterial sei aber festzuhalten, dass der Haftbefehl
mehrere inhaltliche und formelle Fehler aufweise, wie etwa eine falsche
Benennung der Gerichtsbehörde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 mit-
teilte, sich zu dem Vorwurf des gefälschten Haftbefehls nicht gebührend
äussern zu können, da die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht offen-
gelegt worden seien,
dass er den Vorwurf ausdrücklich bestritt und verlangte, dieser solle näher
konkretisiert werden,
dass die Vorinstanz das Gesuch als qualifiziertes sowie einfaches Wieder-
erwägungsgesuch entgegennahm und abwies, die Verfügung vom 12. Juni
2018 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.–
erhob sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Ergebnis der internen
Analyse des eingereichten Haftbefehls stützte, welches dieses Dokument
aufgrund inhaltlicher und formeller Fehler als Fälschung auswies,
dass sie weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers in sei-
ner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 vermöchten am Ergebnis der Doku-
mentenanalyse und in der Folge an der Unglaubhaftigkeit der ursprünglich
geltend gemachten Verfolgungssituation nichts zu ändern,
dass dies auch für das Schreiben der HRC gelte, zumal ihm aufgrund der
leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukomme und dessen Inhalt
selbst in einer Gesamtwürdigung aller Umstände (unglaubhafte Vorbringen
im ersten Verfahren sowie nachweislich gefälschter Haftbefehl im neuen
Verfahren und damit stark herabgesetzte persönliche Glaubwürdigkeit)
nicht als glaubhaft eingestuft werden könne,
dass in der Folge auch keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka ersichtlich seien,
dass in Sri Lanka trotz der Anschläge vom April 2019 und selbst der Aus-
rufung des Notstands durch Staatspräsident Sirisena nicht von einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 18. September 2019 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei superpro-
visorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Genehmi-
gung zu erteilen, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
19. September 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, den
superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp wieder aufhob und fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten,
dass sie ihn zugleich aufforderte, bis zum 17. Oktober 2019 einen Kosten-
vorschuss zu leisten, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
31. Oktober 2019 ein Schreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka, Sta-
nislaus Celestine, vom 14. September 2019 zu den Akten reichte,
dass er zugleich beantragte, wiedererwägungsweise der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzugsstopp anzuordnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
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det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die formellen Rügen der unrichtigen und un-
vollständigen Sachverhaltsaufklärung und der Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie der Begründungspflicht erhebt,
dass diese vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sich aber im Sinne
nachstehender Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt er-
weisen,
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen
Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst,
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damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-
gen kann, einschliesslich dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.),
dass mit diesem Anspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1),
dass die Nichtoffenlegung des Analyseberichts zum Haftbefehl unter Ver-
weis auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz den
wesentlichen Inhalt des Berichts im Rahmen der Wahrung des Geheimhal-
tungsinteresses in rechtsgenüglicher Weise offengelegt hat,
dass sich die weiteren Rügen massgeblich auf die Beweiswürdigung, die
Glaubhaftigkeitsprüfung, die Beurteilung der Asylrelevanz und die Lageein-
schätzung durch das SEM beziehen, welche nicht das rechtliche Gehör
oder die Sachverhaltsfeststellung, sondern die materielle Würdigung des
Sachverhalts betreffen,
dass die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terroranschlä-
gen im April 2019 keine Neubeurteilung im konkreten Fall erforderlich
macht,
dass in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht hinreichend dargelegt wird,
inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri
Lanka als Angehöriger der tamilischen Ethnie persönlich betroffen sein
könnte, weshalb sich auch insoweit eine weitergehende Auseinanderset-
zung durch die Vorinstanz nicht aufdrängte,
dass letztlich das Gericht von Amtes wegen seinen Entscheiden die jeweils
aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt,
dass die Vorinstanz die als „Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites
Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe als qualifiziertes und einfaches Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommen hat,
dass der Beschwerdeführer die Qualifizierung seiner Eingabe als Wieder-
erwägungsgesuch in seiner Beschwerde nicht beanstandet hat,
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dass diese vom Gericht zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer mit
seinem Gesuch Beweismittel zur Stützung seiner früheren Asylvorbringen
einreichte, welche nach dem Urteil D-4191/2018 entstanden und damit im
Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs von der Vorinstanz
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), beziehungsweise seine
neuen Gesuchsvorbringen den Wegweisungsvollzug betreffen, welche als
einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt werden (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass nach dem Gesagten eine Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ausser Betracht fällt und
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die neuen Beweismittel und Vorbringen nach Prüfung der Akten nicht
geeignet erscheinen, zu einer anderen Beurteilung des rechtskräftigen Ent-
scheids vom 12. Juni 2018 im Asylpunkt zu führen,
dass die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt zu bestätigen ist und
auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann, zumal sich die Beschwer-
devorbringen dazu im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen
im Gesuch vom 24. Juni 2019 und in der Stellungnahme vom 31. Juli 2019
erschöpfen,
dass der – erst auf Beschwerdeebene erwähnte – Bericht des UN-Men-
schenrechtsrates vom 23. September 2018 ohnehin kein neues Beweis-
mittel darstellt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zumal er sich
auch nicht auf seinen konkreten Fall bezieht,
dass das Schreiben des Vertrauensanwaltes des Beschwerdeführers in Sri
Lanka ebenso keine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermag, zumal es
sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend herabgesetz-
tem Beweiswert handelt, und dessen Inhalt bereits in Gesamtwürdigung
aller vorliegenden Umstände als wenig wahrscheinlich zu erachten ist,
dass sich die Informationen des Vertrauensanwalts überdies in einer Wie-
derholung der als unglaubhaft taxierten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erschöpfen, weshalb sie zu keiner anderen Einschätzung der Vorbrin-
gen und namentlich zur Feststellung der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungssituation führen können,
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dass nach dem zuvor Gesagten auch der Beweisantrag auf Befragung des
Anwalts des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Rahmen einer Botschafts-
abklärung abzuweisen ist,
dass abgesehen davon aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich wird, der
Beschwerdeführer habe nunmehr bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung seines Refe-
renzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu den zu beachtenden Risiko-
faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zuletzt im Urteil D-4191/2018
vom 8. August 2018 eingehend festgehalten hat, der Beschwerdeführer
weise kein Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. D-4191/2018 E. 9.3 und
9.4),
dass den Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln
keine neuen glaubhaft gemachten Angaben zu den Risikofaktoren zu ent-
nehmen sind, welche nunmehr auf ein Risikoprofil schliessen lassen könn-
ten, das den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden
als den Separatismus unterstützenden Tamilen verdächtig mache,
dass dies auch unter Berücksichtigung der diversen Länderberichte zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka festzuhalten ist,
dass die weiteren Ausführungen zu den Risikofaktoren im Ergebnis auf
eine Neubeurteilung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts
hinauslaufen würden, was dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsge-
such widerspräche,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass im ersten Asylverfahren mit Urteil D-4191/2018 vom 8. August 2018
rechtskräftig festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.
D-6142/2018 E. 12.3),
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dass die Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine andere Einschätzung
rechtfertigen, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche
Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – auch unter
Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die seiner Wegwei-
sung in genereller oder individueller Hinsicht entgegenstehen könnten,
dass sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin zu be-
jahen ist, zumal auch nach den Anschlägen vom April 2019 und der Ausru-
fung des Notstands in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt ausgegangen werden kann,
dass die diversen Berichte zur Situation in Sri Lanka hier ebenso keine
andere Einschätzung stützen,
dass der Beschwerdeführer überdies keine neuen individuellen Umstände
geltend macht, aufgrund derer sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall aufdrängt, und seine diesbezügli-
che Rüge daher ins Leere geht,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich weiterhin obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass daher auch die Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– durch die Vo-
rinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 S. 1 AsylG),
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ebenso zu Recht ver-
neint wurde, da eine gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
erhobene Beschwerde den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt (vgl.
Art. 111b Abs. 3 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Anträge auf wiedererwä-
gungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie auf wiedererwägungsweise Anordnung des Vollzugsstopps gegen-
standslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von praxisgemäss
Fr. 1’500.– in aussichtslosen ausserordentlichen Verfahren (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
17. Oktober 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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